Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.36 2018/4061 Urteil vom 9. Juni 2020 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagterA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/4061 betreffend Ordnungsbusse
Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 10. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 22. August 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklu- sive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 10'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 22. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 beantragte das Gemein- desteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Angeklagte auf den 9. Juni 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen getroffen (E-Mails vom 2. Juni 2020, 3. Juni 2020 und 9. Juni 2020). 9. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung vom 9. Juni 2020 erschienen.
Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die An- setzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwal- tungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Ab- wesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte macht geltend, er sei per Oktober 2016 aus der Schweiz und somit auch aus Q. weggezogen. Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbe- willigung, jedoch mit steuerrechtlichem Aufenthalt im Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 StG an der Quelle besteuert (§ 112 StG). Gemäss § 16 Abs. 3 StG liegt ein steuerrechtlicher Aufenthalt im Kanton vor, wenn eine Person sich hier mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit wäh- rend mindestens 30 Tagen aufhält. Nach § 119 Abs. 2 StG i.V.m. § 7 Abs. 1 Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 (QStV) in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung werden Einkommen von über CHF 120'000.00 der nachträglich ordentlichen Ver- anlagung unterworfen. Ausweislich den Akten hatte der Angeklagte im Jahr 2018 eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA und ging einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der C. in Q. nach und bezog von dieser einen Nettolohn von CHF 228'530.00. Gemäss dem eingereichten Dokument "SWITZERLAND / OFFFICE DATES Tracking 2018" hat sich der Angeklagte im Steuerjahr 2018 während 95 Tagen hier aufgehalten. Folglich bestand gemäss § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 StG eine Steuer- pflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Der Angeklagte war somit ver- pflichtet, wie bereits in den vorangegangenen Steuerperioden, dem zustän- digen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte bringt weiter vor, er habe keine Aufforderung zur Einrei- chung einer Steuererklärung für das Jahr 2018 erhalten.
7 - befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Post- fach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestä- tigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch die Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post Plus Sendun- gen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungs- verfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglich. Daraus ist ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post in den Briefkasten/das Postfach gelegt wurde. Ausweislich der Sendungsverfolgung (aaa) wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 24. August 2019 um 07:21 in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Sie gilt in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Wenn der Angeklagte mit dem Argument, er habe die Mahnung nicht in Empfang genommen, allenfalls zum Ausdruck bringen will, er habe den In- halt der Mahnung nicht zur Kenntnis nehmen können, so muss er sich ent- gegenhalten lassen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt und er demzu- folge von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. könnte. Die Zustellung uneinge- schriebener Post erfolgt nämlich bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011]; Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in: StR 65/2010 S. 396 ff.). Vorliegend werden zudem keine Gründe vorgebracht, die es dem Gericht glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 22. August 2019 nicht durch die Post in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mahnung vom 22. August 2019 dem An- geklagten am 24. August 2019 tatsächlich zugestellt wurde. 1.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mahnung dem Angeklagten damit rechtsgültig zugestellt worden ist. 1.5. Fest steht, dass der Angeklagte trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 22. August 2018 innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung einreichte. 1.6. Es ist demnach festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstre- ckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche
8 - dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt. 1.7. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wol- len des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA
9 - beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 10'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten satzbestimmenden Einkommen des Angeklagten von CHF 253'630.00 (rechtskräftige Steuer- veranlagung 2017 [Ermessensveranlagung]) aus. Dies wurde dem Ange- klagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 19. März 2020 erging die definitive Steuerveranlagung 2018 (rechtskräftige Ermessens- veranlagung) mit einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 230'800.00. Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits drei Mal gebüsst werden (2014, 2016, 2017). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 230'800.00 gleich wie bei einem Ein- kommen von CHF 253'630.00 sowie bei der vierten Widerhandlung CHF 10'000.00. Der Angeklagte macht geltend, das relevante Einkommen müsse aufgrund der oben ausgeführten Sachlage CHF 0.00 betragen. Der Einwand ist un- zutreffend. Wie bereits oben festgehalten wurde, bestand in der Steuerpe- riode 2018 eine Steuerpflicht in Q. und der Angeklagte musste folglich eine Steuererklärung 2018 einreichen. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 10'000.00 nicht zu be- anstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.
10 - III.
Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. 2.1. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbe- fehls." 2.2. Im Strafbefehlsverfahren werden gemäss § 245 Abs. 2 StG Kosten und Entschädigung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) festgelegt. Das ist insoweit fol- gerichtig, als das steuerliche Strafbefehlsverfahren demjenigen in den or- dentlichen Strafverfahren nachgebildet worden ist. Mit der Einsprache wird der Strafbefehl aufgehoben (§ 247 Abs. 1 StG). Es erfolgt auf Anklage des KStA eine gerichtliche Beurteilung (§ 247 Abs. 3 StG und § 249 StG). Soweit die Verfahrensbestimmungen der §§ 242 ff. StG nichts Anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Re- kursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 Abs. 1 StG). Nach dem Gesagten sind die Kosten des KStA nach den (besonderen) Bestimmungen der Strafprozessordnung festzusetzen. Der Verweis auf die Bestimmungen des Rekursverfahrens bei ordentlichen Veranlagungen kommt nicht zum Tragen, ebensowenig – aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die StPO – der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Einführungsge- setzes zur schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO). 2.3. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – im Steu- erstrafverfahren kommt die Funktion der Staatsanwaltschaft dem KStA zu – hat das erstinstanzliche Gericht auch über die Kostenfolgen zu entschei- den (e contrario Art. 356 Abs. 6 StPO; Art. 351 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen. Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 10'000.00 bestätigt. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Damit unterliegt der Angeklagte nahezu vollständig. Er hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Es ist keine Parteientschädi- gung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 10'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 1'195.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: