Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AH.2022.3, SVG.2023.111
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. März 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.3

Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022

Nachforderung von Beiträgen

Tatsachen

I.

a) D____ war seit April 2005 Geschäftsführer der E____ AG und verfügte gemäss Eintrag im Handelsregister über eine Einzelunterschriftsberechtigung. Als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war F____. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz damals in [...], Kanton Basel-Landschaft. Im 2007 änderte sie ihren Namen und firmierte fortan als G____ AG (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft).

b) Im Januar 2012 einigte sich D____ mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vergleichsweise über die Modalitäten einer an ihn auszurichtenden Invalidenrente der Unfallversicherung wegen eines im 2004 erlittenen Unfalles. Es wurde die Ausrichtung einer UV-Rente auf der Basis einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 2011, ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 99’506.--, vereinbart. Am 1. Februar 2012 erliess die SUVA eine entsprechende Verfügung (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7).

c) Im Oktober 2012 schied F____ als Verwaltungsrat der G____ AG aus. Im März 2013 übernahm D____, bisher Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis, die Funktion des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftberechtigung der G____ AG (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft). Anfangs 2015 verlegte die G____ AG ihr Domizil in den Kanton Basel-Stadt und firmierte neu unter A____ AG. Ab dem 17. April 2015 bis zum 17. Juni 2016 war H____ als Geschäftsführer des Unternehmens (mit Kollektivunterschrift) im Handelsregister eingetragen (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Schliesslich verlegte die A____ AG ihr Domizil im Dezember 2018 nach [...], Kanton Bern. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftberechtigung war weiterhin D____ (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern).

d) Am 21. November 2019 führte die SUVA bei der I____ AG, F____, die periodische Lohnlistenrevision durch. Dabei stiess sie auf Differenzen und es wurden insbesondere Teile der Kontokorrentbezüge des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates der A____ AG (D____) als prämienpflichtige Lohnsumme bewertet (vgl. den Korrekturbericht vom 29. November 2020; Beschwerdebeilage [BB] 9). Darüber orientierte die SUVA die A____ AG mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (BB 9). Am 29. Dezember 2020 stellte sie der A____ AG eine die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung betreffende Nachrechnung in der Höhe von Fr. 9'657.25 (vgl. BB 10). Hiergegen erhob die A____ AG, vertreten durch die I____ AG, am 6. Januar 2021 Einsprache (vgl. BB 11). Die Einsprache wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 abgewiesen (vgl. BB 12). Der Einspracheentscheid wurde nicht angefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.

e) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 orientierte die SUVA die Ausgleichskasse C____ über das Ergebnis der im Dezember 2019 vorgenommenen Lohnlistenrevision und die gestützt darauf ergangene Nachrechnung (vgl. BB 13). In der Folge nahm der Revisor der Ausgleichskasse C____ – auf der Basis des SUVA-Revisionsberichtes – eine Arbeitgeberkontrolle vor (vgl. den Bericht vom 14. Dezember 2021; BB 14). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 forderte die Ausgleichskasse C____ von der A____ AG für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 42'937.50 (einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 7'901.85 (vgl. BB 3). Hiergegen erhob die A____ AG, vertreten durch die I____ AG, am 19. Januar 2022 Einsprache (vgl. BB 15).

f) Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte die SUVA die UV-Rente von D____ rückwirkend per 1. September 2016 von 40 % auf 15 % herab und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 109'457.70 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in Anlehnung an die Verfügung der Ausgleichskasse C____ vom 15. Dezember 2021 werde für die Jahre 2016 bis 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 100'000.-- angenommen, woraus sich – bei einem Valideinkommen von Fr. 117'000.-- – ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % ergebe (vgl. BB 16). Hiergegen erhob D____ am 4. März 2022 Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Einkommen habe in der Zwischenzeit keine Änderung erfahren. Seiner Einsprache hatte er diverse Lohnausweise beigelegt (vgl. BB 17). In der Folge nahm die SUVA die Verfügung vom 2. Februar 2022 wieder zurück (vgl. das Schreiben vom 29. März 2022; BB 18).

g) Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (BB 2) wies die Ausgleichskasse C____ die von der A____ AG gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2021 (BB 3) erhobene Einsprache ab.

II.

a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin), jetzt anwaltlich vertreten, am 5. Juli 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es seien der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____ vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben. (2.) Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse C____ zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Ausgleichskasse C____.

b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme der SUVA vom 23. August 2022 beigelegt (Beschwerdeantwortbeilage 1).

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt.

III.

Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (BB 3), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (BB 2), von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 42'937.50 (einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 7'901.85 nachgefordert hat.

2.2. 2.2.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vom massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Der Rechtsprechung zufolge bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist – wie der steuerrechtliche – weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1).

2.2.2. Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass es auch im AHV-Beitragsrecht Gesetzesumgehungen zu verhindern gilt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1.). Um einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung entgegenzuwirken, ist daher beispielsweise für gewöhnlich eine nicht beitragspflichtige Dividendenzahlung dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Diesfalls ist eine Aufrechnung bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen. Das heisst, dass der offensichtlich überhöhte Teil der Dividende in Lohn umqualifiziert wird, bis ein angemessener branchenüblicher Lohn erzielt wird (vgl. im Einzelnen Rz 2011 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; siehe dazu im Einzelnen auch Michael E. Meier, In der eigenen Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in: SZS 2022, S. 30 ff., S. 32 f.; vgl. auch Lukas Müller/Kaspar Gerber, Anwaltsgesellschaften und die Beteiligung anwaltsfremder Fachpersonen, in: AJP 2022/11 S. 1191 ff., S. 1198 f.).

2.3. Der für die Beitragsbemessung in der AHV massgebende Lohn ist – im Unterschied zum versicherten Verdienst in der Unfallversicherung (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) – nach oben nicht begrenzt. Es findet mit anderen Worten keine Plafonierung statt.

3.1. Eingewendet wird von der Beschwerdeführerin zunächst, die geltend gemachte Nachforderung beruhe auf einer blossen Übernahme des Revisionsergebnisses der SUVA. Es habe zu Unrecht keine eigenständige Arbeitgeberkontrolle stattgefunden. Damit sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen, so dass bereits aus diesem Grunde auf die von der SUVA gewonnenen Erkenntnisse resp. das Ergebnis der SUVA-Arbeitgeberkontrolle nicht abgestellt werden dürfe (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten.

3.2.2. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle.

3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen.

3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor) gewährleistet sind. Dies trifft auf J____, welche die Kontrolle für die SUVA vorgenommen hat (vgl. den Korrekturbericht vom 29. November 2020; BB 9), unbestrittenermassen zu.

3.3. Ist somit die SUVA als berechtigt anzusehen, für die Ausgleichskasse Arbeitgeberkontrollen durchzuführen, dann muss es erst Recht als zulässig erachtet werden, dass sich SUVA und Ausgleichskasse die jeweiligen (rechtskräftigen) Feststellungen des anderen Versicherers zu eigen machen ("argumentum a maiore ad minus"). Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn auch die Person, welche für den anderen Versicherungsträger die ergänzende Prüfung vornimmt, als unabhängig und fachlich kompetent angesehen werden kann, was auf K____, der den Bericht vom 14. Dezember 2021 (BB 14) erstellt hat, unbestrittenermassen zutrifft. Im Übrigen erachtet auch das Bundesgericht die Anlehnung der Ausgleichskasse an die Erhebungen der SUVA (implizit) als rechtskonform (vgl. u.a. das Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1). Die Zulässigkeit der Anlehnung der Ausgleichskasse an die Feststellungen der SUVA drängt sich schliesslich geradezu auf, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiger Einspracheentscheid der SUVA (BB 12) vorliegt. Vorbehalten bleibt die offensichtliche Unrichtigkeit des Entscheides (vgl. implizit das Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.1. 4.1.1. Vorliegend erscheinen die Feststellungen der SUVA als schlüssig, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass D____ in der fraglichen Zeit (Kontrollperioden 2016 bis 2018) von der Beschwerdeführerin AHV-pflichtigen Lohn in der Höhe von mindestens Fr. 100'000.-- bezogen hat. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf den Korrekturbericht vom 29. November 2020 (BB 9) sowie den ausführlich begründeten Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Mai 2021 (BB 12) verwiesen werden. Davon abzuweichen besteht keinerlei Anlass.

4.1.2. Im Wesentlichen erkannte die SUVA anlässlich der periodischen Lohnlistenrevision, gestützt auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin, dass diese in den Jahren 2015 bis 2018 einen jährlichen Umsatz zwischen Fr. 2'800'000.-- und Fr. 5'000'000.-- erzielte. Des Weiteren wurde von der SUVA festgestellt, dass D____ vom Konto 10450 "KK D____" jährlich zwischen Fr. 125'000.-- und Fr. 195'000.-- bezogen hat. Insgesamt stiegen seine Bezüge in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 von Fr. 92'942.-- auf Fr. 795'000.-- an. Wie von der SUVA einlässlich begründet wurde (vgl. den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020; BB 12), ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass D____ in der fraglichen Zeit de facto die Geschäfte der Beschwerdeführerin geführt hat und es sich bei seinen Bezügen teilweise um Lohn gehandelt hat. Auch der von der SUVA – unter Berücksichtigung des berufs- und ortsüblichen Verdienstes – angenommene Lohn von Fr. 100'000.-- erscheint gerechtfertigt und ist gemessen an den konkreten Gegebenheiten eher als wohlwollend anzusehen.

4.1.3. Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sich bereits die SUVA fundiert im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (BB 12) auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb sie nicht zu hören sind. Darauf kann verwiesen werden. Die Tatsache, dass die SUVA die mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (BB 16) rückwirkend per 1. September 2016 angeordnete Herabsetzung der bislang an D____ ausgerichteten UV-Rente von 40 % auf 15 % (vgl. BB 16) auf Einsprache hin (vgl. BB 17) wieder zurückgenommen hat (Schreiben vom 29. März 2022; BB 18), vermag an der Richtigkeit der Lohnanrechnung nichts zu ändern. Denn aus dem Verzicht auf die Rentenherabsetzung lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) – nicht ableiten, dass D____ in der fraglichen Zeit für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mindestens den angenommenen Lohn von Fr. 100’000.-- erzielt hat. Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme der SUVA vom 23. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 1) verwiesen werden. An der Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Anrechnung eines AHV-pflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 100'000.-- vermögen schliesslich auch die auf D____ ausgestellten Lohnausweise der L____ AG (vgl. BB 22, 23 und 24) und die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin (BB 25 und BB 26) nichts zu ändern.

4.1.4. Obgleich vorliegend nicht die Berechnung des Invalideneinkommens zur Diskussion steht, ist in Bezug auf die Lohnfrage ergänzend noch zu bemerken, dass das Bundesgericht bei Personen, welche in einem Betrieb eine beherrschende Stellung einnehmen (insb. als Alleinaktionär oder Gesellschafter), Regeln entwickelt hat, die einer Missbrauchsgefahr entgegenwirken sollen. So hat das Bundesgericht es namentlich für zulässig erklärt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das formell-rechtliche Anstellungsverhältnis, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Folglich können die erwirtschafteten (aber nicht zwingend ausgeschütteten) Gewinne einer AG oder GmbH wirtschaftlich dem Alleinaktionär oder Gesellschafter zugerechnet werden. Das Bundesgericht macht hier somit einen Durchgriff und behandelt den angestellten Geschäftsführer, der gleichzeitig Inhaber des Betriebes ist, für die Bestimmung des Invalideneinkommens wie einen Einzelunternehmer (vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 36 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021, 8C_450/2020 vom 15. September 2020, 8C_928/2015 vom 19. April 2016, 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2). Auch gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die Annahme eines von D____ bei der Beschwerdeführerin erzielten jährlichen AHV-pflichtigen Lohnes in der Höhe von Fr. 100'000.-- nicht beanstanden.

4.2. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (BB 3), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (BB 2), von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 42'937.50 (einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 7'901.85 eingefordert hat.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 zu bestätigen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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