1 - 8 Gültigkeit der Klagebewilligung trotz Abweisung eines Gesuchs um Ver- schiebung des Vermittlungstermins
Ein Anspruch auf vorgängige Absprache eines Vermittlungstermins sieht die ZPO nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung eines angesetzten Vermittlungstermins (Art. 135 ZPO). Kein zureichender Verschiebungsgrund stellen berufliche Obliegenheiten dar, welche nicht zur selben Zeit wie der Vermittlungsvorstand wahrgenommen werden müssen.
Erwägungen: I.
Der Rechtsvertreter von A. reichte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 7. Septem- ber 2020 eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B. AG ein. Das Klagever- fahren wurde unter der Prozessnummer B 25-2020 eingetragen.
Am 8. Juni 2021 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden Zwischenent- scheid B 25-2020:
«1. Die Klagebewilligung ist gültig; auf die Klage wird eingetreten.
Die Gerichtskosten dieses Zwischenentscheides von Fr. 1'500.00 werden der Be- klagten auferlegt.
Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 2'692.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.»
Diesen Entscheid begründete es im Wesentlichen dahingehend, die vom Rechtsvertre- ter der Beklagten in seinem Verschiebungsgesuch vom 4. Mai 2020 angeführten Gründe, er hätte am 15. Mai 2020 eine Verhandlung und am 12. Mai 2020 würde die Frist zur Einreichung einer Replik ablaufen, seien nicht zureichend zur Verschiebung einer Verhandlung. In solchen Situationen obliege es dem Rechtsvertreter, dafür be- sorgt zu sein, sich so zu organisieren, dass er sämtliche Fristen wahren könne. Zudem hätte er damit rechnen müssen, dass nach Ende des «Lockdowns» im April 2020 ein neuer Termin zur Schlichtungsverhandlung angesetzt werde. Da das Schlichtungsge- such bereits im Februar 2020 beim Vermittleramt Gonten eingegangen sei, habe insge- samt genügend Zeit bestanden, um sich mit dem Klienten auszutauschen und sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Die gegenüber der Vermittlerin gemachten Vorwürfe, dass sie sämtliche Verschiebungsgründe der Beklagten ignorierte und die Absagen des Klägers ohne zu hinterfragen akzeptiert habe, könnten aufgrund der Stel- lungnahme der Vermittlerin und den dem Gericht vorliegenden Akten nicht bestätigt werden. Die Vermittlerin sei vorab stets bemüht gewesen, einen Termin zu finden, mit dem beide Parteien einverstanden gewesen seien. Auch habe sie letztendlich mit der Vorladung vom 30. April 2020 auf den 12. Mai 2020 die Mindestfrist von 10 Tagen ge- mäss Art. 134 ZPO gewahrt. Zusammengefasst sei die Klagebewilligung als gültig zu beurteilen und auf die Klage sei einzutreten.
2 - 8 Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2), unter Kosten- o/e Entschädigungsfolge des Klägers (Ziffer 3).
(...)
II.
(...)
2.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, der Berufung würden Zu- lässigkeitsvoraussetzungen fehlen. So fehle dem ersten Antrag des Rechtsbegehrens ein zwingender Aufhebungsantrag. Die materielle Beurteilung der Klage sei nicht Ge- genstand des Berufungsprozesses, weshalb auch eine Klageabweisung nicht anbe- gehrt werden könne. (...)
2.2. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden bzw. es muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, welchen Entscheid die anfech- tende Partei anstrebt. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gut- heissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auf- lage, 2016, Art. 311 N 16; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 311 N 14).
Weil die Berufung in der Regel reformatorische Wirkung hat, genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- langen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zu Sache gestellt wer- den. Es empfiehlt sich, den Rückweisungsantrag nur als Eventualantrag zu stellen und als Hauptantrag neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids das zu verlan- gen, was der Berufungskläger von der Gegenpartei will (vgl. Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 20 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 311 N 34).
Der Antrag in der Sache muss in den Rechtsbegehren selbst gestellt werden und es genügt grundsätzlich nicht, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt. Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn die rechtsmittelklagende Partei berufsmässig vertreten ist. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise ein- zutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbe- gehren sind im Licht der Begründung auszulegen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 881).
3 - 8 Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen hat (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35).
(...)
Bei Fehlen von klaren Anträgen ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Brunner/Vi- scher, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZOP, 3. Auflage, 2021, Art. 311 N 10).
2.3. Dem Berufungsbeklagten ist beizupflichten, dass das Rechtsbegehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, im Berufungsverfahren nicht gestellt werden kann und folg- lich auf dieses nicht einzutreten ist. Streitgegenstand ist lediglich die Frage, ob die vom Vermittleramt Gonten ausgestellte Klagebewilligung gültig ist. Wird der vorinstanzliche Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. bestätigt, so hat dieses über die Klage zu entscheiden, wird er hingegen aufgehoben, darf mangels Klagebewilli- gung auf die Klage nicht eingetreten werden.
Hingegen ist (...) der Berufungsschrift mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die Klagebewilligung als ungültig erklärt haben will, womit ein Antrag zur Sache gestellt worden ist.
III.
1.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, aus den bereits eingereichten Akten gehe hervor, dass ihm infolge von anderen bereits ange- setzten Nachholterminen durch andere Gerichte und Behörden keine der von der Ver- mittlerin vorgeschlagenen Termine passten. Ohne auf die nachgewiesenen Verhinde- rungsgründe der Beklagten einzugehen, habe die Vermittlerin den 12. Mai 2020 festge- legt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe in dieser Woche diverse Termine und Verhandlungen sowie eine unaufschiebbare Frist für eine Rechtsschrift, welche sehr umfangreich gewesen sei, gehabt. Die Tagfahrt in Gonten sei am 12. Mai 2020 schlichtweg ausgeschlossen gewesen.
Die Vermittlerin habe mit Schreiben vom 5. Mai 2020 den anberaumten Termin vom 12. Mai 2020 bereits wieder abgesagt. Sie habe nach Erhalt des Verschiebungsge- suchs vom 4. Mai 2020 versucht, neue Termine zu finden und am 5. Mai 2020 eine neue Terminanfrage mit einer Beantwortungsfrist bis am Abend des 6. Mai 2020 ver- schickt. Sie habe somit den auf den 12. Mai 2020 angesetzten Termin abgesagt. Die Beklagte teilte der Vermittlerin am 5. Mai 2020 mit, dass ihr der via Doodle vorgeschla- gene Termin am 4. Juni 2020 um neun Uhr passen würde. Diese vorgeschlagenen Termine seien im Einklang mit den bereits vorher offerierten Terminen in der E-Mail vom 29. April 2020 gewesen. Der Kläger habe einfach die von der Beklagten angege- benen möglichen Termine seinerseits abgesagt. Anders als die Beklagte habe der Klä- ger und sein Rechtsvertreter keine Begründung geliefert, warum sie «verhindert» ge- wesen seien. Die Vermittlerin habe leider die erneute grundlose Absage des Klägers
4 - 8 nicht hinterfragt. Stattdessen habe sie den von ihr durch die Mitteilung vom 5. Mai 2020 bereits abgesagte Termin vom 12. Mai 2020 im vollen Wissen, dass er und die Be- klagte nicht daran werden teilnehmen könnten, wieder aufleben lassen. In dem die Ver- mittlerin die Verschiebungsgründe, nämlich die unaufschiebbare Frist für eine äusserst umfangreiche Replik und der Verhandlung vom 15. Mai 2020, somit eine absolute be- rufliche Belastung der Beklagten ignoriert habe und die Absagen des Klägers ohne zu hinterfragen akzeptiert habe, habe sie die rechtstaatlichen Grundprinzipien des rechtli- chen Gehörs gegenüber der Beklagten verletzt.
Es sei zwar mit einer Frist von zwölf Tagen vorgeladen worden. Die Vorladung sei am 30. April 2020 erstellt worden. Aufgrund eines Feiertages - der 1. Mai sei der Tag der Arbeit und in Basel ein Feiertag - sei die Vorladung erst am 4. Mai 2020 beim Rechts- vertreter der Berufungsklägerin eingegangen. Bis zum Termin seien somit lediglich sechs Tage geblieben.
Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe belegt, dass er am 12. Mai 2020 eine umfangreiche Replik in einem anderen Verfahren einreichen müsse und somit den Nachweis der anderweitigen beruflichen Inanspruchnahme nachgewiesen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass er sich gemäss der Vorinstanz anders hätte or- ganisieren müssen, wenn innerhalb einer Woche vorgeladen werde und er bereits an- gesetzte Termine wahrnehmen müsse und andere Rechtsschriften zu verfassen habe. Genau das habe er versucht, habe aber bei der Vermittlerin kein Gehör gefunden. Auch die Ausführungen, er hätte damit rechnen müssen, dass nach Ende des «Lock- downs» ein neuer Termin angesetzt werde, ziele ins Leere, da die Vermittlerin viel zu spät, mithin mehr als eine Woche im Vergleich zu anderen Gerichten, mit der Vorla- dung begonnen habe.
In Anbetracht dessen, dass das Schlichtungsverfahren ein Jahr dauern könne und der Kläger sich mehr als sechs Monate Zeit zu Einreichung der Klage gelassen habe, hätte die Verschiebung der Termine auf anfangs Juni durchaus stattgegeben werden müs- sen.
Die Darstellungen der Vorinstanz würden sich als unrichtig erweisen. Die aufgezeigten Hintergründe würden klar aufzeigen, dass die vorliegend ausgestellte Klagebewilligung ungültig sei. Sei die Klagebewilligung ungültig, sei nicht auf den Prozess einzutreten.
1.2. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten erwidert im Wesentlichen, es sei erstellt, dass die Vermittlerin am 30. April 2020 die besagte Vorladung verschickt habe und mit- hin Art. 134 ZPO gewahrt worden sei. Diesbezüglich verkenne die Beklagte im Übri- gen, dass es im Anwendungsbereich von Art. 134 ZPO nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vorladung ankomme, sondern einzig auf deren Versand. Zudem hätten die Beklagte und ihr Vertreter seit Mitte Februar 2020 um das entsprechende Schlich- tungsverfahren gewusst und somit ausreichend Zeit gehabt, sich auf den Termin vom 12. Mai 2020 vorzubereiten und sich mit der Materie vertraut zu machen. Die Forderun- gen des Klägers seien zudem schon seit 2019 Thema zwischen den Parteien und die beiden Rechtsvertreter erstelltermassen diesbezüglich laufend in Kontakt gewesen, etwa am 19. als auch am 26. Februar 2020 sowie am 18. März, am 13. April sowie am 16. April 2020.
Der Rechtsvertreter der Beklagten habe am 12. Mai 2020 keinen Termin wahrzuneh- men gehabt und sei entsprechend nicht verhindert gewesen. Somit gebe es keinen An- spruch auf eine Verschiebung einer Verhandlung und es sei korrekt zur Schlichtungs- verhandlung vom 12. Mai 2020 vorgeladen worden.
5 - 8 1.3. Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Die Vor- ladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 134 ZPO). Das Gericht kann einen Er- scheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 lit. b ZPO).
1.4. Ein Anspruch des Rechtsvertreters, dass mit ihm der Termin vorgängig abgesprochen wird, ist in der ZPO nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.6).
Für die Berechnung der zehntägigen Vorladungsfrist kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vorladung beim Empfänger an, sondern einzig auf deren Versand (vgl. Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 134 N 2).
Bei Art. 135 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht kein An- spruch auf eine Verschiebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014 E. 3.3; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O. Art. 135 N 8). Im Gegensatz zur grosszügigen Praxis der Fristerstreckung ist bei der Verschie- bung eines Termins eher Zurückhaltung geboten. In Betracht kommen etwa Verhinde- rung wegen plötzlicher Erkrankung des Gesuchstellers oder seines Vertreters, verzö- gerte Zustellung der Vorladung oder gerechtfertigter Beizug eines Anwalts (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 135 N 3; Hu- ber, a.a.O., Art. 135 N 16; Brändli/Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 135 N 14). Hingegen stellt berufliche Überlas- tung grundsätzlich keinen zureichenden Verschiebungsgrund dar (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 N 25). Lediglich die zeitliche Kollision zweier Verhandlungen wäre ein zureichender Verschiebungsgrund. Anderweitige berufliche Inanspruchnahme bildet nur einen zureichenden Grund, wenn durch Unterlagen belegt wird, welche genau be- zeichneten beruflichen Obliegenheiten den Vorgeladenen von der Verhandlung abhal- ten und weshalb sie gerade zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden müssen, mithin weder in personeller noch in zeitlicher Hinsicht ein Ausweg besteht. Dies gilt nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ihren Rechtsvertreter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.6; Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 N 23). Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch auto- matisch entsprochen wird. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist (vgl. Huber, a.a.O., Art. 135 N 17).
1.5. Die Vermittlerin des Bezirks Gonten sagte mit Schreiben vom 20. März 2020 die auf den 8. April 2020 anberaumte Schlichtungsverhandlung aufgrund der Corona-Pande- mie ab. Sobald sich diese Lage normalisiert habe, werde sie baldmöglichst zu einer neuen Verhandlung vorladen. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte sie dem Rechts- vertreter der Beklagten mit, dass aufgrund der anhaltenden Situation im Zusammen- hang mit dem Covid-19-Virus Vermittlungen in eingeschränktem Rahmen wieder statt- finden dürften. Deswegen melde sie sich bezüglich der Vermittlung, die habe verscho- ben werden müssen. Die Vorsichtsmassnahmen könnte sie weitgehendst einhalten. Sie schlage folgende Termine vor: 5., 7., 12., 13., 14. und 19. Mai 2020. Sie bitte ihn, ihr alle seine möglichen Termine mitzuteilen. Mit E-Mail vom 29. April 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten der Vermittlerin mit, dass die von ihr vorgeschlagenen Termine sehr kurzfristig angesetzt seien. Er möchte sich gerne auf die Schlichtungs- verhandlung seriös vorbereiten. Mit einer solch kurzfristigen Ansetzung einer Schlich- tungsverhandlung sei dies nicht möglich. Man hätte durchaus früher schon prophylak- tisch Termine vereinbaren können. Andere Gerichte hätten das auch gemacht. Dies sei auch der Grund, weshalb ihm diese Termine nicht passten. Mit E-Mail vom 30. April
6 - 8 2020 teilte die Vermittlerin dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten mit, dass sie versucht habe, ein Datum zu finden, welches für alle Beteiligten ideal sein könnte. Da dies unmöglich zu sein scheine, habe sie sich entschieden, die Vermittlung am 12. Mai 2020 durchzuführen. Mit Verfügung vom 30. April 2020 setzte die Vermittlerin den neuen Termin auf den 12. Mai 2020 fest.
Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 4. Mai 2020 das Gesuch um Verschie- bung der Verhandlung ein. Zur Begründung führte er aus, in der Woche vom 12. Mai 2020 habe er beispielsweise eine Hauptverhandlung, welche Vorbereitung bedürfe und unter besonderen Schutzvorschriften stattfinde. Weiter habe er eine unaufschiebbare Frist, welche am 12. Mai 2020 ablaufe. Er gehöre zur Gruppe der besonders gefährde- ten Personen gemäss der COVID-2 Verordnung. Eine ausführliche Besprechung mit seinem Klienten sei aufgrund der aktuellen Situation noch nicht möglich gewesen. Da die Abstandsregeln sowie besondere Schutzvorkehrungen im Vermittlungszimmer in Gonten nicht gewährt werden könnten, bitte er um die Verschiebung auf die von ihm vorgeschlagenen Termine anfangs Juni 2020.
Die Vermittlerin teilte dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, sie versuche ein letztes Mal, für alle einen passenden Termin zu finden und bat ihn, bis am Abend des 6. Mai 2020 den Doodle auszufüllen. Die einschränkenden Massnahmen bzgl. dem Covid-19-Virus könnten sie einhalten. Es würden Masken sowie Desinfektionsmittel bereitliegen. Auch die Abstände könnten eingehalten werden. Nach Angaben der Vermittlerin in ihrem Schreiben vom 17. Feb- ruar 2021 an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. hätte auch diesmal kein passender Termin gefunden werden können. Schliesslich informierte die Vermittlerin den Rechts- vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2020, dass sie auf dessen Verschie- bungsgesuch nicht eintrete und den festgesetzten Termin vom 12. Mai 2020 bestehen lasse. So gelte nach Rücksprache mit dem Gericht Appenzell die Covid-Situation nicht als Verschiebungsgrund. Sie könne ihm versichern, dass sie sehr bemüht sei, alle Schutzmassnahmen in Bezug auf das Covid-Virus einzuhalten.
1.6. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen Rechtsanspruch hatte, dass mit ihm der Vermittlungstermin vorgängig abgesprochen worden ist. Wie aus obiger Erwägung ersichtlich, hat sich die Vermittlerin des Bezirks Gonten trotzdem um die Absprache der Termine mit den Parteien bemüht, jedoch liess sich kein gemeinsamer Termin finden.
Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vermittlerin mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 2020 den angesetzten Termin vom 12. Mai 2020 nicht widerrufen bzw. ab- gesagt, sondern hat vielmehr versucht, einen für alle passenden Termin zu finden. Ent- sprechend war die Vorladung vom 30. April 2020 auf den 12. Mai 2020 nach wie vor gültig und wurde unbestrittenermassen mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungs- termin gemäss Art. 134 ZPO versandt. Dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin diese Vorladung erst am 4. Mai 2020 in Empfang nahm, ist irrelevant, wobei hinzu- kommt, dass er bereits via E-Mail von 30. April 2020 von der Vermittlerin über die Ter- minfixierung vom 12. Mai 2020 informiert worden ist.
Dass die Vermittlerin das Gesuch des Rechtsvertreters der Beklagten abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. So war sie aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 135 ZPO ohnehin nicht verpflichtet, den anberaumten Termin vom 12. Mai 2020 zu verschieben. Zudem konnte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen zureichenden Ver- schiebungsgrund darlegen und beweisen. Er gab seine zusätzliche berufliche Belas- tung sowohl mit der Vorbereitung einer am 15. Mai 2020 stattfindenden Verhandlung
7 - 8 vor Bezirksgericht Dielsdorf als auch mit der Abfassung einer Replik zuhanden des Ar- beitsgerichts Zürich bis 12. Mai 2020 an. Diese beiden beruflichen Obliegenheiten ha- ben jedoch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nicht vom Vermittlungsvorstand am 12. Mai 2020 abgehalten, zumal er weder die Vorbereitung der Gerichtsverhand- lung noch die Schlussredaktion der Replik nur gerade am 12. Mai 2020 hätte vorneh- men müssen. Dass er ebenfalls am 12. Mai 2020 einen bereits fixierten Verhandlungs- termin einer anderen gerichtlichen Behörde hätte wahrnehmen müssen und somit zeit- liche Kollision zweier Verhandlungen vorliegen würde, macht der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nach wie vor nicht geltend. Mit rechtzeitiger Organisation hätte er alle drei für die Woche vom 11. Mai 2020 anstehenden beruflichen Verpflichtungen wahrnehmen können: So begann die Frist zur Replik zuhanden des Arbeitsgerichts Zü- rich bereits am 11. Februar 2020 zu laufen, spätestens seit Empfang der ersten Vorla- dung des Vermittleramts Gonten vom 28. Februar 2020 auf den 8. April 2020 war dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zudem bekannt, dass in vorliegender Angele- genheit ein Vermittlungsvorstand stattfinden wird, und schliesslich wusste er bereits seit Empfang der Vorladung vom 19. Februar 2020, dass am 15. Mai 2020 vor dem Be- zirksgericht Dielsdorf eine Verhandlung haben wird. Dem Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin stand somit genügend Zeit zur Verfügung, den Vermittlungsvorstand zu- sammen mit der Beklagten vorzubereiten, zumal dem Rechtsvertreter der Berufungs- klägerin auch als besonders gefährdeter Person im Hinblick auf den Covid-19-Virus nichts im Weg stand, diese Zeit für zumindest telefonische Besprechungen oder Video- konferenzen mit der Beklagten bzw. deren Organe, welche aufgrund ihres Berufs mit digitalen Arbeitsmitteln wohl vertraut sind, zu führen.
Auch der vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Grund, er ge- höre zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss der Covid-2 Verord- nung und die Abstandsregeln sowie besondere Schutzvorkehren könnten im Vermitt- lungszimmer in Gonten nicht gewährt werden, wurde von der Vermittlerin zu Recht als für eine Verschiebung des Termins nicht zureichend erklärt. Einerseits hätten gemäss Stellungnahme der Vermittlerin vom 17. Februar 2021 alle Schutzmassnahmen, unter anderem auch die maximale Teilnehmerzahl von fünf Personen gemäss damals gel- tender Verordnung, eingehalten werden können und andererseits nahm der Rechtsver- treter der Berufungsklägerin auch an der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Mai 2020 teil. Weder aus dessen Vorladung kann entnommen wer- den noch hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aufgezeigt, welche im Ver- gleich zum Kanton Appenzell I.Rh. besonderen Schutzvorkehrungen im Kanton Zürich vorgenommen würden. Hinzu kommt, dass sich auch bei einem vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin vorgeschlagenen Termin anfangs Juni die Gefährdungssituation wohl kaum verändern würde, das Vermittleramt Gonten auf entsprechendes Erbeten aber jedenfalls eine grössere Räumlichkeit für die Abhaltung des Vermittlungsvor- stands zur Verfügung gestellt hätte.
Somit hat das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit seinem Zwischenentscheid vom 8. Juni 2021 die Klagebewilligung des Vermittleramts Gonten zu Recht als gültig beur- teilt.
(...)
(...) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 7-2021 vom 16. November 2021
8 - 8 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4A_629/2021 vom 3. Januar 2022 nicht ein.