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2015 Vollstreckung 267
XIV. Vollstreckung 41 Vollstreckung
2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 268
die "eigenmächtig" erstellten Bauten dem materiellen Bau- und Pla- nungsrecht entsprechen. Die Beurteilung dieser Fragen und damit der materiellen Rechtswidrigkeit einer Baute erfolgt in einem nachträgli- chen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 BauG. In die- sem Verfahren kann auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle Rechtmässigkeit der Bauten erreicht wird (vgl. dazu AGVE 2002, S. 242, Erw. 3c/bb; 1998, S. 453; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 44). Eine solche Auflage ist die mit einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar: Wird die Auflage nicht er- füllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der Verfügung aus, doch kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen. Eine Auflage ist mit anderen Worten vom Gemeinwesen durchsetzbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 913 ff. mit Hinweisen). Solche Auflagen sind konkrete bauliche Anordnungen, von de- ren Erfüllung die Rechtmässigkeit der Bauten abhängig ist. Diese materiellen Anordnungen einer Baubewilligung, wie sie typischer- weise in Auflagen oder spezifischen Bauvorschriften konkretisiert werden, regeln die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Verfügungs- adressaten unmittelbar. Die Auflagen sind nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Baubewilligung vollstreckbar. Die formelle Rechtskraft von Baubewilligungen bedeutet Rechtsbeständigkeit oder Bestandeskraft der Bewilligung und der Auflage (vgl. zur Rechtsbeständigkeit: BGE 137 I 69, Erw. 2.2 mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 8; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 52 ff. mit Hinweis). Die Rechtsbe- ständigkeit bewirkt, dass die Baubewilligung, wie andere Dauerver- fügungen, solange Rechtswirkung entfaltet, bis sie durch eine nach- folgende Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird. Baubewilli-
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gungen dürfen daher nicht frei überprüft werden (BAUMANN, a.a.O., § 59 N 59 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 16. No- vember 2012 [1C_277/2012], Erw. 5.4). Diese Grundsätze gelten auch für die Auflagen einer Baubewilligung. (...) 4.3. Die Auflage 2.1 der Baubewilligung verpflichtete den Be- schwerdeführer zwingend zur Positionierung und Unterteilung der Verglasung nach dem Projektplan. Dabei wurde ausdrücklich ange- ordnet, dass die Dachabstützung von aussen ablesbar bleibt. Die Auflage in Ziff. 2.2 schliesslich verlangte für alle Verglasungen das gleiche System, transparentes Glas mit schlanken alu-farbenen Profilen. Es handelt sich um positive, bauliche Anordnungen und konkrete Vorschriften. Hintergrund dieser Auflagen ist, dass das Baugesuch des Beschwerdeführers eine Wohnung der Arealüber- bauung C., bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern, betraf. Die Sicht- und Wetterschutzverglasungen auf den Balkonen und Sitz- plätzen wurden am 12. Januar 2009 mit einheitlichen, gestalterischen Auflagen bewilligt. Jede Abweichung von den beiden Auflagen nach Rechtskraft der Baubewilligung erfordert somit einen Widerruf der beiden Auflagen. Die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit der (eigenmächtig) ausgeführten, auflagewidrigen Verglasung erfor- dert aber keinen zusätzlichen Sachentscheid, weil nur die Ausfüh- rung der Sicht- und Windschutzverglasung in Übereinstimmung mit den Auflagen (materiell) rechtmässig ist. 4.4. Der Beschwerdegegner wies das nachträgliche Baugesuch gestützt auf § 54 Abs. 4 BauV ab, da es von vornherein nicht bewilli- gungsfähig war. Aus der Begründung wird klar, dass der Beschwer- degegner auf das Wiedererwägungsgesuch zur Baubewilligung nicht weiter eingetreten ist und auch nach einem allfälligen Gesuch um Durchführung des ordentlichen Verfahrens auf das nachträgliche Baugesuch nicht eintreten wird bzw. kann. Die Wiedererwägung und das nachträgliche Baugesuch dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Geset-
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zesvorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Weder ist in rechtlicher Hinsicht ein Sachentscheid erforderlich, um die Unrechtmässigkeit der auflagewidrigen Ausführung der Wind- und Sichtschutzverglasung festzustellen, noch besteht mangels Vorliegens von Voraussetzungen gemäss § 39 VRPG Anlass für eine Wiedererwägung der Auflagen. Damit sind die Auflagen der Baubewilligung vollstreckbar (AGVE 2010, S. 261 f.).