K 2-2020

1 - 4 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zum Nachteil einer Lea- singfirma

Anerkennt der Leasingnehmer ausdrücklich, dass die Leasingfirma bei Vertragsschluss und Übergabe des Fahrzeugs Eigentümerin geblieben ist und veräussert dieser das Fahrzeug wie ein Eigentümer, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Leasingnehmer durfte aufgrund des Fehlens des Code 178 «Halterwechsel verboten» im neu ausgestellten Fahrzeugausweis nicht guten Glaubens von der freien Verkäuflichkeit des Fahrzeuges ausgehen. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, sein Geschäftspartner habe zwischenzeitlich zwecks Schuldentilgung das Fahrzeug für ihn ausgekauft, erweist sich als unglaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der erfahrene Geschäftsmann die günstige Gelegenheit ergriff, um zu Geld zu kommen, so dass auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Erwägungen: I.

  1. Am 9. Mai 2014 stellte A. bei der B. AG einen Antrag auf Gewährung eines Leasings für einen Audi, welches ihm gleichentags bewilligt wurde. Er schloss am 12. Juni 2014 mit der B. AG für dieses Fahrzeug im Wert von Fr. 162'250.00 einen Leasingvertrag ab. Nach einer Sonderzahlung von Fr. 30'000.00 verblieb ein Finanzierungsbetrag von Fr. 136'250.00, der mit 48 monatlichen Leasingraten in der Höhe von Fr. 2'860.45 zu tilgen war. Lieferantin des Audi war die C. AG. Gleichentags bestätigte A. gemäss Wa- genübergabeprotokoll die Inbesitznahme des Fahrzeugs. Dieses Protokoll wurde sei- tens der Lieferantin von D. von der C. AG unterzeichnet. Im Fahrzeugausweis des Audi, ausgestellt in Appenzell am 12. Juni 2014, war der Code 178 «Halterwechsel ver- boten» eingetragen. Einen Tag danach, am 13. Juni 2014, wurde der Status 178 durch die B. AG wieder freigegeben. Am 1. April 2015 wurde A. ein neuer Fahrzeugausweis ausgehändigt, in welchem die Auflage 178 nicht aufgeführt war.

Am 21. Mai 2015 verkaufte A. der E. AG den Audi zum Preis von Fr. 100'000.00 und liess diesen Betrag an den Kaufpreis für einen BWM in der Höhe von Fr. 160'000.00 anrechnen.

(...) III.

  1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

  2. Ob die fragliche Sache «fremd» ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (Nig- gli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 138 StGB). Ent- scheidend für die Frage der Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien ab- geschlossene Vertrag (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Ist mit der Übergabe kein Eigentumsübergang beabsichtigt, bleibt die Leasinggeberin Eigentümerin des von ihr erworbenen Fahrzeugs (Urteil des Bundes- gerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1, Niggli/Riedo, a.a.O., N. 19 zu Art. 138 StGB). «Anvertraut» ist nach der Definition des Bundesgerichts, «was jemand

2 - 4 mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insb. es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern» (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 138 StGB). Tathandlung ist das Aneignen der Sache. Der entspre- chende Wille muss äusserlich erkennbar betätigt werden, z. B. indem ein Leasingfahr- zeug zum Verkauf angeboten oder sodann auch an einen Dritten verkauft wird (Ste- phan Schlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 138 StGB; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 104 zu Art. 138 StGB).

  1. Der Berufungskläger A. anerkennt ausdrücklich, dass das von ihm geleaste Fahrzeug Audi bei Vertragsabschluss und Übergabe am 12. Juni 2014 nicht in sein Eigentum übergegangen, sondern die B. AG (Berufungsbeklagte 1) Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist. Letzteres ergibt sich mit aller Klarheit aus Ziff. 1.3 der Allgemeinen Lea- singbestimmungen der Berufungsbeklagten 1, Ausgabe 01/14. Hingegen bringt der Be- rufungskläger zu seiner Verteidigung vor, er habe im Zeitpunkt des Verkaufs des Audi die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht gekannt. Dies wird beim subjektiven Tat- bestand zu prüfen sein. Aufgrund dessen, dass die Berufungsbeklagte 1 unstrittig nach Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger Eigentümerin des Audi geblieben ist und der Berufungskläger das ihm vertraglich anvertraute Fahrzeug unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht wie ein Eigentümer an die E. AG veräussert hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

  2. In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz er- forderlich. Bei Ziff. 1 Abs. 1 von Art. 138 StGB muss sich dieser insbesondere auf die Fremdheit der Sache und die zumindest vorübergehende An- und dauerhafte Enteig- nung beziehen (Stephan Schlegel, a.a.O., N. 13 zu Art. 138 StGB). Weiter verlangt ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Daran kann es fehlen, wenn der Täter wil- lens und faktisch in der Lage ist, seiner Treuepflicht jederzeit aus eigenen Mitteln nach- zukommen [Ersatzbereitschaft] (Stephan Schlegel, a.a.O., N. 14 zu Art. 138 StGB).

  3. Zu prüfen bleibt der Einwand des Berufungsklägers, er sei beim Verkauf gutgläubig der Meinung gewesen, das Fahrzeug gehöre ihm, so dass Vorsatz zu verneinen sei.

Die geltend gemachte Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentumsverhältnisse begründet der Berufungskläger mit einer angeblichen Abmachung mit seinem damaligen Ge- schäftspartner F., der ihm bis heute noch 1,5 Millionen Franken aus einem Liegen- schaftengeschäft schulde. F. habe ihm zwecks Verrechnung mit den Schulden angebo- ten, er müsse einfach die Leasingraten bezahlen und er werde das Fahrzeug etwa drei bis vier Monate später auskaufen. Ca. ein Jahr oder ein halbes Jahr später sei das Te- lefon der Motorfahrzeugkontrolle gekommen, er könne den neuen Fahrzeugausweis abholen, das 178 sei «draussen» und das Fahrzeug frei. Als unglaubwürdig erscheint die Darstellung des Berufungsklägers, das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. habe ihm von sich aus wegen des neuen, am 1. April 2015 ohne den Eintrag «178 Halter- wechsel verboten» ausgestellten Fahrzeugausweises angerufen. Eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt ergab, dass ein neuer Fahrzeugausweis nur auf Antrag ausgestellt wird. Zudem führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass wenn die Darstellung des Berufungsklägers zutreffen würde, das Strassenverkehrsamt be- reits am 13. Juni 2014 einen neuen Fahrzeugausweis ausgefertigt hätte. Wer den neuen Fahrzeugausweis vom 1. April 2015 anforderte, ist jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, unerheblich und es kann daher auf weitere Abklä- rungen zu diesem Punkt verzichtet werden. Ebenfalls keine weiteren Abklärungen sind erforderlich zur Frage, wer den Code 178 am 13. Juni 2014, einen Tag nach Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger, aus dem Fahrzeugausweis des Audi gelöscht

3 - 4 hat. Die Verantwortung für die irrtümlich erfolgte Freigabe des Statuts 178 hat die Be- rufungsbeklagte 1 auf sich genommen und nachvollziehbar mit einem «internen Feh- ler» begründet.

Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger aufgrund der Löschung des Code 178 guten Glaubens davon ausgehen durfte, F. habe sein Versprechen wahrgemacht und den Wagen für ihn bei der Leasinggeberin ausgekauft. Das Kantonsgericht hält dies aus folgenden Gründen für eine blosse Schutzbehauptung. Der Berufungskläger hatte am 12. Juni 2014 einen Leasingvertrag mit der Berufungsbeklagten 1 unterzeichnet und ist anfänglich seiner Pflicht zur Bezahlung der Leasingzinsen nachgekommen. Dann ge- langte der Berufungskläger einige Monate später, unter welchen Umständen auch im- mer, in den Besitz eines neuen Fahrzeugausweises für sein Leasingfahrzeug, in wel- chem der Eintrag «Halterwechsel verboten» fehlte. Ist es glaubwürdig, dass der Beru- fungskläger gestützt darauf annahm, dass der Leasingvertrag beendet und nun der Audi frei verkäuflich war?

Der Eintrag 178 im Fahrzeugausweis ist das eine, die bestehende vertragliche Bindung an den abgeschlossenen Leasingvertrag das andere. Die zu seiner Verteidigung vor- gebrachten Argumente des Berufungsklägers sind für das Kantonsgericht nicht nach- vollziehbar und auch nicht glaubwürdig. Falls tatsächlich F., der nicht Vertragspartei des betreffenden Leasingvertrages und damit ein unbeteiligter Dritter war, für den Be- rufungskläger zwecks Schuldentilgung den Audi hätte auskaufen wollen, hätte ersterer sich bei der Leasingfirma gemeldet und seine Absicht dort platziert. Die Leasingfirma wiederum hätte mit Sicherheit umgehend mit dem Berufungskläger als Leasingnehmer und Vertragspartner zwecks Rückversicherung und Abwicklung der Formalitäten Kon- takt aufgenommen. Unglaubwürdig ist deshalb, dass der Berufungskläger – er ging an- geblich gestützt auf den «blanken» Fahrzeugausweis vom 1. April 2015 von einem von F. zwischenzeitlich getätigten Auskauf aus – unter diesen Umständen nicht bei der Leasinggeberin eine Schlussabrechnung, Bestätigung oder dergleichen verlangte oder sich zumindest telefonisch rückversicherte. Dies nur schon darum, um zu erfahren, was an Leasingzinsen allenfalls noch offen war und per wann die Zinspflicht endete. Obwohl es sich bei ihm um einen erfahrenen Geschäftsmann handelte, der zuvor be- reits Leasingverträge abgeschlossen hatte, unternahm er jedoch nichts dergleichen und kümmerte sich nicht weiter um die Angelegenheit. Angeblich verliess er sich voll und ganz auf den Fahrzeugausweis bzw. den fehlenden Eintrag 178. Glaubwürdig ist die Darstellung des Berufungsklägers, er sei von einem Auskauf durch F. ausgegan- gen, auch deshalb nicht, weil ihn F. gemäss seiner Darstellung zuvor bei einem Millio- nengeschäft «übers Ohr gehauen» hatte und ihm noch grosse Summen an Geld schul- dete. Selbst bei F. selber, der ihm angeblich den Auskauf des Fahrzeugs in einigen Monaten versprochen hatte, fragte der Berufungskläger vor dem Verkauf des Audi nicht nach, ob dieser das Fahrzeug denn nun tatsächlich ausgekauft habe. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers insgesamt als re- alitätsfremd, nicht plausibel und nicht glaubwürdig. Vielmehr muss davon auszugehen, dass der Berufungskläger, der nach eigenen Angaben zu jener Zeit grosse Geldsorgen hatte und auf irgendeine Weise Kenntnis von der irrtümlich erfolgten Löschung des Halterwechselverbots in der ZEK erhielt, die günstige Gelegenheit ergriff und das ihm anvertraute Fahrzeug ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse und des laufenden Leasingvertrages veräusserte, um zu Geld zu kommen. Das Vorliegen von Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache und eines dauerhaften Aneignungswillen bezüglich des Audi im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Verrechnung des Restwertes mit einem BMW ist daher zu bejahen.

  1. Der Berufungskläger bestreitet, dass er durch den Eintausch des Audi mit Anrechnung des Restwertes von Fr. 100'000.00 an einen BMW mit einem Kaufpreis von Fr.

4 - 4 160'000.00 bereichert gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass mit dem Aus- kauf des Fahrzeuges Fr. 100'000.00 seines Guthabens getilgt gewesen seien, er mit- hin weder entreichert noch bereichert sei. Beim Eintausch habe er das Fahrzeug abge- geben, ohne eine Gegenleistung zu empfangen, so dass er entreichert gewesen sei.

Die Berufungsbeklagte 2 erachtet den Berufungskläger als in der Höhe der Anrech- nungssumme bereichert.

  1. Nach den Aussagen des Berufungsklägers an Schranken des Kantonsgerichts sollte der Audi gegen einen BMW eingetauscht werden, den er hätte bekommen sollen. Folg- lich stand bei Vertragsabschluss am 21. Mai 2015 eine Gegenleistung im Raum, so dass die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers ohne weiteres zu bejahen ist. Dagegen ist nicht von Belang, dass der Berufungskläger nach Vertragsschluss nicht in den Besitz des BMW gelangte. Immerhin gab der Berufungskläger an, F. habe ihm dann einen Range Rover versprochen. Vorsatz liegt folglich auch bezüglich der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor.

  2. Der objektive und der subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabtei- lung, Entscheid K 2-2020 vom 2. März 2021

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18.01.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026