Aargau Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz 23.10.2013

Art. 315 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich auch für die Führung und Übertragung einer bestehenden Kindesschutzmassnahme massgebend. Anhaltspunkte zur möglichen Umteilung der elterlichen Obhut bzw. Sorge im Rahmen eines hängigen Präliminarverfahrens stehen einer Übertragung der bereits bestehenden Erziehungs- beistandschaft an die neue Wohnsitzbehörde der aktuellen Inhaberin der elterlichen Obhut indes entgegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. Oktober 2013 in Sachen M. A. (XBE.2013.61) Aus den Erwägungen 5. 5.1. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Kindesschutz sind grundsätzlich die Bestimmungen des Kindesrechts massgebend (Botschaft, a.a.O., S. 7075). Diese regeln nach ihrem Wortlaut vorwiegend die Zuständigkeit hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme. Lediglich Art. 315a Abs. 1 ZGB hält explizit fest, dass das Gericht, das nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, für die Anordnung der nötigen Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig ist , während für deren Vo l l z u g die sachliche Zuständigkeit bei der Kindesschutzbehörde liegt. Nicht explizit geregelt wird im Kindesschutz damit, welche Behörde örtlich für die Führung der bestehenden Massnahme zuständig ist.

Auch wenn Art. 315 Abs. 1 ZGB sich nur über die örtliche Zuständigkeit für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ausspricht, so gilt diese Bestimmung nach ihrem Sinn auch für die Führung und Übertragung von Kindesschutzmassnahmen. Eine rechtskräftig angeordnete Massnahme ist daher grundsätzlich sofort an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu übertragen. Zu unterbleiben hat eine Übertragung indes insbesondere, wo einmalige Vorkehren zu treffen sind, nur mehr eine kurze Übergangsphase in Frage steht oder der persönliche Kontakt zwischen Betreuungsperson und Kind bzw. Eltern nicht unterbrochen werden soll (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 18 und 19 zu Art. 315-315b ZGB mit Hinweis auf ZVW 1989 S. 115; vgl. auch YVO BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 1 und 9 zu Art. 315-315b ZGB sowie N. 12 zu Art. 442 ZGB; URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 21 zu Art. 442 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.200/2002 vom 16. Oktober 2002 Erw. 2.2 zum Erwachsenen- schutz). Diese Regelung entspricht weitgehend der Bestimmung im Erwachsenenschutz, wonach eine Massnahme bei Wohnsitzwechsel der betroffenen Person ohne Verzug an die Behörde am neuen Ort zu übertragen ist, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich stehen A. und B. unter gemeinsamer elterlicher Sorge, wobei die Obhut der Kindsmutter zukommt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich somit am Wohnsitz der Kindsmutter und damit seit April 2013 in S. (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Zur Führung der angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist daher die Kindesschutzbehörde in S. zuständig, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Selbst wenn solche Ausnahmen nicht leichthin anzunehmen sind, rechtfertigt das zwischenzeitlich im Hinblick auf die eherechtlichen Verfahren (insbesondere die Ehescheidung) ergangene Gutachten, auf eine unverzügliche Übertragung der Erziehungsbeistandschaft zu verzichten. Das Gutachten empfiehlt die Übertragung der elterlichen Obhut bzw. Sorge an den Kindsvater, weshalb es fraglich ist, ob die Kinder weiterhin unter der Obhut bzw. elterlichen Sorge der Kindsmutter bleiben. Es wäre daher sowohl aus Sicht des Kindeswohls als auch hinsichtlich des behördlichen Aufwandes unverhältnismässig, die Massnahme vor dem Ergehen des in den nächsten Wochen zu erwartenden eherechtlichen Summarentscheids zu übertragen. Das Familiengericht B. als Kindesschutzbehörde hat daher das Gesuch um Übertragung der Massnahme zu Recht abgewiesen.

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23.10.2013
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24.03.2026