Handelsgericht
HOR.2018.34 / ts / ts
Art. 133
Entscheid vom 30. Juni 2019
Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Boner Handelsrichter Alberati Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin Schmutz Gerichtsschreiber-Stv. Hirschi
Klägerin A.________, vertreten durch lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt, Kaistenberg- strasse 4, 5070 Z.
Beklagte B.________, Zustelladresse: [...]
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Das Handelsgericht entnimmt den Akten:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. Sie bezweckt im We- sentlichen die Fabrikation von und den Handel mit Kunststein und Beton- elementen (Klagebeilage [KB] 2).
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. Sie bezweckt im We- sentlichen Brückensanierungen, Steinhauerarbeiten, Stocken, den Handel und die Verarbeitung von Natursteinen sowie Beratungen bei Sanierungen (KB 3).
3.1. Die Beklagte lud die Klägerin im Herbst 2013 ein, spezifizierte Betonele- mente aus Kunststein für das H. Areal, Wohnüberbauung I., in X. zu offe- rieren. Die am 7. Januar 2014 an die Beklagte versandte Offerte umfasste vierundzwanzig nach Mass hergestellte Fenstereinfassungen sowie vier Fassadengurte zum Gesamtpreis von Fr. 64'605.60 (inkl. Mehrwertsteuer). Zusätzlich gewährte die Klägerin der Beklagten einen Rabatt von 5 % so- wie ein Skonto von 2 % ab Werk (KB 4). Die Offerte wurde von C., Ange- stellter der Klägerin, unterzeichnet.
3.2. Diese Offerte wurde am 20. Januar 2014 von einem Angestellten der Be- klagten unterzeichnet und der Klägerin retourniert (KB 4).
In der Folge lieferte die Klägerin die in der Offerte aufgeführten Betonele- mente in zwei Teillieferungen am 28. März und 25. April 2014 nach X. Am 30. April 2014 rechnete die Klägerin die erbrachten Leistungen ab. Nebst den gelieferten Betonelementen im Wert von Fr. 59'820.00 und den Trans- portkosten in Höhe von Fr. 2'450.00 wurden der zusätzlich erbrachte Kran- ablad und von der Beklagten zurückbehaltenes Transportmaterial im Ge- samtbetrag von Fr. 1'448.25 verrechnet. Insgesamt wurde der Beklagten nach Abzug des Rabatts in Höhe von 5 % und des Skontos in Höhe von 2 % ein Betrag von Fr. 64'067.45 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung ge- stellt.
Mit Klage vom 18. Oktober 2018 (gleichentags elektronisch übermittelt) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 64'067.45, nebst Zins zu 5% seit 30. Mai 2014, zu bezahlen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe einen vertragli- chen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Forderung.
Mit Klageantwort vom 3. Dezember 2018 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte innert der mit Verfügung vom 1. November 2018 ange- setzten Frist die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Klage gegen die [B.] über den Betrag von CHF 64'067.45, nebst Zins zu 5% seit 30. Mai 2014, ist zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Die Zeugen der D. sind nicht zuzulassen, da voreingenommen und die mündlichen Besprechung mit der schriftlichen Rückbestätigung seitens der Beklagten von der D. abgelehnt wurden."
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Schuld be- stehe nicht gegenüber ihr, sondern gegenüber der D. Diese habe die Schul- den übernommen. Zudem befinde sich die Beklagte in einem ausserge- richtlichen Sanierungsverfahren. In diesem Zusammenhang seien der Klä- gerin am 25. April 2015 und am 17. November 2017 Angebote zur Tilgung der Schuld mittels Sanierungsdividende unterbreitet worden, welche die Klägerin jedoch abgelehnt habe.
Mit Replik vom 30. Januar 2019 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest und fügte an, soweit die Beklagte mehr oder anderes fordere, seien ihre Begehren abzuweisen.
Mit Duplik vom 4. März 2019 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest.
9.1. Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde die Beweisverfügung erlassen und die Parteien wurden angefragt, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzich- ten möchten.
9.2. Mit Eingaben je vom 10. Mai 2019 erklärten die Parteien den Verzicht auf eine Hauptverhandlung.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wurde die Streitsache an das Handelsge- richt überwiesen und das Handelsgericht bestellt.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein. Darin bezifferte er seinen Honoraranspruch inkl. Auslagen auf Fr. 9'231.95 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 9'942.80 (exkl. MwSt.). Die Honorarnote wurde der Beklagten mit Verfügung vom 21. Mai 2019 zur Kenntnis- und freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Die Beklagte hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Das Handelsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsgeschäften gilt die Dienstleistung als charakteristische Leis- tung. 1 Der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung bestimmt sich – Abreden eines anderweitigen Erfüllungsorts vorbehalten – nach dem Gesetz. Nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR befindet sich der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners der charakteristischen Leistung. Haben die Par- teien demgegenüber einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Erfüllungsort vereinbart, ist dieser massgebend. Der Erfüllungsort kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden und bedarf keiner beson- deren Form (Art. 74 Abs. 1 OR). Art. 31 ZPO ist dispositiver Natur; von der Bestimmung kann durch Gerichtsstandsvereinbarung oder Einlassung ab- gewichen werden.
Die Parteien vereinbarten nach unbestrittener klägerischer Darstellung, dass die offerierten Kunststeine in zwei Teillieferungen am 28. März 2013 [recte: 2014] und 25. April 2014 nach X. zu liefern seien (Klage N. II.1. und II.5.). Damit befinden sich sowohl der abweichend von der gesetzlichen Re- gelung vereinbarte Erfüllungsort (X.) als auch der Erfüllungsort i.S.v. Art. 74
1 BK ZPO-SUTTER-SOMM/HEDINGER, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N. 29.
Abs. 2 Ziff. 3 OR (Z. als Sitz der Klägerin) im Kanton Aargau. Zudem hat sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren eingelassen, indem sie sich ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äusserte (vgl. Art. 18 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.
1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Sachlich ist das Handelsgericht zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), bei einem Streitwert von Fr. 64'067.45 die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und beide Parteien im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Handelsgericht entscheidet als Kollegialgericht (§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO).
1.3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Klage ist einzutreten.
2.2. Rechtliches 2.2.1. Allgemein Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserungen kön- nen ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 OR). Die vorbehaltlose Annahme einer Offerte i.S.v. Art. 3 ff. OR führt zum Abschluss eines Ver- trags.
2.2.2. Zur Prokura Das Geschäftsführungsrecht einer Aktiengesellschaft kommt in erster Linie dem Verwaltungsrat zu (Art. 716 Abs. 2 OR). Allerdings kann auch eine zur
kaufmännischen Stellvertretung (Prokura und andere Handlungsvollmach- ten) berechtigte Person die Gesellschaft gegen aussen binden (Art. 458 ff. OR). Die Bevollmächtigung kann gemäss Art. 458 Abs. 1 OR ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 2
Eine Prokura kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (sog. Kollektiv-Prokura; Art. 460 Abs. 2 OR). Im Falle einer Kollek- tiv-Prokura entfaltet die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschrie- bene Mitwirkung der übrigen Personen dem Grundsatz nach keine Bin- dungswirkung, auch für einen gutgläubigen Dritten nicht. Dies folgt einer- seits ausdrücklich aus Art. 460 Abs. 2 OR und anderseits aus der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR).
Weil das Gesetz eine stillschweigende Begründung der Prokura zulässt (Art. 458 OR) und der Geschäftsherr den Vertrag genehmigen oder ableh- nen kann (Art. 38 OR), muss konsequenterweise auch die stillschweigende Erweiterung der kaufmännischen Geschäftsführungsvollmacht möglich sein. 3 Eine solche Erweiterung ist etwa dadurch möglich, dass ein anderer Zeichnungsberechtigter dem Rechtsakt ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt bzw. diesen nachträglich genehmigt. 4
Die Genehmigung ist grundsätzlich an keine Form gebunden, notwendig ist jedoch ein Verhalten, das den Dritten zur Annahme berechtigt, der Vertre- tene sei mit dem Geschäft einverstanden. 5 Das Verhalten des Vertretenen ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 6 Die Genehmigung des Rechtsgeschäfts – sei es ausdrücklich oder stillschweigend – heilt die feh- lende Vollmacht.
2.3. Würdigung Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die der Beklagten am 7. Januar 2014 unterbreiteten und von E., einem Kollektiv-Prokuristen der Beklagten, am 20. Januar 2014 unterzeichnet zurückgesendeten Offerte (Klage N. II.4. und II.5.; KB 4). Dabei ist unbestritten, dass der Gegenstand der unter- zeichneten Offerte vom Gesellschaftszweck der Parteien umfasst ist. Da der Sachbearbeiter der Klägerin gemäss interner Unterschriftsregelung für Offerten bis Fr. 100'000 einzelunterschriftsberechtigt war (KB 5), wurde die Offerte rechtsgültig der Beklagten unterbreitet. Überdies hat die Klägerin durch die Ausführung der Arbeiten unmissverständlich zu erkennen gege- ben, dass sie sich durch die Offerte gebunden fühlte.
2 BGE 118 IV 167 E. 1. 3 BK OR-GAUTSCHI, 1962, Art. 460 N. 9b. 4 BGE 58 II 160. 5 BGE 93 II 302 E. 4. 6 BGE 101 II 222 E. 6b/bb.
Hingegen war E. als Kollektiv-Prokurist der Beklagten gemäss Handelsre- gisterauszug nicht alleine zum Vertragsabschluss berechtigt. Die Beklagte hat allerdings die klägerischen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Einzelvertretungsermächtigung bzw. den tatsächlichen Konsens nicht be- stritten. Der Vertrag zwischen den Parteien ist rechtsgültig zustande ge- kommen.
3.2. Rechtslage Durch einen Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaf- fen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Durch den Werkvertrag hingegen verpflichtet sich der Unter- nehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). 7 Schuldet der Unternehmer nur die Herstellung des Werkes, nicht aber die Lieferung des Werkstoffs, liegt ein schlichter Werkvertrag vor. Schuldet der Unternehmer aber neben der Herstellung des Werks auch die Lieferung des Werkstoffs, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. 8
Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Kauf und Werkvertrag ist das Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Sachleistung im konkreten Einzelfall. 9 Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand auf- grund besonderer Wünsche oder Weisungen des Bestellers oder der indi- viduellen Wahl aus Vorschlägen und Mustern des Unternehmers eine per- sönliche Prägung annimmt; mithin die tatsächliche Bedeutung der Arbeit im Vordergrund steht. 10 Bei einem Kaufvertrag wäre der Hersteller der Ware demgegenüber auch für einen anonymen Markt tätig geworden. Auch se- rienmässige Produktionen sprechen für einen Kauf. 11
3.3. Würdigung Gegenstand des Vertrages waren laut Klägerin 24 Fenstereinfassungen aus Kunststein, leicht sandgestrahlt (1 mm), in drei verschiedenen Grössen
7 BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT, 6. Aufl. 2015, Art. 363 N. 21. 8 GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N. 121. 9 BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT (Fn. 7), Art. 363 N. 22. 10 Zum Ganzen: GAUCH (Fn. 8), N. 133; BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT (Fn. 7), Art. 363 N. 22. ZK OR-SCHÖNLE, 3. Aufl. 1993, Art. 184 N. 133; vgl. auch BGE 117 II 273 E. 3a. 11 ZK OR-SCHÖNLE (Fn. 10), Art. 184 N. 133 f.
(194 cm x 290.2 cm; 194 cm x 282.2 cm; 194 cm x 267.7 cm) sowie vier Fassadengurte der Dimension 150 cm x 10 cm x 21.2 cm (Klage N. II.3 und KB 4). Zudem wurde die Lieferung der Ware nach X. vereinbart (Klage N. II.5). Die Beklagte bestreitet diese Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht. Damit ist erstellt, dass Fenstereinfassungen und Fassadengurte auf Bestellung der Beklagten nach Mass und in bestimmter Ausführung herge- stellt wurden. Der Vertrag beinhaltete die Herstellung individuell bestimm- barer Sachen - nach spezifischen Vorgaben vorfabrizierte Kunststeinele- mente -, welche für den anonymen Markt nicht hergestellt worden wären, sowie die Übertragung des Eigentums von der Herstellerin auf die Bestel- lerin mittels Lieferung nach X. Die Klägerin war verpflichtet, den Werkstoff selber zu beschaffen. Es liegt somit kein Kauf-, sondern ein Werkliefe- rungsvertrag vor.
4.2. Rechtslage Wurde die Vergütung eines Werkes zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk für diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 1 OR). Diese Fest- preisabrede muss nicht ausdrücklich erfolgt sein, eine konkludente, sich aus den Umständen ergebende Abrede reicht aus. Selbstredend berechtigt aber eine Bestellungsänderung in Form einer Vertragsergänzung zu einer Preiserhöhung durch den Unternehmer. 12 Eine solche Bestellungsände- rung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 OR auch stillschweigend vereinbart wer- den, ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. 13
4.3. Würdigung Die Rechnung vom 30. April 2014 weist verschiedene Beträge aus, na- mentlich für die gelieferten Steine, die Fassadengurte, einen Transportkos- ten-Anteil, die Kosten des Kranablads sowie des nicht retournierten Mate-
12 GAUCH (Fn. 8), N. 904 f. 13 GAUCH (Fn. 8), N. 771 u. 1310.
rials (KB 8). Die Rechnung umfasste auch zusätzliche, nicht offerierte Be- träge. Die Beklagte bestreitet den Konsens in Bezug auf eine Vertragser- gänzung nicht und hat gemäss unbestrittener klägerischer Behauptung im- plizit bestätigt, dass der in Rechnung gestellte Betrag korrekt sei (Klage N. II.5.). Die Klägerin hat damit Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Beklagte schuldet der Klägerin (unter Vorbehalt einer gültig erfolgten privativen externen Schuldübernahme) den Rechnungsbetrag in Höhe von Fr. 64'067.45.
5.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, es sei mit der D. mündlich vereinbart worden, sämtliche Rechnungen der Klägerin würden direkt von der D. beglichen. Dies habe die Beklagte schriftlich festgehalten und der D. zugestellt, wel- che die Vereinbarung in der Folge jedoch bestritten habe (Antwort, Ausfüh- rungen zu Beilage 1).
5.2. Rechtslage Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubi- gers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläu- bigers zu dessen Schuldner macht (Art. 175 Abs. 1 OR; interne Schuld- übernahme). Die externe Schuldübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger zur Übernahme der Schuld. Erst mit einer externen Schuldübernahme hat diese Wirkung gegenüber dem Gläubiger. Es wird zwischen der eigentlichen (sog. privativen) und der kumulativen Schuldübernahme unterschieden. Bei der privativen Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des Schuldners und wird neuer Schuldner, während bei der kumulativen Schuldübernahme ein zusätzlicher Schuldner eintritt, fortan also zwei Schuldner bestehen. 14
Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners (privative Schuldübernahme) er- folgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger (Art. 176 Abs. 1 OR). Der Vertrag ist formlos gültig und kommt durch den Austausch über- einstimmender gegenseitiger Willenserklärungen von Übernehmer und
14 BK OR-BECKER, 1945, Vorbemerkungen zu Art. 175-183 (Schuldübernahme) N. 5.
Gläubiger mittels Antrag und Annahme zustande. 15 Der Antrag des Über- nehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mittei- lung macht (Art. 176 Abs. 2 OR). Die externe Schuldübernahme führt zu einem Schuldnerwechsel, indem der bisherige Schuldner befreit wird und der Übernehmer in der gleichen Art und im gleichen Umfang verpflichtet wird, wie es der Schuldner zur Zeit der Schuldübernahme war.
5.3. Würdigung Die Beklagte behauptet, sie hätte mit der D. eine Schuldübernahme verein- bart.
Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bestreitet die Klägerin die behauptete privative Schuldübernahme, so hat die Beklagte diese zu beweisen. Das gelingt ihr jedoch nicht, offeriert sie doch keinerlei Beweise für ihre Behauptung. Eine Befragung der von der Klägerin in diesem Zu- sammenhang angerufenen Zeugen erübrigt sich, da sie nicht beweisbelas- tet ist.
Im Ergebnis kann die Beklagte eine privative Schuldübernahme durch die D. nicht beweisen. Die Beklagte ist weiterhin Schuldnerin der Klägerin und hat deren Forderung zu bezahlen.
6.2. Rechtslage Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten
15 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl. 2014, N. 3510 ff.
Zahlungsfrist, wie beispielsweise „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug. 16
6.3. Würdigung Indem die Klägerin behauptet, die Beklagte befinde sich seit dem 30. Mai 2014 in Verzug, behauptet sie implizit auch die Zustellung der Rechnung an die Beklagte. Diese Behauptung wurde von der Beklagten nicht bestrit- ten. Die Klägerin verlangt Verzugszins ab 30. Mai 2014 ("zahlbar innert 30 Tagen ab Fakturadatum") und stellt damit auf den Tag des Ablaufs der mit der Rechnung vom 30. April 2014 gesetzten Zahlungsfrist ab (KB 8). Da die entsprechende Rechnung innerhalb von 30 Tagen zahlbar war, fiel die Beklagte ab dem 31. Tag, in casu dem 31. Mai 2014, in Verzug. 17 Der Klägerin sind somit die beantragten Verzugszinsen ab dem 31. Mai 2014 auf den Betrag von Fr. 64'067.45 zuzusprechen.
7.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 64'067.45 (Zinsen werden nicht mitgerechnet; Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) rund Fr. 5'254.70 (§ 7 Abs. 1 VKD). Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'254.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 5'254.70 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
7.2. Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert, welcher vorliegend Fr. 64'067.45 beträgt. Die Grun- dentschädigung beläuft sich auf Fr. 9'836.07 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT),
16
AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIEGAND (Fn. 7), Art. 102 N. 9; BK OR-WEBER, 2000, Art. 102
17
Für die Fristberechnung vgl. VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", SJZ 2019,
S. 151.
womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die Parteien haben Replik und Duplik erstattet und auf eine Hauptverhandlung verzichtet. Die Erhö- hung der Grundgebühr um 20 % für die Replik als zweite Rechtschrift (§ 3 Abs. 2 AnwT) wird von deren Reduktion um 20 % wegen der nicht durch- geführten Hauptverhandlung (§ 6 Abs. 3 AnwT) kompensiert. Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Nach dem Anwaltstarif hat die Klägerin damit grundsätzlich Anspruch auf Fr. 10'131.00.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 (gleichentags elektronisch übermittelt) hat der Rechtsvertreter der Klägerin eine Honorarnote ins Recht gelegt, in wel- cher er ein Gesamttotal der Kosten von Fr. 9'231.95 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 9'942.80 (inkl. MwSt.) ausweist. Die Einreichung einer Honorarnote durch die Parteien ist freiwillig (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Wird eine solche ins Recht gelegt, ist sie vom Gericht zu berücksichtigen. Übersteigt die Partei- entschädigung gemäss Anwaltstarif die in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten der Rechtsvertretung, so hat das Gericht im Rahmen der Dispositi- onsmaxime auf die tieferen, tatsächlich beantragten Kosten abzustellen. Vorliegend ist der Klägerin mithin eine Parteientschädigung in Höhe der von ihr ausgewiesenen Kosten (Fr. 9'231.95 [exkl. MwSt.]) zuzusprechen.
Ein Mehrwertsteuerzuschlag bei der Bemessung der Parteientschädigung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, welcher vorliegend während des Schriftenwechsels nicht gestellt wurde und aufgrund des bereits abge- schlossenen Schriftenwechsels nur unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO noch gestellt werden könnte. Die Klägerin macht keine ent- sprechenden Ausführungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche Noven sich die Klägerin stützen würde. Ohnehin ist die Klägerin selbst mehrwertsteuerpflichtig, 18 womit sie die Mehrwertsteuer des Rechtsvertre- ters als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann. Die Mehrwertsteuer stellt für die Klägerin damit keinen zu- sätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschä- digung nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'231.95 zu bezahlen.
18 Vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-108.085.420 (zuletzt besucht am 8. Juli 2019).
Das Handelsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 64'067.45 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'254.70 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'254.70 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 5'254.70 di- rekt zu ersetzen.
Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgesetzte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 9'231.95 zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) die Beklagte
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Juni 2019
Handelsgericht des Kantons Aargau
Dubs Schmutz