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2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 421
89 Schattendiagramm
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Stunden betragen. Die mittleren Wintertage fallen auf den 8. Februar und den 3. November (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012 Erw. 4; siehe dagegen die teilweise abweichende frühere Praxis im Kanton Aargau: BGer 1C_26/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.3, so- wie FRITZ STUBER, Kantonale Besonnungsvorschriften für den Woh- nungsbau: Aargau und Zürich als Extremfälle, in: Schweizer Inge- nieur und Architekt Nr. 4 vom 21. Januar 1993, S. 59). Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die Regelung, wonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei, die Beschattung des ganzen Gebäudes meine. Wenn nur ein Teil des Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet würde, müsse dies bei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berück- sichtigt werden. Zudem kann die Grössenordnung von zwei Stunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen absoluten Charakter haben und für sich allein nicht entscheidend sein. Viel- mehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die eine Erhöhung der Beschattung rechtfertigen können. Entsprechend hat das Bundesge- richt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der haushälterischen Bodennutzung in einem Fall eine Beschattung an mittleren Wintertagen während insgesamt drei Stunden und 16 Minu- ten als zulässig erachtet (BGer 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017, Erw. 5.2). Das Bundesgericht hat ferner entschieden, dass bereits be- stehende Schattenwürfe berücksichtigt werden müssten. Werde die vorhandene Beschattung nicht miteinbezogen, könne der angestrebte Schutzzweck je nach den Umständen nicht erreicht werden, sei es doch denkbar, dass zwar jedes einzelne Hochhaus für sich genom- men keinen übermässigen Schatten werfe, eine Summierung der Schattenwürfe aber die zonengemässe Nutzung bestehender Gebäude verunmögliche (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012, Erw. 4.3). 3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich das Problem der Beschattung vor allem aufgrund des Gefälles, das das natürlich gewachsene Terrain hier aufweist. So liegt die Bauparzelle gegenüber der im
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Norden gelegenen M.-Strasse und der Nachbarparzelle 1424 um 5,20 m höher. Das Bauvorhaben wirft am mittleren Wintertag einen Dauerschatten von ca. 2¾ Stunden auf das Nachbargebäude der Par- zelle 1424. Gemäss den Nachberechnungen der Bauherrschaft könnte diese Beschattung allerdings bloss um 8 Minuten reduziert werden, wenn das Attikageschoss ganz weggelassen würde. Beim (vom Schattenwurf) betroffenen Gebäude auf Parzelle 1424 handelt es sich um ein freistehendes Zweifamilienhaus mit ei- ner Wohnung im Erd- und Obergeschoss und einer zweiten, kleinen Wohnung, im Dachgeschoss. Betroffen von der Beschattung ist im Wesentlichen einzig das Wohnzimmer im Erdgeschoss, das nach Sü- den drei Fenster und nach Westen ein Fenster aufweist. Der Gebäudeabstand zum geplanten Neubau beträgt 18,7 m. Anders als die Bauparzelle (Wohnzone W2) liegt die Nachbarparzelle 1424 in der Wohn- und Arbeitszone WA4, wo im Unterschied zur Zone W2 deutlich höhere Bauten zugelassen sind und eine verdichtete Bau- weise angestrebt wird (§§ 5 und 7 Abs. 3 BNO). Als Teil des Beschattungsproblems kann angesehen werden, dass das Gebäude auf Parzelle 1424 den Kantonsstrassenabstand um rund 1,5 m unterschreitet und so näher an die Bauparzelle herange- rückt ist. Der Stadtrat hat für die Beurteilung der Schattenauswirkung ei- nen Fachbericht in Auftrag gegeben. Der Bericht stützt sich auf das Grundlagenbuch von Etienne Grandjean ab (ETIENNE GRANDJEAN, Wohnphysiologie: Grundlagen gesunden Wohnens, 1973). Er nimmt als Basis für die Beurteilung das Schattendiagramm "Niveau Strasse 448,60 m.ü.M.", da die Beschattung eines Objekts in der Regel auf dem Niveau des Fusspunkts, und nicht auf dem Niveau der Fenster- oder Augenhöhe, zu messen ist. Der Bericht berücksichtigt ferner die örtlichen topografischen Verhältnisse. Er führt dazu aus, dass der Hü- gel "Schlossbaan" im Süden keine zusätzliche Beschattung bewirke, und kommt zu folgendem Schluss: "Die Parzelle Nr. 1424 wird am mittleren Wintertag auf ca. 25 % der Grundfläche vom Dauerschatten tangiert. Das bestehende Haus auf der Parzelle 1424 wird auf ca. 50 % der Grundfläche (inkl. An- bau) betroffen. ... Bei einem Sonnenaufgang um 9.00 Uhr am
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letzt, weil es in der Dispositionsfreiheit der Privaten liegt, die Gebäu- deabstände zu verkleinern und eine grössere Beschattung hinzuneh- men (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Ohnehin erscheint die Beschattung des Gebäudes auf Parzelle 3487 weniger problematisch, da der Gebäudeabstand 25 m und mehr beträgt und das Bauvorhaben nicht direkt vis--vis, sondern weiter westlich steht (vgl. erwähnter Fachbericht, Abbildung S. 8). In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach unbegründet.