1 - 5 Gültigkeit des Strafantrags
Enthält ein möglicherweise den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllender Brief den Absender sowie die Unterschrift des Ex-Partners der Strafantragstellerin und nennt diese im Strafantrag namentlich einzig dessen Mutter, gegen die das Verfahren in der Folge einge- stellt wird, so fehlt es bezüglich des Ex-Partners an einem gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB. Bezüglich künftiger Straftaten kann, abgesehen von Dauerdelikten, kein gülti- ger Strafantrag gestellt werden.
Erwägungen: I.
B. verschickte am 28. April 2017, versehen mit seinem Absender und seiner Unter- schrift, einen Brief.
Das Schreiben ging in Kopie an A. und 11 weitere Personen:
A. stellte am 8. Mai 2017 Strafantrag gegen F. und gegen weitere, bislang Unbekannte, wegen Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB).
Ein zweiter Brief von B., datiert mit 25. Mai 2017, von ihm unterschrieben und wiede- rum mit seinem Absender versehen, ging wiederum an denselben Adressatenkreis wie derjenige vom 28. April 2017.
(...)
(...)
Am 8. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksge- richt. (...)
Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 25. August 2020 folgendes Urteil:
2 - 5 «1. 1.1. Das Verfahren gegen B. betreffend der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Briefe vom 28.04.2017 und 25.05.2017) wird eingestellt, da kein Strafantrag vor- liegt.
1.2. B. wird vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 24.12.2018) freigesprochen.
Die Genuguungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
3.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘600.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 495.30, insgesamt Fr. 2‘095.30, gehen zu Lasten des Staates.
3.2. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entschei- des, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 800.00 festgesetzt.
Der Staat hat den Beschuldigten mit Fr. 5'436.70 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu ent- schädigen.»
Gegen dieses Urteil, am 26. August 2020 an die Parteien versandt, meldete die Staats- anwaltschaft am 2. September 2020 rechtzeitig die Berufung an.
(...)
III.
(...)
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht er- lischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Stellt eine antrags- berechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteilig- ten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Der Strafantrag ist eine unbedingte Willenserklärung, durch welche der Antragsberechtigte um die Einleitung der Strafverfolgung gegen den
3 - 5 – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sach- verhaltes ersucht (Konopatsch/Uhrmeister, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommen- tar, 2020, N. 1 zu Art. 30 StGB). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er gewichtige An- haltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 19 290, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2020 E. 3.2). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt gestellt wer- den; eine Erneuerung des Strafantrages nach Bekanntwerden des Täters ist nicht er- forderlich. Ist dem Antragsteller allerdings die Identität des Täters bekannt, ist diese an- zuführen; andernfalls liegt kein gültiger Strafantrag vor (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 9 zu Art. 30 StGB unter Hinweis auf BGE 97 IV 153 E. 3c; Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 30 StGB). Der Strafantrag gilt ge- genüber allen Beteiligten als gestellt, unabhängig davon, ob sie vom Antragsberechtig- ten genannt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 3 zu Art. 32 StGB). Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB (aArt. 30 StGB) sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Der Strafantrag kann grundsätzlich nur hinsichtlich bereits begangener Straftaten wirksam gestellt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen und vom Staat zu beweisen (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 25 zu Art. 30 StGB).
In der formellen Befragung von A. vom 8. Mai 2017 durch die Kantonspolizei als Aus- kunftsperson sagte sie aus, seit dem Zeitpunkt der Trennung belästige sie die Mutter von B., F.. Das Ganze habe damit angefangen, dass ihr F. SMS und Briefe habe zu- kommen lassen. F. habe über sie auch eine gerichtliche Anordnung zur psychologi- schen Überprüfung erwirken wollen. Unterschrieben habe diese Briefe dann jeweils ihr Sohn, B. An der Schreibweise merke man jedoch, dass die Briefe von F. formuliert worden seien. Weiter sei ihr von F. indirekt eine «Kindsentfremdung» vorgeworfen wor- den. Dies habe B. ihr so schriftlich mitgeteilt. Im Hintergrund stehe aber ihrer Meinung nach wieder F. als Fadenzieherin. Sie kenne B. gut genug. Er selbst wäre nicht in der Verfassung, derartige Schreiben selbst aufzusetzen. Auch die in den Schreiben ver- wendeten Ausdrücke und der Stil würden nicht dem Wortschatz und Wortlaut von B. entsprechen. G. habe B. im Sommer 2015 oder 2016 mit den Schreiben konfrontiert. B. sei total ausgerastet und habe behauptet, dass er die Briefe selbst geschrieben habe. B. stelle seinen Namen für seine Mutter zur Verfügung. Sie setze B. als ihr Werkzeug
4 - 5 ein.
Gleichentags stellte A. Strafantrag gegen F. und gegen weitere, bislang Unbekannte, unter anderem wegen Ehrverletzung und Verleumdung.
Bezüglich des zweiten Schreibens vom 25. Mai 2017 fehlt es gänzlich an einem Straf- antrag. Ein Strafantrag kann nicht für zukünftige Taten gestellt werden. Die Ausnahme sind Dauerdelikte (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB), etwa bei ei- ner dauerhaften Verletzung der Unterhaltspflicht nach Art. 217 StGB (Wolfgang Wohl- ers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 31 StGB). Ein Dauerdelikt liegt vorliegend zweifellos nicht vor, so dass es bezüglich des Briefes vom 25. Mai 2017 an einem gültigen Strafantrag fehlt.
Bezüglich des Schreibens vom 28. April 2017 ist zu prüfen, ob gestützt auf die Akten oder aus dem Strafantragsformular vom 8. Mai 2017 hinsichtlich B. ein gültiger Strafan- trag bejaht werden kann. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Poli- zei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist mit dem Bezirksgericht aus folgenden Gründen zu verneinen: Obwohl der fragliche Brief den Absender von B. und dessen Unterschrift trägt, verdächtigte und nannte die Straf- antragstellerin, wohl unter dem noch frischen Eindruck der einige Tage zurückliegen- den Geschehnisse mit F., einzig F. als Täterin. Hingegen kam für sie B., obwohl er Ab- sender und Unterzeichner des Briefes vom 28. April 2017 war, in jenem Zeitpunkt nicht als möglicher Täter in Frage, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits gewichtige Anhalts- punkte dafür sprachen. Im Strafantrag wurde einzig dessen Mutter F. aufgeführt. Selbst wenn F., wie A. bei Stellung des Strafantrages vermutete, aufgrund des Schreibstils und des Wortschatzes den Brief verfasst hätte, wäre B. als Unterzeichner des Briefes in jenem Zeitpunkt als Mittäter oder zumindest als Gehilfe in Frage gekommen. Das Verfahren gegen F. wurde bezüglich dieses Briefes in der Folge eingestellt, so dass sie nicht als an der Tat Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB sein kann und demzufolge B. auch nicht Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Somit ist auch gestützt auf 32 StGB eine Strafverfolgung gegen B. nicht möglich.
Hinsichtlich B. liegt mit dem Formular vom 8. Mai 2017 kein gültiger Strafantrag vor. Et- was anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Polizeirapport vom 1. Februar 2018. Dieser zeigt im Gegenteil klar, dass A. im Zeit- punkt des Erhaltes der Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017 davon überzeugt war, die Mutter ihres Ex-Partners habe diese verfasst und B. habe sie lediglich unterschrieben. Auch in den gesamten restlichen Akten findet sich kein Hinweis auf eine Willenskund- gebung von A. innert der dreimonatigen Frist, sei es in einem Begleitbrief oder E-Mail, worin sie die Bestrafung von B. verlangt hätte. Soweit die Berufungsklägerin etwas an- deres behauptet, findet dies keinerlei Niederschlag in den Akten, so dass auf eine Be- fragung von H. von der Kantonspolizei sowie der Privatklägerin zu verzichten ist.
5 - 5 nem Freispruch (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 30 StGB). Da für die fraglichen beiden Briefe keine gültigen Strafanträge vorliegen, hat das Be- zirksgericht das Strafverfahren gegen B. korrekterweise eingestellt.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabtei- lung, Entscheid K 3-2020 vom 30. März 2021