Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.11.2020

Versicherungsgericht 4. Kammer

VBE.2020.384 / za / ce (Vers.-Nr. 756.________) Art. 270

Urteil vom 20. November 2020

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Zürcher

Beschwerde- führer

A. ________

Beschwerde- gegnerin

SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Der Beschwerdeführer nahm am 31. März 2020 bei der Beschwerdegeg- nerin eine Anmeldung für Selbständigewerbende für eine Tätigkeit im Ne- benerwerb (Einzelunternehmen X. ________) ab dem 1. Januar 2020 vor. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer der SVA Aargau, Ausgleichskasse, per 1. Januar 2020 als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Am 30. Mai 2020 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 ab.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Es ist die Ablehnungsverfügung vom 2.6.2020 aufzuheben und neu die Entschädigung zu berechnen.

Es ist festzustellen, dass der Bundesrat Massnahmen getroffen hat, um die wirtschaftlichen Folgen für betroffene Unternehmen und Arbeitneh- mende abzufedern.

Es ist festzustellen, dass es laufende Anpassungen der Corona Weisun- gen gibt, letztmals via Kreisschreiben vom 19.06.2020.

Es ist festzustellen, dass der Bundesrat Sinngemäss das Ziel hatte die Be- völkerung vor den wirtschaftlichen Folgen zu schützen und nicht zu bestra- fen resp. ins finanzielle elend zu drücken.

Es ist festzustellen, dass gemäss 1065.1 05/20 der Antrag auf der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen nicht möglich ist.

Es ist festzustellen dass die Berechnung nach Art. 1067 des Kreisschrei- bens massgebend ist.

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Das Einkommen ist weniger als in einem Jahr erfolgt bis jetzt, daher ist die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbs- dauer (BGE 133 V 431)

Es ist festzustellen dass Sinngemäss die Verfassung eingehalten wird wel- che festhält, dass alle Menschen vor Gesetz gleich sind und den gleichen Schutz erhalten.

Aufgrund der finanziellen Notlage mangels ausgerichteter Coronaentschä- digung wird die unentgeldliche Prozessführung beantragt.

Aufgrund der wirtschaftlichen Zwangslage wird eine beschleunigte Be- handlung meiner Begehren beantragt."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 21. September 2020 im We- sentlichen an seiner Beschwerde sowie deren Begründung fest und legte unter anderem die Akontoabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2020 für die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 1. Ja- nuar bis 31. Dezember 2020 ins Recht. Des Weiteren stellte der Beschwer- deführer folgende zusätzlichen Rechtsbegehren:

" 1. Allenfalls ist die SVA anzuweisen zusammen mit dem Beschwerdeführer eine neue verbindliche Berechnungs-Basis für die CE festzulegen.

Es ist festzustellen, dass bis zur Beilegung dieser Rechtsklärung keine weiteren Inkassoschritte für die ausstehende Beiträge durchgeführt wer- den.

Es ist mit dem Ziel der Hilfe und dem Grundgedanke des Bundesrates ein Urteil zu sprechen."

2.4. Mit Verfügung vom 24. September 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, die trotz entsprechender Aufforderung offen- sichtlich nicht die vollständigen Akten eingereicht hatte, unter Verweis auf die Schreiben des Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2016 und 18. April 2017 auf, sämtliche Akten einzureichen, und stellte ihr als Folge ihres Versäumnisses die Auferlegung von Kosten in Höhe von Fr. 500.00 in Aussicht. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte die Beschwerde- gegnerin die angeforderten Akten ein.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

In ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung datiere vom 31. März 2020 und sei am 7. April 2020 bei ihr eingegangen. Nach dem 17. März 2020 eingegangene Meldungen könnten gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenom- men, weshalb die auf Zahlen des Jahres 2019 Bezug nehmenden Bestim- mung, auf die sich die Beschwerdegegnerin berufe, nicht zur Anwendung gelangen würde. Vielmehr habe in Anwendung von Rz. 1067 KS CE eine Aufrechnung des im Jahr 2020 erzielten Einkommens auf 12 Monate zu erfolgen (Beschwerde S. 4 f., Replik S. 2 f.).

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 zu Recht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.

2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis lit. c und Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 1257) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Ent- schädigung, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24); aufgehoben mit Inkrafttreten der Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24] am 22. Juni 2020 [vgl. AS 2020 2195]) in der jeweils massgeblichen Fassung einen Er- werbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsbe- rechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemes- sung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019

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zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 liegt (Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 [vgl. AS 2020 1257] bis zum 16. September 2020 [vgl. AS 2020 3705] in Kraft gestandenen Fassung). Für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 gilt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. Dieser sieht in seiner vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 2223) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vor- genommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

2.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand 3. Juli 2020, rückwirkend gültig ab 17. März 2020 bis 16. September 2020) sieht in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen des Jahres 2019 (Akontorechnun- gen) herangezogen wurde. Die in Rz. 1065 bis 1068 enthaltenen Bestim- mungen betreffend die Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerben- der vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs als Basis der Bemes- sung derer Entschädigung seien sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmt, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selb- ständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, wel- ches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akon- torechnungen) herangezogen worden sei. Zur Ermittlung des durchschnitt- lichen Erwerbseinkommens ist gemäss KS CE Rz. 1066 das Jahresein- kommen durch 360 zu teilen. Sofern das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet worden sei, erfolge die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (KS CE Rz. 1067 mit Ver- weis auf BGE 133 V 431). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein- kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten auch nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech- nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE Rz. 1068).

3.1. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Schreiben der SVA Aargau Aus- gleichskasse vom 29. Mai 2020 per 1. Januar 2020 als Selbständigerwer-

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bender im Bereich Immobilienhandel angeschlossen (VB 4) und ist dem- nach unbestrittenermassen als indirekt betroffener Selbständigerwerben- der im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu qualifizieren. Gemäss dieser Bestimmung sind für einen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung kumulativ ein Erwerbsausfall aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und ein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 vorausgesetzt. Fehlt es folglich an einem 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Ein- kommen, fällt ein Anspruch auf eine Entschädigung ausser Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung der Bestimmungen in den Rz. 1065 – 1068 KS CE. Zwar sieht Rz. 1067 KS CE vor, dass bei in weni- ger als einem Jahr erwirtschafteten Einkommen eine pro rata Umrechnung auf ein ganzes Jahr zu erfolgen hat. Rz. 1067 KS CE bezieht sich hierbei aber einzig auf im Jahr 2019 erzieltes Einkommen. Eine Ausweitung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass Grundlage der Bemessung der Entschä- digung auch erst im Jahr 2020 erwirtschaftetes, auf ein ganzes Jahr hoch- gerechnetes Einkommen sein könnte – wie dies der Beschwerdeführer ver- langt (vgl. E. 1. hiervor) – wäre lediglich möglich, wenn von einer (vom Gericht so zu füllenden) Verordnungslücke auszugehen wäre. Eine echte, vom Gericht zu füllende Verordnungslücke ist anzunehmen, wenn der Ver- ordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht normiert hat oder das Fehlen einer besonderen Rege- lung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungs- grundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen. Hat der Verordnungsgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (vgl. BGE 145 V 75 E. 3.4 S. 78, 146 V 121 E. 2.5 S. 126 und 143 I 187 E. 3.2 S. 191). Im Folgenden ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob eine echte Lücke vorliegt (BGE 143 III 385 E. 4.3 S. 392).

3.2. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete wie folgt:

"Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes- rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerb- sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass- gebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt; [...]."

Mit der Formulierung "anspruchsberechtigt, wenn [...] ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und Fr. 90 000 Franken liegt" wird nach

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dem Wortlaut der Bestimmung ein Einkommen im Jahr 2019 vorausge- setzt. Systematisch nimmt Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Unterscheidung zwischen von den bundesrätlichen Massnahmen zur Be- kämpfung des Coronavirus aufgrund verordneter Betriebsschliessungen di- rekt Betroffenen (Abs. 3) und indirekt Betroffenen wie dem Beschwerdefüh- rer (Abs. 3 bis ) vor, was angesichts der unterschiedlichen Schwere des staat- lichen Eingriffs als zulässig erscheint. Bei den direkt Betroffenen nach Abs. 3 verzichtete der Bundesrat, anders als bei den indirekt Betroffenen nach Abs. 3 bis , auf das Erfordernis eines im Jahr 2019 erzielten Einkom- mens, sondern beschränkte das Anspruchserfordernis auf das Erleiden ei- nes Erwerbsausfalls ("Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende [...], die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden"; Art. 2 Abs. 3 Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Diese gewollte und zulässige Unter- scheidung und damit die systematische Auslegung von Art. 2 Abs. 3 bis Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall spricht ebenfalls für eine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf diejenigen Personen, welche im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 erzielt haben. Das his- torische Auslegungselement lässt aufgrund der aussergewöhnlichen Um- stände der Entstehung der zu beurteilenden Verordnungsbestimmungen kein Schluss zu Gunsten oder zu Lasten einer Beschränkung auf Personen zu, welche im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 erzielt haben. Werden hingegen die seit dem Einspracheent- scheid vom 24. Juli 2020 aufgrund der fortdauernden raschen Entwicklung der Corona-Pandemie in Kraft getretenen Änderungen der Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall berücksichtigt, so ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der mit Änderungen vom 4. Novem- ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft getretenen Fassung (vgl. AS 4571, 4574), dass gemäss dessen lit. c neu auch ein Anspruch bestehen kann, "wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde". Auch daraus ist zu schliessen, dass der Bundesrat für die Zeit vor dem 17. September 2020 Personen von der Anspruchsberechtigung aus- schliessen wollte, welche im Jahr 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatten. Bei der Frage nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen ist schliesslich augenscheinlich, dass mit der Beschrän- kung der Anspruchsberechtigung auf Personen, die im Jahr 2019 ein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatten, bei der Einfüh- rung der Massnahmen im März 2020 einem möglichen Missbrauch vorge- beugt werden sollte. Hierbei wären aufgrund der sehr kurzen Dauer einer Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugsbeginns am 17. März 2020 insbesondere Höhe und Bestand der von den potentiellen Gesuchstellern behaupteten Einkommen schwierig zu überprüfen gewesen. Auch die teleologische Auslegung spricht demnach gegen eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Per- sonen, welche erstmals 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit erzielten.

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3.3. Nach dem Dargelegten ist die Regelung in Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung abschliessend und eine Verordnungslücke dement- sprechend zu verneinen. Aufgrund der Schwierigkeiten einer verlässlichen Berechnung der Einkommen sowie des damit zusammenhängenden er- höhten Missbrauchspotentials rechtfertigt sich zudem eine Ungleichbe- handlung zwischen Personen, welche bereits 2019 selbständig erwerbstä- tig waren und solchen, die erst 2020 erstmals einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen sind. Die Regelung in Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall führt somit nicht zu Ergebnissen, die sich insbe- sondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren liessen.

4.1. Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung mangels eines im Jahr 2019 für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendem erzielten Einkommens für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 im Ergebnis zu Recht, weshalb die gegen den Einspracheent- scheid vom 24. Juli 2020 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.2. Mit Ausfällung dieses Urteils wird der Antrag, es sei festzustellen, dass bis zur Beilegung dieser Rechtsklärung keine weiteren Inkassoschritte für die ausstehenden Beiträge durchgeführt werden (Replik, Rechtsbegehren Ziff. 2), gegenstandlos.

5.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Wie bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2020 in Aussicht gestellt, sind der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 aufzuerlegen, nachdem diese trotz wiederholter entsprechender Ermahnungen in früheren Fällen, erfolg- ter Androhung einer Kostenauferlegung für den Fall der erneuten Einrei- chung unvollständiger Akten (Schreiben des Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2016 und 18. April 2017) und trotz diesbezüglicher Aufforde- rung in der Verfügung vom 19. August 2020 nicht sämtliche Akten einge- reicht und dadurch Mehraufwand verursacht hat.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

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5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Parteientschä- digung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufer- legt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 20. November 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Zürcher

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20.11.2020
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24.03.2026