Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.83 2016/11678 Urteil vom 20. Dezember 2018 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagterA._____ vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/11678 betreffend Ordnungsbusse
Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 9. Januar 2018 erstmals gemahnt. Am 19. Februar 2018 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. April 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2018 beantragte das Gemeindesteu- eramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 reichte der Angeklagte eine Replik ein. 7. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 reichte das Gemeindesteueramt Q. eine Duplik ein. 8. Am 27. Juli 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."
Mit Verfügung vom 9. August 2018 wurden der Angeklagte und der Ver- treter des Angeklagten auf den 24. Oktober 2018 vorgeladen. Dem Ange- klagten wurde das Erscheinen zur Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen freigestellt. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 10. Mit Schreiben vom 21. September 2018 wurde der Angeklagte aufgefor- dert, ein Arztzeugnis einzureichen. 11. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2018 vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Vertreter des Angeklagten be- fragt. 12. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 wurde der Angeklagte aufgefordert, dem Gericht bis zum 20. November 2018 ein Arztzeugnis einzureichen. 13. Mit E-Mail vom 6. November 2018 wurde das Gemeindesteueramt Q. aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht die Steuerakten des Angeklagten des Jahres 2016 sowie zusätzlich vorhandene Vollmachten einzureichen. 14. Das Gesuch des Vertreters des Angeklagten vom 9. November 2018 um Fristerstreckung zur Einreichung des Arztzeugnisses bis zum 30. Novem- ber 2018 wurde vom Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts bewilligt. 15. Mit Eingabe vom 12. November 2018 wurden dem Spezialverwaltungsge- richt vom Gemeindesteueramt Q. die Kopie der eingeschriebenen Mahnung vom 19. Februar 2018, die Kopie des Deckblatts der Steuerer- klärung 2015, die Kopie der Rechnung der Steuerveranlagung 2015 sowie die Kopie der Ernennungsurkunde vom 3. März 2016 eingereicht.
Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 19. Februar 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklä- rung ein. Der Angeklagte bringt vor, dass das Nichteinreichen der Steuererklärung nicht auf einen Vorsatz oder mangelnde Bereitschaft zur Pflichterfüllung zurückzuführen sei, sondern allein auf die ihm nicht vorwerfbaren er- schwerten Lebensumstände aufgrund der Demenz der Ehefrau und der eigenen altersbedingten körperlichen Gebrechen. Des Weiteren bringt er vor, dass die eingeschriebene (recte: per A-Post- Plus versandte) Mahnung nicht in Empfang genommen worden sei. Zudem sei die Mahnung trotz bestehender Vollmacht dem Vertreter des Steuerpflichtigen nicht zugestellt worden. Es sei deshalb, entgegen der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. festzuhalten, dass das Mahnverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2018 hat der Vertreter des Angeklagten zu Protokoll gegeben, dass er seit 2007 als nicht einge- schränkt Bevollmächtigter beim Gemeindesteueramt Q. registriert sei. Seit 27. Juni 2014 liege zudem eine Anwaltsvollmacht betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern vor. Dabei handle es sich um eine vollumfängliche und nicht um eine eingeschränkte Vollmacht. Trotz Kenntnis dieser Vollmacht seitens des Gemeindesteueramts Q. sei dem
8 - Ausweislich der Sendungsverfolgung für die Nummer C wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 20. Februar 2018 um 09:22 in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Sie gilt in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Wenn der Angeklagte mit dem Argument, er habe die Mahnung nicht in Empfang genommen, allenfalls zum Ausdruck bringen will, er habe den Inhalt der Mahnung nicht zur Kenntnis nehmen können, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. könnte. Die Zustellung uneingeschriebener Post erfolgt nämlich bereits dadurch, dass die Sen- dung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (Bundesge- richtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011]; Bundes- gerichtsurteil vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in: StR 65/2010 S. 396 ff.). In der Einsprache vom 1. Mai 2018 wurde noch nicht geltend gemacht, dass die letzte Mahnung nicht zugestellt worden sei. Vorliegend werden zudem keine Gründe vorgebracht, die es dem Gericht glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 19. Februar 2018 nicht durch die Post in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mahnung vom 19. Februar 2018 dem Angeklagten am 20. Februar 2018 tatsächlich zugestellt wurde. 1.3.2.2. Für die Gültigkeit des Vertretungsverhältnisses im Veranlagungsverfahren genügt es, dass den Steuerbehörden ein solches Vertretungsverhältnis bekannt ist. Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter be- zeichnet muss die Behörde grundsätzlich ihre Verfügungen durch Zustel- lung an diesen eröffnen. Tut sie das nicht, ist die Eröffnung mangelhaft. Direkte Zustellungen an den Pflichtigen selber können aber nicht dazu führen, dass entsprechende Verfügungen nicht als eröffnet gelten. Den Steuerpflichtigen darf daraus jedoch kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ib 296, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], E. 2.1. und 2.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2011 [2C_883/2010], E. 2.1). Werden Mahnungen für die Einreichung der Steuererklärung nicht an den Vertreter sondern an den Pflichtigen gesendet, so obliegen diesem nach Treu und Glauben zumutbare Verpflichtungen. In diesem Fall darf eine steuerpflichtige Person nicht einfach untätig bleiben. Vielmehr muss sie im Zweifelsfall mit dem Vertreter oder der Behörde Verbindung aufnehmen, um die Sachlage zu klären. So hätte der Angeklagte spätestens nach der zweiten Mahnung abklären müssen, ob die Mahnungen nur ihm oder auch dem Vertreter zugestellt worden waren. Auf jeden Fall hätte er davon
9 - ausgehen müssen, dass die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht worden war. Der Angeklagte durfte sich nicht einfach darauf verlassen, dass sein Vorgehen korrekt und dasjenige des Gemeindesteueramts falsch wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], E. 2.1.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2011 [2C_883/2010], E. 2.3.). Der Angeklagte erhielt unzweifelhaft Kenntnis von den Mahnungen (siehe obige Ausführungen sowie Einsprache vom 1. Mai 2018, wo noch nicht geltend gemacht wurde, der Angeklagte habe die Mahnungen nicht er- halten). Er durfte daher nicht gänzlich untätig bleiben und sich nachträglich auf eine Mangelhaftigkeit der Zustellung berufen. Vielmehr hätte er die ihm gemäss Treu und Glauben obliegenden, durchaus zumutbaren Abklärungen bei seinem Vertreter oder aber bei den Steuerbehörden vor- nehmen müssen. Er hätte sich versichern müssen, dass die gemahnte Steuererklärung oder ein Fristerstreckungsgesuch innert Frist eingereicht würden. Dies unterliess er entgegen dem, was zumutbarerweise von ihm hätte erwartet werden dürfen. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Spezialverwaltungsgerichts, wurde kein Arztzeugnis eingereicht, aus welchem hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen der Angeklagte im Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis 12. März 2018 nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber mindestens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Die mehrfach geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind daher nicht glaubhaft und vermögen eine Säumnis nicht zu entschuldigen. Die gesundheitlichen Probleme der Ehe- frau können nicht berücksichtigt werden, diese ändern nichts an der grundsätzlichen Pflicht des Angeklagten selbst eine Steuererklärung aus- zufüllen und einzureichen. 1.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steu- ererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verun- möglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
10 - vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Be- kanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des For- mulars zur Einreichung der Steuererklärung, sowie der Mahnungen be- wusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur ange- setzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 111'463.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die erstmalige Busse bei einem steuerbaren Einkom- men von CHF 111'463.00 CHF 250.00. Nachdem sich der Angeklagte we- der zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der
Der Vertreter des Angeklagten stellte an der Verhandlung vom 24. Oktober 2018 den Antrag, das Gemeindesteueramt Q. sei gemäss Art. 191 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) aufgrund falscher Angaben im Ordnungsbussenverfahren mit CHF 250.00 zu büssen. Art. 191 Abs. 2 ZPO besagt, dass die Parteien im Rahmen der Parteibe- fragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen werden, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen. Vorab ist festzuhalten, dass es an den für eine Ordnungsbusse notwendi- gen Voraussetzungen gemäss Art. 191 Abs. 2 ZPO fehlen würde, so ins- besondere an der Ermahnung zur Wahrheit. Hinzu kommt, dass das Ge- meindesteueramt Q. beim vorliegenden Ordnungsbussenverfahren gar nicht Partei ist. Auch erfolgten die vom Vertreter gerügten Aussagen nicht im Rahmen einer Parteibefragung. Im vorliegenden Verfahren ist Art. 191 ZPO nicht anwendbar. Folglich ist der Antrag abzuweisen.
12 - III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 250.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
13 - Der Präsident erkennt:
Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. 2. Der Antrag auf Ausfällung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 191 Abs. 2 ZPO wird abgewiesen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 260.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: