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2015 Wahlen und Abstimmungen 477
84 Eidgenössische Volksabstimmung; Nachzählung (§§ 63 und 64 GPR)
- Eine Nachzählung des Abstimmungsergebnisses auf Kantonsebene
ist möglich, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht be-
steht, dass das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sein könnte.
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- Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom
- Dezember 1976 ist dabei für den Regierungsrat nur das Abstim-
mungsergebnis seines Kantons massgebend.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 24. Juni 2015 i.S. P.K. (RRB
Nr. 2015-000679).
Aus den Erwägungen
2.4
Mangels entsprechender allgemeiner Bestimmungen in der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte ist es in erster Linie
eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen
Nachzählungen von Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind
beziehungsweise ob die einzelnen Stimmberechtigten Nachzählun-
gen erwirken können (vgl. Art. 83 BPR).
Die §§ 63 und 64 GPR sehen für (kantonale und kommunale)
Abstimmungen die Möglichkeit vor, auf gerechtfertigtes Gesuch hin
oder von Amtes wegen eine Nachprüfung oder Nachzählung des Ab-
stimmungsergebnisses vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn
aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht besteht, dass ein Ergeb-
nis unrichtig ermittelt worden sein könnte, beziehungsweise wenn
aufgrund der Sachlage eine solche Nachprüfung oder Nachzählung
als für die zuverlässige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ge-
boten erscheint. Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde nach
Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR kann es dabei allerdings nicht auf das
gesamtschweizerische Abstimmungsergebnis ankommen, zumal den
Kantonsregierungen aufgrund des Territorialitätsprinzips von vornhe-
rein die Kompetenz fehlt, Nachzählungen in andern Kantonen oder
für die ganze Schweiz anzuordnen (vgl. hiezu auch
BGE 1C_275/2009 vom 1. Oktober 2009, Erw. 2.5); massgebend
kann daher einzig das kantonale Resultat sein.
Das aargauische Abstimmungsergebnis kann nun ganz offen-
sichtlich nicht als knapp bezeichnet werden, betrug die Stimmen-
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differenz doch 10'115 Stimmen oder fast 6 %; angesichts dieses
deutlichen Resultats besteht keinerlei Anlass zu einer Nachzählung
auf Kantonsebene. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer keinerlei
konkrete Anhaltspunkte für im Kanton Aargau begangene Unregel-
mässigkeiten nachweisen oder auch nur schlüssig glaubhaft machen
können; seine Argumentation besteht denn auch aus blossen Mut-
massungen. Jedenfalls kann aus dem Umstand allein, dass eine
st. gallische Gemeinde offenbar Fehler bei der Ermittlung des Ab-
stimmungsergebnisses begangen hat, nicht auf ähnliche Fehler im
Kanton Aargau geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann
denn auch auf die Ausführungen des Leiters des kantonalen Wahl-
büros in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (...) verwiesen
werden, mit welchen Mitteln im Kanton Aargau die Abstimmungs-
resultate der Gemeinden plausibilisiert und überprüft werden, um
Unregelmässigkeiten und namentlich die Verwechslung von Ja- und
Nein-Stimmen zu vermeiden. Der Leiter des Wahlbüros weist des
Weiteren darauf hin, dass bezogen auf den Auszählprozess keine Un-
regelmässigkeiten gemeldet oder in der Öffentlichkeit erörtert wor-
den seien. Es ist daher davon auszugehen, dass im Kanton Aargau
das Abstimmungsergebnis korrekt ermittelt wurde. Die Abstim-
mungsbeschwerde ist daher abzuweisen.
(...)