Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.2
Einspracheentscheid
Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Der 1940 geborene Beschwerdeführer erhielt ab dem 26. Januar 1988 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (vgl. Mitteilung des Beschlusses über die IV-Rente vom 28. September 1990, IV-Akte 1, S. 23). Nachdem sie jeweils zunächst ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 1997 (IV-Akte 1, S. 2) und Mitteilung vom 22. Oktober 2001 (IV-Akte 5).
b) Im August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Anmeldung vom 5. August 2017, IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin medizinische Berichte ein und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit durch ihren Abklärungsdienst. Diese wurde telefonisch durchgeführt. Im Wesentlichen basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 27) ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu (vgl. auch die Mitteilung vom 14. Mai 2018, IV-Akte 25).
c) Mit einem ausgefüllten Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV» ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 sinngemäss um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 28). Infolge eines Umzugs des Beschwerdeführers am 1. März 2021 in den Kanton Basel-Landschaft (vgl. sein Schreiben vom 11. Januar 2021, IV-Akte 30), wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle Basel-Stadt zur SVA Basel-Landschaft (vgl. Schreiben vom 4. März 2021, IV-Akte 34).
d) Die SVA Basel-Landschaft holte einen Bericht beim behandelnden Dr. med. B____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen vom 26. März 2021, IV-Akte 37). Am 15. Mai 2021 zog der Beschwerdeführer wieder in den Kanton Basel-Stadt um (vgl. Telefonnotiz vom 19. August 2021, IV-Akte 42). Gemäss seinen eigenen Angaben bezog er in diesem Zeitpunkt eine Alterswohnung (vgl. Abklärungsbericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43, S. 3). Im September 2021 wurde eine erneute, durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung der Hilflosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43).
e) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgewiesen werde (IV-Akte 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2021 Einsprache (IV-Akte 46). Im weiteren Verlauf führte der Abklärungsdienst der SVA Basel-Landschaft am 9. Februar 2022 eine weitere telefonische Abklärung mit dem Beschwerdeführer selbst durch (vgl. Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Mit einem undatierten Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der SVA Basel-Landschaft (IV-Akte 52).
II.
a) Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 überweist die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022). Er beantragt sinngemäss, der ihm zugestellte, undatierte Einspracheentscheid, den er ca. Anfang Mai 2022 erhalten habe, sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht wisse, wann die Frist ablaufe, da der angefochtene Einspracheentscheid nicht datiert sei. Im Weiteren erklärt er, dass er seinen Anwalt damit beauftragen werde, weitere Beweise für seine Hilflosigkeit zu besorgen und bittet um angemessene Frist für deren Einreichung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Replik ein.
d) Mit Verfügung vom 12. September 2022 bittet die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, dem Gericht bis zum 5. Oktober 2022 das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids bekannt zu geben bzw. zu dokumentieren, wann die Einsprache zugestellt worden ist.
e) Mit Eingabe vom 28. September 2022 informiert die Beschwerdegegnerin das Sozialversicherungsgericht darüber, dass sie die Verfügung vom 6. Oktober 2021 am 7. Oktober 2021 erhalten habe, und reicht als Beilage ein E-Mail der SVA Basel-Landschaft ein, aus welchem hervorgeht, dass der Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt worden sei.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2. Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt habe. Dies geht einher mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Einspracheentscheid ca. Anfang Mai 2022 erhalten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) und damit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Dass die Beschwerde nicht beim zuständigen Gericht erfolgt, ändert daran nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 16; vgl. auch die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde durch die unzuständige Behörde an das zuständige Versicherungsgericht gemäss. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung seiner Hilflosenentschädigung von einer solchen für leichte Hilflosigkeit auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit. Eine anrechenbare erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe werde von ihm nur in den Lebensbereichen An- und Auskleiden sowie Essen benötigt. Die sporadische Hilfe, welche der Beschwerdeführer teilweise in anderen Lebensbereichen erhalte, erfüllten das Erfordernis der Regelmässigkeit der Hilfe nicht. Er habe daher weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung verschlechtert. Er könne den Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht verstehen, da er bald nichts mehr selbständig erledigen könne. Sinngemäss beantragt er, es sei ihm daher eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades statt für eine solche leichten Grades hat.
3.1. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).
3.2. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab dem 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2023, N 3002; Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661; zuletzt eingesehen am 20. Dezember 2022).
Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter, N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).
Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2.).
3.3. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a, BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136, 141 E. 1). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d).
3.4. Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 66bis Abs. 2 AHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss Anwendung. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
3.5. Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass die Abklärung der Hilflosigkeit in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IV Art. 69 Abs. 2 IVV erfolgt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5664; zuletzt eingesehen am 20. Dezember 2022, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH ist eine Abklärung an Ort und Stelle nicht mehr in jedem Fall zwingend. So wird bei der Ablösung der Hilflosenentschädigung zu einer Invalidenrente durch eine solche zur Altersrente (KSH, N 7015) immer eine Abklärung an Ort und Stelle – ausser in bestimmten Ausnahmefällen – verlangt. In den übrigen Fällen wird der IV-Stelle der Entscheid darüber, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet werden kann, überlassen. Insbesondere soll auf die Abklärung an Ort und Stelle insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden können, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund einer chronischen oder degenerativen Erkrankung oder eine Hilflosenentschädigung der AHV bei Heimaufenthalt betreffen (vgl. KSH, N 8011). Wenn sich die versicherte Person in einem Heim aufhält, soll die Abklärungsperson das Ergebnis mit dem Pflegepersonal besprechen. Dabei bleibt sie gemäss KSH in ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem Bericht jedoch über eine allenfalls abweichende Beurteilung durch das Pflegepersonal Auskunft zu geben (KSH, N 8012).
Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über die Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Schlussfolgerung auf die beiden Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom 9. Februar 2022 (IV-Akten 43 und 51) ab. Im Abklärungsbericht vom 2. September 2021 (IV-Akte 43) hielt die Abklärungsperson fest, gemäss Angabe der kontaktierten Bekannten des Beschwerdeführers (Frau C____), benötige er aufgrund der linksseitigen Lähmung und dem fehlenden Gefühl in den Händen Hilfe beim An- und Auskleiden. Er sei weiterhin nicht in der Lage, Knöpfe und Reissverschlüsse zu öffnen bzw. zu schliessen. Auch bekunde er weiterhin Mühe beim Anziehen von Schuhen (IV-Akte 43, S. 2). Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötige er keine Hilfe. Man müsse zwar immer etwas Angst haben, dass er stürzen könnte, eine regelmässige Dritthilfe werde in diesem Bereich jedoch nicht geleistet (IV-Akte 43, S. 2).
Seit September 2019 könne der Beschwerdeführer – anders als noch zwei Jahre zuvor – nur noch die Gabel und den Löffel in der rechten Hand halten. Aufgrund dessen sei es ihm nicht mehr möglich, die Speisen adäquat zu zerkleinern. Die weichen Speisen zerdrücke er, für sämtliche härteren Lebensmittel sei er auf die regelmässige Dritthilfe angewiesen. Die Nahrung müsse ihm weder ans Bett gebracht werden, noch zum Munde geführt werden und er benötige keine spezielle Nahrung (IV-Akte 43, S. 3).
Bezüglich des Lebensbereichs Körperpflege erklärte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei per Mai 2021 in eine Alterswohnung gezogen. Diese sei entsprechend behindertengerecht ausgestattet, weshalb er nun über eine ebenerdige Dusche verfüge. Während der Beschwerdeführer vorher noch die regelmässige Hilfe der Spitex beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne benötigt habe, so könne er sich nun selbständig in die Dusche begeben. Auch erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst. Auch beim Waschen, Kämmen und Rasieren benötige er keine Hilfe. Gelegentlich sei eine Nachrasur nötig, der Beschwerdeführer könne sich aber mit der rechten Hand weiterhin soweit selbständig rasieren, dass keine regelmässige Dritthilfe in diesem Bereich erfolge (IV-Akte 43, S. 3).
Auch beim Verrichten der Notdurft verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen. Auch die Körperreinigung nach dem Stuhlgang nehme er selbständig vor (IV-Akte 43, S. 4).
Sodann könne sich der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung weiterhin selbständig fortbewegen. Er unternehme gemäss den Aussagen von Frau C____ auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer könne weiterhin adäquat ein Gespräch führen und Medien wie Telefon, Fernseher und Radio selbständig bedienen und sich so über das Weltgeschehen informieren und gesellschaftliche Kontakte pflegen. Im Bereich Fortbewegung benötige er somit ebenfalls keine Hilfe (IV-Akte 43, S. 4).
Schliesslich wurden auch ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe (die Medikamente würden von der Apotheke gerichtet) und persönlicher Überwachung sowie Bettlägerigkeit und Hilfsmittel verneint (IV-Akte 43, S. 4). Abschliessend wies die Abklärungsperson darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Frau C____ im Sommer einer Schulteroperation habe unterziehen müssen, bei welcher ihm ein neues Schultergelenk eingesetzt worden sei. Der Spitalaufenthalt habe weniger als einen Monat gedauert und eine anschliessende Reha sei von Seiten der Krankenkasse abgelehnt worden. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden. Dies habe er aber relativ schnell wieder abgelehnt, weshalb er die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder mehrheitlich selbst übernehme (IV-Akte 43, S. 5).
4.2. Am 9. Februar 2021 erfolgte anlässlich des Einwands des Beschwerdeführers eine weitere telefonische Abklärung, dieses Mal mit dem Beschwerdeführer selbst (Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Die Abklärungsperson besprach mit dem Beschwerdeführer insbesondere den Hilfebedarf in den Lebensbereichen, in welchen bislang kein solcher angenommen wurde (Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung).
Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die Abklärungsperson einen Hilfebedarf erneut, da der Beschwerdeführer angab, diese Tätigkeiten alle selbständig vornehmen zu können.
Im Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in den Händen eine gewisse Mühe. Er habe sich jedoch eine spezielle Bürste zugelegt, um die schwer erreichbaren Körperstellen zu reinigen und seit dem Wohnungswechsel sei der Einstieg in die Dusche selbständig möglich. Seit seinem Spitalaufenthalt nehme er die Körperpflege selbständig vor.
Auch bei der Verrichtung der Notdurft werde keine regelmässige Dritthilfe geleistet. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei erschwert. Wenn er sich nicht adäquat reinigen könne, stelle er sich unter die Dusche. Dies sei aber nur zuhause möglich. Auswärts würde er bei der Reinigung nach dem Stuhlgang Hilfe benötigen. Die Abklärungsperson verneinte die Berücksichtigung einer Dritthilfe in diesem Bereich mit Verweis darauf, dass diese nur angerechnet werden könne, wenn eine Person die Hilfe täglich oder eventuell täglich benötige, was vorliegend nicht der Fall sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen entsprechend eingeschränkt sei. Er bringe dennoch seine Wäsche immer wieder mit dem Zug nach Delémont zu einer Bekannten. Er sei also in der Lage, auch längere Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
Abschliessend hielt die Abklärungsperson an ihrer bisherigen Feststellung, dass eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wie bis anhin lediglich in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Essen erforderlich sei.
4.3. Die beiden Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom 9. Februar 2022 entsprechen den unter E. 3.6. dargelegten Anforderungen. Insbesondere sind die Berichte nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer bringt ebenfalls nicht vor, die Abklärungen seien nicht korrekt oder nicht gründlich genug vorgenommen worden. Er begründet seine Beschwerde gegen die Nichterhöhung seiner Hilflosenentschädigung mit seinem immer schlechter werdenden Gesundheitszustand.
4.4. In medizinischer Hinsicht hat die Abklärungsperson die Diagnosen aus dem ärztlichen Fragebogen von Dr. med. B____ vom 26. März 2021 (IV-Akte 37) übernommen (koronare Herzkrankheit mit mittelschweren eingeschränkten CV-Funktionen n. Verschluss der RCA, Herzinsuffizienz, bekanntes offenes Foramen ovale mit S/P Hirninfarkt 08/2014, mehrere Infarkte). Auch aus diesen lässt sich kein weiterergehender Hilfebedarf ableiten. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind zudem zwar letztlich die Ursache des Hilfebedarfs, jedoch ist entscheidend, welcher regelmässige und erhebliche Hilfebedarf in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung besteht (vgl. E. 3.3.).
Wie erwähnt, wurden die beiden Abklärungsberichte ausführlich begründet. Die Abklärung vom 1. September 2021 (Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43) wurde mit der Hilfsperson des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei der späteren Abklärung vom 9. Februar 2022 (Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51) nahm die Abklärungsperson mit dem Beschwerdeführer selbst Kontakt auf. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht konkret vor, dass er in einem bestimmten Lebensbereich regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, die bislang nicht berücksichtigt worden sei.
Aus den erwähnten Abklärungsberichten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu Unrecht verneint worden wäre. Einzig bei der Verrichtung der Notdurft fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, die Reinigung nach dem Stuhlgang sei aufgrund seiner linksseitigen Lähmung sowie der Bewegungseinschränkung erschwert durchführbar. Wenn er nicht in der Lage sei, sich adäquat zu reinigen, stelle er sich der Einfachheit halber unter die Dusche. Dies erfolge jedoch nicht regelmässig. Die selbständige Reinigung nach dem Stuhlgang sei dem Beschwerdeführer zudem ausschliesslich zu Hause möglich, da er dort die Möglichkeit habe, sich im Notfall abzuduschen. Aufgrund dessen wäre er auf einer Toilette auswärts auf eine allfällige Dritthilfe angewiesen. Die Abklärungsperson verwies dazu zu Recht auf das entsprechende Kreisschreiben. Gemäss diesem gilt die Hilfe als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (KSH, N 2010; vgl. auch das vom KSH zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1. und 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2.). Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson davon auszugehen, dass dies vorliegend nicht zutrifft und die Abklärungsperson somit einen regelmässigen Hilfebedarf zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. dazu E. 3.6.), nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).
Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bei der Verrichtung der Notdurft angenommen würde, ebenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades resultieren würde. Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.). Selbst unter Anrechnung der Hilfe beim Verrichten der Notdurft, wären im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur drei Lebensbereiche (statt zwei) betroffen.
4.5. Zusammenfassend sind die Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom 9. Februar 2022 (IV-Akten 43 und 51) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf diese abgestellt und einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf in den Lebensbereichen An- und Auskleiden sowie Essen angenommen.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 27), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung zur AHV leichten Grades zugesprochen wurde, hat sich der Hilfebedarf leicht verändert. In der damaligen Abklärung wurde ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden sowie beim Baden/Duschen festgestellt. Beim Essen bestand noch kein Hilfebedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2018, IV-Akte 24). Nun besteht kein Hilfebedarf mehr beim Baden/Duschen, was von der Abklärungsperson nachvollziehbar begründet wurde (vgl. E. 4.1. und E. 4.2.), hingegen beim Essen. Damit bleibt es beim Hilfebedarf in zwei Lebensbereichen und somit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 3.2.). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.
5.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: