AGVE 2004 107 S.364
2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 364
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107 Androhung der Ausweisung Die Androhung der Ausweisung stellt keine Massnahme im Sinne des Freizügigkeitsabkommens dar (Erw. II/2). Für deren Prüfung kommt
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deshalb einzig das ANAG zur Anwendung. In casu ist die Androhung der Ausweisung verhältnismässig (Erw. II/3).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Februar 2004 in Sachen A.I. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2003.00056).
Aus den Erwägungen
II. 2. a) Vorliegend ist strittig, ob die Androhung der Auswei- sung eine Massnahme i.S. von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der Richtlinie 64/221/EWG darstellt; mit anderen Worten, ob das FZA betreffend der Androhung der Ausweisung überhaupt zur Anwen- dung kommt, und falls dies zu bejahen ist, ob die Androhung der Ausweisung im vorliegenden Fall mit obgenannten Vorschriften ver- einbar ist. b) Gemäss Art. 1 lit. a und c FZA hat das Freizügigkeitsab- kommen zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz folgendes Ziel: Ein- räumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (lit. a), sowie Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnah- mestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. c). Als italienische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich auf das FZA berufen. c) Die vom FZA gewährten Rechtsansprüche stehen jedoch un- ter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Art. 5 Abs. 1 Anhang I des FZA besagt, dass die auf Grund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden dürfen. Die Grundlage dafür bildet die Richtlinie 64/221/EWG, die diese Begriffe allgemein umschreibt (Art. 5 Abs. 2
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Anhang I FZA). Massgebend ist diesbezüglich insbesondere auch die Rechtssprechung des EuGH vor der Unterzeichnung des FZA am
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von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (act. 3). Zur Begründung ver- weist die Beschwerdeführerin auf BGE 96 I 266, E. 1, S. 270. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar wird im erwähnten Bundesgerichtsentscheid tatsächlich davon gesprochen, die Androhung der Ausweisung greife in die Rechtsstellung des Be- troffenen ein, indem sie ihn darauf hinweise, dass er die Ausweisung gewärtigen müsse, falls er sich nicht so verhalte, wie es von ihm er- wartet werde. Nachdem diese Ausführung des Bundesgerichts jedoch nicht im Zusammenhang mit der Klärung der Frage erfolgte, ob die Androhung der Ausweisung eine Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt, sondern mit der Frage, ob die Andro- hung einer Ausweisung eine Verfügung darstellt, welche mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Damit eine Mass- nahme als Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren ist, bedarf es nicht irgend eines Eingriffs in die Rechts- stellung des Betroffenen, sondern eines Eingriffs, der das Recht auf Einreise und freien Aufenthalt berührt. Ein solcher Eingriff liegt mit der Androhung der Ausweisung aber nicht vor. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Wenn Art. 16 Abs. 3 ANAV davon spricht, dass die Androhung der Ausweisung dann er- folgen könne, wenn die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b "rechtlich begründet" sei beziehungsweise, wenn in BGE 96 I 266, E. 1, S. 270 ausgeführt wird, die Androhung der Ausweisung beruhe auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich "gerechtfertigt" wäre, bedeutet dies lediglich, dass die Ausweisung nur dann ange- droht werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Feststellung, dass die Ausweisung selbst rechtmässig wäre, da diese Feststellung auch die Angemessenheit beziehungsweise Verhältnis- mässigkeit umfasst, welche bei Androhung der Ausweisung gerade nicht gegeben ist. f) Da die Androhung der Ausweisung nach dem Gesagten keine Massnahme im Sinne von Richtlinie 64/221/EWG und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt, erübrigt es sich, vorliegend zu prüfen, ob
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diese mit den Schranken, welche die Richtlinie 64/221/EWG in Art. 2 bis 7 für solche Massnahmen aufstellt, vereinbar wäre. 3. Sind - wie in Ziff. 2 dargelegt - die Rechtsansprüche der Be- schwerdeführerin gemäss FZA nicht tangiert, ist für die Prüfung der Androhung der Ausweisung das ANAG anwendbar. a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV kann die Ausweisung angedroht werden, wenn gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegt, die Ausweisung an sich aber nach den Umständen nicht angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in Deutschland einen Ausweisungsgrund darstellt (Entscheid des Bun- desgerichts vom 15. November 2001, 2A.308/2001, E. 4e, S. 11). Damit steht es dem Migrationsamt frei, die Ausweisung lediglich an- zudrohen, sofern sich die Androhung als verhältnismässig erweist. b) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Androhung der Aus- weisung verhältnismässig ist. aa) Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Anordnung einer Verwarnung hat das Rekursgericht im Entscheid vom 4. Oktober 2002, BE.2002.00043, E. 3a, S. 5 (AGVE 2002, S. 519 ff.) festgehalten, dass in der Regel von einem sehr grossen öf- fentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszuge- hen sei. Daraus leite sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen. Das öffentliche Interesse an einer Verwarnung sei um so höher einzustufen, je gravierender der Verstoss gegen die Rechts- ordnung sei. Nachdem eine Verwarnung keine unmittelbaren Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahmen zur Folge habe, sei das private Interesse der Betroffenen, nicht verwarnt zu werden, grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Allerdings ist das private Interesse auch nicht von Vornherein als unerheblich zu bezeichnen, da bei späterer Prüfung einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ein Fehlver- halten eines Betroffenen nach ausgesprochener Verwarnung schwerer gewichtet werde (AGVE 2000, S. 497 ff.).
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bb) Da die Androhung der Ausweisung - wie bereits oben unter Ziff. 2 c erwähnt - einer Verwarnung gleichkommt (vgl. BGE 96 I 266, E. 7, S. 278 und Entscheid des Rekursgerichts vom 9. März 2001, BE.2000.00093, E. 3b, S. 7), gelten die vorstehenden Ausfüh- rungen zum öffentlichen Interesse an einer Verwarnung grundsätzlich auch für die Androhung einer Ausweisung. cc) Die Beschwerdeführerin wurde wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt. Bereits aufgrund der ausgefällten Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend besteht ein sehr grosses öffent- liches Interesse, der Beschwerdeführerin die Ausweisung anzudrohen und ihr mitzuteilen, wie sie sich künftig zu verhalten hat sowie ihr die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen. Dies umso mehr, als sie offenbar auch in anderen Bereichen Mühe bekun- det, sich an die Rechtsordnung zu halten und während des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens wegen massiver Geschwindig- keitsüberschreitung verurteilt werden musste. Demgegenüber beste- hen auf Seiten der Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Inter- esse, keine Ausweisung angedroht zu erhalten, da bei einer späteren Prüfung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ein allfälliges Fehlverhaltens nach einer Androhung der Ausweisung schwerer ge- wichtet wird, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen eine Androhung der Ausweisung sprechen würden. Unter diesen Umständen kann die angedrohte Ausweisung auch nicht als unver- hältnismässig bezeichnet werden.