1 - 24 Ungültigkeitsklage, internationales Privatrecht (Zuständigkeit und an- wendbares Recht)

Die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. sind zur Behandlung der Ungültigkeitsklage auf- grund des letzten Wohnsitzes des Erblassers bzw. Einlassung des Beklagten auf den Ge- richtsstand international zuständig (Art. 6 und Art. 86 IPRG).

Anwendung des Norwegischen Erbrechts: Der Vertrauensbruch durch den Berufungskläger hat unzweifelhaft dazu geführt, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklä- gers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte (§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972, NEG).

Erwägungen: I.

  1. Mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 wurde der Berufungskläger und Beklagte A. (folgend: Berufungskläger) vom norwegischen Staatsbürger B., geb. 1917, als Erbe zu einer Quote von 1/16 eingesetzt.

  2. Seit August 2005 war B. aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung hand- lungs- und testierunfähig. B. (folgend: Erblasser) verstarb im Jahr 2009 in Spanien.

  3. Am 15. Juli 2009 reichte der norwegische Willensvollstrecker des Erblassers die letzt- willigen Verfügungen desselben bei der Erbschaftsbehörde Appenzell Innerer Landes- teil ein. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2009 stellte die Erbschaftsbehörde die gesetzlichen und eingesetzten Erben fest und eröffnete diesen die letztwilligen Ver- fügungen. Am 21. Oktober 2009 wurde durch die Kläger und Berufungsbeklagten (fol- gend: Berufungsbeklagte) beim zuständigen Vermittleramt Rüte das Vermittlungsbe- gehren gegen den Beklagten und Berufungskläger eingereicht.

  4. Nachdem die Streitsache unvermittelt blieb, wurde die Klage durch die Berufungsbe- klagten am 5. Januar 2010 durch Einreichung des Leitscheins gemäss Art. 137 aZPO/AI anhängig gemacht. Gleichentags erfolgte eine Notifikation im Sinne von § 70 des Norwegischen Erbgesetzes.

  5. Am 30. Juni 2010 reichten die Berufungsbeklagten die Klageschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein:

«1. Die letztwillige Verfügung von B., verstorben am 7. Juli 2009, vom 14. März 2002 sei insoweit für ungültig zu erklären, als der Beklagte als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde;

  1. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte als Erbe von der Erbschaft des B. ausgeschlossen ist bzw. auch nicht in irgend einer anderen Form von der Erb- schaft des B. begünstigt wurde;

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.»

  3. Der Berufungskläger stellte in der Klageantwort vom 22. November 2010 folgende Rechtsbegehren:

2 - 24

«1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.»

  2. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden.

  3. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 fällte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden materi- ellen Entscheid:

«(...)

  1. Die Klage wird gutgeheissen und die letztwillige Verfügung von B. vom 14. März 2002 wird insoweit für ungültig erklärt, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendei- ner anderen Form begünstigt wurde.

3.1 Die Gerichtskosten von CHF 92'655.40 werden mit den Kostenvorschüssen der klagenden Parteien verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird ihnen in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die beklagte Partei eingeräumt.

Der Überschuss aus ihren Kostenvorschüssen im Betrag von CHF 2'344.60 wird den klagenden Parteien zurückerstattet.

3.2 Die Begründungskosten von CHF 20'000.00 werden mit dem Kostenvorschuss der beklagten Partei in gleicher Höhe verrechnet.

  1. Die Sicherheitsleistung von CHF 200'000.00 wird den klagenden Parteien zurück- erstattet.

  2. Die beklagte Partei wird verpflichtet, die klagenden Parteien mit CHF 460'980.00 (ohne MWST) zu entschädigen.»

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird da- rauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  1. Gegen das am 4. Januar 2018 versendete begründete Urteil liess A. am 5. Februar 2018 frist- und formgerecht mit folgenden Anträgen Berufung erheben:

«1. Das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben.

    1. auf die Klage sei nicht einzutreten.
    2. eventualiter sei die Klage abzuweisen.
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt.) zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung.»

Auf die Begründung der Berufung wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegan- gen.

  1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Berufungskläger zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 70'000.00 verpflichtet. Zudem

3 - 24 wurde er am 23. März 2018 auf entsprechendes vorsorgliches Gesuch der Berufungs- beklagten vom 25. Januar 2018 hin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 95'000.00 verpflichtet. Nachdem der Berufungskläger beide Zahlungen fristgerecht geleistet hatte, erging am 30. April 2018 die Aufforderung zur Einreichung der Berufungsant- wort.

Diese wurde von den berufungsbeklagten Parteien am 4. Juni 2018 mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht:

«1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. allfälliger MWSt) zu Lasten des Be- rufungsklägers und Beklagten.»

Mit der Berufungsantwort stellten die Berufungsbeklagten zudem folgende Verfahrens- anträge:

«1. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Begehren, Behauptungen, Beweisan- träge und eingereichten Dokumente zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit (Rz. 9, 25 1. Punkt, 27 bis 105 Berufung und Berufungsbeilagen 3 bis 11) seien aus dem Recht zu weisen.

  1. Die Behauptungen in Rz. 10, 12, 140, 205, 206, 212, 221, 229 und 374 Berufung sowie Berufungsbeilage 12 seien aus dem Recht zu weisen.»

  2. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien mitgeteilt, dass für das Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. In der Folge reichte der Berufungskläger am 15. Oktober 2018 die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren in der Sache und mit dem Antrag auf Abwei- sung der prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten ein. Die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten in der Duplik vom 8. März 2019 erfuhren ebenfalls keine Ände- rung.

Die Verfahrensanträge wurden von den Berufungsbeklagten wie folgt ergänzt:

«1. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Begehren, Behauptungen, Beweisan- träge und eingereichten Dokumente zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit (Rz. 9, 25 1. Punkt, 27 bis 105 Berufung, Rz. 7 bis 37 Berufungsreplik und Beru- fungsbei-lagen 3 bis 11 und Berufungsreplikbeilagen 13 bis 17) seien aus dem Recht zu weisen.

  1. Die Behauptungen in Rz. 10, 12, 140, 205. 206, 212, 221, 229 und 374 Berufung, Berufungsbeilage 12, die Behauptungen in Rz. 185 bis 188, 192, 196, 197, 199 bis 208, 245 bis 248, 292 bis 296, 304 bis 306 Berufungsreplik seien aus dem Recht zu weisen.»

  2. Mit Schreiben vom 21. März 2019 ersuchte der Berufungskläger um Fristansetzung für die Einreichung einer Spontanreplik, welche durch das Gericht am 22. März 2019 ge- währt wurde. Am 18. April 2018 [recte: 2019] reichte der Berufungskläger im Sinne ei- ner Noveneingabe seine Klage an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein.

4 - 24 13. Am 24. Mai 2019 reichte der Berufungskläger eine Spontanreplik mit unveränderten Rechtsbegehren und am 19. Juni bzw. 5. Juli 2019 weitere Noveneingaben ein. Dazu liessen sich die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 16. September 2019 vernehmen. In der Vernehmlassung wurden die prozessualen Anträge in Ziff. 3 und 4 wie folgt er- gänzt:

«3. Die Eingaben des Berufungsklägers und Beklagten vom 21. März 2019 (act. 43), 18. April 2019 (act. 45), 24. Mai 2019 (act. 52), 19. Juni 2019 (act. 56) sowie vom 5. Juli 2019 (act. 60) samt den mit diesen Eingaben eingereichten Beilagen seien aus dem Recht zu weisen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Berufungs- klägers und Beklagten.»

  2. Am 30. September 2019 reichte der Berufungskläger eine weitere Noveneingabe unter Beilage seiner Stellungnahme an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein. Am

  3. Oktober 2019 nahm der Berufungskläger zudem Stellung zur Eingabe der Beru- fungsbeklagten vom 16. September 2019. Am 31. Oktober 2019 reichte der Berufungs- kläger die Übersetzung der Beilagen zur Noveneingabe vom 30. September 2019 ein. Mit Eingabe vom 7. November 2019 liessen sich die Berufungsbeklagten dazu mit dem Begehren vernehmen, es seien die Eingaben vom 30. September, 21. Oktober und

  4. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen.

  5. Mit Schreiben vom 27. November 2019 wurden die Parteien darüber orientiert, dass das Gericht die Berufungssache für spruchreif erachte und daher zur Urteilsberatung übergehe. Weiter wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben.

  6. Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichten die Berufungsbeklagten eine Novenein- gabe unter Beilage des Urteils des erstinstanzlichen norwegischen Gerichts vom

  7. November 2019 ein. Dazu liess sich der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. De- zember 2019 vernehmen. Am 18 Dezember 2019 reichte der Berufungskläger schliesslich seine Berufung an das norwegische Berufungsgericht ein. Die Überset- zung wurde durch den Berufungskläger am 9. Januar 2020 eingereicht. Am 14. Mai 2020 wurde durch den Berufungskläger der Entscheid des norwegischen Berufungsge- richts nachgereicht.

  8. Auf die Ausführungen in den vorerwähnten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  9. Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache durch das Kantonsgericht ohne mündliche Verhandlung beraten. Gleichentags wurde der vorliegende Entscheid im Dispositiv er- öffnet. Die nachfolgende Begründung des Entscheids erfolgt von Amtes wegen.

II.

  1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vorliegend ein Sachverhalt mit relevantem Aus- landsbezug vorliegt, da der Erblasser norwegischer Staatsangehöriger war und die Staatsangehörigkeit im internationalen Erbrecht ein anknüpfungsrelevantes Merkmal ist (vgl. Art. 86 ff. IPRG). Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen richtet.

5 - 24

  1. Sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch bezüglich des anwend- baren Rechts besteht auf dem Gebiet des Erbrechts kein Staatsvertrag zwischen Nor- wegen und der Schweiz. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Daher ist sowohl für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit als auch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts das IPRG heranzuziehen.

  2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Verfahren, die vor diesem Tag rechtshängig waren, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

  3. Die Berufungsbeklagten machten ihre Klage am 5. Januar 2010 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. anhängig, weshalb die Klage nach dem damals geltenden Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (ZPO/AI) zu behandeln war. Für Rechts- mittel gilt das Verfahrensrecht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft stand (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für das vom Berufungskläger erhobene Rechts- mittel und deren Behandlung gelten daher die Vorschriften der Schweizerischen Zivil- prozessordnung.

  4. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von mindestens CHF 10 Mio. die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigt. Das zutreffende Rechts- mittel gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 ist daher gemäss Art. 308 ZPO die Berufung. Für das Berufungsverfahren gelten die Art. 310 ff. ZPO.

  5. Die Schweizerische Zivilprozessordnung gilt auch für die anwendbaren Rechtsmittel- fristen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist im vorliegenden Fall 30 Tage (Art. 311 Abs.1 ZPO). Nachdem der be- gründete Entscheid dem Berufungskläger am 5. Januar 2018 zugestellt wurde, erweist sich die Berufung vom 5. Februar 2018 als fristgerecht. Auf die Berufung ist aufgrund der auch im Weiteren gegebenen Eintretensvoraussetzungen einzutreten.

  6. Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Zulässig sind nur Vor- bringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen.

  7. Geht der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über, können Noveneingaben nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Vorliegend wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. No- vember 2019 mitgeteilt, dass das Kantonsgericht die Berufungssache für spruchreif halte und zur Urteilsberatung übergehe. Gleichzeitig setzte das Kantonsgericht die Par- teien über die Besetzung des Gerichts in Kenntnis. Damit erweisen sich die nachträgli- chen Eingaben der Parteien seit der Zustellung der Verfügung vom 27. November 2019 in diesem Berufungsverfahren nicht mehr als zulässig und sind daher unbeacht- lich.

6 - 24 9. Inhaltlich ist zu den Noven im Zusammenhang mit der am 8. Oktober 2018 bzw. 17. April 2019 beim Amtsgericht Oslo im selben Sachzusammenhang anhängig ge- machten Klage von A. gegen die in Norwegen wohnhaften Erben von B. zu bemerken, dass dieses norwegische Klageverfahren keine direkten Auswirkungen auf das vorlie- gende Berufungsverfahren hat. Zu Recht wird von den Parteien kein Anwendungsfall von Art. 9 IPRG geltend gemacht. Auch besteht hinsichtlich der Verfahrensparteien in- sofern keine Identität, als nur die in Norwegen wohnhaften Erben belangt wurden. Von den Parteien wurde auch keine Verfahrenssistierung beantragt.

  1. Grundsätzlich ist es so, dass das schweizerische Gericht, welches nach Massgabe des IPRG zuständig ist, seine Entscheidung ohne Rücksicht auf einen ausländischen Ent- scheid fällt (Hans Rainer Künzle, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Zürich 2018, Vor Art. 86-89, N 13). Die Einleitung eines Klageverfahrens in Norwegen durch den Beru- fungskläger stellt somit kein Hindernis für das vorliegende Berufungsverfahren dar. Ebenso unbeachtlich ist der pauschale Einwand des Berufungsklägers, wonach der Entscheid eines schweizerischen Gerichts in Norwegen nicht vollstreckbar wäre. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit dieses Entscheids im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und bildet nach dem Gesagten keine Prozessvorausset- zung nach Massgabe des Schweizerischen IPRG.

  2. Zur Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit:

Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptbegehren, dass auf die Klage mangels fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Er macht berufungsweise zusammenfas- send geltend, dass der Eintretensbeschluss der Vorinstanz aus mehreren Gründen un- beachtlich sei. Die Vorinstanz habe ihren Eintretensbeschluss auf falsche Tatsachen gestützt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich zu keinem Zeitpunkt in Appen- zell befunden. Die Berufungsbeklagten hätten das Gericht im Rahmen eines Lügenge- bäudes getäuscht. Auf den selben falschen Tatsachen habe auch die Einlassung des Berufungsklägers basiert, weshalb bei der entsprechenden Erklärung nicht von einer gültigen Einlassung ausgegangen werden könne. Weiter sei der vorinstanzliche Eintre- tensbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen. Die internationale Zuständigkeit im Ur- teilszeitpunkt sei von Amtes wegen zu prüfen und ein Zurückkommen auf einen Eintre- tensbeschluss jederzeit möglich.

  1. Die Vorinstanz wies bereits mit Bescheid B 1-2010 vom 24. September 2013 die mit Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Februar 2013 erhobene Unzuständigkeitsein- rede ab. Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Präsidialver- fügung vom 6. Juni 2014 nicht ein. Dennoch hielt der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Schlussverhandlung an seiner Unzuständigkeitseinrede fest und machte diese auch zum Hauptgegenstand seiner Berufung.

  2. Dazu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede des Beru- fungsklägers nach Massgabe von Art. 152 Abs. 1 ZPO/AI mittels Bescheids vom

  3. September 2013 abgewiesen hat und das Kantonsgericht auf eine dagegen erho- bene Berufung nicht eingetreten ist. Dieser Bescheid ist mithin formell in Rechtskraft erwachsen. Seit Ergehen des Zwischenentscheids vom 24. September 2013 und bis zum angefochtenen Endentscheid vom 23. Mai 2017 wurden vom Berufungskläger keine erheblichen neuen Tatsachen bezüglich der internationalen Zuständigkeit gel- tend gemacht. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 141 III 433 zutreffend aus- führt, gilt das vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Schlussverhandlung eingereichte private Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andreas Furrer vom 19. Mai 2017

7 - 24 nicht als neues Beweismittel. Es bestand für die Vorinstanz – auch im Lichte des Per- petuatio-Fori-Grundsatzes – kein Grund, auf den Bescheid vom 24. September 2013 zurückzukommen.

  1. Insoweit erachtet es das Kantonsgericht für zulässig, dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die mit separatem Entscheid vom 24. September 2013 entschiedene Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom Verhandlungsstoff ausgeklammert hat (vgl. Art. 151 und 152 ZPO/AI). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin nicht gesehen werden, zumal der Beru- fungskläger auch nicht konkret darlegt, welche Vorbringen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeführt hätte und inwiefern diese für den Entscheid erheblich ge- wesen wären (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2). Eine Erheblichkeit erscheint auch nicht ersichtlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren mit voller Kognition des Berufungsgerichts als geheilt gälte (BGE 135 I 279, E. 2.6.1).

  2. Dass – wie der Berufungskläger sinngemäss geltend macht – der Bescheid vom

  3. September 2013 rechtsfehlerhaft sei und auf einer willensmangelbehafteten Einlas- sung des Berufungsklägers basiere, ist für das Kantonsgericht nicht stichhaltig. Tatsa- che ist, dass der Berufungskläger den Bescheid in Rechtskraft erwachsen liess, indem er zunächst den vorinstanzlich eingeforderten Vorschuss für die Begründungskosten nicht geleistet hat. Auch die mit Verfügung vom 7. April 2014 festgesetzte Sicherheits- leistung wurde vom Berufungskläger nach eingeräumter Nachfrist nicht bezahlt. Darauf erging durch das Kantonsgericht durch Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 ein Nicht- eintretensentscheid, welcher unangefochten blieb.

  4. Allfällige Einwände gegen den Bescheid vom 24. September 2013 hätten vom Beru- fungskläger im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen diesen Zwischen- entscheid vorgebracht werden müssen. Dies hat der Berufungskläger unterlassen. Zu- dem widerspräche es dem Sinn eines Zwischenentscheids, wenn dasselbe Gericht, welches bereits einen entsprechenden Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Ge- hörs der Parteien getroffen hat, – bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage – im Endentscheid abweichend davon entscheiden könnte. Ein solches Ergebnis liesse sich auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der im Zwischenentscheid angelegten prozessökonomischen Zielsetzung nicht vereinbaren (vgl. Nicola Müller, Prozesslei- tende Entscheide im weiteren Sinne. Eine Untersuchung von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, ZZZ 2014/2015, S. 259).

  5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die internationale Zuständigkeit im angefochte- nen Entscheid zu Recht bejaht.

  6. Auch für das Kantonsgericht besteht neben formellen Gesichtspunkten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) kein Grund, auf den Eintretensbeschluss der Vorinstanz zurückzukommen. Be- reits aus den Beilagen zur Klageschrift vom 30. Juni 2010 ist ersichtlich, dass sich der Erblasser in den letzten Lebensjahren in Norwegen bzw. auf den Kanarischen Inseln aufhielt. In diesem Zeitraum hat der Berufungskläger den Erblasser nach eigenen An- gaben auch mehrmals besucht.

  7. Es bestanden somit bereits zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Anhalts- punkte, um den geltend gemachten letzten Wohnsitz in Appenzell zumindest in Frage zu stellen, was der Berufungskläger aber unterlassen hat. Vielmehr hat der Berufungs- kläger die internationale Zuständigkeit trotz dieser Anhaltspunkte in der Klageantwort ausdrücklich anerkannt und auch in der vorinstanzlichen Duplik trotz Kenntnis des Auf- enthalts auf den Kanarischen Inseln gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz keinerlei

8 - 24 Einwände erhoben. Damit hat sich der Berufungskläger in objektiver Hinsicht klarer- weise vorbehaltslos, d.h. ausdrücklich, auf das Verfahren eingelassen.

  1. Das Kantonsgericht kann nach dem Gesagten keinen rechtlich relevanten Willensman- gel erkennen, wobei in dieser Konstellation ohnehin davon auszugehen ist, dass ein solcher in Bezug auf die Wirksamkeit der Einlassung irrelevant wäre (vgl. Vasella, Bas- ler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti,

  2. A., Basel 2013, N 7 zu Art. 6).

  3. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsklägers handelt es sich bei der vorlie- genden Angelegenheit im Ergebnis klarerweise um eine vermögensrechtliche Streitig- keit im Sinne von Art. 6 IPRG. Die Erbenstellung zu 1/16 würde den Berufungskläger zu einem Anteil am Nachlass im Betrag von mehreren Millionen Schweizer Franken berechtigen. Dieser vermögensrechtliche Aspekt überwiegt allfällige ideelle Wirkungen der Erbenstellung. Die Hinweise des Berufungsklägers auf das norwegische Recht sind unbehelflich. Eine Einlassung ist im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 6 IPRG zulässig (BGE 135 III 578 E.6.3, Vasella, a.a.O., N 9 zu Art. 6 IPRG).

  4. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Der Wohnsitz richtet sich nach Art. 20 IPRG. Die Wohnsitzdefini- tion nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist ein objektives Element auf, nämlich die Not- wendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufent- halt, als auch das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens an die- sem Ort. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei geht die Rechtsprechung von einem objektivier- ten Wohnsitzbegriff aus. Danach müssen der Wohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Le- bensinteressen auch für Dritte erkennbar sein und können sich nicht lediglich auf sub- jektive Elemente beschränken. Eine Wohnsitzverlegung liegt nur dann vor, wenn ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Dabei müssen subjektive und objektive Anzeichen dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt verlagert wurde (Westenberg, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, 3. A., Basel 2013, N 12 zu Art. 20).

  5. Nach eigener, gegen aussen manifestierter, Willensbekundung des Erblassers be- trachtete sich dieser als in der Schweiz wohnhafter norwegischer Staatsbürger. Der Erblasser liess sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1994 in der Schweiz nieder. Er war ab 1994 in Bürgenstock und seit 2001 bis zu seinem Tod in Appenzell gemel- det, wo er auch Steuern bezahlte. Seine Wohnsitznahme in Bürgenstock wird vom Be- rufungskläger anerkannt. In Appenzell wohnte der Erblasser zunächst in einer Alters- siedlung, im Jahr 2003 zog er in eine Eigentumswohnung. Der Erblasser war in der Schweiz auch geschäftlich tätig und verfügte in der Schweiz über bedeutende Vermö- genswerte.

  6. Neben seiner Wohnung in Appenzell besass der Erblasser weitere Wohnungen, u.a. in den Vereinigten Staaten, Norwegen und Grossbritannien, wo er sich regelmässig auf- hielt. Kurzzeitig bewohnte er mit seiner Ehefrau auch ein Appartement auf einem Kreuzfahrtschiff.

  7. Auch der Berufungskläger selbst bestätigte, dass er sich mit dem Erblasser während ihrer Freundschaft häufig „sowohl in geschäftlichen als auch in privaten Zusammen- hängen getroffen hätten“, wobei diese Treffen u.a. «in London, Mallorca, New York, Boca Raton, Miami und der Schweiz» stattgefunden hätten.

9 - 24 26. Es ist allgemein bekannt, dass es unter wohlhabenden Personen nicht unüblich ist, dass sie neben ihrem Wohnsitz Aufenthaltsorte haben, die fast gleichwertig sind und in denen sie sich in der letzten Lebensphase fast ausschliesslich aufgehalten haben (Künzle, a.a.O, Vorbemerkungen zu Art. 86-96, N 25 FN 40).

  1. Es ist unbestritten, dass der Erblasser in Bürgenstock NW Wohnsitz genommen hat. Es bestehen zudem – trotz streitiger physischer Präsenz in Appenzell – hinreichende Indizien, dass der schweizerische Wohnsitz auch nach dem Umzug nach Appenzell aufrechterhalten wurde. Dazu gehören insbesondere der schriftenpolizeiliche und steu- erliche Wohnsitz des Ehepaars B. in Appenzell seit 2001, das Eigentum an der 4 1/2- Zimmer-Wohnung in Appenzell und mehrere Indizien, die darauf hinweisen, dass das Ehepaar B. die Wohnung auch tatsächlich bezogen und zumindest zeitweise bewohnt hat.

  2. Die neu eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers vermögen daran nichts zu än- dern. Zudem wurde weder genügend aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2013 nicht schon vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

  3. Auch ein mehrheitlicher Aufenthalt in Spanien (insbesondere zu Pflegezwecken auf- grund seiner fortgeschrittenen Demenz) und/oder Norwegen in der letzten Lebens- phase spräche nicht für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland bzw. gegen die Fortdauer eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 86 IPRG (Bundesgerichtsurteil 5C.251/2002 vom 28 März 2003, E. 3).

  4. Auch die unbestrittene Tatsache, dass die Wohnsitznahme des Erblassers in der Schweiz zuerst in Bürgenstock und dann in Appenzell auch steuerlich motiviert war, spricht nicht gegen einen zuständigkeitsbegründenden Wohnsitz in der Schweiz. We- sentlich ist, dass die Wohnsitznahme in Appenzell unter Berücksichtigung der beson- deren Umstände des Einzelfalles und der ausgesprochenen Internationalität der ge- schäftlichen und privaten Lebensinteressen des Erblassers in objektiver und subjekti- ver Hinsicht als hinreichend gegeben zu betrachten ist.

  5. Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz ein hinreichender internationaler Be- zug zum Kanton Appenzell I.Rh., um eine Wohnsitzzuständigkeit im Sinne von Art. 86 IPRG zu begründen. Aber selbst wenn nicht von einem letzten Wohnsitz des Erblas- sers in der Schweiz auszugehen wäre, wäre der Gerichtsstand Appenzell durch gültige Einlassung des Berufungsklägers in der Klageantwort vom 22. November 2010 endgül- tig und definitiv begründet worden. Die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklä- gers sind nicht stichhaltig.

  6. Im Ergebnis sind die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. zur Behandlung der Streit- sache international zuständig. Die Vorinstanz durfte sich daher gestützt auf Art. 86 IPRG bzw. eventualiter gemäss Art. 6 IPRG als international zuständig betrachten und über die Angelegenheit entscheiden, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuwei- sen ist.

III.

  1. In der Sache ist vorliegend im Kern streitig, ob die testamentarische Verfügung des Erblassers vom 14. März 2002 zugunsten des Berufungsklägers § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972 (nachfolgend: NEG) Stand hält oder ob die

10 - 24 von den Berufungsbeklagten klageweise geltend gemachten Vorwürfe gegen den Be- rufungskläger nach Massgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG einen Wegfall der Begüns- tigung zur Folge haben.

  1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war grundsätzlich unumstritten, dass aufgrund der Rechtswahl des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999, welche auch den Rahmen der streitbetroffenen Erbeinsetzung vom 14. März 2002 bil- det, der ganze Nachlass und damit auch die vorliegende Streitsache nach norwegi- schem Sachrecht zu beurteilen ist. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszuge- hen.

  2. Die Berufungsbeklagten stützen ihren Rechtsstandpunkt denn auch insbesondere auf § 57 Abs. 2 NEG. Dieser lautet nach der Übersetzung des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung im vorinstanzlich eingeholten Gutachten vom 4. März 2015 wie folgt:

"So eine testamentarische Disposition "ohne Bestätigung"' widerrufen werden kann, so fällt die Disposition ausserdem fort, wenn das Dokument zerstört oder so überstrichen wurde, dass es wahrscheinlich ist, dass die Disposition nicht gelten soll. Ausserdem fällt eine testamentarische Disposition fort, wenn es aufgrund von später eingetretenen Umständen unzweifelhaft ist, dass sie nicht gelten soll."

  1. Die Berufungsbeklagten werfen A. vor, sich gegenüber dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft verhalten und damit Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt zu haben, die einen nachträglichen Wegfall der testamentarischen Be- günstigung zur Folge haben. Kurz zusammengefasst habe A. einerseits im Jahr 2003 eine schwere Erkrankung der Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagten 12 aus- genutzt, um sich ungerechtfertigterweise rund USD 250'000.00 von ihrem Konto über- weisen zu lassen. Andererseits hätte ein Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands Verfehlungen des Berufungsklägers als Trustee gegenüber einem Trust des Erblassers gezeigt. Und schliesslich hätte sich A. in den Jahren 2006 und 2007 – und somit in ei- nem Zeitpunkt als der Erblasser aufgrund seiner fortschreitenden Demenzerkrankung nicht mehr urteilsfähig war – im Zusammenhang mit seiner Arbeit für den Erblasser im Betrugsfall D. rund USD 350'000.00 zu viel an Entschädigungen auszahlen lassen.

  2. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst sämtliche Vorwürfe für erwiesen und ging davon aus, dass der Erblasser A. im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG unzweifelhaft vom Erbe ausgeschlossen hätte, wenn er von einer der Verhaltensweisen Kenntnis erlangt hätte.

  3. Der Berufungskläger lässt dagegen im vorliegenden Verfahren zusammenfassend ins- besondere vorbringen, dass die Vorinstanz bei diesem Schluss ihre Begründungs- pflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie keine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gemacht habe. Weiter habe die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewandt, indem sie trotz der Kenntnisse des Erblassers zum Schluss gekommen sei, das Testament sei nachträg- lich abzuändern und die Begünstigung des Berufungsklägers daraus zu streichen. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe durch ihren Ent- scheid die Regeln der Beweislast verletzt, den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch festgestellt und insbesondere § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG verletzt.

  4. Vom Berufungskläger wird zunächst moniert, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem Inhalt und den Tatbestandselementen von § 57 Abs 2 Satz 2 NEG auseinander- gesetzt habe und sich darauf beschränkt habe, über zehn Seiten das Gutachten des

11 - 24 Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu zitieren, ohne dazu irgendwelche Ausführungen zu machen oder Schlüsse daraus zu ziehen. Zudem würden im vo- rinstanzlichen Entscheid hinreichende Erwägungen zum angewandten Beweismass fehlen. Es sei im Entscheid nicht ersichtlich, welche rechtlichen Kriterien die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt habe. Der Berufungskläger habe dadurch nicht die Mög- lichkeit gehabt, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere In- stanz weiterzuziehen, weshalb das Urteil aufgrund der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs des Berufungsklägers aufzuheben sei.

  1. Eine Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die vom Entscheid betroffe- nen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmög- lichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinanderset- zen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt wer- den, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83, E. 4.1).

  2. Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als die Auseinandersetzung der Vo- rinstanz mit dem Regelungsgehalt von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, dem zur Anwendung gelangenden Beweismass und den zitierten Beurteilungen des Schweizerischen Insti- tuts für Rechtsvergleichung in der schriftlichen Urteilsbegründung eher knapp ausgefal- len ist. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dadurch im Ergebnis das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde und dieser gestützt auf die Urteilsbegründung nicht in der Lage gewesen ist, den Entscheid wirksam anzufechten.

  3. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass die Vorinstanz die drei vorgenannten klägerischen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht als erstellt be- trachtet und diese je für sich rechtlich als hinreichende «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG beurteilt hat. Zudem ging die Vorinstanz nach einlässlicher Ausei- nandersetzung mit den individuellen charakterlichen Eigenschaften des Erblassers da- von aus, dass dieser den Berufungskläger in Kenntnis dieser Umstände «unzweifel- haft» als Erben abgesetzt hätte.

  4. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er mit dieser kurzen, aber vor Art. 29 Abs. 2 BV standhal- tenden Begründung nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, das Urteil in voller Kennt- nis um die Entscheidgründe anzufechten. Die ausführliche Berufungsbegründung zeigt vielmehr, dass er aufgrund der Urteilsbegründung rechtsgenügend über die Entscheid- gründe in Kenntnis gesetzt wurde. Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden und die Berufung erweist sich in diesem Punkt nicht als stichhaltig.

  5. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewendet habe. Nach dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Insti- tuts für Rechtsvergleichung sei bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die neuen «Umstände» kannte und er die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Testament zu ändern. Unterlasse dies der Erblas- ser, würde in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Wil- len des Testators am ehesten entsprechen. Dabei sei in die Beurteilung der Kenntnis der Umstände einzubeziehen, wenn gewisse Grundvoraussetzungen der späteren Um- stände schon vor dem eigentlichen Eintreten dieser Umstände vorhanden waren und der Testator diese Grundvoraussetzungen gekannt habe. Vorliegend sei dem Erblas-

12 - 24 ser bewusst gewesen, dass er dem Berufungskläger bereits ca. USD 350'000.00 be- zahlt hatte. Zudem habe er die Erfolgsprämien-Vereinbarung, gemäss welcher er den Berufungskläger zum zusätzlichen Bezug einer Erfolgsprämie in der Höhe von 20% des Gewinns aus dem D.-Fall berechtigt hätte, bewusst weiterbestehen lassen. Durch anhaltende Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Kanzlei C. habe der Erblasser zu- dem sichergestellt, dass der erhoffte Gewinn, an dem er dem Berufungskläger eine Er- folgsprämie versprochen hatte, auch tatsächlich eingebracht werden konnte. In Kennt- nis all dieser Umstände habe der Erblasser das Testament nicht abgeändert, weshalb das Testament aufrechtzuerhalten sei.

  1. Der von den Berufungsbeklagten klageweise angerufene § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG soll gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. März 2015 dem Richter ermöglichen, ein Testament bei nachträglich wesentlich geänderten Verhältnissen und Irrtümern des Erblassers über zukünftige Sachverhalte und Entwick- lungen anzupassen. Die Bestimmung ist nach diesem Gutachten für Fälle vorgesehen, in denen sich die Verhältnisse nach Errichtung des Testaments so «radikal» ändern, dass es offensichtlich ist, dass man den Willen des Erblassers nicht realisieren würde, wenn das Testament aufrechterhalten würde.

  2. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die neuen Umstände nach Testamentserrichtung kannte oder nicht kannte. Kannte er die neuen Umstände und hatte er die tatsächliche Möglichkeit, das Testament zu ändern und hat er dies aber unterlassen, so wird in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten ent- sprechen.

  3. An den Beweis dieser «Umstände» sind gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Mas- sstäbe anzulegen. § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG stellt innerhalb der norwegischen Rechts- ordnung in Bezug auf das Beweismass eine Ausnahmenorm dar. Grundsätzlich wer- den im norwegischen Zivilprozessrecht an das Regelbeweismass deutlich tiefere Massstäbe gesetzt als in der Schweiz. In der Regel reicht ein blosses Wahrscheinlich- keitsübergewicht aus, um eine richterliche Überzeugung an einer Tatsache zu begrün- den. Für die Sachverhaltsvoraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gilt hingegen ein deutlich strengeres Beweismass. Das Vorliegen von Umständen ist «unzweifelhaft» bzw. «mit annähernder Sicherheit" zu beweisen, was nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80% entspricht. Ein strenges Beweismass gilt insbesondere bei behauptetem Fehlverhalten des Begünstigten gegen den Erblasser. Aufgrund eines blossen Verdachts soll nach norwegischer Rechtsaufassung eine testamentarische Be- günstigung nicht wegfallen.

  4. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht zweifellos bzw. mit annähernder Sicherheit feststeht, dass der mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 bedachte Berufungskläger nach der Errichtung des Testaments «Umstände» im Sinne § 57 Abs. 2 Satz NEG gesetzt hat, indem er sich gegenüber dem Erblasser fehlerhaft verhalten hat. In einem zweiten Schritt wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dieser festgestellte Umstand unter ob- jektiven Gesichtspunkten eine Abänderung des Testaments nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu rechtfertigen vermag. Dabei ist vor allem auch der Umstand zu berücksichtigen, ob der Erblasser den Umstand kannte oder nicht.

  5. Auf Sachverhaltsebene kann festgestellt werden, dass der Erblasser und der Beru- fungskläger durch eine lange Freundschaft verbunden waren, welche über eine reine Geschäftsbeziehung hinausging. Aus den Ausführungen der Parteien und den im We- sentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass

13 - 24 auch die Familien der beiden regelmässigen freundschaftlichen Kontakt hatten. Der Berufungskläger wurde vom Erblasser zudem in verschiedenen Trusts als Trustee ein- gesetzt.

  1. Im Jahr 1995 setzte der Erblasser den Berufungskläger als Trustee der am 17. April 1995 nach dem Recht der Cayman Islands errichteten EB und PB Trusts ein. Diese Trusts wurden zum alleinigen Zweck errichtet, Wertpapiere von THE WINNER’S EDGE UC’NWIN SYSTEM CORP. («UC’NWIN») und URECOATES INDUSTRIES, INC. («URECOATES») zu halten. Diese Wertpapiere wurden durch den Erblasser von D. erworben, einem Geschäftsmann, mit dem sich der Erblasser und seine Ehefrau zuvor angefreundet hatten. Nachdem die Wertpapiere zum Preis von USD 1,075 Mio. erwor- ben worden waren, erkannte der Erblasser, dass er von D. betrogen worden war. Der Berufungskläger wurde in seiner Funktion als Trustee angewiesen, D. mit Unterstüt- zung der US-amerikanischen Anwaltskanzlei C. zur Rechenschaft zu ziehen und die investierten Gelder wieder einzutreiben.

  2. Im Zuge dieser Bemühungen, die sich insgesamt über mehr als zehn Jahre erstreck- ten, schlossen der Erblasser und der Berufungskläger am 21. April 1998 eine schriftli- che Vereinbarung, wonach der Berufungskläger Anspruch auf 20% des in dieser Ange- legenheit eingetriebenen Betrages haben sollte. Die beidseits unterzeichnete schriftli- che Vereinbarung vom 21. April 1998 (folgend: schriftliche Entschädigungsvereinba- rung) hat folgenden Wortlaut: "Ad Investment in "you can win" Mr A. have been helping with administasjon of this sins start. It has been som terrible swindle (lur. In-vestment ca. USD 1.075.000-,+exp and interest). So todays inv ca 1.500.000 as we are now fighting to get back. A. has spendt a Iot of time and money and as agreed today shal have 20% of what will be the settlement of this case. If we get USD 1.500.000 20% should be USD 300,000,-This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon”.

Deutsche Übersetzung: «Betreffend der Investition in ‘you can win’ hat mir Mr. A. seit Anbeginn geholfen. Es war ein fürchterlicher Betrug. Investitionen von ca. USD 1'075'000.00 plus Auslagen und Zinsen. Heutige Investition ungefähr USD 1'500'000.00 welche wir zurückzubekommen nun kämpfen. A. hat viel Zeit und Geld für diese Sache aufgewendet und wie wir heute vereinbarten, soll er 20% davon erhalten, was wir aus diesem Fall erhalten. Wenn wir USD 1'500'000.00 erhalten, betragen die 20% USD 300'000.00. Dies soll dazu dienen, dass es keine Diskussionen über die Ent- schädigung seiner Arbeit geben soll, sollte mir etwas zustossen.»

  1. Es ist unstreitig, dass zwischen September 1998 und März 2002 insgesamt sieben Zahlungen des Erblassers an den Berufungskläger im Betrag von rund USD 350'000.00 erfolgten. Unstreitig ist weiter, dass der Erblasser dem Berufungskläger die letzte Teilzahlung von USD 35'000.00 zu einem Zeitpunkt bezahlt hat, als er diesen be- reits in sein Testament aufgenommen hatte. Ebenfalls unstreitig ist, dass im Fall D. ef- fektiv USD 1,044 Mio. eingetrieben und bis ins Jahr 2007 auf das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. überwiesen wurden. 20% dieses Betrags, nämlich USD 208'722.47, liess sich der Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 aus dem Kli- entengeldkonto auszahlen.

  2. Mit dem Berufungskläger ist der in der vorinstanzlichen Duplik offensichtlich irrtümlich angegebene Betrag von USD 244'000.00 unbeachtlich. Es ist im Weiteren von einem Betrag von USD 208'722.47 auszugehen.

  3. Die Vorinstanz ging gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom

  4. April 1998 davon aus, dass der Berufungskläger bereits durch die Zahlungen der

14 - 24 Jahre 1998 bis 2002 im Betrag von insgesamt rund USD 350'000.00 mit mehr als USD 116'000.00 überentschädigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Berufungskläger somit USD 350'000.00 bis 385'000.00 zu viel auszahlen lassen.

  1. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass sich auf den Zahlungsbelegen der sieben Zahlungen des Erblassers von 1998 bis 2002 jedes Mal ein expliziter Hinweis finde, dass die Zahlungen «à conto Fall D.» erfolgt seien. Es bestehe kein eindeutiger Hinweis auf den Zahlungsbelegen, dass die ent- sprechenden Beträge von den 20% Erfolgshonorar abzuziehen seien. Die Zahlungen von 1998 bis 2002 seien somit nicht als Vorschüsse auf die Erfolgsprämie gedacht ge- wesen.

  2. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien im Wesentlichen un- streitig, dass der Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt sieben Auszahlun- gen mit einem Gesamtbetrag von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger tä- tigte. Aktenmässig belegt und vom Berufungskläger anerkannt ist ebenfalls die erfolgte Auszahlung von USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. auf Bankkonti des Berufungsklägers in den Jahren 2006 bis 2007 sowie die Summe der effektiv eingetriebenen Gelder im «Fall D.» von USD 1,044 Mio.

  3. Streitig ist, auf welchem Rechtsgrund (bzw. welchen Rechtsgründen) diese Zahlungen beruhen. Während sich der Berufungskläger zusammenfassend auf den Standpunkt stellt, sowohl in Bezug auf die Zahlungen von ca. USD 350'000.00.00 in den Jahren 1998 bis 2002 als auch in Bezug auf die Zahlungen von USD 208'722.47 in den Jahren 2006 und 2007 anspruchsberechtigt gewesen zu sein, halten die Berufungsbeklagten auch in diesem Verfahren sinngemäss dafür, dass der Berufungskläger gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausschliesslich Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar von 20% des effektiv eingetriebenen Geldbetrags von USD 1,044 Mio., somit rund USD 208'000.00, gehabt habe. Indem A. weit mehr bezogen habe und insbesondere USD 244'000.00 zu einem Zeitpunkt, als der Erblas- ser bereits schwer an Demenz erkrankt gewesen sei, stelle dies einen groben Vertrau- ensbruch dar, der zur Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgeset- zes führe.

  4. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

Obwohl die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nach ihrem klaren Wortlaut unstreitig eine reine Erfolgsprämienvereinbarung darstellt, liess der Erblasser ab September 1998 insgesamt sieben Überweisungen an den Berufungsklä- ger tätigen:

  1. Die erste Zahlungsanweisung des Erblassers datiert vom 3. September 1998 und hat gemäss Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgenden Wortlaut:

«Seien Sie bitte so freundlich und überweisen Sie A. als Teil der Zahlung für den Fall gegen D. [Anm.: engl. Original: “as part payment for the case against D. ”] festgesetzt auf die Summe von USD 1,500'000 Mio. [Anm. richtig wohl: USD 300'000.00] zur Bank Luxemburg (...). Basierend auf der Schätzung einer Wiedereinbringung von USD 1,5 Mio.»

  1. Eine weitere Zahlung erfolgte im Jahr 1999 unstreitig in Form der Übernahme der Kos- ten des Berufungsklägers für eine Schiffsreise im Betrag von USD 15'980.00.

15 - 24

  1. Am 9. Oktober 1999 wies der Erblasser den Berufungsbeklagten 10, E., an, dem Beru- fungskläger USD 100'000.00 zu überweisen. Auf der Zahlungsanweisung ist gemäss unstreitiger Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgender Hinweis vermerkt:

«Betreffend A.’s Arbeit in Bezug auf den Gerichtsfall in den USA, habe ich eine Verein- barung, welche Du in Kopie erhalten hast, betreffend der Arbeit in Bezug darauf. Er braucht USD 100'000.00 von dem, was wir von diesem Fall zurückerhalten werden.»

  1. Am 28. April 2000 quittierte der Berufungskläger den Erhalt von GBP 8'000.00 und USD 9'160.00 in bar mit dem Vermerk «für Bezahlung der Entschädigung für den D.- Fall» [Anm.: engl. Original: «for payment towards fees for Case D.»].

  2. Ein Zahlungsbeleg vom 22. September 2000 ist mit dem Vermerk «loan» versehen. Bei weiteren Zahlungen von USD 25'000.00 vom 13. Dezember 2001 und USD 35'000.00 vom 20. März 2002 fehlen ausdrückliche Zahlungsvermerke. Auch wenn der Beru- fungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt hat, dass auch diese Zahlungen im Zusammenhang mit der D.-Angelegenheit stehen, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Zahlungen nach dem erforderlichen Beweismass der annähernden Sicherheit kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungs- pflicht der Zahlungen besteht.

  3. Bei der Würdigung der weiteren Zahlungsanweisungen des Erblassers vom 3. Septem- ber 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 kommt das Kantonsgericht aber zum Schluss, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit der Entschädigungsver- einbarung vom 21. April 1998 besteht; dies aus folgenden Überlegungen:

  4. Indem in der ersten Zahlungsanweisung vom 3. September 1998 die Zahlung von USD 150'000.00 ausdrücklich als Teilzahlung («part payment») für den Fall gegen D. dekla- riert wird und darin auch auf die Schätzung des Gesamthonorars von USD 300'000.00 auf der Basis eines erwarteten Eintreibungserlöses von USD 1,5 Mio. nach Massgabe der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 Bezug genommen wird, erscheint für das Kantonsgericht aufgrund des eindeutigen Wortlauts liquid er- stellt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zahlung wollte, dass der Betrag von USD 150'000.00 im Sinne einer Vorschussleistung an die erwartete Erfolgsprämie von 20% anzurechnen ist. Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000.

  5. Auf der Zahlungsanweisung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 besteht eben- falls ein eindeutiger Verweis auf die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998. Es wurde vom Berufungskläger denn auch nie bestritten – und erscheint aufgrund der Vor- bringen der Parteien auch nicht als plausibel –, dass es sich bei der dort erwähnten Kopie um etwas Anderes als die Kopie der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 gehandelt hat. Auch in Bezug auf diese Zahlungen ist somit auf- grund des Wortlauts der Zahlungsanweisungen klar von einer Anrechnungspflicht aus- zugehen.

  6. Dies belegt auch – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – eine handschriftliche Auf- stellung des Berufungsklägers auf der Rückseite der Quittung vom 28. April 2000. Da- rin bringt der Berufungskläger selbst die bis dato erhaltenen Zahlungen von einem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Erfolgshonorar von USD 400'000.00 auf der Basis eines geschätzten Wiedereinbringungswerts von USD 2,0 Mio. zum Abzug. Diese unbestrit- tene Tatsache ist als klarer Hinweis zu werten, dass beide Parteien zu diesem Zeit- punkt von einer Anrechnungspflicht ausgingen.

16 - 24

  1. Dass der Erblasser und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von einer Wiederein- bringung von USD 2 Mio. ausgingen, legt das Memorandum of Settlement vom 15. März 2000 zwischen dem Berufungskläger als Trustee und Repräsentanten der Fami- lie D. nahe. Darin verpflichtet sich D. zur Bezahlung von USD 2 Mio. bzw. zur Übertra- gung von Vermögenswerten in entsprechender Höhe. Für das Gericht ist dies ein wei- terer Beleg dafür, dass die Zahlungen des Erblassers mindestens bis zum 28. April 2000 nach Auffassung beider Parteien an die Erfolgsprämie von 20% gemäss schriftli- cher Entschädigungsvereinbarung anzurechnen waren.

  2. In Bezug auf diese Zahlungen ist zwar mit dem Berufungskläger davon auszugehen, dass die Zahlungsanweisungen und -belege nicht explizit mit dem Vermerk «à conto Fall D.» versehen sind. Es besteht für das Kantonsgericht aber kein vernünftiger Zwei- fel, dass zumindest die Zahlung von USD 150'000.00 vom 3. September 1998, die Übernahme der Schifffahrtskosten von USD 15'980.00 im Juli 1999, die Zahlung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 und die Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000 von beiden Parteien als Vorschussleistungen ver- standen wurden und in Anrechnung an und gestützt auf die am 21. April 1998 schrift- lich vereinbarte Erfolgsprämie von 20% erfolgt sind.

  3. Dafür sprechen für das Kantonsgericht auch weitere Tatsachen:

Der Erblasser hat – auch gegenüber Dritten und insb. dem Berufungskläger 10 – die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998 bis ins Jahr 2000 ausdrücklich als Rechts- titel für die erfolgten Zahlungen erwähnt. Es ist mit den von beiden Parteien im We- sentlichen deckungsgleich geschilderten geschäftlichen Usanzen des Erblassers nicht vereinbar, dass neben der Vereinbarung vom 21. April 1998 eine weitere, mündliche Vereinbarung zum selben Gegenstand bestand, welche von derjenigen vom 21. April 1998 diametral abwich und nur dem Erblasser und dem Berufungskläger bekannt ge- wesen sein soll. Dagegen spricht auch die Analyse des Wortlauts der Zahlungsanwei- sungen, welche – wie oben dargelegt – eindeutig auf die Ausschliesslichkeit der Ent- schädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hinweisen.

  1. Dazu kommt, dass sich mindestens die Bezahlung von gesamthaft ca. USD 250'000.00 bis in das Jahr 2000, aber auch die weiteren drei Zahlungen bis in das Jahr 2002, ohne Weiteres mit der schriftlich getroffenen Vereinbarung vom 21. April 1998 quantitativ begründen lässt. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Vertragsparteien davon aus, dass sich ein erheblich höherer Betrag als der letztlich eingetriebene Betrag von USD 1,044 Mio. zurückfordern lassen werde. Bekanntlich gingen die Vertragsparteien 1998 von einem Betrag von USD 1,5 Mio. und im Jahr 2000 gar von einem Betrag von USD 2,0 Mio. aus. Auch dies spricht für das Kantonsgericht für eine Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998, sodass mindestens die Zahlungen des Erblassers bis zum 28. April 2000 insoweit als Vorschussleistungen im Rahmen einer einheitlichen und abschliessenden Vereinbarung, nämlich derjenigen vom 21. April 1998, zu betrachten sind.

  2. Die Angaben des Berufungsklägers zum strittigen Rechtsgrund dieser Zahlungen ver- mögen an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Die Aussagen des Beru- fungsklägers, wonach zwischen ihm und dem Erblasser eine zusätzliche mündliche Entschädigungsvereinbarung getroffen wurde, auf deren Basis er in seiner Funktion als Trustee USD 350'000.00 erhalten habe stehen im Kern im Widerspruch zu den akten- mässig belegten schriftlichen Vermerken des Erblassers auf den vorerwähnten Zah- lungsanweisungen.

17 - 24 41. Der Berufungskläger hat im Vorfeld zu diesem bzw. im Verlauf dieses Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungen im Betrag von USD 350'000.00 auf einer zwischen ihm und dem Erblasser Ende 1998 («...during the latter part of 1998») mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung beruhen würden. Der Berufungskläger legt nicht schlüssig dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Motiven und unter welchen konkreten Umständen eine gegenläufige mündliche Vereinbarung kurz nach Abschluss der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung über denselben Regelungs- gegenstand abgeschlossen wurde. Die vorinstanzlich abgenommenen Beweise und Zeugenbefragungen machen zudem deutlich, dass der Erblasser seine Vereinbarun- gen jeweils schriftlich festhielt. Dies wird im Grundsatz auch vom Berufungskläger zu- gestanden.

  1. Es erscheint vor diesem Hintergrund als äusserst unplausibel, dass der Erblasser eine mündliche Vereinbarung, die im Widerspruch zu einer kurz zuvor getroffenen schriftli- chen Vereinbarung stehen soll, nicht nachträglich in Schriftform verfasst und seine Mit- arbeiter darüber auch nicht in Kenntnis gesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21. April 1998 explizit bezweckt wurde, spätere Unklar- heiten bezüglich der Entschädigung des Berufungsklägers zu vermeiden («This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon»).

  2. Dieses Vorgehen stünde zudem im Widerspruch zur übereinstimmend geschilderten überaus klaren Kommunikationsweise des Erblassers in geschäftlichen Angelegenhei- ten. Der Erblasser hätte bei den zeitlich späteren Zahlungsanweisungen und Quittun- gen vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 nicht die schriftliche Entschädigungsvereinbarung erwähnt, sondern hätte dabei auf die behaup- tete mündliche Vereinbarung verwiesen. Dies hat der Erblasser aber nicht getan.

  3. Dass die USD 350'000.00 nur die Spesen des Berufungsklägers entgelten sollten, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Berufungskläger konnte in keiner Art und Weise darlegen, inwiefern dieser Betrag effektiv im Verhältnis zu seinen Ausgaben stand. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sagte der Berufungskläger aus, seine Arbeit habe ins- besondere das Führen von E-Mail-Korrespondenz und Telefonaten und die Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen, Gerichtsverhandlungen sowie die Auswahl von Immobili- enmaklern, Anwälten und Privatdetektiven beinhaltet. Am 30. August 2007 teilte der Berufungskläger E. mit, dass sein Beitrag in der D.-Angelegenheit insbesondere darin bestand, an Sitzungen und Telefonkonferenzen teilzunehmen, Dokumente vorzuberei- ten und Reisen zu weiteren in die Streitigkeit involvierten Personen zu unternehmen.

  4. Inwiefern diese Tätigkeiten Aufwendungen von rund USD 350'000.00 erfordert haben, ist auch für das Kantonsgericht nicht ansatzweise ersichtlich geworden. Speziell von 1998 bis 2002 hat der Berufungskläger nur wenige Reisetätigkeiten aufgeführt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass seine Reisespesen mindestens im Falle seines Aufenthalts in Miami im August 1998 direkt über das Klientengeldkonto der Anwalts- kanzlei C. – und damit effektiv vom Erblasser – bezahlt wurden.

  5. Weiter steht dieser Einwand im Widerspruch zu früheren Aussagen, in denen der Beru- fungskläger geltend gemacht hat, dass die USD 350'000.00 als Entschädigung für seine Arbeit als Trustee bzw. als Entschädigung für die Zeit und den Aufwand, die er in die D.-Angelegenheit investiert hatte, gedacht waren («such pay-ments were in consideration of my time and expense in pursuing the claims on behalf of the Trusts»).

  6. Die Anerkennung des Erblassers, dass der Berufungskläger Zeit und Geld in diese An- gelegenheit investiert hat («A. has spendt a Iot of time and money»), war aber gerade

18 - 24 der Anlass, dass der Erblasser und der Berufungskläger die schriftliche Entschädi- gungsvereinbarung vom 21. April 1998 getroffen haben.

  1. Auch die weitere Erklärung des Berufungsklägers, er habe die rund USD 350'000.00 als Entschädigung für seine ordentliche Tätigkeit als Trustee der EB und PB Trusts er- halten, erweist sich als unglaubwürdig und im Ergebnis aktenwidrig. Der Einwand wo- nach die vom Berufungskläger geltend gemachte mündliche Vereinbarung im Zusam- menhang mit einem Entschädigungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d des Trust Deed stehe und anstelle eines im Trust Deed schriftlich geregelten Vergütungsan- spruchs vereinbart worden sei, erscheint konstruiert und steht inhaltlich im Wider- spruch zu früheren Angaben.

  2. Dass der Berufungskläger im Rahmen der behaupteten mündlichen Vereinbarung auf ein ordentliches Honorar als Trustee gemäss Art. 5 Abs. 2 Trust Deed vom 17. April 1995 verzichtet habe, wurde zudem an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verspä- tet geltend gemacht (Art. 142 Abs. 1 ZPO/AI), und steht auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Berufungsklägers im Vorfeld dieses Verfahrens.

  3. Aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt, dass sich die Tätigkeit des Berufungsklägers für die beiden Trusts im Wesentlichen auf die Arbeit im Fall D. beschränkte. Es ist daher weder ersichtlich noch wird vom Berufungskläger nachvollziehbar dargelegt, welche Arbeit zusätzlich mit USD 350'000.00 entschädigt werden sollte.

  4. Widersprüchlich sind bereits die Angaben des Berufungsklägers zu seiner anfänglichen Entschädigung als Trustee. Zunächst wird in der Klageantwort behauptet, dass der Be- rufungskläger anfänglich nur für seine übliche Tätigkeit als Trustee entschädigt wurde. Später weist der Berufungskläger ausdrücklich darauf hin, bis zu den Zahlungen seit 1998 keine andere Entschädigung in seiner Stellung als Trustee erhalten zu haben, seit die Trusts am 17. April 1995 errichtet worden seien.

  5. Zu Recht nicht zugunsten des Berufungsklägers gewürdigt wurde von der Vorinstanz das Schreiben von F. der Anwaltskanzlei C. vom 16. Oktober 2007. Das Schreiben stellt einerseits keine formgültige Zeugenaussage dar. Andererseits ist zu berücksichti- gen, dass die Anwaltskanzlei C. formell vom Berufungskläger als Trustee mandatiert wurde und daher die Beweiskraft dieser Aussagen von vorneherein eingeschränkt ist. Nachdem auch der Berufungskläger angibt, dass der von ihm geltend gemachte Ver- trag unter vier Augen zustande gekommen sei, ist auch nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. unmittelbare Wahrnehmungen in diesem Sachzusammenhang ge- macht hat. Die dagegen angeführten Einwände des Berufungsklägers sind deshalb un- behelflich.

  6. Dass der Berufungskläger am 14. März 2002 vorbehaltslos und ohne Erwähnung von Vorbezügen vom Erblasser ins Testament aufgenommen wurde, ist ebenso kein Grund, das vorinstanzliche Urteil in Frage zu stellen. Es ist unstreitig, dass die Zahlun- gen von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger in den Jahren 1998 bis 2002 keine Erbvorbezüge darstellen, sondern im Zusammenhang mit seiner Arbeit in der D.- Angelegenheit standen.

  7. Der Einwand, dass der Erblasser die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom

  8. April 1998 trotz der Leistung von rund USD 350'000.00 in den Jahren 1998 bis 2002 habe weiterbestehen lassen, ist kein Grund, an der Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 zu zweifeln, zumal die Eintreibungsbemühungen des Berufungsklägers damals noch im Gang waren und kein

19 - 24 Anlass bestand, auf die Entschädigungsvereinbarung zurückzukommen. Daran ändert auch nichts, dass in Berücksichtigung der laufenden Aufwendungen und Arbeiten des Berufungsklägers nachträglich Vorschussleistungen zum Tragen kamen.

  1. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Erblasser zumindest die Grund- voraussetzungen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz NEG gekannt habe und trotz Wissens über diese Grundvoraussetzungen das Testament bewusst aufrecht- erhalten habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil von der nach Ansicht des Kantonsgerichts falschen Vorausset- zung ausgegangen wird, dass zwei unabhängige Entschädigungsansprüche des Beru- fungsklägers bestanden hätten. Zudem stehen vorliegend Vorwürfe zur Diskussion, welche ein Verhalten des Berufungsklägers in den Jahren 2006 und 2007 betreffen. In diesem Zeitraum war der Erblasser aufgrund seiner Erkrankung handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, Kenntnis über das Verhalten des Berufungsklägers zu erlan- gen. Eine falsche Anwendung des norwegischen Rechts durch die Vorinstanz kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in diesem Zusammenhang nicht gesehen werden.

  2. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände des Berufungsklägers gegen den vo- rinstanzlichen Entscheid als nicht stichhaltig. Die geltend gemachten Gründe vermögen den eindeutigen und aktenmässig belegten unmittelbaren vertraglichen Zusammen- hang der Zahlungen von 1998 bis 2000 mit der schriftlichen Entschädigungsvereinba- rung vom 21. April 1998 nicht in Frage zu stellen. Die Zahlungsvermerke des Erblas- sers bis zum April 2000 weisen eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das Erfolgshonorar gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hin. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Zusammen- hang mit der behaupteten mündlichen Vereinbarung ist mit der Vorinstanz insgesamt als widersprüchlich und unplausibel zu beurteilen. Das behauptete Vorliegen einer zu- sätzlichen mündlichen Entschädigungsvereinbarung und die weiteren Einwände sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Im Ergebnis vermögen die Einwände den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern.

  3. Weiter ist erstellt, dass der Erblasser seit August 2005 aufgrund seiner fortschreiten- den Demenzerkrankung handlungsunfähig war und keine Kenntnisse über die Vor- gänge in den Jahren 2006 und 2007 erlangte bzw. erlangen konnte. Auch die dagegen angeführten Vorbehalte des Berufungsklägers verfangen nicht.

  4. Ebenfalls zu Unrecht rügt der Berufungskläger in diesem Sachzusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann nur schon deshalb nicht gesehen werden, weil in Bezug auf die Beweislast norwegi- sches Recht anwendbar ist (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozess- recht der Schweiz, 5. Auf., Bern/Stuttgart/Wien 2012, § 6 III 2, S. 352; zur Dogmatik der Beweislastlehre im norwegischen Recht im Allgemeinen vgl. Robert Crotogino, Markenrechtsverletzungen in Deutschland und in Norwegen unter besonderer Berück- sichtigung der Richtlinie 2008/95/EG, Göttingen 2016, S. 13 ff.). Dies wird im Beru- fungsverfahren von beiden Parteien anerkannt.

  5. Aufgrund des bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geltenden erhöhten Be- weismasses reicht vorliegend ein Wahrscheinlichkeitsübergewicht nicht aus, damit ein Gericht eine Tatsache als gegeben erachten kann. Gefordert ist das «zweifellose» Vor- liegen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Das Beweismass der Zweifellosigkeit bringt mit sich, dass diejenige Partei, welche eine Rechtsänderung be-

20 - 24 hauptet, vorliegend die Berufungsbeklagten, die Beweislast trifft. Auch nach norwegi- schem Recht trägt die beweisbelastete Partei das Risiko für einen negativen Ausgang der gerichtlichen Beweiswürdigung (Crotogino, S. 34). Kann für das Gericht nicht zwei- fellos, bzw. nicht mit annähernder Sicherheit dargelegt werden, dass eine rechtsän- dernde Tatsache gegeben ist, bleibt es beim ursprünglichen Rechtszustand, was dazu führen würde, dass das Testament aufrechtzuerhalten wäre.

  1. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, obliegt der Hauptbeweis somit den beru- fungsbeklagten Parteien, welche sich auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG berufen und eine Änderung des Rechtszustands in Form einer Abänderung des Testaments klageweise anbegehrt haben.

  2. Dieser Hauptbeweis wurde von den Berufungsbeklagten erbracht. Die Berufungsbe- klagten konnten aufgrund der eingereichten Zahlungsvermerke und Aufschriebe des Erblassers und des Berufungsklägers zur vollen Überzeugung des Gerichts dartun, dass beide Vertragsparteien von der Anrechenbarkeit der Vorleistungen auf das Er- folgshonorar und damit von der Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausgegangen sind. Das vom Berufungskläger unsubstantiiert und zudem inkonsistent behauptete Vorliegen eines mündlichen Vertrages und die weiteren eher theoretischen Einwände des Berufungsklägers gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz stehen im Widerspruch zu den aktenkundigen Urkunden und vermögen den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern. Auch mit seinen Rügen in Bezug auf das anwendbare Beweis- mass dringt der Berufungskläger nicht durch. Eine Verletzung der Beweislastregeln durch die Vorinstanz kann nach dem Gesagten nicht gesehen werden.

  3. Die Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz in dieser Hinsicht den Sach- verhalt falsch und unter Verletzung der Beweislastregeln festgestellt habe, sind somit nicht stichhaltig. Für das Kantonsgericht ist unzweifelhaft erstellt, dass für die Auszah- lungen an den Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 im Betrag von USD 208'722.47 aus dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. keine rechtliche Grund- lage bestanden hat.

  4. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger zwi- schen Oktober 2006 und Mai 2007 in seiner verantwortungsvollen Funktion und Kom- petenz als Trustee vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. ungerechtfertigter- weise Bezüge im Betrag von USD 208'722.00 in 16 Tranchen auf verschiedene Konten auszahlen lassen hat, nachdem er vom Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 bereits rund CHF 350'000.00 aus demselben Rechtsgrund erhalten hatte.

  5. Obwohl der Berufungskläger wusste, dass er neben der bereits erhaltenen Entschädi- gung von rund USD 350'000.00 keinen Anspruch auf weitere Bezüge hatte, wies er die zuständigen Sachbearbeiter der Anwaltskanzlei C. an, mehrere Überweisungen in un- terschiedlicher Höhe im Betrag von insgesamt USD 208'722.47 auf verschiedene Bankkonten zu tätigen und sich damit zu Lasten des Vermögens des Erblassers un- rechtmässig und eigenmächtig zu bereichern. Er tat dies in eigenem finanziellen Inte- resse und im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser als Settlor des Trusts und dessen Vermögen (vgl. Roman Cincelli, Der Common Law Trust. Grundlagen, rechtsvergleichende Entwicklung und Rezeptionsmöglichkeiten aus Sicht der Schweiz, Zürich 2017, S.140, S. 148 f.). Zudem unterliess er es, den Hand- lungsbevollmächtigen des handlungsunfähigen Settlors und Erblassers, E., über die Bezüge in Kenntnis zu setzen, womit er auch seine Rechenschafts- und Informations- pflichten als Trustee verletzte (vgl. Cincelli, a.a.O, S. 161).

21 - 24 65. Die neue (bestrittene) Behauptung des Berufungsklägers, wonach E. in den Jahren 2006 und 2007 über die Bewegungen auf dem Klientengeldkonto Bescheid wusste, ist verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und unbeachtlich. Sie lässt sich nicht auf die vom Be- rufungskläger in der nachträglichen Eingabe vom 24. Mai 2019 angegebenen Text- stelle in der vorinstanzlichen Duplik abstützen. Die Behauptung findet zudem auch in den Akten keine Stütze. Es besteht keinerlei Hinweis, dass E. vor dem 1. August 2007 über die Bezüge des Berufungsklägers informiert war.

  1. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, hat das Gerichtsverfahren auf den Cayman Is- lands Verfehlungen des Berufungsklägers als Trustee aufgezeigt und einen «breach of trust» festgestellt. Zudem wurde der Berufungskläger mit Gerichtsbeschluss vom

  2. Februar 2010 als Trustee abgesetzt. Diesem Beschluss wurde vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers in jenem Verfahren ausdrücklich und unterschriftlich in Form und Inhalt zugestimmt. Darauf ist der Berufungskläger in diesem Verfahren zu behaften.

  3. Die Ausführungen in dem von ihm eingereichten Parteigutachten (Legal Memorandum Campbells vom 16. April 2019) vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Ob und inwiefern die von der Vorinstanz erwähnte «Agreed Note of Ruling» vom 18. Feb- ruar 2010 für dieses Verfahren präjudizierend wirkt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Anders als die Vorinstanz betrachtet das Kantonsgericht die von den Gerich- ten der Cayman Islands festgestellten trustrechtlichen Verfehlungen des Berufungsklä- gers für sich genommen nicht als getrennt zu beurteilenden «Umstand» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Die Tatsache aber, dass das Gericht der Cayman Islands in der vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterzeichneten Agreed Note of Ruling vom 18. Februar 2010 einen «breach of trust» festgestellt hat, indem sich der Berufungskläger abredewidrig doppelt entschädigen liess und den Berufungskläger rechtskräftig als Trustee abgesetzt hat, bildet ein weiteres Indiz für die oben festgestell- ten unrechtmässigen Bezüge des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der D.-An- gelegenheit.

  4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger und Trus- tee im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig und ohne Kenntnis des Erblassers und Settlors bzw. seines Handlungsbevollmächtigten USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto von C. überweisen liess und damit in objektiver Hinsicht einen Um- stand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat.

  5. Dieser Umstand stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts auch dann einen hinrei- chenden Vertrauensbruch dar, wenn hypothetisch Unklarheiten über die Berechtigung bestanden hätten bzw. wenn die Auszahlungen «aufgrund eines unterschiedlichen Ver- ständnisses der Vorgänge» erfolgt sein sollten.

  6. Davon ist einerseits – wie vorstehend dargelegt – aufgrund des gegenseitigen Ver- ständnisses der Zahlungen von mindestens USD 250'000.00 als Vorschussleistungen an die Erfolgsprämie nicht auszugehen. Andererseits hätte sich der Berufungskläger bei Unklarheiten beim Erblasser und Settlor bzw. bei dessen Bevollmächtigten vorgän- gig über seine eigene Anspruchsberechtigung vergewissern müssen (vgl. Cincetta, S. 148 ff). Dieses Vorgehen hätte im Übrigen auch den Führungsgrundsätzen des Erblas- sers entsprochen. Sich aber im Zweifel über die Anspruchsberechtigung über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Oktober 2006 bis Mai 2007) in 16 Tranchen unter- schiedlichster Höhe eigenmächtig Geld im Gesamtbetrag von USD 208'722.00 aus dem Trustkonto überweisen zu lassen ohne dies gegenüber dem Erblasser und Settlor oder seinem Handlungsbevollmächtigten transparent zu machen, entspräche nicht dem gebotenen Verhalten eines Trustee und würde die Pflichten des Berufungsklägers

22 - 24 gegenüber dem Erblasser und Settlors einerseits aber auch seine treuhänderischen Verpflichtungen als Trustee schwer verletzen.

  1. Dies gilt umso mehr, als der Erblasser in diesem Zeitraum bereits an fortgeschrittener Demenz gelitten hat und an die Transparenz der Trustverwaltung umso höhere Mass- stäbe zu setzen gewesen wären. Nach der im Trust-Recht anwendbaren «No-conflict Rule» ist es dem Trustee bereits untersagt, sich in eine Situation zu bringen, in welcher seine persönlichen Interessen potentiell im Konflikt mit denjenigen des Begünstigten stehen (vgl. Cincetta, a.a.O., S. 150 f.). Der Einwand des Berufungsklägers, wonach höchstens ein unterschiedliches Verständnis der Vorgänge und vertraglichen Vereinba- rungen zwischen dem Erblasser und ihm vorgelegen habe, ist somit nicht stichhaltig. Auch unter dieser Voraussetzung wäre das Verhalten des Berufungsklägers als grober Vertrauensbruch zu qualifizieren.

  2. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob dieser Vertrauensbruch unzweifelhaft als Umstand zu betrachten ist, welcher einen nachträglichen Wegfall der testamentari- schen Begünstigung des Berufungsklägers nach Massgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG zu rechtfertigen vermag.

  3. Als relevante Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wurden nach der norwe- gischen Rechtsprechung beispielsweise angesehen: Der Abbruch der Pflege, der Aus- zug aus dem Haushalt des Pflegebedürftigen oder eine strafrechtliche Verurteilung we- gen einer Tat zu Ungunsten des Testators. Auch Umstände geringerer Natur können für eine nachträgliche Aufhebung einer testamentarischen Verfügung ausreichen. Ent- gegen der Auffassung des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich, dass gegen den Berufungskläger eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen muss. Es kommt weni- ger auf das Gewicht des Umstands an, als auf die Persönlichkeit des Testators. Wich- tig sind eine gesamtheitliche Sicht und die Beziehung der Umstände zum hypotheti- schen Willen des konkreten Erblassers bzw. eines objektiven Betrachters. Es obliegt somit dem Richter, nach objektivierbaren Gesichtspunkten eine begründete und fakten- basierte Hypothese über den mutmasslichen subjektiven Willen des Erblassers anzu- stellen.

  4. Dabei ist erneut zu berücksichtigen, dass es sich bei § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG um eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel für besondere Fallgestaltungen han- delt. Das Element "unzweifelhaft" wird rechtsprechungsgemäss restriktiv gehandhabt. Bei der Anwendung des Beweismasses ist der einschlägigen Sachnorm insofern Rech- nung zu tragen, dass das Beweisthema hypothetischer Natur ist. Trotzdem sind blosse Spekulationen über den möglichen Willen des Erblassers zu vermeiden und es müssen – je nach Schwere des gesetzten Umstands – gewichtige objektive Anhaltspunkte für den hypothetischen erblasserischen Willen vorliegen, sodass es für das Gericht als an- nähernd sicher scheint, dass der Testierende nicht länger wollte, dass das Testament in dieser Form Bestand hat (vgl. Gutachten Asland vom 5. September 2016, S. 5).

  5. Über die Motive des Erblassers für die Einsetzung des Berufungsklägers als Erbe be- steht zwischen den Parteien im Einzelnen keine Einigkeit. Nach im Wesentlichen un- streitiger Darstellung ist es aber so, dass der Erblasser den Berufungskläger im Jahr 2002 als Vertrauensperson und aufgrund seiner Freundschaft und Wertschätzung als Erbe zu 1/16 eingesetzt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurden neben dem Berufungskläger auch weitere nahe Vertrauenspersonen, namentlich der langjährige leitende Mitarbeiter G. sel., der langjährige Geschäftsführer und Vertraute E. und der Vertrauensanwalt des Erblassers, H., als Erben eingesetzt.

23 - 24 76. Im Übrigen ist die enge und freundschaftliche Beziehung des Berufungsklägers zum Erblasser in diesem Verfahren in tatsächlicher Hinsicht unbestritten geblieben und wurde auch von der Vorinstanz so festgestellt. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Be- weiswürdigung von der Befragung der Töchter des Berufungsklägers absehen. Inwie- fern darin mit dem Berufungskläger eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Fraglich ist nicht die Tatsache der Freundschaft, sondern die Würdigung des Vertrauensbruchs des Beru- fungsklägers vor diesem Hintergrund.

  1. Ebenso unstreitig und aufgrund der im Kern übereinstimmenden Zeugen- und Partei- aussagen im vorinstanzlichen Verfahren erstellt ist, dass der Erblasser über besondere charakterliche Eigenschaften verfügte. Auch vom Berufungskläger wird der Erblasser im Grundsatz als harter, misstrauischer, penibler und prinzipientreuer Geschäftsmann geschildert. Es kann auf die in diesem Verfahren im Wesentlichen unstreitig gebliebe- nen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

  2. Es ist im Übrigen auch in diesem Sachzusammenhang festzuhalten, dass die Vo- rinstanz aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der weiteren Ergebnisse der vorinstanzlichen Partei- und Zeugenbefragungen auf die Befragung von dessen Töchtern in antizipierter Beweiswürdigung absehen durfte.

  3. Zusammenfassend und für die Beurteilung des vorliegenden Falls wesentlich ist, dass der Erblasser von seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld unbedingte Loyalität einforderte, über ein ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken verfügte und auf illoyales Verhalten ungeachtet persönlicher Bindungen oder vergangener Verdienste äusserst rigoros reagierte.

  4. Die Einwände des Berufungsklägers in diesem Verfahren vermögen das vorinstanzli- che Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Die Aussagen der vorinstanzlich befragten Zeugen und Parteien zeigen hinreichend klar auf, dass der Erblasser auch gegenüber befreundeten Geschäftspartnern und sogar nächsten Familienmitgliedern, in casu sei- nem Sohn, auch geringfügigere Illoyalitäten nicht duldete und umgehend sanktionierte. Aufgrund dieser Aussagen bestehen somit konkrete und eindeutige Anhaltspunkte für das Verhalten des Erblassers im Fall von Treuwidrigkeiten. Die Vorinstanz durfte ohne in Spekulationen zu verfallen zum Schluss kommen, dass illoyale Verhaltensweisen – auch geringfügigerer Natur – ausreichend waren, dass beim Erblasser Freundschaft in Feindschaft umschlug.

  5. Nachdem der Berufungskläger eben wegen des besonderen Vertrauens, seiner Loyali- tät und der jahrelangen Freundschaft testamentarisch begünstigt wurde, besteht für das Kantonsgericht mit der Vorinstanz kein Zweifel, dass der Erblasser bei Entdeckung des Vertrauensbruchs die testamentarische Begünstigung umgehend widerrufen hätte und den Berufungskläger zur Rechenschaft gezogen hätte. Die Vorinstanz durfte da- von ausgehen, dass aufgrund des Vertrauensbruchs die Grundlage der Erbeinsetzung nachträglich weggefallen ist.

  6. Daran ändert auch nichts, dass vom Erblasser für den Fall des Vorversterbens des Be- rufungsklägers dessen Nachkommen als Erben eingesetzt wurden. Die weiteren aus- serfamiliären testamentarischen Begünstigungen für G. sel., H. und E. sind in diesem Punkt identisch. Mithin weist diese Tatsache nicht auf einen besonderen Status der Nachkommen des Berufungsklägers hin. Zudem besteht aufgrund der aufgezeigten Charakterzüge des Erblassers und seines ausgeprägten Schwarz-Weiss-Denkens kein Zweifel, dass auch eine allfällige besondere Verbundenheit des Ehepaars B. zu den Töchtern des Berufungsklägers oder sogar ihre Eigenschaft als Paten, nichts an der

24 - 24 (hypothetischen) Tatsache geändert hätte, dass der Berufungskläger nach der Über- zeugung des Kantonsgerichts ersatzlos aus dem Testament gestrichen worden wäre.

  1. Der festgestellte Vertrauensbruch wiegt schwer. Auch bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts und unter Heranziehung eines ebenso vermögenden durchschnittlichen Erblassers wäre der Umstand entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ausrei- chend, um im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG davon auszugehen, dass eine Auf- rechterhaltung des Testaments nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers ent- spricht. Auch dieser Einwand des Berufungsklägers erweist sich somit als nicht stich- haltig.

  2. Für das Kantonsgericht besteht mithin kein Zweifel, dass es dem Willen des Erblassers nicht entsprechen würde, wenn unter den gegebenen veränderten Umständen die tes- tamentarische Begünstigung des Berufungsklägers aufrechterhalten würde.

  3. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der von den Berufungsbeklagten weiter geltend gemachte Vorwurf im Zusammenhang mit einem behaupteten Fehlver- halten gegen die Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagte 12 mit der Vorinstanz einen weiteren Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 darstellt.

  4. Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der fest- gestellte Vertrauensbruch durch den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Ent- schädigung seiner Arbeit im Fall D. unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass die testa- mentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte. Dem Willen des Erblassers würde nicht gerecht, wenn der Vertrauensbruch des Berufungsklägers erbrechtlich ohne Folgen bleiben würde.

  5. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG er- füllt und der vorinstanzliche Entscheid, wonach die letztwillige Verfügung von B. vom

  6. März 2002 insoweit für ungültig erklärt wird, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in ir- gendeiner anderen Form begünstigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

(...)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2018 vom 18. Februar 2020

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 5A_1038/2020 vom 14. Dezember2021, soweit es darauf eintrat, abgewiesen.

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22.02.2022
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24.03.2026