AGVE 2019 - Band 25

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25 Sozialhilfe; Verhältnis zu Anwartschaften der beruflichen Vorsorge und zur Hilflosenentschädigung von Angehörigen Vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen kann keine Abtretung von Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt werden (Erw. 1.3). Pflegt eine unterstützte Person einen hilflosen Angehörigen, ist ihr die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzu-

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rechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienst- leistungen verwendet wird (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.267).

Aus den Erwägungen

1.3. Gemäss § 12 SPG kann materielle Hilfe als Vorschuss im Hin- blick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter wäh- rend eines Zeitraums gewährt werden (vgl. Abs. 1). Bei einzelnen Sozialversicherungen besteht die Möglichkeit der Direktauszahlung an das bevorschussende Gemeinwesen, ohne dass die Einwilligung der unterstützten und anspruchsberechtigten Person vorliegen muss (vgl. Abs. 2). In den übrigen Fällen bedarf es einer (schriftlichen) Abtretung des Anspruchs an die bevorschussende Gemeinde (vgl. Abs. 3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur

  1. Beratung, 99.226, S. 23; VGE vom 1. Juni 2010 [WBE.2009.408], Erw. II/3.1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt Folgendes: Gemäss Art. 39 Abs. 1 BVG kann der Leistungsanspruch vor Fälligkeit grundsätzlich weder verpfändet noch abgetreten werden. Diese Ge- setzesbestimmung bezieht sich kraft Art. 17 FZV auch auf die Frei- zügigkeitsfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2004 [B 51/03], Erw. 2.2). Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig (Art. 39 Abs. 3 BVG). Ansprüche auf Vorsorgeleistungen entstehen erst mit Eintritt des entsprechenden Leistungstatbestandes (z.B. Erreichen des Pensionierungsalters; vgl. BGE 126 V 258, Erw. 3a; ROLF KUHN/MARTIN KERN, Die Verpfän- dung von Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum, in: SZS 2017, S. 244). Anwartschaftliche bzw. nicht fällige Leistungsan-

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sprüche können nicht abgetreten werden. Eine Abtretung im Sinne von § 12 Abs. 3 SPG ist in diesen Fällen somit nicht möglich. 1.4. - 1.5. (...) 2. (...) 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass ihr die Hilflosenentschädigung der Tochter teilweise als Einnahmen ange- rechnet wird (zu einem Drittel bzw. im Betrag von Fr. 391.65). Die Tochter müsse damit externe Leistungserbringer wie die private Spitex bezahlen. Mit der Hilflosenentschädigung würden sämtliche behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten abgedeckt, wozu auch Hilfsmittel und Hygieneartikel zählten. Zu berücksichtigen seien auch spezielle Transportkosten der Ambulanz und Feuerwehr. 3.2. Die Hilflosenentschädigung bezweckt, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten, weshalb der Hilf- losenentschädigung schadenersatzähnlicher Charakter zukommt (vgl. ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der So- zialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.). Im Gegensatz zu Renten oder Taggeldern, die dem allgemeinen Lebensunterhalt die- nen, stellt die Hilflosenentschädigung kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich auf der Grundlage des Prinzips der ab- strakten Bedarfsdeckung (vgl. ETTLIN, a.a.O., S. 333), d.h. un- abhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schwere- grad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 IVV: Schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Auf- wendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010 [8C_731/2009], Erw. 3.1). 3.3. In der Konstellation, wo eine behinderte, nicht von der Sozial- hilfe unterstützte Person (z.B. volljähriges Kind) von einer materiell

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unterstützten Person (z.B. Mutter) gepflegt wird, ist die Hilflosenent- schädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; HEINRICH DUBACHER/BERNADETTE VON DESCHWANDEN, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschä- digung?, in: ZESO 2/2006, S. 16). Entgegen der Vorinstanz ist dabei unbeachtlich, in welchem Verhältnis die externen Dienstleistungen zu den selbst erbrachten Leistungen stehen bzw. wie viele Kosten dadurch eingespart werden, dass die Beschwerdeführerin Pflege- und Betreuungsleistungen selbst erbringt. Massgebend für die Anrechnung als Einkünfte ist al- lein, in welchem Umfang die Hilflosenentschädigung die Kosten der externen Leistungen überschreitet.

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03.11.2019
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25.03.2026