Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.1
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022
Beschwerde abgewiesen. Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer schloss im Juli 2020 die Ausbildung zum Multimediaelektroniker EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) ab (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, S. 18). Aufgrund des Todes seines Vaters im März 2012 erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Ausbildung eine Waisenrente.
b) In der Folge entschloss sich der Beschwerdeführer ab Juli 2021 eine weitere Ausbildung, namentlich eine Ausbildung zum Tontechniker mit EFZ zu absolvieren. Der Beschwerdeführer arbeitet in diesem Zusammenhang seit Juni 2021 in einem zweijährigen Praktikum in einem 80%-Pensum bei der Stiftung C____ (Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021/29. Juni 2021, BB 9). Mit E-Mail vom 2. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Waisenrente für die Dauer der Ausbildung zum Tontechniker EFZ.
c) Mit Verfügung vom 29. April 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Waisenrente in der Höhe von CHF 512.00 pro Monat zu. Am 19. Oktober 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie die rückwirkende Einstellung der Waisenrente sowie den Erlass der Rückforderung der bereits ausbezahlten Waisenrente festlegte (BB 5). Als Begründung gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, das Ausbildungspraktikum bei C____ sei weder rechtlich noch faktisch notwendig, um zur Prüfung als Tontechniker EFZ zugelassen zu werden.
d) Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2021 Einsprache (BB 1). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2021 fest (BB 5).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 und bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung zum Tontechniker eine Waisenrente gemäss den gesetzlichen Vorgaben auszurichten und ab Oktober 2021 entsprechend Nachzahlungen, zuzüglich 5% Verzugszins, zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter o-/e- Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Ausbildungspraktikum bei C____ stelle keine gesetzliche oder reglementarische Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis dar. Das Praktikum sei faktisch nicht geboten und sei somit nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu qualifizieren. Hinzu komme, dass rechtsprechungsgemäss Praktika bis zur Maximaldauer von 12 Monaten als Ausbildungen anerkannt wurden, wohingegen dasjenige des Beschwerdeführers vierundzwanzig Monate dauert. Ferner betrage der Ausbildungsaufwand des Beschwerdeführers weniger als 20 Stunden pro Woche. Der Lehrgang Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis sei daher nicht als rentenbegründende Ausbildung zu betrachten.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Praktikum bei der Stiftung C____ sei faktisch notwendig. Da diese Anstellung inhaltlich weitgehend einem Lehrvertrag entspreche mit angeleiteter praktischer Tätigkeit im Betrieb und externer theoretischer Ausbildung an einer Berufsschule sei von einem klassischen Ausbildungsverhältnis analog einer Berufslehre auszugehen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer zum Bezug einer Waisenrente berechtigt. Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer in der Wiedererwägung der initial ausgerichteten Waisenrente eine Verletzung von Treu und Glauben.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Waisenrente ab dem 1. Juli 2021 zu Recht abgelehnt hat.
3.1. 3.1.1. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Absatz 4 dieser Bestimmung entsteht der Anspruch am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Art. 25 Abs. 5 AHVG sieht vor, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3.1.2. Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.2. 3.2.1. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022) konkretisiert (Randziffer [Rz]. 3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, die RWL nicht anzuwenden.
3.2.2. Nach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten, wobei es für die Sozialversicherung unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (vgl. BGE 143 V 305, E. 3.4; RWL Rz. 3358). Die Ausbildung hat auf einem strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E. 3). Ebenso anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, sofern, ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei (vgl. Art. 49bis Abs. 2 AHVV; RWL Rz. 3363). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008).
4.1. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ausbildung zum Tontechniker EFZ, respektive das Praktikum bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49is AHVV erfüllt. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen.
4.2. 4.2.1. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021, respektive vom 29. Juni 2021 (bei den AB) steht dem Beschwerdeführer pro Woche ein Tag für seine externe Ausbildung an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) zur Verfügung. Aus den eingereichten Stundenplänen geht weiter hervor, dass die Ausbildung vier Semester dauert und jeweils einmal die Woche von 12:15 Uhr bis 20:15 Uhr Unterricht stattfindet (Stundenplan Herbstsemester, AB 3, S. 4 ff.).
4.2.2. Gemäss Rz. 3359 der RWL erfordert die systematische Vorbereitung im Rahmen einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV (vgl. E. 3.1.2. ff.), dass die sich in Ausbildung befindliche Person zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen muss. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl an Kurslektionen besucht und daneben zur Hauptsache arbeitet, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Es ist weiter gefordert, dass sich die auszubildende Person zeitlich überwiegende ihrem Ausbildungsziel widmet.
4.2.3. Insgesamt beträgt die reine Unterrichtszeit acht Lektionen pro Woche. Selbst unter grosszügiger Hinzurechnung von Vor- und Nachbereitungszeit und Prüfungsvorbereitung erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt auf einen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche kommt. Gegenteiliges macht im Übrigen auch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht geltend. Mangels überwiegendem Ausbildungsaufwand ist der Ausbildungscharakter der hier in Frage stehenden Ausbildung daher bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.
4.3. 4.3.1. Sodann vermag auch das Praktikum bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht zu erfüllen.
4.3.2. Gemäss Ziffer 2.2 der Wegleitung der Berufsprüfung Tontechniker /Tontechniker mit Eidgenössischem Fachausweis (EFZ, AB 2) umfassen die Zulassungsbedingungen für Inhabende eines Zeugnisses als Multimediaelektroniker unter anderem eine Berufserfahrung von mindestens 18 Monaten im audiovisuellen Bereich nach Erhalt des EFZ. Gemäss Ziffer 2.3 der Wegleitung beziehen sich die Zeitangaben für die berufliche Erfahrung auf eine Vollzeitbeschäftigung (100 Prozent). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die verlangte Zeitdauer entsprechend. In qualitativer Hinsicht sind der Wegleitung keine Vorgaben in Bezug auf die Modalitäten zu entnehmen. Namentlich schreibt die Wegleitung nicht vor, ob die zur Zulassung vorausgesetzte Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer regulären Arbeitsstelle zu absolvieren ist.
4.3.3. Aus den reglementarischen Bestimmungen ergibt sich vorliegend nicht, dass zur Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker EFZ ein Praktikum vorausgesetzt wird. Festgelegt wird lediglich der Erwerb von Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer ordentlichen Anstellung erworben wird, wird demgegenüber nicht geregelt. Dem Beschwerdeführer wäre es demnach möglich gewesen, die erforderliche Berufserfahrung anstelle eines Praktikums auch im Rahmen einer ordentlich (entlöhnten) Anstellung zu erwerben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2016.3 vom 30. Juni 2016 E. 4.4.2, mit vergleichbarer Ausgangslage). Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen arbeitsmarktlichen Situation und unbelegten Arbeitsbemühungen wird nicht ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit faktisch gebotenes Praktikum dargelegt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AH.2018.1 vom 9. Mai 2018 ist insofern nicht zielführend, da es im vorgenannten Urteil um die Beurteilung eines Praktikums im Rahmen einer Erstausbildung handelte, wohingegen der Beschwerdeführer eine Zweitausbildung absolviert. Zudem ist zu bemerken, dass angesichts der Dauer des Praktikums von insgesamt zwei Jahren die Erfüllung des Ausbildungsbegriffs gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Praktika, welche vor Lehrbeginn absolviert wurden. Aber auch vorliegend wird der Erwerbscharakter des Praktikums nach einem Jahr überwiegen. Insgesamt erfüllt daher auch das Praktikum des Beschwerdeführers bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff nicht.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 29. April 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Ausbildungscharakter der Ausbildung zum Tontechniker EFZ zunächst bejahte, auf den Vertrauensschutz berufen kann.
5.2. 5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen). Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234, 239 E. 2.5.1).
5.2.2. Der Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückgeführt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist. Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft (vgl. BGE 135 V 201, 208 E. 6.2; 134 V 145, 150 E. 5.2). Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, welches diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.).
5.3. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627 ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).
5.4. 5.4.1. Grundsätzlich stellt die Verfügung vom 29. April 2021 eine geeignete Grundlage zur Auslösung des Vertrauensschutzes dar. Allerdings traf der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021 keine negativen, nicht mehr rückgängig zu machenden Dispositionen, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Zu beachten sind nachstehende Erwägungen.
5.4.2. Am 2. Februar 2021 wendete sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Wiederausrichtung der Waisenrente an die Beschwerdegegnerin. Im Anhang liess er der Beschwerdegegnerin die Zulassungsbestätigung für den Lehrgang Tontechniker mit Eidgenössischem Fachausweis vom 20. Januar 2021 (AB 3, S. 2) zukommen. Aus der Zulassungsbestätigung geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer verbindlich für den 2-jährigen Lehrgang an der Technischen Berufsschule Zürich TBZ angemeldet hat. Eine Bestätigung des Ausbildungspraktikums von C____ vom 19. März 2021 (AB 3, S. 3) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. März 2021 (AB 3, S. 1) zu. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 29. Juni 2021/9. Juli 2021 beginnt das Praktikum am 14. Juni 2021 und ist per 30. Juni 2023 befristet. Das monatliche Gehalt beträgt im ersten Anstellungsjahr Fr. 700.00 und im zweiten Fr. 900.00 (AB 1, S. 15).
5.4.3. Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seines Gesuchs um Ausrichtung einer Waisenrente vom 2. Februar 2021, respektive im Zeitpunkt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs auf Waisenrente mit E-Mail vom 19. März 2019 (AB 3, S. 1), die verbindliche Zulassung zur Ausbildung an der TBZ sowie das auf zwei Jahre befristete Praktikum veranlasst hatte. Die für ihn negative Disposition, namentlich und insbesondere der Abschluss eines im Gegensatz zu einer ordentlichen Anstellung schlechter bezahlten Praktikums, erfolgte durch den Beschwerdeführer somit zeitlich vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin. An dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand, dass der Ausbildungsvertrag vom 29. Juni 2021/ 9. Juli 2021 nach der Verfügung vom 29. April 2022 datiert nichts zu ändern, ist doch der Arbeitsvertrag formfrei gültig und wurde vorliegend auch nicht die Schriftlichkeit vorbehalten (vgl. Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [SR 220]). Es scheint somit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Wissen um die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zur Ausbildung Tontechniker EFZ inklusive Aufnahme eines nicht existenzsichernd entlöhnten Praktikums entschieden hätte. Gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021 erfolgte negative Dispositionen sind somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen aufgrund grosser Härte verfügte. Damit sind auch für bereits getätigte Aufwendungen im Zeitraum der ausbezahlten Leistungen keine Vermögensdispositionen zu schützen, resp. ist dem Vertrauensschutz ausreichend Rechnung getragen.
5.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisenrente zu Recht abgelehnt hatte. Folglich ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 29. April 2021 aufgrund deren zweifelloser Unrichtigkeit nicht zu beanstanden. Schliesslich ist zu konstatieren, dass sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs ergeben.
6.1. Den obigen Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 zu schützen.
6.2. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2'500.00 (inklusiv Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfachen oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Demensprechend erscheint ein Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: