AGVE 2018 - Band 10

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10 BVG-Einkaufsbeiträge Steuerliche Nichtberücksichtigung von BVG-Einkaufsbeiträgen, soweit sie als Geschäftsaufwand verbucht wurden Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2018, in Sachen B. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2018.88). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Selbstständigerwerbende können sich der beruflichen Vorsorge freiwillig anschliessen (Art. 4 und 44 BVG). Diesfalls gelten von den geleisteten Beiträgen die Hälfte als Arbeitgeberbeiträge und kön-

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nen vom Geschäftseinkommen in Abzug gebracht werden (Art. 81 Abs. 1 BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2000 vom 15. März 2001, in: Steuerrevue [StR] 2001, S. 196 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4; PHILIP FUNK bzw. DANIEL AESCHBACH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, [Kommentar StG] § 36 N 58 f., § 40 N 103; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der Arbeitnehmeranteil ist demgegenüber kein geschäftsmässig begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständiger- werbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Unterscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50). 1.2 Vom Selbstständigerwerbenden getätigte Einkäufe in die Pensionskasse gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als 100% privat, ein Arbeitgeberanteil kann demgemäss vom Ge- schäftsgewinn nicht zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bun- desgerichts vom 15. März 2001 [2P.155/2000] insbes. E. 3.b, in: StR 2001, S. 419 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Dies gilt nach feststehender Rechtsprechung und Praxis in steuerlicher Hinsicht weiterhin, trotz- dem das Bundesgericht in sozialversicherungsrechtlicher Angelegen- heit bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (BGE 129 V 293) und seither wiederholt bestätigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 142 V 169, 136 V 16, 133 V 563) erkannt hat, für die Berechnung der AHV-Beitragspflicht des Selbstständigerwerbenden seien auch freiwillig geleistete Einkäufe entsprechend dem üblichen hälftigen Arbeitgeberanteil abzugsfähig. AHV-rechtlicher Normzweck so- wie die angestrebte Gleichbehandlung Unselbstständig und

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Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuer- rechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollum- fänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG berücksichtigt wird, jedoch kein Arbeitgeberanteil auszuscheiden und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1). Wie es sich mit der steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitgeberanteils verhält, wenn das Reglement vorsieht, dass sich der Arbeitgeber an Ein- käufen des Personals beteiligt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor bzw. es wurde keine solche geltend gemacht.

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AG_VG_001
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AG_VG_001, AGVE 2018 10
Entscheidungsdatum
02.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026