1 - 14 Begünstigung
Die anlässlich einer Hausdurchsuchung, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei und durch das Bezirksgericht gemachte Falschaussage der Lebenspartnerin des Beschuldigten, gegen den sich die Zwangsmassnahme richtete, ist trotz teilweise fehlender bzw. mangelhaf- ter Rechtsmittelbelehrung verwertbar. Die Falschaussage führte nicht dazu, dass der Lebenspartner dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden ist. Zudem wollte die Lebenspartne- rin mit der Falschaussage einzig sich selbst schützen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
Erwägungen: I.
(...)
«1. B. wird vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 StGB freigesprochen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 585.30, insgesamt Fr. 1‘785.30, gehen zu Lasten des Staates.
Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, so- fern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 600.00 festgesetzt.
2 - 14 Der Staat hat die Beschuldigte mit Fr. 3'476.95 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu ent- schädigen.»
(...)
III.
In dem an das Bezirksgericht überwiesenen Strafbefehl vom 29. April 2019 wird der Be- schuldigten vorgeworfen, am Mittwoch, 13. März 2019 anlässlich einer im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A. durchgeführten Hausdurchsuchung in Appenzell, dem ge- meinsamen Wohnort von ihr und A., gegenüber den Polizeibeamten eine Falschaussage betreffend Zugehörigkeit eines vom Treppenhaus aus zugänglichen Raumes gemacht und damit den Tatbestand der Begünstigung erfüllt zu haben.
Bei der Prüfung, ob sich die Berufungsbeklagte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist zunächst zu prüfen, ob die von ihr gemachte Aus- sage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual ver- wertbar ist. Diesbezüglich müssen drei verschiedene Aussagesituationen unterschieden werden: Ihre Aussagen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 und an der Einvernahme vor Bezirksgericht am 26. November 2019.
Aussage anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 3.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, sie habe keine Ahnung ge- habt, worum es gehe und sie sei darüber auch nicht orientiert worden. Von der Haus- durchsuchung sei sie unmittelbar mitbetroffen gewesen. Im Flur habe ihr Freund und Lebenspartner ihr offenbar eingeflüstert, dass der Computer verschwinde, wenn sie sage, der Raum gehöre ihnen. Auf dem Computer hätten sich ihre Bewerbungsunterla- gen befunden, die sonst nirgends gespeichert gewesen seien. Die Polizei habe zu- nächst den Lebenspartner der Berufungsbeklagten gefragt, wem die Türe gehöre. Die- ser habe auf den Nachbarn verwiesen. Die Frage habe sich dann an die Berufungsbe- klagte gerichtet, welche die Wahl gehabt habe, sich entweder gegen ihren Freund zu stellen und sich damit auch selber direkten Nachteilen auszusetzen, oder die Aussage ihres Freundes zu wiederholen. Man müsse sich bewusst sein, welchen Loyalitätskon- flikt eine Person treffe. Die Berufungsbeklagte habe nicht gewusst, dass es noch eine dritte Möglichkeit gegeben hätte, nämlich die Aussage zu verweigern. Das Aussage- verweigerungsrecht stehe auch Auskunftspersonen zu. Dies sei aber nicht entschei- dend, da auch Zeugen das Zeugnis verweigern könnten. Das Zeugnis verweigern dürfe zum Beispiel, wer mit einer beschuldigten Person eine faktische Lebensgemeinschaft führe (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) oder sich mit einer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 StPO). Zu Beginn jeder (formellen oder informellen) Befragung müssten die Behörden die Zeugen auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie auf die Zeugnis- verweigerungsrechte hinweisen. Fehlten diese Hinweise sei die Einvernahme ungültig
3 - 14 und nicht verwertbar (Art. 177 StPO, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO). Die geltende Rechtsprechung verlange die Hinweise von spezifischen Zeugnisverweigerungsrechten, z. B. als nahe Angehörige, auch bei Auskunftspersonen (vgl. BGE 6B_1025/2016). Im Zweifelsfall sei von einer Einvernahme auszugehen.
3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus den Strafakten ergebe sich nicht, in welcher Stel- lung B. anlässlich der Durchsuchung vom 13. März 2019 zwischen 07:00 und 08:00 befragt worden sei. Es gebe diesbezüglich weder Befragungsprotokolle noch Hinweise, dass vor der Befragung irgendwelche Rechtsbelehrungen erfolgt seien. Die diesbezüg- lichen Aussagen seien deshalb jedenfalls nicht verwertbar. Zu bemerken bleibe, dass die Polizei B. nur als Beschuldigte oder Auskunftsperson habe befragen dürfen. Beide seien im Sinne der Ausführungen nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheits- gemässen Aussage verpflichtet.
3.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Begründung des Freispruchs sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Gesetz vereinbar. Festzuhalten sei, dass we- der die Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 formelle Fehler gemacht hätten. Die Hausdurchsuchung habe nur aufgrund der «weniger optimalen» Kommunikation der Polizisten untereinander voll- ständig und erfolgreich durchgeführt werden können. Es sei reiner Zufall gewesen, dass ein Polizist in den fraglichen Raum geschaut habe und die Zugehörigkeit zu B. und ihrem damaligen Partner habe festgestellt werden können. B. und ihrem damali- gen Partner sei die Hausdurchsuchung eröffnet und der Grund der Durchsuchung mit- geteilt worden. Ihr damaliger Partner sei verdächtigt worden, Waffen der Schweizer Ar- mee entwendet und noch weitere widerrechtliche Waffen zu besitzen und auch damit zu handeln. Die Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes sei nicht im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden, sondern nur zur Klärung der Besitzverhältnisse. Selbst wenn damit eine Einvernahmesituation gegeben sein sollte, seien die Aussagen trotz fehlender Belehrung klar nicht unverwertbar. Art. 181 StPO bestimme nämlich nicht, dass eine Aussage ohne diese Belehrung unverwertbar sei. Anders sehe es bei einer Zeugenaussage im Sinne von Art. 177 StPO aus, zumal das Gesetz in diesem Fall die Unverwertbarkeit eben genau vorsehe. Dieser Ansicht sei auch die Lehre (vgl. Kerner, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 181 StPO). Die Vorinstanz zitiere für das Vorliegen ei- ner Gültigkeitsvorschrift Schmid/Jositsch; diese würden für eine Unverwertbarkeit plä- dieren (Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 181 StPO). Diese würden aber lediglich sagen, dass der Hinweis auf die Strafnormen der Rechtspflegedelikte ein Hinweis auf eine Unverwertbarkeit sei. Ausserdem sei logischerweise eine unverwert- bare Aussage nur gegen die beschuldigte Person im Strafverfahren gegen diese selber unverwertbar. Die Antwort von B. werde nicht gegen A., sondern gegen sie selber in einem neuen Strafverfahren verwendet. Eine andere Anwendung würde bedeuten, dass etwa das Verschwindenlassen von Beweisen oder eine Tötung nicht strafbar wäre, wenn man vorher nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Festzuhalten sei somit, dass die Aussagen von B. am 13. März 2019 grundsätzlich nicht in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihren Partner zu sehen seien. Dement- sprechend seien sie auch verwertbar.
3.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, sie verweise vollumfänglich auf die Argumentation im erstinstanzlichen Urteil. Im Rahmen der Hausdurchsuchung habe die Strafverfolgungsbehörde eine informelle Befragung durchgeführt. Unbestritten
4 - 14 sei, dass die Strafverfolgungsbehörde B. nicht über ihre Rechte und Pflichten informiert habe: Es sei kein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht (Art. 181 Abs. 1 StPO, Art. 177 Abs. 3 StPO, BGE 144 IV 28 E. 1.3.1) und keine Belehrung über mögliche Straffolgen einer Begünstigung (Art. 181 Abs. 2 StPO; Schmid, Handbuch [2013], N. 924; ders., Praxiskommentar [2013], Art. 181 N. 8; OFK-Riklin, Art. 181 StPO N. 2) er- folgt. Die fragliche Aussage, der Raum gehöre nicht B. bzw. A., sei damit absolut un- verwertbar (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und 141 Abs. 1 StPO). Es sei B. auch nicht gesagt worden, dass sie Zeugin sei, dass sie gar nichts sagen und nicht mitwir- ken müsse, da sie dieser Person nahestehe und sich nicht in einen Loyalitätskonflikt begeben müsse. Es stimme, dass die Polizei nur Auskunftspersonen befragen könne und nicht Zeugen, aber es sei im Entscheid BGE 144 IV 28 deutlich gesagt worden, dass auch eine Auskunftsperson auf das konkrete Zeugnisverweigerungsrecht hinge- wiesen werden müsse. Eine absolute Unverwertbarkeit bestehe dann nicht nur im Strafverfahren gegen den Lebenspartner, sondern generell. Natürlich müsse man vor einer Straftat nicht jemanden darauf hinweisen, dass er sich möglicherweise strafbar machen könnte. Am 1. April 2019 habe klar die zweite Befragung stattgefunden. B. sei von der Handlung mitbetroffen gewesen. Die Polizei habe nicht nur den Schrank von A. durchsucht, sondern auch die persönlichen Gegenstände von B.
3.5. Zu prüfen ist, ob die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. März 2019 ge- genüber der Kantonspolizei gemachte Falschaussage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual verwertbar ist. 3.6. 3.6.1. Da die einer Person im Strafverfahren zugewiesene Rolle entscheidende Auswirkun- gen auf ihre Rechtsstellung im Verfahren hat (BGE 144 IV 97 E. 2.1.2), ist als erstes zu klären, welche prozessuale Stellung B. anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. März 2019 inne hatte.
3.6.2. Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einver- nahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einvernahme von Aus- kunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Varianten einzuhalten sind (BGE 144 IV 97 E. 2.1).
Nach Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person die Person, die in einer Straf- anzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
Nach Art. 162 Abs. 1 StPO ist Zeugin eine an der Begehung einer Straftat nicht betei- ligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist.
Nach Art. 178 lit. d StPO wird unter anderem als Auskunftsperson befragt, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Davon zu unterscheiden ist die polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO.
5 - 14 3.6.3. Vorliegend steht die Rolle von B. als Zeugin oder Auskunftsperson im Vordergrund, da aufgrund der Akten ausgeschlossen werden kann, dass sich die gegen ihren damali- gen Lebenspartner geführte Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz auch gegen sie gerichtet hätte. Etwas anderes wird auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zur Rolle als Zeugin ist auf Art. 179 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach die Einvernahme als Zeugin gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO durch die Polizei vorbehalten bleibt. Gestützt auf letztere Bestimmung kann der Kanton Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen einvernehmen können. Da vorliegend eine Delegation gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) nicht erfolgt ist, verbleibt ein- zig die Rolle von B. als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 179 StPO).
3.7. Als nächstes ist auf den Einwand der Staatsanwaltschaft einzugehen, dass die anläss- lich der Hausdurchsuchung an B. gestellte Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes nur zur Klärung der Besitzverhältnisse und nicht im Rahmen einer Einvernahme erfolgt sei. Neben den formellen Einvernahmen gibt es die informellen Befragungen z. B. am Unfall- oder Tatort. Bei Letzteren entfällt die Pflicht der Polizei, die Auskunftsperson auf die fehlende Aussagepflicht aufmerksam zu machen (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO). Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig, so vor allem etwa bei Anhaltungen (dieselben, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StPO), Verkehrsunfällen oder bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Ver- fahrensrechte der Beteiligten durch informelle Befragungen unterlaufen werden (Domi- nik Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, 2019, S. 58; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StPO). Vorliegend kann nicht mehr von einer informellen Einvernahme ge- sprochen werden, da die Polizei vor Durchführung der Hausdurchsuchung Ermittlun- gen durchführte. Sie war darüber informiert, dass A. mit seiner Lebenspartnerin B. zu- sammenlebte und musste sich deshalb vor der Hausdurchsuchung Überlegungen zur Rolle von B. im Strafverfahren gegen ihren Lebenspartner machen. B., gegen die kein Tatverdacht vorlag, war insofern von der durchgeführten Zwangsmassnahme unfreiwil- lig mitbetroffen, indem sie beispielsweise mit einer allfälligen Beschlagnahme von ihr gehörenden Gegenständen und Vermögenswerten rechnen musste (Art. 263 StPO). Diese geplante Zwangsmassnahme ist deshalb nicht mit einem Unfall- oder Tatort bzw. einer Anhaltung vergleichbar. Daher kam in dem Zeitpunkt, als die Polizei die Woh- nung von B. und ihrem Lebenspartner betrat, eine informelle Befragung nicht mehr in Frage, weshalb zwingend die für eine übliche Befragung erforderlichen Belehrungen zu erfolgen hatten.
3.8. Unbestritten ist, dass B. vor der Frage nach dem Raum im Treppenhaus von der Poli- zei nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt wurde. Es wird nachfolgend geprüft, ob und wenn ja welche Folgen das hat.
3.8.1. Auskunftspersonen nach Art. 178 Buchtstaben b-g StPO sind nicht zur Aussage ver- pflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der be- schuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist somit diesbezüg- lich der beschuldigten Person gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, ge- schweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1;
6 - 14 144 IV 97 E. 2.1.2). Die Strafbehörden machen die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- rechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Unterbleibt der Hinweis auf das Aussage- verweigerungsrecht gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO, sind die Aussagen der Auskunfts- person nach Art. 178 lit. b–g analog zu Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StPO).
Bei B. handelt es sich um eine polizeiliche Auskunftsperson nach Art. 179 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung enthält keinen Verweis auf die Regelung von Art. 180 Abs. 1 und 181 Abs. 1 StPO. In der Literatur ist umstritten, ob diese Bestimmungen, insbesondere die in Art. 181 Abs. 1 StPO vorgesehene Belehrungspflicht, auch für die polizeilichen Auskunftspersonen gelten. Ursula Niedermann etwa vertritt die Ansicht, dass es kein Gültigkeitserfordernis darstelle, die polizeiliche Auskunftsperson über ihr Aussagever- weigerungsrecht zu belehren. Die gesetzliche Regelung sei derart unklar, dass nicht von einem (erheblichen) Verstoss gegen die Regelkonformität des Verfahrens ausge- gangen werden könne. Folglich führe die unterlassene Belehrung der polizeilichen Auskunftsperson nicht zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme (Die polizei- liche Auskunftsperson, 2018, S. 90 ff. Rz. 262, 266). Gegenteiliger Auffassung ist Do- minik Hasler, der bei der polizeilichen Auskunftsperson Art. 181 StPO mit der Beleh- rung über das Aussageverweigerungsrecht in jedem Fall für massgebend hält. Aussa- gen ohne vorgängige Belehrung seien nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Mit an- deren Worten müsse die Polizei die befragte Person belehren, sobald die Aussagen als Beweise in die Verfahrensakten eingehen [sollten] (a.a.O., S. 56 ff.). Schmid/Jo- sitsch wiederum sprechen sich dafür aus, wenn bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme ersichtlich sei, dass es sich um eine Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO handle, sei die einzuvernehmende Person auf ein allfälliges Aussageverwei- gerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Einfacher zu handhaben sei der in einzelnen Kantonen praktizierte generelle Hinweis auf die fehlende Aussagepflicht, die der Polizei erspare, näher zu prüfen, welches Aussageverweigerungsrecht in con- creto in Frage komme (a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO).
Unabhängig davon wird nachfolgend gezeigt, dass B. aufgrund des Vorliegens eines Konkubinatsverhältnisses mit dem Beschuldigten zwingend auf ein Aussage- wie auch ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte aufmerksam gemacht werden müssen.
3.8.2. Das Zeugnis kann verweigern, wer mit der beschuldigten Person verheiratet ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO). Die einverneh- mende Behörde macht die Zeugin zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin auf ihre Zeugnis- verweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Bei Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO handelt es sich um eine Gültigkeitsvor- schrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 141 StPO). Ist vor dem Einvernahmetermin ersichtlich, dass es sich bei der einzuverneh- menden Person um einen Quasi-Zeugen handelt, ist sie auf sogleich erkennbare Zeug- nisverweigerungsrecht nach Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen (dieselben,
7 - 14 a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO). In BGE 144 IV 28 macht das Bundesgericht klar, dass die Polizei, wenn sie den Ehepartner einer beschuldigten Person als Auskunftsperson befrage, diesen explizit darauf hinweisen müsse, dass er gegebenenfalls bei einer spä- teren Befragung als Zeuge einvernommen werden könnte und ihm ein Zeugnisverwei- gerungsrecht zustehe (E. 1.3). Während das Aussageverweigerungsrecht der Aus- kunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schütze, betreffe das Aussagever- weigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der dieser nahestehenden beschuldigten Person. Angesichts der unterschiedlichen Zielset- zungen des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen Aussageverweigerungsrechts der Zeugin erscheine es unerlässlich die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z. B. als naher Angehöriger zukomme (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Dies gelte umso mehr, als der Begriff der Auskunftsperson im strafprozessualen Gesamtgefüge doppeldeutig sei. Die «polizeiliche Auskunftsper- son» werde in der Literatur als Auskunftsperson «sui generis» bezeichnet, weil sie mit derjenigen nach Art. 178 StPO nicht identisch sei. Es gäbe daher auch mit Bezug auf den Umfang der Belehrungen zwei Kategorien von Auskunftspersonen. Demnach sei die einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn vor Einvernahmebeginn klar sei, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handle (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2).
Vorliegend erfolgte die Befragung von B. als polizeiliche Auskunftsperson aus organi- sationsrechtlichen Gründen. In materieller Hinsicht kam B. jedoch (eventuelle) Zeugen- qualität zu. Daher hätte sich eine «Doppelbelehrung» über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson sowie als Zeugin aufgedrängt, da für die Polizei schon zu Beginn der Hausdurchsuchung erkennbar war, dass der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO zustand. Aufgrund dessen hätte B. weder sich selbst noch ihren Lebenspartner belasten müssen. Folglich unterliegen die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen zum Raum im Treppenhaus einem Verwertungsverbot.
3.9 Festzuhalten ist, dass die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 gemachte Aussage zur Zugehörigkeit des Raums im Treppenhaus mangels Belehrung nicht verwertbar ist.
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, erst anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. April
8 - 14 2019 sei B. auf ihr Aussageverweigerungsrecht nach Art. 181 Abs. 1 StPO aufmerk- sam gemacht worden: «... Sie werden betreffend einer Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz als Auskunftsperson einvernommen. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Ihre Aussagen können als Beweismittel verwendet werden. Sie haben das Recht, auf- grund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten, Ihre Aussagen zu verweigern.» Insbesondere sei bei Auskunftspersonen nach Art 178 lit. d StPO, welche einvernommen würden, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehme- rin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammen- hängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden könne, sei auf die Information über Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte besonderen Wert zu legen, da verhin- dert werden müsse, dass sie sich unfreiwillig belasten würden. Mache die Auskunfts- person Aussagen ohne diese Informationen, seien die Aussagen absolut unverwertbar (Roland Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 2 zu Art. 180 StPO; Andreas Do- natsch, in: StPO Kommentar, 2. Aufl., N 11 zu Art. 180 StPO). Bei der Rechtsbeleh- rung fehle jeglicher Hinweis auf eine mögliche Selbstbelastung bezüglich dem Tatvor- wurf der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB. Entsprechend seien auch die Aus- sagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2019 diesbezüglich unverwertbar. Es fehle im Übrigen der auch im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO gefor- derte Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irre- führung der Rechtspflege und einer Begünstigung. Mit einem Teil der Lehre gehe das Gericht davon aus, auch dies stelle eine Gültigkeitserfordernis für die Verwertung der Aussagen dar (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., N 8 zu Art. 181 StPO; Franz Riklin, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl., N 2 zu Art. 181 StPO). Es gäbe keinen Sinn, eine solche Bestimmung in die StPO aufzunehmen, ohne Folgen daran zu knüpfen. Entsprechend würde auch dies zu einer Unverwertbarkeit der Aus- sagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2019 führen.
4.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Vorinstanz zitiere bezüglich Art. 181 StPO für das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift Schmid/Jositsch; diese wür- den für eine Unverwertbarkeit plädieren (Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 181 StPO). Diese würden aber lediglich sagen, dass der Hinweis auf die Strafnor- men der Rechtspflegedelikte ein Hinweis auf eine Unverwertbarkeit sei. Das Fehlen des Hinweises auf die Rechtspflegedelikte erreiche in keinem Fall die Intensität der in Art. 140 StPO genannten Fälle. Es sei daher von einer reinen Ordnungsvorschrift aus- zugehen. Im Grundsatz sei es bei der Einvernahme vom 1. April 2019 darum gegan- gen, die Aussagen von B. nochmals unterschriftlich zu verifizieren. Dies nun im Straf- verfahren gegen sie selber wegen des Verdachts auf Begünstigung.
4.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, die beiden Themen Unver- wertbarkeit wegen fehlender Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht und feh- lender Belehrung über die Begünstigung müsse man klar auseinanderhalten. Zu unter- scheiden vom Rechtsinstitut des Aussageverweigerungsrechts sei die Belehrung, dass eine Falschaussage mit Strafe bedroht sei. Dieser fehlende Hinweis auf Art. 305 StGB, und dies sage ein Grossteil der Lehre, sei so bedeutsam, dass es eine Gültigkeitsvor- schrift sei. Wenn dieser Hinweis unterbleibe, dann dürfe man eine solche Aussage auch nicht verwerten. Es erstaune schon sehr, dass B. in der Befragung vom 1. April 2019 wieder als Auskunftsperson befragt worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft meine, sie habe sich strafbar gemacht, dann müsste sie sie als beschuldigte Person befragen.
9 - 14
4.5. Zu prüfen ist auch hier, ob die von B. anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantons- polizei am 1. April 2019 gemachte Aussage zur Zugehörigkeit des fraglichen Raums prozessual verwertbar ist.
4.6. In der Einvernahme vom 1. April 2019 wurde die Berufungsklägerin zuerst als Aus- kunftsperson im Verfahren gegen ihren damaligen Lebenspartner durch die Kantons- polizei befragt und zu Beginn darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflich- tet sei und das Recht habe, aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Be- schuldigten ihre Aussagen zu verweigern. Ab Frage 16 wurde B. dann im Sinne eines Rollenwechsels als beschuldigte Person wegen Begünstigung einvernommen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu ver- weigern. Zudem müsse sie aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit A. keine Fragen beantworten, welche ihn belasten würden. B. sagte in beiden Verfahren nach der jeweiligen Belehrung aus, obwohl sie ein Aussageverweigerungsrecht hatte.
4.7. Im ersten Teil der Einvernahme als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen A. unter- blieb der Hinweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO. Wie in vorstehender Erwägung 3.8.1. dar- gelegt, ist sich die Lehre bei der Frage, ob für polizeiliche Auskunftspersonen die Be- lehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StPO ein Gültigkeitserfordernis darstellt, uneinig. Es bleibt zu prüfen, wie es bezüglich Verwertbarkeit steht, wenn der in Abs. 2 von Art 181 StPO vorgeschriebene Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung unterbleibt. Schmid/Jositsch halten fest, es falle auf, dass Art. 181 Abs. 2 StPO diese Hinweise nicht ausdrücklich als Gültigkeitserfor- dernisse nenne. Es spreche jedoch einiges dafür, dass der Hinweis auf diese Strafnor- men ein Gültigkeitserfordernis für die Verwertung der Aussagen darstelle, auch wenn sich diese Folge nicht aus dem Gesetz ergebe (a.a.O., N. 8 zu Art. 181 StPO). Explizit für ein Gültigkeitserfordernis spricht sich Franz Riklin aus (Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 181 StPO). Anderer Ansicht ist dagegen Andreas Donatsch, der die Belehrung betreffend Art. 303-305 StGB nicht als Gültigkeitserfordernis ansieht, weil eine solche weder beim Zeugen noch beim Beschuldigten vorgesehen sei. Folglich handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussagen nicht berühre [Art. 141 Abs. 3 StPO] (in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 181 StPO; gl.M. Katharina Giovannone, AJP 2012 S. 1068). Auch Roland Kerner vertritt die Auffassung, dass der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303-305 StGB kein Gültigkeitserfordernis ist (a.a.O., N. 4 zu Art. 181 StPO). Diese Ansicht teilt auch das Bundesgericht, welches die Frage, ob Art. 181 Abs. 2 StPO der Charakter einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift zukommt, zwar ausdrücklich offen liess, aber festhielt, selbst wenn man von einer Gültigkeitsvorschrift ausgehe, liege kein ab- solutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor. Ein solches setzte voraus, dass die Schweizerische Strafprozessordnung einen Beweis als unver- wertbar bezeichne. Es kam zum Schluss, werde eine Auskunftsperson nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechts- pflege und einer Begünstigung hingewiesen, so seien ihre Aussagen auf jeden Fall nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesge- richts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Dem schliesst sich das Kantonsge- richt an, so dass trotz des fehlenden Hinweises der Polizei auf Art. 181 Abs. 2 StPO
10 - 14 bei der Einvernahme von B. am 1. April 2019 nicht von einem Verwertungsverbot aus- gegangen werden kann.
4.8. Der Zeuge, dessen Befragung zufolge unterbliebener Belehrung über sein Zeugnisver- weigerungsrecht unverwertbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt nach der Beleh- rung über sein Recht zur Zeugnisverweigerung zum gleichen Sachverhalt rechtsgültig einvernommen werden (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 45 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StPO). Sagt der Zeuge bei nachträglich erfolgter Beleh- rung aus, so sind bzw. wären die früher gemachten Aussagen ohne vorgängige Beleh- rung nur insofern verwertbar, als sie in der Einvernahme nach erfolgter Belehrung be- stätigt werden (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 45 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StPO). Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO ist eine Einver- nahme, bei der der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben ist, un- verwertbar, wenn sich der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht be- ruft. Art. 177 Abs. 3 StPO geht von der Verwertbarkeit aus, knüpft diese aber an eine auflösende (resolutive) Bedingung. Über die Rechtsfolge – Verwertbarkeit oder Unver- wertbarkeit – herrscht solange Unklarheit, bis der zuerst unbelehrte Zeuge doch noch einmal vorgeladen worden ist und nach regelkonformer Belehrung entscheidet, ob er aussagt oder nicht. Macht er keinen Gebrauch von seinem Zeugnisverweigerungs- recht, kann die frühere Aussage verwertet werden (Stefan Meichssner, forumpoenale 1/2020 S. 34).
Wie erwähnt, hat B. am 1. April 2019 nach der Belehrung durch die Polizei im Bewusst- sein, dass sie nichts hätte aussagen müssen, bestätigt, dass sie anlässlich der Haus- durchsuchung bezüglich Zugehörigkeit des Raumes der Polizei gegenüber falsche An- gaben gemacht hat. Sie hat somit nach der erfolgten Belehrung über ihr Rechte als Be- schuldigte und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihre frühere Aussage bestätigt. Dies würde aufgrund des vorstehend Gesagten dazu führen, dass auch die Aussage vom 13. März 2019 verwertbar wäre. Stefan Meichssner hält dazu nun aber fest, die nachträgliche Belehrung müsse zum einen den Hinweis enthalten, die früheren Aussa- gen seien unverwertbar und der Zeuge sei daran nicht gebunden. Die früheren Aussa- gen seien zum anderen nur dann verwertbar, wenn sie der nunmehr korrekt belehrte Zeuge in der späteren Einvernahme im Einzelnen bestätige (a.a.O., S. 34). Gleicher Ansicht sind Moser/El-Hakim, wonach bei einer erneuten Einvernahme der zuständi- gen Behörde dringend zu empfehlen sei, die beschuldigte Person nicht nur über ihre Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufzuklären, sondern sie auch darüber zu unterrich- ten, dass die ohne Belehrung erfolgten, gegen sich selbst gerichteten Zeugenaussa- gen (nunmehr) unverwertbar seien (forumpoenale 4/2018 S. 304). Auch Dominik Has- ler ist der Ansicht, Aussagen ohne vorgängige (oder falsche) Belehrung dürften erst verwertet werden, wenn der Zeuge nachträglich korrekt belehrt worden sei und er dann darauf verzichte, sein Verweigerungsrecht bezüglich der früheren Aussagen zu bean- spruchen. Zur korrekten Belehrung müsse auch hier der verständliche Hinweis gehö- ren, dass die früheren Aussagen unverwertbar seien und er also in keiner Weise daran gebunden sei (a.a.O., S. 34). Dieser Ansicht schliesst sich das Kantonsgericht mit Blick auf ein faires Verfahren an. Die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene B. war sich mit Sicherheit nicht bewusst, dass sie am 1. April 2019 einfach hätte schweigen können mit der Folge, dass die Aussage vom 13. März 2019 unverwertbar geblieben wäre. Möglicherweise verzichtete sie nur deshalb auf ihr Aussageverweigerungsrecht, weil sie glaubte, dass die an der Hausdurchsuchung gemachte Aussage, welche unter
11 - 14 Verstoss gegen die Belehrungspflicht zustande kam, (ohnehin) nicht mehr aus der Welt zu schaffen sei (vgl. Moser/El-Hakim, a.a.O., S. 304). Eine qualifizierte Belehrung im erwähnten Sinn trägt in einem solchen Konstellation dem Gebot eines fairen Strafver- fahrens Rechnung und rechtfertigt sich umso mehr, als B. an der unterbliebenen Be- lehrung anlässlich der Hausdurchsuchung kein Verschulden trägt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den vorstehenden Lehrmeinungen an, was zu einem Verwer- tungsverbot der Aussagen vom 1. April 2019 führt.
4.9 Festzuhalten ist, dass die von B. am 1. April 2019 gegenüber der Kantonspolizei ge- machte Aussage betreffend Raum ab Treppenhaus deshalb ebenfalls nicht verwertbar ist.
5.2. Zu Beginn der Befragung von B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Bezirksgerichtspräsidenten, in Anwesenheit ihrer Verteidigerin, wurde sie als beschuldigte Person über ihre Rechte gemäss Art. 113 StPO belehrt. Wiederum machte B. von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, keinen Gebrauch und wieder- holte ein zweites Mal, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Poli- zei falsche Aussagen gemacht habe. Das Kantonsgericht ist aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in diesem Zeitpunkt anwaltlich verteidigt war, der Ansicht, dass keine qualifizierte Belehrung im vorgenannten Sinn mehr am Platz war. Die Beschuldigte hat vor Bezirksgericht nach der korrekten Belehrung über ihr Zeug- nisverweigerungsrecht nicht davon Gebrauch gemacht, sondern im vollen Bewusst- sein, dass sie nicht aussagen müsste, nach reiflicher Überlegung Aussagen gemacht. Nach der erfolgten Belehrung hat sie ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestä- tigt. Dies hat zur Folge, dass die gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten sowie auch die früher gemachten Aussagen verwertbar sind. Denn mit den bestätigenden Aussagen vor Bezirksgericht wurden die bislang unverwertbaren Aussagen damit ver- wertbar gemacht.
5.3. Festzuhalten ist, dass die von B. am 13. März, 1. April und 26. November 2019 ge- machten Aussagen betreffend Raum ab Treppenhaus verwertbar sind.
12 - 14 nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung führten (Del- non/Rüdy, a.a.O., N. 33 zu Art. 305 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, einen Straftäter in erheblichem Mass der Strafverfolgung zu entziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 29 zu Art. 305 StGB)
Nicht strafbar ist, wer sich selber der Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Sanktion entzieht (sog. Selbstbegünstigung). Gleiches gilt, wenn der Verfolgte/Verurteilte einen Dritten dazu anstiftet oder diesem dabei Hilfe leistet, ihn – den Verfolgten/Verurteilten – zu begünstigen (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Umfasst die Selbst- begünstigung notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Mo- ment der Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 11 zu Art. 305 StGB).
6.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, bei Art. 305 StGB nicht aus- reichend sei ein blosses Hindern, Behindern, Stören oder vorübergehendes Erschwe- ren. Damit jemand der Strafverfolgung «entzogen» werde, brauche es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung aufweise. Vorliegend fehle es an einem Entziehen, da der Raum ja trotz der Aussage von B. durchsucht worden sei, die Strafverfolgung mithin nicht einmal vorübergehend tatsäch- lich erschwert worden sei. Die Aussage von B. sei auch nicht kausal gewesen. Hinzu komme, dass B. bei ihrer Antwort nur an ihre eigenen PCs gedacht habe und keine Ah- nung gehabt habe, dass die Polizei in diesem Raum etwas Strafbares hätte finden kön- nen. Sie habe sicher nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe einzig ihre Bewerbungsun- terlagen und ihren PC im Kopf gehabt bzw. allfällige personelle Zufallsfunde. Es sei zu beachten, dass eine Selbstbegünstigung straflos sei.
6.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, bezüglich der Aussagen von B. anlässlich der Durchsu- chung vom 13. März 2019 bestünden keine Protokolle. Nicht aktenkundig sei ebenfalls der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. März 2019 und somit auch dessen genauer Inhalt. Aufgrund der polizeilichen Befragung vom 1. April 2019 ergäbe sich, dass die Beschuldigte damals offensichtlich bezüglich des nur aus dem Haus- gang erreichbaren Büro ausgesagt habe, diese gehöre dem Nachbarn. Tatsächlich hätte diese Aussage zu keinerlei Verzögerungen geführt, da ein Polizeibeamter in Un- kenntnis dessen bereits die Türe zum fraglichen Büro geöffnet und hineingeschaut habe. B. wäre auch bei einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes entsprechend vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 StGB freizusprechen. Das Hausrecht schütze zunächst den Wohnbereich, also den Bereich, der eine gewisse Privatsphäre sichere und auf einen bestehenden oder künftigen, dauernden oder vorübergehenden Lebensmittelpunkt einer Person schliessen lasse. Davon erfasst seien neben der Woh- nung als solcher auch ausserhalb der Wohnung liegende Räume wie Keller, Garagen und Balkone (Neben- und Aussenräume), ferner Hauseingänge, Gänge und Treppen- häuser, deren Benutzung bestimmten Personen gemeinsam zustehe (Olivier Thor- mann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 3 zu Art. 244 StPO) oder eben dieser Raum ohne direkte Zuordnung zur Wohnung. Es gehöre zur Polizeiarbeit, im Falle einer Durchsuchung von Räumen einer Wohnung sich selbst ein Bild über die Zu- gehörigkeit allfälliger Neben- und Aussenräume zu machen, bzw. die dazu nötigen Ab- klärungen zu treffen, da wohl kaum davon auszugehen sei, dass die diesbezüglichen Informationen der von der Durchsuchung betroffenen Bewohner vollständig bzw. kor- rekt, also verlässlich seien. Im vorliegenden Fall seien denn auch, wie bereits erwähnt das fragliche Büro direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zuge- hörigkeit befragt worden. Die Aussage von B. anlässlich der Durchsuchung, das nur aus dem Hausgang erreichbare Büro gehöre dem Nachbarn, wäre entsprechend auch nicht geeignet gewesen, eine erhebliche zeitliche Verzögerung herbeizuführen. B. wäre
13 - 14 entsprechend auch bei einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes vom Vorwurf der versuchten Begünstigung nach Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen.
6.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, aus welchem Grund B. habe ver- hindern wollen, dass die Polizei das Zimmer im Gang durchsuchen könne, sei nicht re- levant, ausser es läge ein Fall von Selbstbegünstigung vor. Es sei jedoch für alle Betei- ligten klar gewesen, dass sich das Strafverfahren gegen den Partner von B. gerichtet habe. Relevant sei, dass die Strafverfolgungsbehörden behindert worden seien. So sei es nur purem Zufall zu verdanken, dass das Zimmer doch noch untersucht worden sei. Dies darum, weil ein Polizist noch nicht mitbekommen habe, dass das interessierende Zimmer nach vorerst glaubhafter Aussage nicht zu B. und ihrem damaligen Partner ge- höre. Entgegen der Argumentation des Bezirksgerichts würden Aussagen der Beteilig- ten jeweils nicht einfach so einem Generalverdacht unterworfen. Die Klärung der Zuge- hörigkeit aller Räume sei gerade bei in sich verschachtelten Gebäuden wie dem vorlie- gend interessierenden eine sehr schwierige, wenn nicht beinahe unmögliche Aufgabe. Zudem habe alleine für die Räumlichkeiten der beschuldigten Person eine Berechti- gung zum Öffnen der Türen bestanden. Die Aussage der Vorinstanz, das fragliche Büro sei direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zugehörigkeit befragt worden, sei klar aktenwidrig. Ebenfalls sei die Aussage der Verteidigung nicht korrekt, dass nach der Aussage der Beschuldigten sofort der entsprechende Nachbar gefragt worden sei. Der Beamte habe das Zimmer nicht sofort nach der Aussage von B. und ihrem damaligen Partner betreten, sondern gegen Ende der Hausdurchsu- chung. Die Frage nach der Zugehörigkeit des Zimmers sei nach der Eröffnung der Hausdurchsuchung, kurz nach Beginn der Durchsuchung im Gang draussen gestellt worden. Bei einem erfolgreichen Abstreiten der Zugehörigkeit wäre nicht nur eine zeitli- che Verzögerung entstanden, das Zimmer wäre gar nicht erst durchsucht worden. Da B. alles für einen möglichen Erfolg getan habe, gehe die Berufungsklägerin von einem vollendeten Delikt aus. Begünstigung sei aber auch als Versuch strafbar.
6.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wo denn die Begünstigung gewesen sei, wenn die Polizei, trotz der Aussage von B. einfach in den Raum spaziere, was sie natürlich nicht gedurft hätte, sei nicht nachvollziehbar und die Aussage von B. überhaupt nicht mehr kausal für irgendwelche Behinderungen. Wichtig sei, dass die Polizei den Raum nicht betreten habe, weil sie B. nicht getraut habe, sondern weil der Polizist ihre Aussage gar nicht gehört habe und hineingegangen sei. Bedeutsam sei, dass eine Selbstbegünstigung straflos sei. B. habe nur ihre Computer im Kopf gehabt. Sie habe Angst gehabt, diese würden verschwinden. Sie habe nichts von strafbaren Gegenständen gewusst. Sie habe nie eine Begünstigung machen wollen.
6.5. Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass dem Gericht kein Protokoll über den Ablauf der Hausdurchsuchung vorliegt, so dass auf die vorhandenen Akten abzustellen ist. Diese sind widersprüchlich. Im Polizeirapport vom 3. April 2019 wird ausgeführt, nachdem B. und A. mehrfach gesagt hätten, bei der Türe im Treppenhaus handle es sich um das Büro des Nachbarn, sei zur Überprüfung der Aussagen beim Nachbarn geklingelt und nachgefragt worden. Auf denselben Sachverhalt wird im Strafbefehl vom 29. April 2019 abgestellt. Eine davon abweichende Darstellung des Ablaufs findet sich in der Akten- notiz/dem Wahrnehmungsbericht des bei der Hausdurchsuchung anwesenden leiten- den Staatsanwaltes. Darin wird festgehalten, aufgrund der Aussagen von B. und A. sei die Tür zu diesem Raum nicht geöffnet und der Raum nicht betreten worden. Zufälli- gerweise habe ein Beamter der Kantonspolizei, welcher diese Aussagen nicht vernom- men habe, die Türe zum entsprechenden Raum geöffnet und habe hineingeschaut. Der Beamte habe gemeint, dass die Ausstattung des Zimmers nicht zu einem älteren Mann passen würde. Erst nach diesem zufälligen Geschehnis sei beim sich zuhause befindlichen Nachbar angefragt worden. Auf diesen Bericht wird in der Folge abgestellt,
14 - 14 wobei anzumerken ist, dass das Öffnen der Türe und Betreten des fraglichen Raums durch die Polizei in Unkenntnis darüber, wer zur Nutzung des Raumes berechtigt ist, rechtswidrig ist. Es ist Aufgabe der Untersuchungsbehörde, Fragen zu Besitzesverhält- nissen wenn immer möglich im Vorfeld einer Hausdurchsuchung abzuklären (siehe vo- rinstanzliche Erwägung 4.4). Eine weitere Möglichkeit zur Klärung der Mietverhältnisse wäre das Herausverlangen eines Mietvertrages vor Ort gewesen.
6.6. Das Kantonsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von B. gemachte unwahre Angabe betreffend Zugehörigkeit des fraglichen Rau- mes, nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art 305 StGB ist. Ihre Falschaussage führte nicht dazu, dass A. dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafver- folgung entzogen worden wäre. Die Kantonspolizei identifizierte unabhängig von den falschen Aussagen noch während der laufenden Hausdurchsuchung den Raum mit Hilfe des Nachbarn. Die sich in diesem Raum befindlichen Waffen von A., unter ande- rem Handgranaten und Munition, konnten gefunden und beschlagnahmt werden. Auf welche Art und Weise dies geschah, ist bei Art. 305 StGB nicht relevant. Eine ver- suchte Begünstigung liegt ebenfalls nicht vor, da eine Begünstigung aufgrund des zwi- schenzeitlichen Öffnens des Raumes durch die Polizei nicht mehr möglich war.
6.7. Begünstigung liegt aber schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der Akten davon auszu- gehen ist, dass B. mit ihrer Aussage zur Zugehörigkeit des Raumes einzig sich selber und nicht ihren damaligen Lebenspartner schützen wollte. So gab sie in der Einver- nahme vom 1. April 2019 nachvollziehbar und glaubhaft an, A. habe ihr die Andeutung gemacht, dass wenn sie sage, dass das ihr Büro sei, dass dann alle PC’s mitgenom- men würden. Ihr sei es um die PC’s gegangen. Sie habe ihre Bewerbungsunterlagen darauf. Sie habe erreichen wollen, dass die PC’s nicht gefunden würden. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bekräftigte sie nochmals, dass die Computer für sie wichtig seien, da alle Bewerbungen da drauf seien. Sie sei sich momentan am Be- werben. Es wäre für sie schlimm gewesen, wenn diese Daten für längere Zeit weg ge- wesen wären. Diese Aussagen zeigen klar, dass es B. bei ihrer falschen Aussage ge- genüber der Polizei vor allem um den Schutz ihrer eigenen Interessen, konkret ihrer Bewerbungsunterlagen, ging. Dabei handelt es sich klar um eine straflose Selbstbe- günstigung, selbst wenn ihr damaliger Lebenspartner mitprofitiert hätte. Hingegen lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B. mit dem Vorsatz handelte, ihren damaligen Lebenspartner vor der Strafverfolgung zu schützen, so dass es auch aus diesem Grund an einem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 305 StGB fehlt. Der Beschuldigten kann damit der Vorsatz nicht nachgewiesen werden.
6.8. Festzuhalten ist, dass B. den Tatbestand von Art. 305 StGB nicht erfüllt hat.
Die Berufung ist deshalb abzuweisen und die Beschuldigte vom Vorwurf der Begünsti- gung im Sinne von Art. 305 StGB freizusprechen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafab- teilung, Entscheid K 8-2019 vom 1. September 2020