AGVE 2002 59 S.194
2002 Verwaltungsgericht 194
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59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts;
Beschwerdelegitimation.
- Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen ei-
nes Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung
(Erw. 1/a).
- Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur auf-
weisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).
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- Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstalts-
einweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a).
- Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen
nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltsein-
weisung legitimiert (Erw. 2/c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2002 in Sachen
B. u. J.R. gegen Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde A.
Aus den Erwägungen
- a) Wird ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Rah-
men eines Obhutsentzugs nach Art. 310 Abs. 1 ZGB von einer Be-
hörde in einer Anstalt untergebracht, so ist dies als fürsorgerische
Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB
gelten diesfalls die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung
und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber
mündigen und entmündigten Personen sinngemäss. Die mit dem Ob-
hutsentzug verbundene Anstaltseinweisung kann deshalb gemäss
Art. 397d Abs. 1 ZGB innert 10 Tagen direkt beim Richter angefoch-
ten werden; die Vormundschaftsbeschwerde ist durch diesen spe-
zielleren Instanzenzug ausgeschlossen (BGE 121 III 306 ff.; 109 II
388 f. = Pra 73/1984, S. 264 f.; Peter Breitschmid, in: Basler Kom-
mentar ZGB I/1, Basel/Genf/München 1996, Art. 310 N 12 und
N 20, Art. 314a N 8; Cyrill Hegnauer, Heimerziehung als
Massnahme des Kindesschutzes und der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, in: ZVW 1988, S. 54 ff.). (...)
b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff "Anstalt" im Sinne
von Art. 314a Abs. 1 ZGB ist in einem sehr weiten Sinne zu verste-
hen. Darunter sind nicht nur diejenigen Einrichtungen zu verstehen,
die man im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet,
sondern alle möglichen "Versorgungseinrichtungen", in welchen
Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter
Entzug ihrer Freiheit erbracht wird (BGE 121 III 308 mit Hinwei-
sen). Wird das Kind statt in Familienpflege in einer nicht Familien-
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struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohn-
gruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren
Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der
Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisie-
rung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breit-
schmid, a.a.O., Art. 310 N 12).
2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen
werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG;
Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich
ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche
und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das
Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwal-
tungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breit-
schmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8).
- (...)
- Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das
Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das
16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern
(bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessen-
kollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d
Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des
Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen.
Nach gefestigter Rechtsprechung gehören dazu nicht nur die engsten
Angehörigen (Eltern, Geschwister), sondern auch weitere Bezugs-
personen wie Lehrer, Ärzte, Pfarrer oder Sozialhelfer (Eugen Spirig,
in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995,
Art. 397d N 26).