Aargau Obergericht (AGVE) Handelsgericht 03.08.2021

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2021.29 / as / mv

Entscheid vom 3. August 2021

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin S. GmbH, ____________ vertreten durch MLaw Andreas Serrago, Hirschmattstrasse 62, 6003 Lu- zern

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Forde- rung aus Versicherungsvertrag [...]

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Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

Die Gesuchstellerin stellte mit Gesuch vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe: 19. Juli 2021) folgende Anträge:

" 1. Der Gesuchstellerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und rubrizierender Rechtsvertreter sei als Rechtsbeistand zu ernennen.

Eventualiter sei der Gesuchstellerin Vorschuss-UR zu gewähren.

Der Gesuchstellerin sei die Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvor- schusses im Verfahren Nr. HOR.2021.29 / ms abzunehmen."

Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse werde es ihr nicht möglich sein, für die Prozesskosten und Anwaltskosten (-Vorschüsse) aufzukommen. Der Gesuchstellerin sei sämtliches Werkzeug entwendet worden, welches sie zwingend für die Ausführung ihrer Aufträge und somit zur Generierung von Einnahmen benötige. Ohne Ersatz des entsprechenden Werkzeuges könne die Gesuchstellerin keine weiteren Aufträge ausführen. Folglich würde sich der einzige Vermögenswert der Gesuchstellerin im Streit befin- den. Die Gesuchstellerin habe sich nach dem Einbruchdiebstahl bereits stark verschulden müssen, um einige Arbeiten ausführen zu können. Die Gesuchstellerin könne sich mit vereinzelten Aufträgen sowie aufgrund des gewährten COVID-19-Kredites über Wasser halten, jedoch nicht sämtliche laufenden Verpflichtungen erfüllen. Sie sei mehrfach betrieben und auch gepfändet worden. Auch der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchstellerin, A.C., habe sein gesamtes Vermögen in seine Unter- nehmung investiert und verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Prozesskosten zu finanzieren. Schliesslich seien die Begehren der Ge- suchstellerin keineswegs als aussichtslos zu qualifizieren. Die Geltendma- chung des Anspruchs aus Versicherungsvertrag gestalte sich als juristisch komplex und benötige die Kenntnisse einer Fachperson. Der Gesuchstel- lerin stände eine grosse Versicherungsgesellschaft mit unerschöpflichen fi- nanziellen Mitteln und eine Expertin auf dem Gebiet des Versicherungsver- tragsrechts gegenüber. Es sei der Gesuchstellerin daher im Sinne der Waf- fengleichheit nicht zuzumuten, den vorliegenden Prozess ohne Rechtsbei- stand zu führen.

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Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Ge- genpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Fraglich ist vorab, ob die Gesuchstellerin als juristische Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.

2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist als prozessuales Grundrecht in der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) und in der EMRK (Art. 6 Abs. 1) ver- ankert. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV setzt einen Minimalstandard fest. 1

Im Gegensatz zum bundesrätlichen Vorentwurf zur ZPO, der in Art. 105 ausdrücklich vorgesehen hatte, dass für juristische Personen keine unent- geltliche Prozessführung gewährt werde, schliesst die ZPO dies nicht zum vornherein aus: Damit soll an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an- geknüpft werden, 2 die sich vereinzelt zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen äussern musste und diese wenigs- tens nicht kategorisch ausschloss, jedoch wiederholt grösste Zurückhal- tung übte. 3

2.2. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass nur natürliche Personen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besitzen. Juristische Personen seien nicht bedürftig, sondern bloss zah- lungsunfähig oder überschuldet, was gesellschafts- und konkursrechtliche Konsequenzen habe. 4 Später hat das Bundesgericht parteifähigen Rechts- gebilden, welchen keine oder keine volle Rechtsfähigkeit zukommt, die un-

1 EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 1 m.w.N. 2 Vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006, S. 7301. 3 Vgl. KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N. 6. 4 Vgl. BGE 116 II 651 E. 2 mit Hinweis auf den Leitentscheid BGE 88 II 386.

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entgeltliche Rechtspflege zum Teil gewährt – so Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften 5 – und zum Teil verweigert – so der Konkursmasse. 6 Wie es sich mit juristischen Personen verhält, liess das Bundesgericht in einigen Entscheiden offen. 7 In BGE 131 II 306 E. 5.2.2 hielt es fest, dass nicht aus- geschlossen sei, dass ausnahmsweise ein Anspruch einer juristischen Per- son auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen könne, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und neben ihr der weit gefasste Kreis der wirtschaftlich Beteiligten mittellos sei, wobei unter Umständen auch interessierte Gläubiger darunter fallen würden. Zudem sei der juristi- schen Person die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht si- chert. 8

2.3. Gemäss WUFFLI/FUHRER ist die Unterstützung der juristischen Person mit Steuergelder nur dann angebracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten der juristischen Person gerade deshalb eingetreten sind, weil ihr einziges Aktivum Gegenstand des Zivilprozesses bildet. Ist die juristische Person hingegen unabhängig davon in finanzielle Schieflage geraten, ist ihr aus rechtspolitischer Sicht die Existenzberechtigung abzusprechen und die un- entgeltliche Rechtspflege ist ihr zu verweigern. 9 Die juristische Person hat rechtsgenüglich – bspw. mit einer Zwischenbilanz – auszuweisen, dass das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt. 10 Ausserdem kann eine von einem einzigen Gesellschafter beherrschte juristische Person die unent- geltliche Rechtspflege nicht aufgrund der Mittellosigkeit ihres wirtschaftli- chen Eigentümers beanspruchen, sondern einzig nach Massgabe ihrer ei- genen, besonderen, ökonomischen Situation. 11

2.4. Aus der Bilanz der Gesuchstellerin per 31. Dezember 2019 (Gesuchsbei- lage [GB] 11) ergibt sich, dass das Aktivum "Maschinen und Apparate" mit Fr. 4'900.00 bilanziert ist, dies bei einer Bilanzsumme von Fr. 124'479.24. Es ist ausgeschlossen, dass der von der Gesuchstellerin behauptete ein- zige Vermögenswert nicht einmal 4 % der Bilanzsumme ausmacht. Zur Po- sition "Kontokorrent Gesellschaft", die mit Fr. 111'273.70 bedeutend höher bilanziert ist, schweigt sie sich aus. Wäre diese Aktivposition gefährdet bzw. sogar uneinbringlich, müsste sie entsprechend abgeschrieben wer-

5 BGE 116 II 651 E. 2c und d. 6 BGE 125 V 371 E. 5d. 7 BGE 119 Ia 337 E. 4 = Pra 1994 351 ff.; vgl. auch BGE 131 II 306 E. 5.2 m.w.N., 126 V 42 E. 4, 124 I 241 E. 4d. 8 BGE 143 I 328 E. 3. 9 WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 5 N. 83. 10 WUFFLI/FUHRER (Fn. 9), § 5 N.87. 11 BK ZPO I-BÜHLER, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N. 32.

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den, was gemäss Art. 820 i.V.m. Art. 725 f. OR Auswirkungen auf den fi- nanziellen Fortbestand der Gesuchstellerin haben könnte. Die Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege würde die Weiterexistenz der Gesuchstellerin damit nicht sichern. Es ist somit nicht dargetan, dass im Verfahren HOR.2021.29 das einzige Aktivum der Gesuchstellerin um- stritten ist. Ebenso wenig kann die von der Gesuchstellerin behauptete starke Verschuldung nachvollzogen werden, da aus ihrer Bilanz 2019 eine Bilanzsumme von Fr. 124'479.24, ein Eigenkapital von Fr. 97'418.01 her- vorgeht. Dass sich aus neueren Zahlen ein anderes Ergebnis dartun soll ist – wie gesagt – von der Gesuchstellerin nicht nachgewiesen worden.

Eine aktuelle Bilanz legt die Gesuchstellerin nicht vor, obwohl sie gestützt auf Art. 958 Abs. 3 OR bis spätestens 30. Juni 2021 den Geschäftsbericht 2020 ihrer Gesellschafterversammlung zur Genehmigung hätte vorlegen müssen. Auch die weiteren, aktuelleren Dokumente der Gesuchstellerin beschränken sich auf wahllose Perioden (Februar–November 2020, Mai– Juni 2021 [GB 1–3]), woraus sich keine zuverlässige Aussage zur finanzi- ellen Lage der Gesuchstellerin ableiten lässt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Kontoauszug vom Juni 2021 (GB 2), dass die Gesuchstellerin regel- mässige Zahlungseingänge verbuchte und innerhalb eines Monats Zahlun- gen von insgesamt Fr. 18'200.00 an die Ehefrau des einzigen Gesellschaf- ters der Gesuchstellerin, A.A., erfolgten. Damit erscheint sowohl die finan- zielle Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als auch jene der Familie des einzi- gen Gesellschafters der Gesuchstellerin als sehr fragwürdig.

Die behauptete Mittellosigkeit des einzigen Gesellschafters der Gesuch- stellerin, A.C., genügt nicht, um bei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken. Die strengen Voraussetzungen an die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege bei einer juristischen Person sind damit nicht erfüllt.

2.5. Das Gesuch vom 19. Juni 2021 um Gewährung unentgeltlicher Rechts- pflege ist damit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Rechtsvertreters) nicht mehr geprüft zu werden.

3.1. Sind die besonderen und strengeren Voraussetzungen für den Anspruch einer juristischen Person auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben, bereitet ihr aber die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten, ohne dass sie bereits zahlungsunfähig oder

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überschuldet ist, kann von der Bevorschussung der Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden. 12

3.2. Falls die Gesuchstellerin mittels aktuellen Zahlen (bspw. des von ihrer Ge- sellschafterversammlung genehmigten Geschäftsberichts 2020 sowie ei- ner Zwischenbilanz für das Jahr 2021) nachweisen kann, dass sie Liquidi- tätsschwierigkeiten hat und weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, wird der mit Verfügung vom 16. Juli 2021 im Verfahren HOR.2021.29 ein- geforderte Kostenvorschuss von Fr. 9'010.40 vorerst, d.h. bis zum Ab- schluss des ersten Schriftenwechsels und der nachfolgenden Instruktions- und Vermittlungsverhandlung, auf die Hälfte reduziert. Sollte das Verfahren danach fortgeführt werden, hätte die Gesuchstellerin vorab die zweite Hälfte des Kostenvorschusses zu bezahlen.

Im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

12 BK ZPO I-BÜHLER (Fn. 11), Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N. 33.

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Der Vizepräsident erkennt:

Das Gesuch vom 19. Juli 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. August 2021

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

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03.08.2021
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24.03.2026