AGVE 2018 - Band 20
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20 Nutzungsplanung; Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der Zonierung einer fremden Parzelle Darf die Bauzone einer Gemeinde gemäss Richtplan nicht vergrössert werden und erfolgt im Rahmen einer Nutzungsplanungsrevision ein Flä- chenabtausch in dem Sinne, dass im Gegenzug zu einer Neueinzonung ein flächengleiches Grundstück aus der Bauzone entlassen wird, ist der von
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der Auszonung betroffene Grundeigentümer auch zur Beschwerde gegen die Zonierung des fremden Grundstücks legitimiert. Nur auf diese Weise kann er verhindern, dass Fakten geschaffen werden, die einer Belassung seines eigenen Grundstücks in der Bauzone entgegenstehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Novem- ber 2018, in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. und Regierungsrat (WBE.2018.181). Aus den Erwägungen 2.1. 2.1.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; § 28 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Parzelle Nr. UUU, die von der angefochtenen Nutzungsplanung unmittelbar betroffen ist. Im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung hat die Beschwerdeführerin somit ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Prüfung der Rechtmässigkeit der auf die Parzelle Nr. UUU an- wendbaren Nutzungsvorschriften. Entsprechend ist die Beschwerde- führerin befugt, den Genehmigungsentscheid anzufechten und in Be- zug auf die Parzelle Nr. UUU eine Änderung der Zonierung zu ver- langen. Ebenso ist die Beschwerdeführerin befugt, eine Änderung von § 11 und § 48 Abs. 2 BNO zu beantragen, da neu die Parzelle teilweise der Wohn-Arbeitszone 3 zugewiesen ist. 2.1.2. Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Anfechtung der Zonierung einer fremden Parzelle (Nr. VVV) legiti- miert ist. Sie leitet ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation da- raus ab, dass die Einzonung der Parzelle Nr. VVV zulasten ihrer Par- zelle Nr. UUU gehe. Es sei zwar richtig, dass der Richtplan des Kan- tons Aargau im Jahr 2017 genehmigt worden und insofern Art. 38a Abs. 2 RPG mit dem darin vorgesehenen übergangsrechtlichen Ein-
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zonungsmoratorium nicht mehr massgebend sei. Das ändere jedoch nichts daran, dass der gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG behördenverbind- liche Richtplan selbst (vgl. Richtplankapitel S 1.2, Planungsanwei- sung 1.2 lit. a) festhalte, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrössert werden dürfe. Wenn also die Parzelle Nr. VVV ein- gezont werde, habe dies zwingend zur Folge, dass die Parzelle Nr. UUU ausgezont werden müsse. Oder anders herum gesagt: Wenn sie (die Beschwerdeführerin) die Einzonung der Parzelle Nr. VVV nicht anfechte, sei sie faktisch davon ausgeschlossen, sich erfolgreich gegen die Auszonung der Parzelle Nr. UUU zu wehren. Damit sei sie in einem höheren Mass als die Allgemeinheit von der Zonierung der Parzelle Nr. VVV betroffen. Die Zonierung ihrer Parzelle Nr. UUU hänge direkt von derjenigen der Parzelle Nr. VVV ab. Nach langjähriger gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts muss ein Beschwerdeführer in den eigenen Interessen tatsächlich berührt sein , d.h. durch den angefochtenen Rechtsakt in irgendei- ner Art und Weise in seiner Interessensphäre in höherem Masse als die Allgemeinheit beeinträchtigt sein und ein Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung haben. Dieses Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be- schwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wer- den kann. Wird ein Verwaltungsentscheid in materiellem Sinne nicht von den direkt betroffenen Verfügungsadressaten, sondern von Drit- ten angefochten, hat die Legitimationsfrage insofern eine besondere Bedeutung, als mit den gestellten Anforderungen Popularbeschwer- den ausgeschlossen werden sollen. Ist in solchen Fällen ein Berührt- sein oder die spezifische Beziehungsnähe gegeben, hat der Be- schwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, dass der Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Das Interesse besteht letztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer einbringen wird, indem ein materieller oder ideeller Nachteil des angefochtenen Entscheides für ihn abgewendet wird. Diese Grundsätze gelten auch in Nutzungsplanverfahren (zum Ganzen: AGVE 2002, S. 279 f. mit Hinweisen; siehe auch Urteil des
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Bundesgerichts vom 3. Januar 2005 [1A.105/2004, 1P.245/2004], Erw. 3 mit Hinweisen). Das in der Richtplan-Gesamtkarte des Kantons Aargau festge- legte Siedlungsgebiet umfasst gemäss den (behördenverbindlichen) Planungsgrundsätzen (Bst. A) im Richtplankapitel S 1.2: (a) die überbauten Bauzonen, in denen die bauliche Entwicklung primär in der Verdichtung und Aufwertung besteht; (b) die unüberbauten Bau- zonen, in denen eine dichte und qualitativ hochwertige Überbauung angestrebt wird; (c) Flächen, in denen im Nutzungsplanungsverfah- ren neue Bauzonen ausgeschrieben werden können (inklusive Ver- schiebungen gemäss den Beschlüssen 1.2 und 4.2); (d) Flächen von Infrastrukturanlagen des Verkehrs, die durch Bauzonen eingeschlos- sen sind beziehungsweise an Bauzonen angrenzen; (e) nicht überbau- te Grün-, Park-, Erhaltungs-, Schutz- und andere Spezialzonen, die innerhalb der Bauzonenaussengrenzen liegen. Im Nutzungsplanver- fahren können die Gemeinden das in der Richtplan-Gesamtkarte fest- gesetzte, noch nicht eingezonte Siedlungsgebiet in Abstimmung mit den beteiligten regionalen Planungsverbänden räumlich kommunal oder überkommunal anders anordnen. Voraussetzung dafür ist insbe- sondere, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrös- sert werden darf (Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.2 lit. a [Pla- nungsanweisungen und örtliche Festlegungen]). Für die Gemeinde B., in der sich das Siedlungsgebiet gemäss Richtplan-Gesamtkarte und das Baugebiet gemäss Bauzonenplan decken, bedeutet dies, dass keine Reserveflächen ausserhalb der Bauzone für Einzonungen zur Verfügung stehen, mithin Einzonungen - während des Richtplanhori- zonts (bis 2040) - grundsätzlich nur im Rahmen von Verschiebungen zulasten eines auszuzonenden Baugrundstücks in B. selber, in einer anderen Gemeinde derselben Region oder - in begründeten Fällen - in einer anderen Region vorgenommen werden dürfen (Richtplanka- pitel S 1.2, Beschlüsse 1.2 und 4.2). Insofern ist der Beschwerdefüh- rerin darin beizupflichten, dass ihre Parzelle Nr. UUU respektive der südliche und westliche Teil davon nur in der Bauzone belassen wer- den darf, wenn im Gegenzug auf die Einzonung eines anderen Grundstücks vergleichbarer Grösse verzichtet wird (oder - was vor- liegend ausser Diskussion steht - ein anderes Grundstück ausgezont
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wird). Alles andere wäre nicht richtplankonform, es sei denn, es kä- me zu einem überkommunalen oder überregionalen Ausgleich, was indessen nicht geltend gemacht wird. Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde lediglich die Parzelle Nr. VVV neu einer Bauzone zugewie- sen, und zwar im Austausch gegen die Auszonung von ungefähr flä- chengleichen Teilen der Parzelle Nr. UUU. Die Interdependenz zwi- schen der Auszonung von Teilen der Parzelle Nr. UUU und der Ein- zonung der Parzelle Nr. VVV ergibt sich unzweifelhaft aus dem Pla- nungsbericht vom 8. August 2016 sowie aus Erw. 2.3 des vorinstanz- lichen Genehmigungsentscheids, wo von einem flächengleichen Ab- tausch zwischen der Zentrumszone I an der C.-Strasse (wo sich die Parzelle Nr. VVV befindet) und weniger gut gelegenen randlichen Gebieten der Wohnzone W2 und der Mischzone WG3 (gemeint sind die ausgezonten Teile der Parzelle Nr. UUU) gesprochen wird. Es liegt daher auf der Hand, dass die Gemeinde eine allfällige Belas- sung der fraglichen Teile der Parzelle Nr. UUU in der Bauzone mit dem Verzicht auf die Einzonung der Parzelle Nr. VVV und nicht mit der Auszonung eines anderen Grundstücks kompensieren würde. Anders als im Fall, welchen das Verwaltungsgericht im von der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid zitierten Urteil vom 2. Juni 2006 zu beurteilen hatte, hat die Beschwerdeführerin somit ein sehr spezi- fisches und aktuelles Interesse daran, dass die Parzelle Nr. VVV nicht eingezont wird. Nur auf diese Weise könnte ein Verbleib des südlichen und westlichen Teils ihrer Parzelle Nr. UUU in der Bauzo- ne gewährleistet werden. Sie wehrt sich nicht generell gegen eine überdimensionierte Bauzone, welche der Zuweisung des eigenen Grundstücks zum Baugebiet entgegensteht (oder ihr in Zukunft ent- gegenstehen könnte), sondern gegen einen bereits beschlossenen Flächenabtausch zu ihren Lasten, der ausschliesslich sie und den anderen Miteigentümer der Parzelle Nr. UUU betrifft. Dabei tut nichts zur Sache, dass ihr Grundstück unabhängig von der Einzonung der Parzelle Nr. VVV (aus anderen Gründen) ausgezont worden wä- re. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Verbleib in der Bauzone auf- grund des im Richtplan statuierten Verbots der Siedlungsvergrösse- rung ausgeschlossen ist, wenn das Baugebiet ohne Kompensation
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andernorts auf die Parzelle Nr. VVV ausgedehnt wird. Hätte die Be- schwerdeführerin diese Neuzonierung nicht angefochten und die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (was die Gemeinde B. von sich aus umsetzte), wären theoretisch Vorbereitungsmassnahmen zur Überbauung der Parzelle Nr. VVV möglich gewesen und damit Fakten gegen die Zuweisung der eigenen Grundstücksteile zur Bauzone geschaffen worden. Folglich ist in der vorliegenden Kon- stellation die Beschwerdeführerin durch den Beschluss, die Parzelle Nr. VVV neu einer Bauzone zuzuweisen, materiell beschwert; ihr schutzwürdiges Interesse an der Nichteinzonung dieses Grundstücks ist ausgewiesen.