Aargau Obergericht (AGVE) Handelsgericht 21.01.2020

Handelsgericht

  1. Kammer

HOR.2018.41 / ts / ts

Art. 12

Urteil vom 21. Januar 2020

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Boner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin Schmutz

Klägerin AA ,V

Beklagter BB ,W

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Urheberrecht und verwandte Schutz- rechte

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Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in V (Klage N. 5). Sie ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. URG und bezweckt im Wesentlichen die Geltendmachung von gesetzlichen Vergü- tungsansprüchen im Bereich der nichttheatralischen Werke der Musik. Sie besitzt die dafür notwendige Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) (Klage N. 5).

2.1. Der Beklagte ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein und or- ganisiert jährlich die "D-Party" in W (Klage N. 10).

2.2. Die "D-Party" besteht aus einem Plausch-Volleyballturnier mit einer Som- mer-Beach-Party. Dabei kommen urheberrechtlich geschützte Kompositio- nen sowie im Handel erhältliche Tonträger zur Aufführung (Klage N. 10).

2.3. Die "D-Party" fand im Jahr 2015 am 7. und 8. August, im Jahr 2016 am 5. und 6. August und im Jahr 2017 am 4. und 5. August statt (Klage N. 12 und 18).

Nachdem der Beklagte trotz Mahnung die erforderlichen Angaben zur Be- stimmung der Vergütung für das Abspielen urheberrechtlich geschützter Musik nicht bei der Klägerin eingereicht (Klage N. 12) und die in der Folge von der Klägerin mittels Schätzung erstellten Rechnungen für die Jahre 2015 und 2016 vom 24. Januar 2017 nicht bezahlt hatte (Klage N. 13-15), zedierte die Klägerin die Forderungen rückwirkend per 11. Januar 2018 an ein Inkassobüro, welches die Betreibung gegen den Beklagten einleitete. Am 25. Juni 2018 wurde die Forderung an die Klägerin zurückzediert (Klage N. 16).

Am 5. September 2018 wurde der Beklagte gemahnt, bis spätestens am 30. September 2018 die notwendigen Angaben für die Rechnungstellung für das Jahr 2017 einzureichen (Klage N. 18). Der Beklagte liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Am 5. Oktober 2018 schliesslich wurde ihm die Rechnung für die "D-Party" des Jahres 2017 zugestellt (Klage N. 18).

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Mit Klage vom 28. November 2018 stellte die Klägerin folgende Rechtsbe- gehren:

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'064.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. August 2015 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'064.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. August 2016 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'064.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. August 2017 zu bezahlen. 4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20182750 des Betrei- bungsamtes W im Umfang von Fr. 4'129.- zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2017 zu beseitigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

Der Beklagte hat sich innert der mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 angesetzten Frist zur Erstattung einer Antwort bzw. der mit Verfügung vom 12. Februar 2019 angesetzten letzten, nicht erstreckbaren Nachfrist für die Erstattung einer Antwort nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde eine Beweisverfügung er- lassen. Zudem wurden die Parteien angefragt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten.

Mit Eingabe vom 26. September 2019 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde den Parteien in Aussicht ge- stellt, dass eine Hauptverhandlung stattfinden würde.

Am 11. November 2019 wurden die Parteien auf den 4. Dezember 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Streitsache wurde an das Handels- gericht überwiesen und das Handelsgericht bestellt.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 zog der Präsident die Verfügung vom 11. November 2019 in Wiedererwägung und setzte die auf den 4. De- zember 2019 anberaumte Hauptverhandlung ab, da die vorliegende Streit- sache nach Ablauf der Nachfrist für die Erstattung einer Antwort spruchreif

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war. Damit wäre die Durchführung einer Hauptverhandlung gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte die Klägerin eine Kostennote ein. Diese wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 mit Hinweis auf sein Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

  1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht. Der Beklagte ist nicht im Handelsregister ein- getragen und die Vereinsstatuten wurden nicht ins Recht gelegt. Gemäss Internetauftritt des Beklagten befindet sich sein Sitz in W, womit die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist.

1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten aus Urheberrecht. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts gegeben. Weil der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG).

  1. Objektive Klagenhäufung Laut Art. 90 ZPO setzt die objektive Klagenhäufung voraus, dass für die geltend gemachten Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar (lit. b) wären, sofern sie einzeln geltend gemacht würden. Fehlt eine der Voraussetzungen, so kann das Gericht die Rechtsbegehren nicht gemeinsam beurteilen und es muss bezüglich derjenigen Rechtsbegehren, für die es nicht zuständig ist, einen Nichteintretensentscheid fällen. 1 Vorliegend geht es um eine Streitigkeit aus Urheberrecht, weshalb die sachliche Zuständigkeit auch bei einem

1 BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Häsenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 90 N. 10.

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Streitwert unter Fr. 30'000.00 gegeben und die gleiche Verfahrensart (or- dentliches Verfahren) anwendbar ist. Die objektive Klagenhäufung ist zu- lässig.

  1. Versäumte Klageantwort Der Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihm gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endent- scheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptver- handlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind vorlie- gend (formell) unbestritten geblieben. Anerkannt sind damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruch- reife, kann das Gericht nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. Diesfalls hat es in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.

Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf man- gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachent- scheid erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig sind, weil das Gericht andernfalls seine Fragepflicht ausüben müsste. 2

  1. Aktiv- und Passivlegitimation 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert (KB 2 und 3; Klage N. 5 ff.). Der Beklagte sei gestützt auf Art. 62 bzw. Art. 35 URG verpflichtet, für die Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Kompositionen sowie im Handel erhältlichen Tonträgern eine entsprechende Vergütung zu bezah- len und deshalb passivlegitimiert (Klage N. 20). Der Beklagte äussert sich nicht zur Aktiv- und Passivlegitimation.

4.2. Rechtslage Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich ge- schützt, sofern sie eine geistige Schöpfung der Kunst sind und einen indi- viduellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Der Urheber eines Werks hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und gege- benenfalls wie sein Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentli- che Aufführung des Werks zählt (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c URG). Von den Urheberrechten zu unterscheiden sind die verwandten Schutzrechte gemäss Art. 33 ff. URG. Wer im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger

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zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, schuldet den ausübenden Künstlern hier- für gemäss Art. 35 Abs. 1 URG eine Vergütung.

Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten akusti- schen Werken ist die Erlaubnis bei der zugelassenen Verwertungsgesell- schaft (Art. 40 ff. URG) einzuholen und es ist gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Vergü- tungsansprüche werden für die Urheberrechte gemäss den jeweiligen Wahrnehmungsverträgen bzw. Gegenseitigkeitsverträgen und für die ver- wandten Schutzrechte nach Art. 35 Abs. 3 URG von der Verwertungsge- sellschaft geltend gemacht. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog. gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG).

4.3. Würdigung 4.3.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE konzessionierte Verwer- tungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie wahrt die Urheber- rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern (Klage N. 5). Sie kann sich auf Wahrnehmungsverträge mit Künstlern bzw. Gegenseitig- keitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften berufen und vertritt damit praktisch das gesamte Weltrepertoire nichttheatralischer Mu- sik (Klage N. 7 und BGE 107 II 57 E. 1). Die Klägerin als Inhaberin der entsprechenden Rechte erteilt die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den an- wendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu bezahlen.

Die Klägerin nimmt im Auftrag der SWISSPERFORM zusätzlich die ver- wandten Schutzrechte an den Repertoires von ausübenden Künstlern, Pro- duzenten und Sendeunternehmen wahr (Klage N. 8). In Ziff. 14 GT Hb 2012-2017 (nachfolgend GT Hb) wird die Klägerin als Vertreterin des jewei- ligen Tarifs festgelegt und im Kooperationsvertrag als gemeinsame Zahl- stelle bestimmt (vgl. KB 5 und 7).

Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nö- tigenfalls durchzusetzen. Sie ist aktivlegitimiert.

4.3.2. Der Beklagte ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Sein Bestehen wurde nicht bestritten, weshalb er als Ver- anstalter der "D-Party" passivlegitimiert ist.

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  1. Vergütungsanspruch 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der beklagtischen Durchführung der "D-Party" Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von Fr. 6'193.50 (Klage N. 10). Der Beklagte hat sich nicht vernehmen lassen.

5.2. Rechtslage 5.2.1. Wer die Rechte des Urhebers in Art. 10 Abs. 1 URG ohne dessen Einwilli- gung beansprucht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Gemäss Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 41 OR kann Schadenersatz verlangen, wer in sei- nen Urheberrechten verletzt wird. Dabei ist der Schaden, die Widerrecht- lichkeit des Verhaltens, der Kausalzusammenhang zwischen dem wider- rechtlichen Verhalten und dem Schaden sowie ein Verschulden der schä- digenden Person zu beweisen. 3 Das Verschulden setzt sich aus einem ob- jektiven Element (Unzulänglichkeit des menschlichen Verhaltens) und ei- nem subjektiven Element, der Urteilsfähigkeit, zusammen. Entscheidend ist insbesondere, ob die vernünftig handelnde Idealperson die schädigen- den Folgen des Verhaltens vorausgesehen hätte und urteilsfähig ist. 4 Bei der Haftung von juristischen Personen ist das Verschulden der Organe zu prüfen. 5

Da im Urheberrecht die konkrete Schadensbemessung häufig unmöglich ist, sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung die hypothetische Berech- nung des entgangenen Gewinns durch Anwendung der Lizenzanalogie vor. 6 Der Verletzer hat dem Schutzrechtsinhaber Schadenersatz im Um- fang einer hypothetischen, von vernünftigen Vertragspartnern vereinbarten Vergütung für eine Lizenz des verletzten Immaterialgüterrechts zu leisten. 7

Analogiefähig sind etwa die Tarife der Verwertungsgesellschaften. 8 Die Li- zenzanalogie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nur dann zulässig, wenn feststeht, dass ein Lizenzvertrag über das Schutz- recht hätte abgeschlossen werden können. 9

Zudem haben ausübende Künstler und Künstlerinnen gemäss Art. 35 Abs. 1 URG Anspruch auf Vergütung, wenn im Handel erhältliche Ton- o-

3 BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. 2008, Art. 62 N. 12. 4 CHK OR-MÜLLER, 3. Aufl. 2016, Art. 41 N. 9 ff. 5 OFK OR-FISCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 41 N. 82. 6 BGE 132 III 379 E. 3.3.2; SCHWENNINGER, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestim- mungen, 2016, Art. 62 URG N. 14 7 BGE 132 III 379 E. 3.2.2; SCHWENNINGER/INGLIN, Die Schwierigkeiten des Bundesgerichts mit der Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung bei Urheberrechtsverletzungen, in: Ohne jegliche Haftung – Festschrift für Willi Fischer, 2016, S. 465. 8 OFK URG-REHBINDER/VIGANÒ, 3. Aufl. 2008, Art. 64 N. 14. 9 BGE 132 III 379 E. 3.3.3.

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der Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffent- lichen Empfangs oder der Aufführung verwendet werden. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, welcher nicht den Vo- raussetzungen von Art. 41 OR unterliegt.

5.2.2. Der Vergütungsanspruch der Künstlerinnen und Künstler wird mittels der GT konkretisiert. Vorliegend anwendbar ist der GT Hb (vgl. Ziff. 1 bis 14 GT Hb), da es sich bei der "D-Party" um einen Unterhaltungsanlass mit musi- kalischer Umrahmung handelt (vgl. Ziff. 3 GT Hb). Art. 51 Abs. 1 URG, Ziff. 21.1 GT Hb und Ziff. 23.1 GT Hb sowie Ziff. 34 und 35 GT Hb sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaf- ten vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen. Ziff. 39 GT Hb sieht vor, dass die benötigten Angaben von den Nutzern mittels Verzeichnis zu erfassen sind. Das Verzeichnis muss innert 30 Tagen nach Aufforderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert werden, andernfalls die Klägerin die Angaben schätzen kann (Ziff. 36 GT Hb). Gemäss Ziff. 32 GT Hb wird die Vergütung verdop- pelt, wenn Musik ohne Erlaubnis der Klägerin verwendet wird oder wenn der Kunde keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert, um sich ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (sog. Verletzerzuschlag). Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt (Ziff. 36 GT Hb).

5.2.3. Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schieds- kommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vor- zulegen und nach der Genehmigung zu veröffentlichen. Für die Gerichte sind sie grundsätzlich verbindlich. 10 Diese Vorschrift dient der Rechtssi- cherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission – und gegebenenfalls auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin vom Bundesge- richt – gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zah- lungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. 11 Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie sind an das Er- gebnis der Angemessenheitsprüfung im Genehmigungsverfahren gebun- den. Das bedeutet indessen nicht, dass die Verwertungsgesellschaften be- fugt wären, gestützt auf einen genehmigten Tarif vor den Zivilgerichten auch Vergütungsansprüche geltend zu machen, die mit zwingenden ge-

10 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. 11 BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. 2008, Art. 59 N. 10.

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setzlichen Vorschriften unvereinbar sind. Blosses Tarifrecht kann zwingen- des Gesetzesrecht nicht verdrängen. Die mit Art. 59 Abs. 3 URG ange- strebte Rechtssicherheit ist hinreichend gewährleistet, wenn im zivilgericht- lichen Verfahren eine erneute Angemessenheitsprüfung ausgeschlossen ist. Hingegen sind die Zivilgerichte befugt zu prüfen, ob aus den Tarifen im Einzelfall gesetzeswidrige Vergütungsansprüche abgeleitet werden. 12

5.3. Würdigung 5.3.1. Die Klägerin nimmt unter anderem die Vergütungsansprüche für das ge- samte Weltrepertoire der nicht-theatralischen Musik wahr (Klage N. 7 und 8; vgl. dazu auch E. 4). Gemäss unbestrittener klägerischer Behauptung wurden während der jährlich stattfindenden "D-Party" urheberrechtlich ge- schützte Musik und im Handel erhältliche Tonträger abgespielt (Klage N. 10). Eine Erlaubnis für diese öffentlichen Musikaufführungen holte der Beklagte nicht ein (Klage N. 20). Somit liegt eine Verletzung von Art. 10 URG und damit Widerrechtlichkeit bezüglich des verursachten Schadens vor. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Abspielen der urheberrecht- lich geschützten Musik und dem Schaden ist gegeben.

Was das Verschulden angeht gilt der Grundsatz, dass sich eine vernünftig handelnde Idealperson als Veranstalter einer jährlich stattfindenden Party mit rund 1'000 Personen (Klage N. 26) eingehend mit den notwendigen re- gulatorischen Anforderungen auseinandersetzen müsste. So können u.a. eine Polizeistunden-Verlängerung, eine Gastgewerbe-Bewilligung und ein Sicherheitsdispositiv notwendig sein. Im Rahmen dieser Abklärungen wäre der Beklagte auf die Verpflichtung gestossen, der Klägerin das öffentliche Aufführen der musikalischen Werke vorgängig zu melden und eine entspre- chende Lizenz einzuholen. Da der Beklagte dies nicht getan hat, ist das Verschulden zu bejahen.

5.3.2. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 URG verleihen den Künstlern und Herstellern von Tonträgern für die Aufführung bzw. das Abspielen vor Publikum zudem ei- nen direkten (gesetzlichen) Anspruch auf Vergütung.

5.3.3. Der Schaden ist bezüglich der Urheberrechtsverletzung in Anwendung der Lizenzanalogie zu berechnen. Für die verwandten Schutzrechte ist der Ta- rif direkt anwendbar. Es deutet nichts darauf hin, dass der GT Hb geset- zeswidrig ist. Insbesondere die Verdoppelung der Vergütung bei Nichtein-

12 BGE 125 III 141 E. 4a.

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holung der erforderlichen Bewilligung wird vom Bundesgericht im Sinne ei- ner privatrechtlichen Konventionalstrafe geschützt. 13 Im Übrigen behauptet der Beklagte auch nicht, der GT sei gesetzeswidrig.

Die klägerische Behauptung, die Schätzung der Einnahmen des Beklagten sei aufgrund des fehlenden Eingangs des Verzeichnisses erfolgt (Klage N. 12), blieb seitens des Beklagten unbestritten. Weil er seine Auskunfts- pflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat, war diese berechtigt, ihn einzu- schätzen. Die der Berechnung zugrundeliegende Schätzung der Einnah- men wurde von der Klägerin begründet und ist nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Beklagte die klägerische Schätzung nicht bestritten. Die Klägerin qualifizierte die Veranstaltung als ein "Anlass mit musikalischer Umrah- mung" gemäss Ziff. 3.b GT Hb, womit die Vergütung 5 % der Einnahmen für die Urheberrechte an Musik und 1.5 % der Einnahmen für die verwand- ten Schutzrechte (Ziff. 21.2 und 23.2 GT Hb [KB 9] und Klage N. 27) be- trägt. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist für die Schadens- bzw. Vergütungsbestimmung auf die Berechnung der Klägerin abzustellen. Die geschätzten Einnahmen belau- fen sich auf Fr. 15'000.00, womit sich der Schadenersatz aus Urheber- rechtsverletzung auf Fr. 750.00 (5 % von Fr. 15'000.00) und die Vergütung für die Verwendung der verwandten Schutzrechte auf Fr. 225.00 (1.5 % von Fr. 15'000.00) belaufen. Auf die Schadenersatzforderung schlägt die Klägerin 2.5 % Mehrwertsteuer und auf die Vergütung 8 % Mehrwertsteuer.

Zudem addiert die Klägerin zur Schadenersatzforderung wegen Urheber- rechtsverletzung einen pauschalen Zuschlag von Fr. 40.00 (zzgl. 2.5 % Mehrwertsteuer; Klage N. 27). Der Zuschlag wird erhoben, wenn die Ver- zeichnisse, aufgrund welcher die Vergütungsforderungen zu berechnen sind, nicht eingereicht werden (vgl. Ziff. 39 und 41 GT Hb [KB 9]). Das Ver- zeichnis wird sowohl zur Berechnung des Schadenersatzes für die Verlet- zung von Urheberrechten als auch zur Berechnung der Vergütung für die Verwendung von verwandten Schutzrechten verwendet. Eine einseitige Addition des Zuschlags rechtfertigt sich vorliegend nicht. Vielmehr ist dieser hälftig (d.h. je Fr. 20.00) auf die Schadenersatzforderung wegen Urheber- rechtsverletzung und auf die Vergütungsforderung für die verwandten Schutzrechte anzurechnen. Somit wären auf Fr. 20.00 für die Urheber- rechtsverletzung 2.5 % Mehrwertsteuer, auf Fr. 20.00 für die Vergütung für die Benutzung der verwandten Schutzrechte 8 % Mehrwertsteuer geschul- det. Da die Klägerin allerdings 2.5 % Mehrwertsteuer auf Fr. 40.00 verlangt, kann ihr aufgrund der Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht 8 % Mehrwertsteuer auf den Fr. 20.00 für die Vergütung für die

13 BGer 2A.539/1996 vom 20. Juni 1997 E. 6.a; "Dancing", Obergericht V vom 1. Februar 2008, sic! 2008 S. 630.

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verwandten Schutzrechte zugesprochen werden. Mithin sind der Klägerin auch darauf nur 2.5 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf Schadenersatz aus Urheberrechtsver- letzung in Höhe von Fr. 789.25 je Jahr (Fr. 750.00 und Fr. 20.00 zzgl. 2.5 % Mehrwertsteuer) und eine Vergütung für die Verwendung der verwandten Schutzrechte in Höhe von Fr. 263.50 je Jahr (Fr. 225.00 zzgl. 8 % Mehr- wertsteuer und Fr. 20.00 zzgl. 2.5 % Mehrwertsteuer). Im Übrigen hat der Beklagte die Rechnungen anerkannt, indem er die richtigen und vollständi- gen Angaben nicht eingereicht hat (vgl. Ziff. 36 GT Hb).

5.3.4. Der Beklagte hat sich gemäss unbestrittener klägerischer Behauptung be- harrlich geweigert, die Musiknutzung zu melden, weshalb die Klägerin die auf Grundlage der geschätzten Einnahmen berechnete Vergütung (ohne den Zuschlag für die Einreichung eines Verzeichnisses von Fr. 40.00 ge- mäss Ziff. 41 GT Hb) verdoppelt hat (Klage N. 27). Die Rechnungen der Klägerin (KB 11, 12 und 22) wurden seitens des Beklagten nicht bestritten und mithin nach Ablauf der 30 Tage genehmigt (vgl. Ziff. 36 GT Hb). Den Zahlungsaufforderungen ist der Beklagte bis zur Klageerhebung vom 28. November 2018 nicht nachgekommen (Klage N. 17). Der Klägerin steht folglich ein Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung in Höhe von Fr. 1'558.00 je Jahr (Fr. 789.25 [vgl. oben E. 5.3.3] und Fr. 768.75 [Fr. 750.00 zzgl. 2.5 % Mehrwertsteuer]) und eine Vergütung für die Ver- wendung der verwandten Schutzrechte in Höhe Fr. 506.50 je Jahr (Fr. 263.50 [vgl. oben E. 5.3.3] und Fr. 243.00 [Fr. 225.00 zzgl. 8 % Mehr- wertsteuer]) zu. Der Forderungsanspruch der Klägerin im Umfang von total Fr. 6'193.50 (Fr. 4'674.00 [3 x Fr. 1'558.00] sowie Fr. 1'519.50 [3 x Fr. 506.50]) ist somit gutzuheissen.

  1. Zinsen 6.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, der Beklagte schulde Zinsen von je 5 % auf Fr. 2'064.50 seit dem 8. August 2015, auf Fr. 2'064.50 seit dem 6. August 2016 und auf Fr. 2'064.50 seit dem 5. August 2017. Zinsauslösend sei bei Forderungen aus unerlaubter Handlung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung (Klage N. 29). Subsidiär beginne der Zinsenlauf mit den beiden Mahnungen der Rechnungen Nr. 1'558'361 und Nr. 1'558'363 vom 9. März und 13. April 2017 (KB 13 bis 16) sowie der ersten Mahnung der Rechnung Nr. 1'667'217 vom 15. November 2018 (Klage N. 30). Der Beklagte hat sich nicht vernehmen lassen.

6.2. Rechtslage 6.2.1. Schadenszins Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat.

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Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadens- zins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirt- schaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. 14

Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubi- gers noch den Verzug des Schuldners voraus, 15 und beginnt mit dem Zeit- punkt der schädigenden Handlung zu laufen. 16

6.2.2. Verzugszins Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen kann. 17 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Bei einer Mahnung tritt der Verzug analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR einen Tag nach ihrem Eintreffen ein. 18 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder die Anhebung einer Leistungsklage (Ladung zum Sühneverfahren) 19 sind als Mahnung zu qualifizieren. Praxisgemäss gerät der Schuldner letztlich mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug. 20

6.3. Würdigung 6.3.1. Vorliegend verlangt die Klägerin 5 % Zins ab Eintritt des schädigenden Ver- haltens, ohne dabei zwischen den jeweiligen Ansprüchen zu unterschei- den. Dies ist allerdings deshalb notwendig, weil die Nutzung von urheber- rechtlich geschützter Musik ohne Einwilligung des Urhebers grundsätzlich verboten ist, die Verwendung der im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild- träger zum Zweck der Aufführung – die gemäss Art. 35 Abs. 1 URG den

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BGE 81 II 512 E. 6.

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BGE 122 III 53 E. 4a und 4b.

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BGE 81 II 519 E. 6 und BGE 122 III 53 E. 4a.

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GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Aufl.

2014, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,

Band 2, 10. Aufl. 2014, N. 2153 ff.

18

BSK OR II-WIEGAND, 5. Aufl. 2016, Art. 104 N. 3.

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BGE 116 II 225 E. 5.a; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5 m.w.H.

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AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIEGAND, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N. 9; BK OR-WEBER, 2000, Art. 102

  1. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 55
  2. 33.
  • 13 -

Anspruch auf Vergütung begründet – demgegenüber als solche grundsätz- lich gestattet ist.

6.3.2. Betreffend Zinsbeginn für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musik ist auf den Tag der schädigenden Handlungen, hier die Durchfüh- rungen der "D-Party", abzustellen. Insgesamt entfallen Fr. 750.00, ein pau- schaler Zuschlag von Fr. 20.00 (vgl. E. 5.3.3), 2.5 % Mehrwertsteuern so- wie die Verdoppelung der Vergütung [ohne pauschalen Zuschlag] aufgrund des Verletzerzuschlags, ausmachend Fr. 1'558.00 je Jahr (Fr. 789.25 und Fr. 768.75) auf die Verletzung der Urheberrechte. Die vorliegend in Frage stehenden, unerlaubten Musiknutzungen betreffend die Forderung von Fr. 1'558.00 des Jahres 2015 erfolgten am 7. und 8. August, diejenigen be- treffend die Forderung von Fr. 1'558.00 des Jahres 2016 am 5. und 6. Au- gust und diejenigen betreffend die Forderung von Fr. 1'558.00 des Jahres 2017 am 4. und 5. August. Daher ist der Klägerin auf den Betrag von Fr. 1'558.00 Zins zu 5 % seit dem 8. August 2015, auf den Betrag von Fr. 1'558.00 Zins zu 5 % seit dem 6. August 2016 und auf den Betrag von Fr. 1'558.00 Zins zu 5 % seit dem 5. August 2017 zuzusprechen.

6.3.3. Demgegenüber ist die Verwendung von Tonträgern, die von den verwand- ten Schutzrechten umfasst sind, grundsätzlich gestattet und beruht deshalb nicht auf einer unerlaubten Handlung. Der Verzug ist folglich nicht bereits mit Durchführung der "D-Party" eingetreten.

Subsidiär beruft sich die Klägerin betreffend den Beginn des Zinsenlaufs auf die Daten der Mahnungen, mithin auf den 9. März 2017 und den 13. Ap- ril 2017 sowie den 15. November 2018. Nach Ziff. 37 GT Hb sind Rechnun- gen innert 30 Tagen zu bezahlen, was auch für den auf die Vergütung für die Verwendung von mit verwandten Schutzrechten bewehrten Tonträgern entfallenden Teil des pauschalen Zuschlags zu gelten hat. Die Klägerin un- terlässt es allerdings, den Zugang (inkl. Zugangsdatum) der Mahnungen zu behaupten, womit diese nicht als verzugsauslösend zu qualifizieren sind.

Die EOS Schweiz AG hat den Beklagten auf die Teilforderung von Fr. 4'129.00 betrieben; der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten unbestrit- tenermassen am 20. April 2018 zugestellt (Klage N. 16) und enthielt nebst der Forderung aufgrund der Benützung der Musik auch die Vergütung für die Verwendung von Tonträgern, die von den verwandten Schutzrechten umfasst sind, und den pauschalen Zuschlag von Fr. 40.00 der Jahre 2015 und 2016. Der Zahlungsbefehl ist als Mahnung zu verstehen, womit der Beklagte an dem auf die Zustellung folgenden Tag, mithin am 21. April 2018, mit dem mittels Zahlungsbefehl betriebenen Betrag in Verzug gera- ten ist. Damit ist der Klägerin auf die Teilsumme von Fr. 1'013.00 (2 x Fr. 506.50) ein Verzugszins von 5 % seit dem 21. April 2018 zuzusprechen.

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Im Umfang von Fr. 506.50 für das Jahr 2017 wurde der Beklagte nicht be- trieben, weshalb der Verzug nicht mit Zustellung des Zahlungsbefehls ein- getreten ist.

Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 28. November 2018 beim Han- delsgericht des Kantons Aargau eingereicht. Die Erhebung einer Leistungs- klage stellt eine Mahnung dar. Dem Beklagten wurden die Rechtsbegehren mit Verfügung vom 29. November 2019 zur Kenntnis gebracht, indem die Abholungseinladung am 30. November 2019 beim Beklagten hinterlegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Kenntnisnahme einzig vom Verhalten des Beklagten abhängig, womit er mit dem darauf folgenden Tag, mithin dem 1. Dezember 2018 in Verzug geraten ist. Damit ist der Klägerin auf der Teilsumme von Fr. 506.50 ein Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen.

6.3.4. Zusammenfassend ist der Klägerin auf den Betrag von Fr. 1'558.00 Scha- denszins zu 5 % seit dem 8. August 2015, auf den Betrag von Fr. 1'558.00 Schadenszins zu 5 % seit dem 6. August 2016 und auf den Betrag von Fr. 1'558.00 Schadenszins zu 5 % seit dem 5. August 2017 zuzusprechen. Auf die Teilsumme von Fr. 1'013.00 steht der Klägerin ein Verzugszins von 5 % seit dem 21. April 2018 und auf die Teilsumme von Fr. 506.50 ein Ver- zugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2018 zu.

  1. Aufhebung des Rechtsvorschlages 7.1. Allgemein Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 4 die Beseitigung des Rechts- vorschlages in der Betreibung Nr. 20182750 des Betreibungsamts W im Umfang von Fr. 4'129.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2017.

7.2. Rechtslage 7.2.1. Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Die Anerkennungsklage ist eine Leistungsklage materiell-rechtlicher Art, mit welcher der Gläubiger Bestand, Höhe und Fäl- ligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls geltend macht und den Rechtsvorschlag beseitigen lässt.

Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugespro- chen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die

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Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjeni- gen, die in Betreibung gesetzt wurde und Gläubiger wie auch Schuldner grundsätzlich übereinstimmen. 21

7.2.2. Nach Lehre 22 und Rechtsprechung 23 tritt der Zessionar einer in Betreibung stehenden Forderung in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein; er erwirbt die "Legitimation zum Verfahren" und kann daher die Betrei- bung in dem Stadium, in das sie getreten war, nun in eigenem Namen fort- setzen. Die Betreibungsrechte gelten als Vorzugs- und Nebenrechte, die bei der Zession gemäss Art. 170 OR auf den Erwerber übergehen.

7.3. Würdigung 7.3.1. Mit der Zession der Forderung von der EE, welche die Betreibung eingelei- tet hat, auf die Klägerin, sind auch die Betreibungsrechte auf sie überge- gangen. Die Klägerin kann die Betreibung im eigenen Namen fortsetzen. Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin (Klage N. 16) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass die betriebene Forderung von Fr. 4'129.00 mit den Vergütungsansprüchen aus den Veranstaltungen vom 7. und 8. August 2015 bzw. 5. und 6. August 2016 stammt, mithin die in Betreibung gesetzte Forderung Teil der eingeklagten Forderungen dar- stellt.

7.3.2. Der Rechtsvorschlag ist in dem Umfang zu beseitigen, in welchem der For- derungsanspruch begründet ist. Damit ist der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 4'129.00 zu beseitigen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden die in Betreibung gesetzte Forderung "Verzugsschaden nach Art. 103 + 106 OR" in der Höhe von Fr. 573.60 sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30. In diesem Umfang bleibt der Rechtsvorschlag bestehen.

In Bezug auf die Zinsen ist entsprechend E. 6.3 auf den Betrag von Fr. 3'116.00 (2 x Fr. 1'558.00) der Rechtsvorschlag auf den Schadenszins von 5 % ab dem 24. Februar 2017 und auf den Betrag von Fr. 1'013.00 (2 x Fr. 506.50) auf den Verzugszins von 5 % ab dem 21. April 2018 zu be- seitigen (vgl. E. 6.3.4).

Zwar sind die Schadenszinsen der Jahre 2015 und 2016 bereits vor diesem Tag geschuldet (vgl. E. 6.3.1). Die Betreibung umfasst allerdings keine Zin- sen vor diesem Termin, weshalb der Rechtsvorschlag auch nur ab diesem Zeitpunkt beseitigt werden kann.

21 BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 10a und N. 35 m.w.H. 22 BSK SchKG I-BESSENICH (Fn. 24), Art. 77 N. 3 m.w.N. 23 BGE 103 II 75 E. 3; BGE 140 III 372 E. 3.3.1.

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Im restlichen Umfang bleibt der Rechtsvorschlag bestehen.

  1. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Forderung fast vollständig. Da die Zinsen bei der Bestimmung des Streitwerts unberück- sichtigt bleiben (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), sind diese auch bei der Beurtei- lung des Obsiegens und Unterliegens für die Verteilung der Prozesskosten nicht von Belang. Die Prozesskosten sind somit vollumfänglich dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

8.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 6'193.50 gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 1'581.00. Diese sind ausgangsgemäss vom Beklagten zu tra- gen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'581.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Kläge- rin die Gerichtskosten von Fr. 1'581.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

8.2. Parteientschädigung Die angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO kommt nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen in Betracht, nämlich nur für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und nur in begrün- deten Fällen. Nicht berufsmässig vertreten ist die Partei, wenn sie keinen Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO hat. Tritt ein Anwalt in eigener Sache auf, wird ihm eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Dies gilt auch, wenn ein Anwalt als Organ oder als Angestellter (namentlich der Rechts- abteilung) eine juristische Person vertritt. In solchen Fällen wird die Ent- schädigung nach Anwaltstarif berechnet, aber um etwa einen Drittel redu- ziert. 24

Die Klägerin wird durch einen Angestellten vertreten, der über das Anwalts- patent verfügt. Damit ist der Klägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von zwei Dritteln der Parteientschädigung zuzusprechen. Die Partei- entschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT.

Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 6'193.50 ge- rundet Fr. 2'468.70. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Nach einem Abzug von praxisgemäss 20 % für die nicht durchgeführte Ver-

24 BSK ZPO-RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 95 N. 22.

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handlung ergibt sich eine Grundentschädigung von rund 1'974.95. Zusätz- lich der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von rund Fr. 2'034.20.

Damit beträgt die Umtriebsentschädigung gerundet Fr. 1'356.15 (zwei Drit- tel der Parteientschädigung von Fr. 2'034.20), welche vom Beklagten zu tragen wäre. Da die Klägerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 710.00 fordert, kann ihr in Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) keine darüber hinausge- hende Entschädigung zugesprochen werden.

Das Handelsgericht erkennt:

In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin

  • Fr. 1'558.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. August 2015;
  • Fr. 1558.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. August 2016;
  • Fr. 1'558.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. August 2017;
  • Fr. 1'013.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. April 2018; und
  • Fr. 506.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2018 zu bezahlen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20182750 des Betreibungsam- tes W wird im Umfang von Fr. 4'129.00 zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 3'116.00 seit dem 24. Februar 2017 und auf Fr. 1'013.00 seit dem 21. April 2018 be- seitigt.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'581.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'581.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'581.00 di- rekt zu ersetzen.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 710.00 zu bezahlen.

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Zustellung an:  die Klägerin (mit Abrechnung)  den Beklagten

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Schmutz

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