AGVE 2019 - Band 56

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351

56 Strassenverkehrsregeln Die Strassenverkehrsregeln gelten für öffentliche Strassen . Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866)

Aus den Erwägungen

  1. Verzweigung Ahornweg - Mattenweg ...

2019 Verwaltungsbehörden 352

Die Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem Eigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz nicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massge- bend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht ent- scheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charak- ter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für den Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. De- zember 2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrs- ordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benut- zung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschrän- kung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (BGE 104 IV 105, 108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die Begründung dieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1, m.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16-22, m.w.H.). Beim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen Liegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrs- regeln anzuwenden sind.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_VB_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_VB_001, AGVE 2019 56
Entscheidungsdatum
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026