Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.10
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022
Beschwerde abgewiesen. Hilflosigkeit zu Recht verneint.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1935 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Gesuch vom 21. März 2019 (IV-Akte 1) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gestützt auf die Angaben im Gesuchsformular und den Bericht des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, (Bericht vom 21. April 2019, IV-Akte 3) sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) ab dem 1. März 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.
b) Im Rahmen eines im März 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle Basel-Stadt für die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ab. Namentlich liess ihr die IV-Stelle einen Fragebogen zukommen (vgl. Fragebogen vom 11. April 2022, IV-Akten 19 und 24), holte einen Arztbericht des behandelnden Arztes ein (Bericht vom 23. April 2022, IV-Akte 23, D. 1) und führte eine telefonische Abklärung mit der Tochter der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 27) per Ende Juli 2022 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B____, am 19. Juni 2022 Einsprache (IV-Akte 30).
c) Auf der Grundlage einer weiteren Abklärung der Hilflosigkeit am Wohnort der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022 (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2022, IV-Akte 34) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 36) an der Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 27) fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre Tochter B____) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2022 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Februar 2023, Duplik vom 13. März 2023 und Stellungnahme vom 23. März 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. Mai 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2018 in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – der Fortbewegung – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Es bestehe daher offenkundig kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die ursprüngliche Gewährung der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 15. Mai 2019, IV-Akte 8) sei zweifellos unrichtig gewesen und müsse ex nunc et pro futuro aufgehoben werden (vgl. Einspracheentscheid, IV-Akte 36; Beschwerdeantwort; Duplik).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt könne nicht abgestellt werden. Die Angaben der hilfeleistenden Tochter der Beschwerdeführerin und die Einschätzung der behandelnden Neurologin seien ungenügend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide an Sinnesschädigungen, sei in der Fortbewegung, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Ankleiden/Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft eingeschränkt und benötige dauernder Überwachung und Pflege. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit verneinte und die mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) gewährte Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise per Ende Juli 2022 aufhob.
3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger mit dem Institut der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach der damaligen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 77, 79 E. 3.1; BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 475, 480 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.2). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8, 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_342/208 vom 20. November 2008 E. 5.1). Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103, 106 E. 2.2; BGE 138 V 324, 328 E. 3.3). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 148 V 195, 202 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3). Die erhebliche Bedeutung der Korrektur ist bei periodischen Leistungen in der Regel zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2).
3.2. Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) pro futuro zu prüfen (BGE 144 I 103, 108 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).
4.1. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) fest, für die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d IVV sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung für die Hilflosenentschädigung der AHV aus (BGE 133 V 569, 573 E. 5.4).
4.2. 4.2.1. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
4.2.2. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], in der aktuellen, seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Rz. 3002 bzw. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], in der seit 1. Januar 2015 gültigen, im Zeitpunkt der Leistungszusprache vom 15. Mai 2019 anwendbaren Fassung, Rz. 8056). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen, vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b; BGE 107 V 154, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
4.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a; BGE 121 V 88, 90 E. 3a; BGE 117 V 146, 148 E. 2; BGE 107 V 136, 141 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.1; vgl. auch KSH Rz. 2020; KSIH Rz. 8010). Hilfestellungen Dritter, deren die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Massgebend ist hierbei der objektive Hilfebedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2; KSH Rz. 2006 bzw. KSIH Rz. 8083). Nicht anerkannt wird die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).
4.3. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
5.1. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin demnach berechtigt war, auf die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) zurückzukommen. Dabei ist zu prüfen, ob die damalige Gewährung der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung als von Beginn weg zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.
5.2. Die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) betreffend Hilflosigkeit leichten Grades beruhte in erster Linie auf dem Gesuchsformular vom 21. März 2019 (IV-Akte 1), gemäss welchem die Beschwerdeführerin beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen sei. Ferner benötige sie medizinisch-pflegerische Hilfe sowie persönliche Überwachung. Ausserdem lag der Bericht von Prof. Dr. med. C____ vom 21. April 2019 (IV-Akte 3) vor, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer Demenz, Depression, Polyarthrose und Schlafapnoe leide. Ausserdem bestätigte er die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss Gesuchsformular vom 21. März 2019 (IV-Akte 1). Abklärungen vor Ort erfolgten keine.
5.3. 5.3.1. Im anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 23. April 2022 (IV-Akte 23, D. 1) führte Prof. Dr. med. C____ als Diagnosen eine senile Demenz sowie eine Depression auf. Er gab an, der Gesundheitszustand habe sich seit zwei Jahren aufgrund zunehmender Wortfindungsstörungen, Gangunsicherheit und Stürzen verschlechtert. Seinem Bericht legte Prof. Dr. med. C____ den Austrittsbericht des D____ Spitals vom 9. Dezember 2021 (IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 11. November 2021, Replikbeilage 1) bei, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin infolge eines häuslichen Sturzes am 7. November 2021 eine Thoraxkontrusion zuzog und anlässlich eines weiteren Sturzes am 9. November 2021 Frakturen der Metatarsale lI-IV am rechten Fuss erlitt. Als Nebendiagnosen attestierte das D____ Spital der Beschwerdeführerin eine hypertensive und koronare Kardiopathie mit Vorhofflimmern, den Verdacht auf semantische Demenz, DD Alzheimer Typ, eine chronische Niereninsuffizienz KDIGO Stadium Ill, ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Status nach Tuberkulose und Statuts nach Arteritis temporaliis. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge an zwei Unterarmstöcken mobilisiert werden können und sei rasch selbstständig auf der Station mobil gewesen. Auch in der Selbstvorsorge habe sie gute Fortschritte gemacht und sei bis zum Austritt in den Basis-ADL weitgehend selbstständig gewesen, so dass sie am 30. November 2021 in die angestammte Wohnsituation habe entlassen werden können (a.a.O., S. 6).
5.3.2. Gemäss Revisionsfragebogen vom 11. April 2022 (IV-Akte 24) werde beim An- und Ausziehen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen «manchmal» Hilfe benötigt. Bei der Frage nach dem Hilfebedarf beim Essen wurde mit «ja» und «nein» geantwortet und der Vermerk «wird vorbereitet, täglich» angeführt. Die Körperpflege werde selbstständig vorgenommen. In Bezug auf das Verrichten der Notdurft wurde ebenfalls mit «ja» und «nein» und geantwortet und zusätzlich vermerkt, die Beschwerdeführerin betätige die Spülung nicht immer und trage z.T. Einlagen. Die Frage, ob Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte geleistet werden müsse, wurde mit «ja» beantwortet. Schliesslich wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei tagsüber auf andauernde Pflege und zum Teil tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen (a.a.O., S. 2). Die geltend gemachte lebenspraktische Begleitung findet in der AHV keine Berücksichtigung (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; KSH, Rz 7010, BGE 133 V 569 E. 5.5).
5.3.3. Am 27. Mai 2022 führte die IV-Stelle Basel-Stadt mit der Tochter der Beschwerdeführerin eine telefonische Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Die Abklärung ergab, dass beim An- und Auskleiden grundsätzlich Selbstständigkeit bestehe bei allfällig vereinzeltem aber nicht täglichem Hilfebedarf. Die Beschwerdeführerin könne selbstständig vom Bett bzw. Stuhl aufstehen, absitzen und abliegen, sie sitze beim Essen am Tisch, esse mit Messer und Gabel und könne trotz starkem Zittern die Speisen kleinschneiden und zum Mund führen. Sie benötige keinerlei Dritthilfe bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie aufgrund von Orientierungslosigkeit und Wortfindungsstörungen auf Hilfe angewiesen. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien bestehe Selbstständigkeit. Der Hilfebedarf für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte infolge einer Sinnesschädigung, der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der Grundpflege und der Bedarf an persönlicher Überwachung wurden verneint (a.a.O., S. 3 ff.).
5.3.4. Gemäss Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 31) leide die Beschwerdeführerin unter einer fortgeschrittenen semantischen Demenz, DD Alzheimer Demenz. Es sei in der Vergangenheit vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe, den Herd abzuschalten. Das Gangbild sei unsicher, mit zahlreichen Ausfallschritten und Sturzgefahr. Zudem bestehe ein intermittierender Tremor. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Gehen, aber auch bei verschiedenen Alltagssituationen. Die Kommunikation sei massiv eingeschränkt, was zunehmend zur Isolation führe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen.
5.3.5. Am 8. November 2022 erfolgte eine Abklärung vor Ort, an welcher neben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson auch die Tochter der Beschwerdeführerin teilnahm (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2022, IV-Akte 34). Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Tochter zwei bis drei Mal pro Woche abends Hilfe beim Ausziehen der Hose leiste, während sich die Beschwerdeführerin morgens vollständig selbstständig anziehe und die Kleidung selber auswähle. Das Aufstehen von einem Stuhl und das Absitzen sei mit Festhalten am Tisch möglich. Die Beschwerdeführerin sei dabei unsicher und zittere, schaffe es jedoch alleine und ohne Dritthilfe. Das Abliegen ins Bett und das Aufstehen vom Bett erfolge selbständig. Das Essen werde von der Tochter vorgekocht und selbstständig in der Mikrowelle erwärmt. Das Essen am Tisch und der Umgang mit Besteck, inklusive dem Zerkleinern von Speisen, sei möglich. Die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft würden selbstständig erledigt. Bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde Hilfe benötigt, da die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr alleine verlassen könne. Die Treppe könne sie zwar nicht mehr vollständig ohne Dritthilfe überwinden, bei der Fortbewegung innerhalb der in der oberen Etage des Hauses gelegenen Wohnung sei sie jedoch nicht auf Hilfe angewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, ob eine Sehschwäche in relevantem Ausmass bestehe. Die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfe bei der Grundpflege. Die Medikamente nehme sie selbständig ein und richte sie selbstständig, die Spitex kontrolliere dies allerdings. Die Spitex komme zweimal pro Woche zur Reinigung in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin müsse gelegentlich an das Tragen der Schlafapnoemaske erinnert werden. Sie bedürfe keiner persönlichen Überwachung, da sei allein zuhause bleiben könne und ihre Tochter berufstätig sei (a.a.O., S. 4 ff.).
5.4. Die Wiedererwägung stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 9. November 2022 (IV-Akte 34; vgl. Duplik), welcher im Rahmen des Einspracheverfahrens verfasst wurde. Dieser genügt den Anforderungen des Bundesgerichts an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 4.3), weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom 9. November 2022 wurde zunächst von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschaffte und der die medizinische Situation bekannt war. Zwar erfolgten keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte. Mangels Vorliegen von Unklarheiten bestand hierzu allerdings auch keine Veranlassung. Die seitens der Behandler beschriebenen Einschränkungen (unsicheres Gangbild, Sturzgefahr, intermittierender Tremor, Hilfsbedürftigkeit beim Gehen, eingeschränkte Kommunikation) fanden im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 im Bereich der Fortbewegung hinreichende Berücksichtigung. Hinzu kommt, dass auf die Einschätzung der Hilflosigkeit von Dr. med. F____ angesichts deren Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der konkreten Wohnsituation, nicht abgestellt werden kann. Die Schilderungen der hilfeleistenden Tochter fanden in den Bericht vom 9. November 2022 ebenfalls Eingang und wurden entsprechend gewürdigt. Zudem lassen sich die erhobenen Vorwürfe mit Blick auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 26. Januar 2023 (IV-Akte 40, S. 2) nicht erhärten. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig und nachvollziehbar.
5.5. 5.5.1. Es ist nun im Folgenden zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. November 2022 die ursprünglich gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht wiedererwägungsweise aufhob.
5.5.2. Die von der Tochter geltend gemachte Gangunsicherheit und die kommunikativen Einschränkungen (Beschwerde S. 2) fanden im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 bei der Fortbewegung Berücksichtigung. Die Feststellungen im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 zu den Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen decken sich zudem weitestgehend mit den Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) und den Ergebnissen der telefonischen Abklärung (IV-Akte 26). Insbesondere geht aus dem Revisionsfragebogen und der telefonischen Abklärung hervor, dass der Hilfsbedarf beim An- und Ausziehen und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen nur manchmal besteht. Eine wie von der Rechtsprechung geforderte regelmässige Hilfe im Sinne von täglich lässt sich hierbei nicht erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; vgl. KSH Rz. 2013 bzw. KSIH Rz. 8025). Vielmehr führen solche unregelmässigen Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die bei der Fortbewegung bereits berücksichtigte Sturzgefahr kann beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen nicht ein zweites Mal gewichtet werden, da diese im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Beim An-/Auskleiden dürfen sodann nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen und durch deren Einsatz Selbstständigkeit bei den alltäglichen Verrichtungen hergestellt werden kann (KSH Rz. 2027; KSIH Rz. 8014.1). Das Anziehen der Schlafaponemaske als Hilfsmittel, das der medizinischen Behandlung dient, ist – wie im Abklärungsbericht richtig erfasst – allenfalls beim Pflegebedarf, nicht aber beim An- und Ausziehen relevant (vgl. KSH Rz. 2027; KSIH 8014.1). Gleiches gilt für das Montieren des Hörgeräts (vgl. Replik S. 2), zumal trotz dessen Einsatzes im Bereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte unbestrittenermassen keine Selbstständigkeit besteht.
5.5.3. Aus dem Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) ist ferner ersichtlich, dass die Körperpflege von der Beschwerdeführerin selbstständig erledigt wird und beim Essen und beim Verrichten der Notdurft kein relevanter Hilfsbedarf besteht, zumal das Zubereiten von Speisen, das Betätigen der WC-Spülung und das Tragen von Einlagen, sofern diese selber angezogen werden können, keine Hilflosigkeit begründet (vgl. KSH Rz. 2048). Ein weitergehender Hilfebedarf beim Verrichten der Notdurft, wie er in der Beschwerde erstmals geschildert wird (Hilfe beim Aufstehen von der Toilette und beim Richten der Kleider, vgl. Beschwerde S. 3), wird im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 in nachvollziehbarer Weise verneint. Die gemäss Beschwerde erforderliche Hilfe beim Zerschneiden von Speisen (Beschwerde S. 2) genügt nach der Rechtsprechung nicht per se für die Annahme einer Hilflosigkeit. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit läge nur vor, wenn die Beschwerdeführerin das Messer überhaupt nicht mehr nutzen und auch weiche Speisen nicht zerkleinern könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 5; KSH Rz. 2037; KSIH Rz. 8018), was vorliegend nicht der Fall ist.
5.5.4. Betreffend Sehschwäche liegen den Akten keinerlei Befunde vor, womit ein Sonderfall der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV im Abklärungsbericht zutreffenderweise verneint wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1). Ebenfalls lassen sich aus den Akten keine Hinweise hinsichtlich der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung und Pflege finden. Die dauernde persönliche Überwachung bezieht sich als eigenständiges Bemessungskriterium nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie umfasst Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Die Überwachungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung infolge Sturzgefahr ist daher für die dauernde persönliche Überwachung nicht relevant.
5.5.5. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung und seit der Leistungszusprache bloss in der Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen war. Dies deckt sich im Übrigen mit den Beobachtungen des E____spitals G____, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Herbst 2021 in einem Zustand entlassen werden konnte, in welchem sie die alltäglichen Lebensverrichtungen weitestgehend selbstständig verrichten konnte (vgl. Austrittsbericht des D____ Spitals vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des E____spitals G____ vom 11. November 2021, Replikbeilage 1). Folglich war sie nicht im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens leichtem Grad hilflos. Die Beschwerdegegnerin hob somit die Hilflosenentschädigung zu Recht wiedererwägungsweise auf. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 2019 gemäss den Angaben der behandelnden Ärzteschaft verschlechtert hat. Allerdings nicht in einem Ausmass, welches die Zusprache einer Hilfosenentschädigung gerechtfertigt hätte. Angesichts der Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist eine Abnahme der Hilflosigkeit seit der erstmaligen Zusprache im Jahr 2019 nicht erklärbar. Vielmehr ist – mit Blick auf ungenügende Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld der erstmaligen Gewährung (dazu nachfolgend) – davon auszugehen, dass von Beginn weg keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hatte. Die Gewährung der Hilflosenentschädigung erfolgte ohne Durchführung eines persönlichen Gesprächs oder einer Abklärung vor Ort, obwohl eine nähere Sachverhaltsabklärung in Anbetracht der aktenmässig nicht anderweitig belegten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre (vgl. KSIH Rz. 8130). Indem die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Angaben im Gesuchsformular (IV-Akte
5.6. Welchen Einfluss der am 11. Januar 2023 erfolgte Sturz der Beschwerdeführerin mit anschliessender Operation und Spitalaufenthalt auf deren Gesundheitszustand und somit auf die Hilflosigkeit hat (vgl. Eingabe vom 17. Januar 2023), ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 407, 411E. 2.1.2.1). Die Beschwerdegegnerin wird allerdings in diesem Zusammenhang auf ihrer Bereitschaft behaftet (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023, Ziff. 5), die Informationsnotiz vom 17. Januar 2023 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen und den Anspruch auf Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen.
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: