1 - 13 Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, die Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Der Vater ist deshalb entgegen dem Entscheid der KESB und über seinen Antrag hinaus zu berechtigen, seine Kinder in seiner Wohnung zu betreuen. Dass diese Besuche allenfalls gegen den Willen der Mutter stattfinden müssen, darf bei der Regelung der Besuchskontakte nicht ausschlaggebend sein. Es ist davon auszugehen, dass sich die Situation mit dem grossen Loyalitätskonflikt für die Kinder entschärft, wenn sie den Vater ausserhalb des mütterlichen Einflussfelds besuchen können.

Erwägungen: I.

1.1. Die im Mai 2021 geborene A. und der im März 2023 geborene B. sind die Kinder von C. und D., welche nicht miteinander verheiratet sind und nicht im gleichen Haushalt woh- nen. Antragsgemäss stehen A. und B. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.

1.2. C. und D. trafen am 16. Mai 2024 die Vereinbarung Elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, Besuche, Ferien. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Kinder bei der Mutter an der Strasse S. in Appenzell wohnen und die Obhut für die Kinder der Mutter zusteht. Der Vater ist gemäss Vereinbarung berechtigt, die Kinder jeden Montag, 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, nach Möglichkeit in Begleitung seiner Eltern, an der Strasse S. in Appenzell zu besuchen. Es wird festgehalten, dass die Besuche in der Wohnung der Mutter und die Begleitung durch die Grosseltern helfen sollen, Befürchtungen und Ängste der Eltern abzubauen, die angespannte familiäre Situation zu beruhigen, Vertrauen herzustellen und damit Belastungen für die Kinder zu verringern. Ab 1. August 2024 sollen die Kinder zusätzlich einen halben Tag pro Woche zusammen mit ihrem Vater verbringen. Ziel sei eine Ausflugsgelegenheit mit den Kindern, was den Beziehungsaufbau unterstützen soll. Die Besuche würden schrittweise, jedoch so bald als möglich, von der Wohnung der Mutter in die Wohnung des Vaters verlagert. Ab Januar 2025 bis Dezember 2026 sei der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden Montag 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro Woche bei sich zu betreuen. Ab Januar 2027 wurden zusätzlich Wochenendbesuche und Ferien geregelt.

1.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell I.Rh. (folgend: KESB) geneh- migte am 7. Juni 2024 mit Entscheid Nr. 91 die Unterhaltsvereinbarung von C. und D.

1.4. Am 17. Oktober 2024 stellte D. bei der KESB einen Abänderungsantrag der von der KESB am 7. Juni 2024 genehmigten Vereinbarung vom 16. Mai 2024. So sei D. für be- rechtigt zu erklären, die Kinder jeden Montag, 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie zusätzlich einen weiteren halben Tag pro Woche, in seinen eigenen Wohnräumen zu betreuen. Die Mutter sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB anzuweisen, das Besuchsrecht zu ermöglich und aktiv zu fördern. Ausserdem sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen.

2 - 13 2. 2.1. Am 25. Februar 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid (Entscheid Nr. 29-25):

Der persönliche Verkehr zwischen A. und B. und dem Kindsvater D. wird nach Art. 298d ZGB wie folgt angepasst:

Phase 1: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr; nach Absprache der Kindseltern bleibt der Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen; die Besuche finden zuhause (Haus der Kindsmutter) statt; erste Ausflüge in der Nähe bspw. auf den Spielplatz in Appenzell sind möglich.

Phase 2: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr (gem. Phase 1) und zusätzlich einen halben Tag pro Woche; Ziel ist eine Ausflugsgelegenheit für den Kindsvater und die Kin- der zu schaffen; die Beistandsperson legt in Rücksprache mit den Kindseltern fest, an welchem Wochentag der zusätzliche halbe Tag stattfindet (unregelmässige Arbeitszei- ten Kindsvater).

Phase 3: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro Woche; die Besuche können ab dieser Phase zuhause beim Kindsvater stattfinden.

Phasenwechsel Der Beistandsperson obliegt die Kompetenz, im Sinne des Kindswohls zu entscheiden, wann in die nächste Phase gewechselt werden kann. Auch der Wechsel in eine vorhe- rige Phase ist möglich und obliegt ebenfalls der Entscheidungskompetenz der Bei- standsperson.

Übergaben Die Übergaben finden direkt durch die Kindseltern oder in Anwesenheit der Grosseltern väterlicherseits statt. Die Beistandsperson entscheidet, welche Form der Übergabe zum Wohl der Kinder angezeigt ist.

Die Kindseltern werden gestützt auf Art. Art. 273 Abs. 3 ZGB angewiesen, an einem professionellen Elterncoaching/Mediation teilzunehmen und aktiv daran mitzuwirken.

Für A. und B. wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

Als Beiständin wird X. ernannt. Die Beiständin wird beauftragt:

Persönlicher Verkehr a) Die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, zwischen den Eltern zu vermitteln und wenn nötig die Modalitäten des Besuchsrechts im Interesse von A. und B. festzule- gen und der jeweils veränderten Situation anzupassen;

b) Über die Phasenwechsel des Besuchsrechts in Absprache mit den involvierten Fach- personen und aufgrund der Rückmeldungen der Eltern zu entscheiden;

c) Die Interessen von A. und B. in Bezug auf die Kontakte mit dem Vater zu vertreten;

d) Wenn nötig und im Interesse der Kinder der Kindesschutzbehörde eine Anpassung über die Besuchsregelung zu beantragen.

Weitere Aufgaben a) Eine Anmeldung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in die Wege leiten, insbesondere ist die Beistandsperson ermächtigt, sich regelmässig mit den zuständigen

3 - 13 Fachpersonen auszutauschen und allfällige Rückmeldungen und Erkenntnisse aus der Abklärung/Therapie in die Arbeit mit den Eltern und den Kindern einfliessen zu lassen;

b) Das Elterncoaching/Mediation aufzugleisen und zu überwachen; die Beistandsperson ist ermächtigt, sich diesbezüglich mit der zuständigen Fachperson auszutauschen;

c) Die Beistandsperson hat mit allen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und für einen angemessenen Informationsfluss zu sorgen;

d) Wenn angezeigt entsprechende Massnahmen in die Wege zu leiten und deren Um- setzung zu überwachen sowie nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

e) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Innerrhoden bei besonderen Vorkommnissen, jedoch spätestens per 31. Januar 2026 einen ordentlichen Rechen- schaftsbericht einzureichen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Begründet wurde der Entscheid damit, dass es den Eltern bisher nicht gelungen sei, angemessen miteinander zusammenzuarbeiten und für die Kinder regelmässige und verbindliche Besuche zu etablieren. Grund dafür seien mutmasslich ungelöste Konflikte und Verletzungen auf der Paarebene. Den Eltern sei es nur selten möglich, angemessen miteinander zu kommunizieren und gegenseitiges Verständnis und Wertschätzung auf- zubringen. Vor diesem Hintergrund erscheine es wichtig, das Besuchsrecht den verän- derten Verhältnissen anzupassen. Die Abänderung sei auch geboten, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Es gelte den Loyalitätskonflikt der Kinder zu minimieren und auf ihre Reaktionen Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig soll eine mögliche Entfremdung vom Vater verhindert werden.

Bei Kleinkindern sei es wichtig, dass die Besuche in kurzen, aber häufigen Zeitintervallen erfolgten. Damit soll ein Beziehungsaufbau zum besuchsberechtigten Elternteil ermög- licht werden. Die ursprüngliche Regelung in der Vereinbarung entspreche dieser Emp- fehlung. Deshalb werde die Regelung der KESB an diese Empfehlung angelehnt. Vor- liegend werde vorerst auf die Regelung des längerfristigen persönlichen Verkehrs ver- zichtet. Zuerst sollten verbindliche Besuche aufgebaut werden. Zudem ändere sich die Situation bei Kleinkindern aufgrund ihrer Entwicklung laufend. Die Wochenenden und Ferien sollten zu einem späteren Zeitpunkt - sofern nötig - behördlich geregelt werden.

Mit dem Elterncoaching solle eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit der Kindseltern erzielt werden, damit die Stressfaktoren für die Kinder, insbesondere bei den Übergaben, reduziert werden könnten. Die KESB erachte ein Elterncoaching für zwin- gend, weshalb die Eltern entsprechend anzuweisen seien, um sicherzustellen, dass die Massnahme verbindlich und zuverlässig wahrgenommen werde.

Aufgrund des jungen Alters der Kinder und dem fallspezifischen, schrittweisen Vorgehen sei es angezeigt, dass die Kinder in einer ersten und zweiten Phase noch am Wohnort der Kinder durch den Vater betreut würden. Damit befänden sich die Kinder in einer vertrauten Umgebung und die Besuche könnten in diesem Rahmen etabliert werden. Wenn die Besuche regelmässig funktionierten und sich die Stressfaktoren für die Kinder reduzierten, sollten die Besuche an den Wohnort des Vaters verlegt werden können.

4 - 13

Der persönliche Verkehr werde mittels eines Phasenplans schrittweise gestaltet und überwacht. Über die Wechsel der Phasen soll die einzusetzende Beistandsperson in Absprache mit den involvierten Fachpersonen sowie aufgrund der Rückmeldungen der Eltern entscheiden. Mit diesem Phasenplan werde dem Alter von A. und B. sowie dem sanften Aufbau der Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater Rechnung getragen.

Damit die Regelungen des persönlichen Verkehrs und die Weisung an die Kindseltern begleitet und überwacht werden könnten, sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. X. habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft für A. und B. zu über- nehmen. Da die Reaktionen der Kinder gemäss Kindsmutter sehr heftig ausfielen und bereits seit längerer Zeit andauerten, scheine eine psychotherapeutische Abklärung und Behandlung der Kinder angezeigt. Die Beistandsperson sei damit zu beauftragen, eine Anmeldung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in die Wege zu leiten. Eine Vernetzung der involvierten Fachpersonen erscheine wichtig, weshalb die Beistandsper- son im Sinne eines Case Managements für einen angemessenen Informationsfluss zu sorgen habe.

2.2. Mit Urkunde der KESB vom 25. Februar 2025 wurde X. mit Wirkung ab 25. Februar 2025 zur Beiständin für A. und B. ernannt.

  1. Gegen den Entscheid Nr. 29-25 der KESB reichte D. (folgend: Beschwerdeführer) am
  2. April 2025 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für allgemeine Beschwerden Be- schwerde mit den Rechtsbegehren ein, der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1, Phase 1 des Entscheids der KESB vom 25. Feb- ruar 2025 aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Kindsvater sei in Phase 1 für berech- tigt zu erklären, die Kinder A. und B. jeden Montag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu be- treuen; nach Absprache der Kindseltern bleibt der Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen, wobei die Besuche im Haus der Kindsmutter stattfinden, und er ist für berechtigt zu erklären, während seiner Betreuungszeit mit den Kindern Ausflüge zu un- ternehmen, eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 um folgende Phasen zu ergänzen: Phase 4: jedes zweite Wochenende von Sonntag, 09.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr; Phase 5: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr; Ferien: Ab 2027 während zwei Wochen Ferien pro Jahr, 2027 und 2028 je zwei einzelne Wochen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

(...)

  1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 forderte die Kommission für allgemeine Beschwerden die Beiständin X. auf, einen aktuellen Bericht über die Situation in der ausgeübten Bei- standschaft einzureichen und entsprechende Fragen zu beantworten. Diesen Bericht reichte X. am 18. Juni 2025 ein. Sie führte aus, eine Einschätzung, wann ein Übergang zu Phase 2 gemäss Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 möglich sein könnte, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend gemacht werden. Sie schätze die An- gaben der Mutter, dass die Kinder vor/nach den Besuchen des Vaters psychische oder physische Symptome zeigten, als glaubhaft ein. Sie habe die Reaktionen der Kinder nicht selbst beobachten können und könne nicht beurteilen, wie heftig die Reaktionen der Kinder genau seien. Ihr sei nicht klar, inwiefern sich in den Schilderungen der Mutter ihre eigene Not und Belastung widerspiegelten.

5 - 13 Die Anmeldung für eine psychotherapeutische Abklärung der Kinder sei Ende April 2025 erfolgt. Das Aufnahmegespräch habe am 8. Juli 2025 stattgefunden. Die Fachpersonen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen (folgend: KJPD) hätten sich dahingehend geäussert, dass aufgrund des Alters der Kinder eine Psychotherapie nicht möglich sei. Telefonisch habe die Beiständin am 18. Juli 2025 von der Kinderpsychologin erfahren, dass das KJPD keine Therapie oder Abklärung anbieten werde. Das KJPD empfehle eine Anpassung des Besuchsrechts, in welchem die Kinder das Besuchsrecht zum Vater in einer anderen Umgebung als dem familiären Setting des mütterlichen Haushaltes wahrnehmen könnten. Die aktuelle Situation fördere den Loyalitätskonflikt der Kinder, durch welchen sie mit den durch die Mutter geschilderten starken somati- schen Beschwerden reagierten. Es könne noch keine Prognose abgegeben werden, wann Übernachtungen beim Vater möglich sein könnten. Dafür seien noch weitere Schritte auf Eltern-Ebene nötig, damit eine Entspannung bei den Kindern erreicht wer- den könne.

Die Beiständin führte weiter aus, das Elterncoaching habe noch nicht aufgegleist werden können. Sie ergänzte, das Wohl der Kinder sei den Eltern wichtig und die Eltern seien gute Eltern. Es müsse von einem grossen Loyalitätskonflikt der Kinder ausgegangen werden. Auf Elternebene bestünden tiefe gegenseitige Verletzungen, was beide Eltern- teile emotional reagieren lasse, sodass sich dies auf die Kinder übertrage. Aktuell sei es für die Eltern schwierig, die eigenen Anteile sowie langfristige Strategien zum Wohl der Kinder zu verfolgen. Ebenfalls sei es herausfordernd, dass die Eltern gegenseitige Ab- sprachen und Abmachungen treffen und einhalten könnten. Die Mutter habe geäussert, dass es ihr wichtig sei, dass die Kinder eine Beziehung zu ihrem Vater pflegen könnten. Der Vater habe geäussert, es sei ihm wichtig, mit seinen Kindern unbeschwerte und längerfristig zeitlich längere Kontakte pflegen zu dürfen. Beide Eltern hätten geäussert, dass die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater in Zukunft ausgebaut werden könnten.

8.1. Der Bericht der Beiständin X. vom 18. Juni 2025 wurde am 19. August 2025 der KESB zugestellt. Gleichzeitig forderte die Kommission für allgemeine Beschwerden die KESB auf, ihr die im Bericht erwähnte Empfehlung der Kinderpsychologin des KJPD einzu- reichen. Ausserdem wurde die KESB aufgefordert, die Frage zu beantworten, ob sie aufgrund der Empfehlung des KJPD einen Handlungsbedarf zur Anpassung des Be- suchsrechts sehe und falls ja, wie das weitere Vorgehen aussehe.

8.2. Der von der KESB am 4. September 2025 eingereichte Bericht des KJPD vom 17. Juli 2025 über das Erstgesprächs vom 8. Juli 2025 beinhaltet folgende, vorläufige Beurtei- lung: Die Eltern erlebten aktuell eine hochstrittige Trennung. Die Kommunikationsbasis scheine nicht vorhanden zu sein. Es sei keine bzw. ein fragliche Reflexionsfähigkeit bei- der Eltern in Bezug auf ihre Handlungen festzustellen. Laut Rückmeldung der Mutter würden die Kinder auf diese Umstände reagieren. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei die vereinbarte Besuchsregelung dem Wohl der Kinder und der Kommunikation zwischen den Eltern nicht zuträglich. A. und B. bräuchten die Möglichkeit, durch regel- mässige Kontakte ausserhalb des mütterlichen Raums eine unabhängige Beziehung zum Vater aufbauen zu können. Die aktuelle Besuchsregelung fördere Loyalitätskon- flikte bei den Kindern und verhindere eine klare Trennung der Eltern. Diese sei jedoch initial notwendig, um ein funktionierendes Co-Parenting zu erarbeiten. Es sei davon aus- zugehen, dass sich die berichtete Symptomatik der Kinder reduzieren werde, wenn eine geeignetere Form für die Kontaktgestaltung zum Vater gefunden und ein funktionieren- des Co-Parenting erarbeitet worden sei.

6 - 13 Die KESB reichte diesbezüglich am 4. September 2025 eine Stellungnahme ein. Grund- sätzlich könne die Empfehlung des KJPD - dass die Kinder ausserhalb des mütterlichen Raums Kontakte zum Vater pflegen können sollen - nachvollzogen werden. Es habe jedoch ausschliesslich ein Gespräch beim KJPD stattgefunden. Die Kinder seien nicht abgeklärt worden und es werde ersucht, diese Empfehlung im ganzen Kontext einzuord- nen. Zudem gelte es zu prüfen, ob sich die Empfehlung in der Praxis umsetzten lasse. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beiständin der Ansicht, dass Besuche an einem neutralen Ort (ausserhalb des mütterlichen Raums) kaum umsetzbar seien bzw. diese gegen den Willen der Mutter durchgeführt werden müssten. Es wäre davon auszugehen, dass die Arbeitsbeziehung, welche die Beiständin mit der Mutter gerade erst habe aufbauen kön- nen, wieder brechen würde. Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass die Mutter die Kontakte zum Vater ganz unterbinden würde. Die Empfehlung scheine deshalb zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Längerfristiges Ziel solle sein, dass baldmöglichst in Phase 2 und dann in Phase 3 gewechselt werden könne. Dahingehend zielten die Bemühungen der Beiständin ab. Schlussendlich liege die Verantwortung bei den Eltern. Sie müssten bereit sein, Veränderungsprozesse anzustossen und mitzuwirken. Momentan sehe die KESB deshalb keinen Handlungsbedarf zur Anpassung der Massnahme. Die Beiständin habe einen konkreten Auftrag und müsse die Situation laufend neu beurteilen. Wenn sie längerfristig zum Schluss komme, dass sie ihren Auftrag nicht erfüllen könne, müsse sie sich wieder an die KESB wenden.

(...)

II.

(...)

4.1. Vorab macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, im Entscheid vom 25. Februar 2025 sei die Besetzung der KESB bekannt gegeben worden: Der Rechts- vertreterin sei bekannt, dass das Behördenmitglied Y. nur Montag halbtags sowie den ganzen Freitag arbeite. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten, dass das Behör- denmitglied Y. am Entscheid vom Dienstag, 25. Februar 2025, mitgewirkt habe. Entspre- chend wäre die Zusammensetzung der Behörde nicht so gewesen, wie auf dem Ent- scheid aufgeführt, weshalb der Entscheid per se aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.

4.2. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die bekanntgegebene Besetzung der KESB ge- mäss Entscheid vom 25. Februar 2025 falsch sein könnte. Dass Y. grundsätzlich mon- tags und freitags arbeitet, ändert nichts daran, dass sie an einem am Dienstag gefällten Entscheid mitgewirkt haben kann. Dazu ist auf das Mail von Z. (KESB) an die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 zu verweisen, worin sie angibt, nächsten Dienstag, 25. Februar 2025, sei Entscheidsitzung im Kollegium. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, es sei der Entscheid der KESB vom 25. Feb- ruar 2025 aus diesem Grund vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

III.

1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Kontaktrecht habe nie ent- sprechend der Vereinbarung vom 16. Mai 2024 umgesetzt werden können. Die Mutter

7 - 13 habe Besuchstage immer wieder ausfallen lassen und die Betreuungszeiten eigenmäch- tig abgeändert. Obwohl der Vater damals der unüblichen Modalität zugestimmt habe, habe ihm die Mutter den Kontakt zu den Kindern verweigert. Der Vater habe sich deshalb gezwungen gesehen, sich an die KESB zu wenden und zu verlangen, dass ihm ab sofort zu gestatten sei, die Betreuung der Kinder in seinen eigenen Wohnräumen durchzufüh- ren. Nach Einreichung dieses Gesuchs bei der KESB hätten die Besuche wieder eige- schränkt stattfinden können, ausschliesslich unter Aufsicht der Mutter und in ihrem Haus. Es sei dem Vater nicht einmal erlaubt worden, mit den Kindern nach draussen zu gehen.

Die KESB habe dem Vater in Phase 1 des Entscheids die Auflage gemacht, dass er die Kinder im Haushalt der Mutter zu betreuen habe und erste Ausflüge in der Nähe, bspw. auf den Spielplatz in Appenzell, möglich seien. Konkret bedeute dies, dass der Vater in dieser ersten Phase, welche auf eine unbestimmte Dauer angeordnet worden sei, räum- lich massiv eingeschränkt werde. So könne er mit seinen Kindern nicht einmal einen Ausflug ins Hallenbad nach Herisau, zur Streichelfarm in Gais oder zu seinen Eltern machen. Die Mutter habe gegenüber der KESB selbst mitgeteilt, dass der Vater gut zu den Kindern schaue. Entsprechend gebe es keinen Grund für eine derartige Einschrän- kung des Bewegungsradius, zumal der Vater bereits akzeptiere, dass er die Kinder in den Wohnräumen der Mutter und nicht in seinen eigenen betreue. Massnahmen im Zu- sammenhang mit dem Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB setzten eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und müssten verhältnismässig sein. Die KESB begründe in ih- rem Entscheid die Auflage nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Auch die Mutter habe nie geltend gemacht, dass das Kindswohl gefährdet würde. Die Auflage sich bei Ausflügen nur in der Nähe aufzuhalten, sei aufzuheben.

Der persönliche Verkehr sei bis zur Volljährigkeit der Kinder zu regeln, denn ein Ent- scheid könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 298d ZGB abgeändert werden. Die KESB habe völlig ausser Acht gelassen, dass der Entscheid vom 25. Februar 2025 nicht einfach abgeändert werden könne. Hinzu komme, dass es keinem Elternteil zuge- mutet werden könne, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, weil die KESB auf die Re- gelung von weitergehenden Kontakten verzichtet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Vater auf unbestimmte Zeit mit einem Kontaktrecht ohne Aussicht auf Über- nachtungen zufrieden geben müsse. Für die Entwicklung einer nahen Vater-Kind-Bezie- hung müssten viel schneller Übernachtungen miteingeschlossen werden. Entsprechend müsse der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 erweitert werden.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, der Hintergrund der Regelung in Phase 1 sei es, dass die Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater sanft aufgebaut werden und die Kinder dabei in einer vertrauten Umgebung bleiben könnten. Insbesondere aufgrund der starken Reaktionen der Kinder in der Vergangenheit sei die Phase 1 zu begrüssen. Seien die Besuche etabliert und sehe es die Beistandsperson als angemessen, in Phase 2 überzugehen, so werde der Vater Ausflüge unternehmen können. Der Vater deute an, dass die Formulierung in Phase 1 mit seiner Erziehungsfä- higkeit zusammenhänge. Er verkenne, dass die KESB diesen Entscheid mit Augenmerk auf das Wohl der Kinder gefällt habe und an seiner Erziehungsfähigkeit nicht gezweifelt werde. Eine Anpassung des Kontaktrechts sei durchaus flexibel und altersgerecht mög- lich.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 vor, er betreue die Kinder bereits mehrere Monate im Haushalt der Mutter und dürfe nur Ausflüge in der Nähe unternehmen. Nachdem die Kinder bestens mit ihm vertraut seien und die Tage problemlos verliefen, sei nicht ersichtlich, weshalb er mit seinen Kindern keine Ausflüge

8 - 13 unternehmen dürfe. Es gehe nicht um eine Anordnung, welche dem Kindswohl diene, sondern einzig dem Willen der Mutter entspreche.

1.4. Die Beschwerdegegnerin erwidert hierzu in der Stellungnahme vom 17. Juni 2025, die Situation der Kinder nach den Kontakten mit dem Vater habe sich leider nicht verbessert. Eine konstruktive Kommunikation zwischen den Eltern sei unmöglich. Die Kinder zeigten noch immer heftige emotionale und körperliche Reaktionen nach den Besuchen des Va- ters. Die emotionale Last dieses Stresses der Kinder trage gänzlich die Mutter. Der Vater belaste die Situation zusätzlich, statt sich um Entlastung zu bemühen. Einen Übergang in eine nächste Phase des persönlichen Verkehrs sei von der Beiständin nicht angespro- chen worden. Zum Wohl der Kinder habe sich der Vater in Geduld zu üben und ihnen die Zeit zu geben, die sie zur Anpassung brauchten.

1.5. Betreffend den Bericht des KJPD vom 17. Juli 2025 und der Stellungnahme der KESB vom 4. September 2025 führt die Beschwerdegegnerin am 29. September 2025 aus, entgegen der Erwartung habe sich die Situation in der Zwischenzeit verschlechtert und nicht verbessert. Eine Anpassung der Massnahme sei nicht angezeigt. Der Vater halte sich nicht an Abmachungen und verstärke dadurch die Belastung aller Beteiligten. Er versuche konstant, die vereinbarten Regeln zwischen den Eltern zu umgehen. Sollte sich die Situation entspannen, habe die Beiständin die Kompetenz, die nächste Phase einzuleiten.

1.6. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei wichtig, dass die Kontakte baldmög- lichst ausserhalb des Wohnhauses der Mutter stattfinden könnten. Dass die gegenwär- tigen Besuche des Vaters im Haus der Mutter eine besondere Belastung darstelle, sei auch für einen psychologischen Laien nachvollziehbar. Auch die Mutter beschreibe dies- bezügliche Reaktionen der Kinder, die auf einen Loyalitätskonflikt hinweisen würden. Gerade aus diesem Grund sei die Argumentation der KESB, dass die Empfehlung des KJPD nicht umgesetzt werden solle, nicht nachvollziehbar. Offenbar würden bei der KESB die Rechte der Kinder auf Kontakt zu beiden Elternteilen nicht sehr hoch gewich- tet.

  1. Vorab ist festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dazu, was folgt.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3; BGE 143 III 65 E. 5.2; GEHRI, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2024, Art. 53 N 24 f.)

2.2. Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die KESB entschieden hat, dass der Vater in Phase 1 die Kinder im Haushalt der Mutter zu be- treuen hat und erste Ausflüge lediglich in der Nähe stattfinden sollen. So führte die Vor- instanz insbesondere aus, es gelte den Loyalitätskonflikt der Kinder zu minimieren und auf ihre Reaktionen Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig soll eine mögliche Entfremdung vom Vater verhindert werden. Es erscheine aufgrund des jungen Alters der Kinder und dem fallspezifischen schrittweisen Vorgehen angezeigt, dass in einer ersten und zweiten Phase die Kinder noch am Wohnort der Kinder durch den Vater betreut würden. Damit

9 - 13 befänden sich die Kinder in einer vertrauten Umgebung. Die Besuche könnten in diesem Rahmen etabliert werden.

Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Die Regelung, dass der Vater die Kinder im Haushalt der Mutter zu betreuen hat, darf nicht - wie vom Beschwerdefüh- rer vorgebracht - als Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB verstanden werden, die eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzen würde. Die KESB hat lediglich die Be- suchsmodalitäten im Sinne des Kindeswohls regeln wollen.

  1. Strittig ist vorliegend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Kinder (Dispositivziffer 1 des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom
  2. Februar 2025).

Folgende Dispositivziffern des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025 wurden nicht angefochten: Dispositivziffer 2 (Elterncoaching/Mediation) Dispositivziffer 3 (Errichtung Beistandschaft) Dispositivziffer 4 (Auftrag der Beiständin X.) Dispositivziffer 5 (Entzug aufschiebende Wirkung) Dispositivziffer 6 (Verfahrenskosten)

Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrecht- lichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Die Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht ohne Antrag tätig werden muss, wenn dies nötig oder sinnvoll ist (vgl. SPYCHER, Berner Kommentar ZPO, Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 296 N 5). Somit sind auch die Dispositivziffern 2, 3 und 4 von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen.

Die Parteien bringen in ihren Eingaben betreffend Elterncoaching/Mediation sowie be- treffend Beistandschaft nichts vor. Dem Bericht der Beiständin vom 18. Juli 2025 zuhan- den der Beschwerdeinstanz lässt sich entnehmen, dass die Situation zwischen den El- tern weiterhin angespannt ist. Es müsse von einem grossen Loyalitätskonflikt der Kinder ausgegangen werden. Aktuell sei es für die Eltern schwierig, die eigenen Anteile sowie mögliche langfristige Strategien zum eigenen Wohlbefinden bzw. zum Wohl der Kinder zu verfolgen. Es scheine herausfordernd, dass sie gegenseitige Absprachen und Abma- chungen treffen und einhalten könnten. Sie hält fest, dass sich die Eltern zu ihr als Bei- standsperson verlässlich und kooperativ sowie absprachefähig zeigten.

Aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie aus den Akten, inkl. der Akten der KESB, ist eindeutig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein Konflikt besteht, der an den Kindern nicht spurlos vorbeigeht. Das vereinbarte Besuchs- recht des Vaters hat sich seit der Trennung der Parteien äusserst schwierig gestaltet. Eine Kindswohlgefährdung liegt vor. Die Eltern sind nicht von sich aus in der Lage, die Kinder angemessen zu schützen. Ein Elterncoaching/Mediation sowie die Einsetzung der Beiständin X. sind angezeigt. Die vorinstanzlichen Dispositivziffern 2, 3 und 4 sind zu bestätigen.

4.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges

10 - 13 Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs.1 i.V.m. Abs. 2 ZGB).

4.2. Mit Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 wurde der persönliche Verkehr zwischen A. und B. und dem Beschwerdeführer wie folgt geregelt:

Phase 1: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr; nach Absprache der Kindseltern bleibt der Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen; die Besuche finden zuhause (Haus der Kindsmutter) statt; erste Ausflüge in der Nähe bspw. auf den Spielplatz in Appenzell sind möglich.

Phase 2: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr (gern. Phase 1) und zusätzlich einen halben Tag pro Woche; Ziel ist eine Ausflugsgelegenheit für den Kindsvater und die Kin- der zu schaffen; die Beistandsperson legt in Rücksprache mit den Kindseltern fest, an welchem Wochentag der zusätzliche halbe Tag stattfindet (unregelmässige Arbeitszei- ten Kindsvater).

Phase 3: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro Woche; die Besuche können ab dieser Phase zuhause beim Kindsvater stattfinden.

Phasenwechsel Der Beistandsperson obliegt die Kompetenz, im Sinne des Kindswohls zu entscheiden, wann in die nächste Phase gewechselt werden kann. Auch der Wechsel in eine vorhe- rige Phase ist möglich und obliegt ebenfalls der Entscheidungskompetenz der Bei- standsperson.

Übergaben Die Übergaben finden direkt durch die Kindseltern oder in Anwesenheit der Grosseltern väterlicherseits statt. Die Beistandsperson entscheidet, welche Form der Übergabe zum Wohl der Kinder angezeigt ist.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei bereits ab Phase 1 des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025 für berechtigt zu erklären, während seiner Betreuungszeit mit den Kindern Ausflüge zu unternehmen. Es sei wichtig, dass die Kon- takte baldmöglichst ausserhalb des Wohnhauses der Mutter stattfinden könnten.

Die Beiständin gab in ihrem Bericht vom 18. Juli 2025 keine Prognose ab, wann ein Übergang zu Phase 2 möglich sein könnte. Die KESB führte ihrerseits in der Stellung- nahme vom 4. September 2025 aus, zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beiständin der An- sicht, dass Besuche ausserhalb des mütterlichen Raums kaum umsetzbar wären bzw. gegen den Willen der Mutter durchgeführt werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsbeziehung, die die Beiständin mit der Mutter gerade erst habe aufbauen können, wieder brechen würde. Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass die Mutter die Kontakte zum Vater ganz unterbinde. Es sei das längerfristige Ziel, baldmög- lichst in Phase 2 und dann in Phase 3 zu wechseln. Schlussendlich liege die Verantwor- tung bei den Eltern. Sie müssten bereit sein, Veränderungsprozesse anzustossen und mit der Beiständin mitzuwirken. Momentan werde kein Handlungsbedarf zur Anpassung ihrer Massnahme gesehen. Die Beiständin müsse die Situation laufend neu beurteilen.

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Im Bericht der KJPD vom Erstgespräch vom 8. Juli 2025 wurde festgestellt, dass aus entwicklungspsychologischer Sicht die vereinbarte Besuchsregelung dem Wohl der Kin- der und der Kommunikation zwischen den Eltern nicht zuträglich sei. Die Kinder bräuch- ten die Möglichkeit für regelmässige Kontakte zum Vater ausserhalb des mütterlichen Raums. Die aktuelle Besuchsregelung fördere Loyalitätskonflikte bei den Kindern und verhindere eine klare Trennung der Eltern. Diese sei notwendig, um ein funktionierendes Co-Parenting zu erarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass sich die berichtete Symp- tomatik der Kinder reduzieren werde, wenn eine geeignetere Form für die Kontaktgestal- tung zum Vater gefunden worden sei.

4.2.2. Gemäss der herrschenden Lehre finden die Besuche der Kinder in aller Regel in der Um- gebung des Besuchsberechtigten statt. Die Wohnung der Inhaberin der elterlichen Sorge oder Obhut ist wegen möglicher Loyalitätskonflikte für das Kind grundsätzlich un- geeignet. Einzig bei Säuglingen/Kleinkindern kann es im Einzelfall angebracht sein, die Besuche in der Wohnung des Sorge- oder Obhutsberechtigten stattfinden zu lassen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 273 N 17; MICHEL/SCHLATTER, Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, 2018, Art. 273 N 13). Dies ist für die vorliegende Fragestellung zentral. Die kantonsgerichtliche Kommission für all- gemeine Beschwerde schliesst sich - wie nachfolgend ausgeführt wird - dieser in der Lehre vorherrschenden Meinung an.

Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass ein externes Besuchsrecht erst ab dem 3. Al- tersjahr des Kindes angebracht sei (vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 4. Auflage, 1997, Art. 273 ZGB N 80). Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht zu dieser Frage geäussert. Es hat aber ent- schieden, dass die Vorinstanz durch die Gewährung eines externen Besuchsrechts sein Ermessen nicht überschritten hat, auch wenn die Tochter der Parteien erst zwei Jahre alt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.105/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.2).

Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung der Wohnungen der Eltern und der Lebensgestaltung des Kin- des und beider Eltern. Das kindliche Zeitgefühl ist in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtun- gen ideal sind. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben dem Alter von der Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigten und Kind ab. Neben periodischen Kurzbesuchen kommt insbesondere bei Schulkindern noch eine Regelung für die Feiertage sowie den Ferienbesuch in Frage (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 13 f.).

4.2.3. Zunächst ist als erstellt anzusehen, dass die Kinder Reaktionen zeigen, wenn Besuchs- zeiten mit dem Vater anstehen. Es lässt sich nicht erkennen, dass Verhaltensweisen des Vaters der Grund für diese Reaktionen wären. Sowohl den Akten als auch den Ausfüh- rungen der Parteien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seinen Kindern pflegt. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs liegt nicht vor. Im März 2026 wird das jüngere der Kinder, B., im vierten Altersjahr sein. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb vorliegend von der Regel, die Besuchskontakte in der Umgebung des Besuchsberechtigten auszuüben, abgewi- chen werden soll. Im Gegenteil ist - auch gestützt auf die Ausführungen des KJPD - davon auszugehen, dass sich die Situation mit dem grossen Loyalitätskonflikt für die Kinder entschärft, wenn sie den Vater ausserhalb des mütterlichen Einflussfelds besu- chen können.

12 - 13 Der Vater ist deshalb entgegen dem Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 und über seinen Antrag hinaus zu berechtigen, seine Kinder in seiner Wohnung zu betreuen. Dass diese Besuche allenfalls gegen den Willen der Mutter stattfinden müssen und die Mutter schlimmstenfalls das Besuchsrecht ganz verweigern könnte, darf bei der Rege- lung der Besuchskontakte nicht ausschlaggebend sein. Es ist daran zu erinnern, dass A. und B. antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter stehen.

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid bezüglich Häufigkeit der Besuchskontakte nicht kritisiert. Er hat «nur» beantragt, die Phasen 4 und 5 sowie eine Ferienregelung zu ergänzen. Dass der Phasenwechsel durch die Beistandsperson entschieden wird, wurde nicht beanstandet. Die Besuchskontakte sind deshalb zunächst wie in Phase 3 aufge- führt, das heisst jeden Montag von 09.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro Woche, auszuüben.

Die Eltern haben ungeachtet dieses Entscheids die Möglichkeit, vorerst das Besuchs- recht wie vom Beschwerdeführer beantragt auszuüben, sollten sie dies wüschen. Auf weitergehende Regelungen ist in diesem Zeitpunkt zu verzichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die KESB das Kontaktrecht nicht bis zur Volljährigkeit re- geln. Eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist nur möglich, wenn dies durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 7. Februar 2021 E. 4). Die Regelung des persönlichen Verkehrs soll einerseits eine Regelung auf Dauer sein, die sogar die künftige Entwicklung der Verhält- nisse einbezieht. Sie soll andererseits der Erkenntnis gerecht werden, dass Besuchs- kontakte einer Dynamik unterliegen und den konkreten Bedürfnissen Rechnung tragen. Für die Änderung des persönlichen Verkehrs ist in strittigen Fällen die Kindesschutzbe- hörde zuständig. Das Änderungsverfahren ist gegenüber dem alten Recht einfacher, kostengünstiger und kürzer geworden. Deshalb ist es gerechtfertigt, weniger strenge An- forderungen an die Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse zu stellen. Auf- grund der flexibleren Änderungsmöglichkeit muss der persönliche Verkehr nicht mehr auf lange Sicht geregelt, sondern er kann vermehrt den aktuellen Bedürfnissen ange- passt werden (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Auflage, 2022, Art. 134 N 17).

Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 25. Februar 2025 aus, auf die Regelung des längerfristigen persönlichen Verkehrs werde vorerst verzichtet. Zuerst sollten verbindli- che Besuche aufgebaut werden. Die Situation ändere sich bei Kleinkindern aufgrund ihrer Entwicklung laufend. Die Wochenenden und Ferien sollten deshalb zu einem spä- teren Zeitpunkt - sofern nötig - behördlich geregelt werden. Diesbezüglich ist der KESB zuzustimmen. Eine Regelung über mehrere Jahre macht im jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn. Zunächst sind die Besuche in der Wohnung des Vaters zu etablieren. Spätestens wenn beide Kinder eingeschult sind, wird es die Aufgabe der Beistandsperson resp. der KESB sein, mit den Eltern bezüglich Wochenendbesuchen mit Übernachtungen und Fe- rien eine angepasste Lösung zu vereinbaren resp. eine angepasste Regelung zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3 und BGer 5A_312/2021 vom 2. November 2021 E. 3.3.2).

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Regelung der KESB um die Phasen 4 und 5 und eine Ferienregelung zu ergänzen, ist deshalb abzuweisen.

4.2.5. Die Regelungen zum Phasenwechsel und den Übergaben gemäss Dispositivziffer 1 im Entscheid Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025 wurden in der Beschwerde nicht

13 - 13 thematisiert; die Regelung zu den Übergaben ist deshalb zu bestätigen. Eine Regelung betreffend Phasenwechsel wird nicht mehr nötig sein, da nur eine Phase festgelegt wird.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Bei- stands ist, sich gegen einen Elternteil durchzusetzen oder die Interessen eines Eltern- teils wahrzunehmen. Der Beistand ist - zusammen mit den Eltern und dem Kind - für die Umsetzung der Anordnung zuständig. Die Dauer und Häufigkeit des persönlichen Ver- kehrs sowie allfällige Einschränkungen müssen bei Uneinigkeit der Eltern von der KESB resp. dem Gericht festgelegt werden (vgl. BGE 118 II 241 E. 2; KOKES, Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 15.59 und 15.60). Das Gleiche hat für den Wechsel in eine nächste Phase zu gelten.

  1. Der Entscheid der KESB Nr. 29-25 vom 25. Februar 2025 ist in Dispositivziffer 1 abzu- ändern und es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Kinder gemäss Phase 2, jedoch entgegen dem Entscheid der KESB bei sich zuhause auf Besuch nehmen darf. Den Parteien steht es offen, bilateral eine andere Regelung zu treffen.

Die Beschwerde ist zusammenfassend teilweise gutzuheissen.

(...)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KBA 2-2025 vom 06.01.2026

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25.02.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026