AGVE - Archiv
2012 Einbürgerungen 363
II. Einbürgerungen
66 Abstimmung der Gemeindeversammlung über eine ordentliche Einbür- gerung. Begründungspflicht von Einbürgerungsentscheiden.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. November 2012 in Sachen X. und Y. gegen die Einwohnergemeinde Z. (RRB Nr. 2012-001557).
Aus den Erwägungen
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me, müssten diese auch nicht ausgezählt werden (vgl. AGVE 2008, S. 491). b) Für den Beschluss der Gemeindeversammlung Z. (...) über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden ergibt sich daraus Folgendes: Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung wur- den 31 Ja- und 27 Nein-Stimmen sowie 23 Enthaltungen registriert. Damit wurde die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden erteilt, da die 31 Ja-Stimmen die erforderliche Mehrheit bilden. Die Interpretation des Abstimmungsergebnisses durch den Gemeinderat als Ablehnung des Gesuchs widerspricht § 27 Abs. 2 GG und ist zu korrigieren. Das Abstimmungsergebnis in der Gemeindeversammlung führt direkt zur Zusicherung des Ge- meindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden. Eine nochmalige Traktandierung des Geschäfts beziehungsweise eine Wiederholung der Abstimmung ist weder erforderlich noch zulässig. Stattdessen ist der Gemeinderat Z. anzuweisen, das Abstimmungsergebnis als Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden zu interpretieren und für eine beförderliche Fortführung des Einbür- gerungsverfahrens zu sorgen. 3. a) Obwohl die vorliegende Beschwerde bereits aus den oben stehenden formellen Gründen gutgeheissen werden muss, drängen sich auch mit Blick auf zukünftige Einbürgerungsverfahren die nach- folgenden Erwägungen auf. b) Gemäss Bundesgericht handeln die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, wenn sie über Einbürgerungsgesuche entscheiden, als Organ der Gemeinde und nehmen somit eine staatliche Aufgabe wahr. Sie sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. BGE 1D_8/2008 vom 7. Juli 2009 E. 4.3; BGE 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Für die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung knüpft das KBüG, abgesehen von der Zusatzregelung betreffend das Wohn- sitzerfordernis (vgl. § 5 KBüG), allein an die bundesrechtlichen Vor- gaben im BüG an und stellt keine zusätzlichen Erfordernisse auf. Für
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die ordentliche Einbürgerung wird neben der Beachtung der schwei- zerischen Rechtsordnung (Art. 14 lit. c BüG) sowie dem negativen Erfordernis der Nichtgefährdung der inneren und/oder äusseren Si- cherheit der Schweiz (Art. 14 lit. d BüG) eine erfolgreiche Integra- tion der Bewerberin oder des Bewerbers (Art. 14 lit. a BüG) verlangt. Zudem ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen ver- traut ist (Art. 14 lit. b BüG). c) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter fällt auch der Anspruch auf Begründung eines von der Gemeindeversammlung gefällten Entscheids. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begründungspflicht dann Genüge getan, wenn jene Gründe genannt werden, die für den Ent- scheid von tragender Bedeutung waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde (be- ziehungsweise in casu die Gemeindeversammlung) hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss dem Adressaten schliesslich die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 513 E. 3.6.5; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). d) Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung (...) wurde bei der Abstimmung über das Gesuch der Beschwerdeführenden keine Diskussion geführt. Insbesondere wurde weder bei der Abstimmung noch auf Nachfrage hin von den Anwesenden eine Begründung abgegeben, warum der Antrag auf Zusicherung des Gemeindebür- gerrechts der Beschwerdeführenden abzulehnen sei. Gemäss Ein- schätzung des Gemeinderats sei die ablehnende Haltung der anwe- senden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vermutlich darauf zu- rückzuführen, dass Y. eine Kopfbedeckung getragen habe und dies mit einer fehlenden Integration verbunden worden sei. e) Obgleich die an der Gemeindeversammlung (...) anwesenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vom Gemeinderat auf die Be- gründungspflicht und das den Beschwerdeführenden offen stehende
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Rechtsmittel hingewiesen worden sind, haben jene die Abgabe einer Begründung verweigert. Damit hat die Gemeindeversammlung die Begründungspflicht verletzt. Diese festgestellte Verletzung des grundrechtlich verankerten rechtlichen Gehörs hat jedoch keine weiteren Auswirkungen, da, wie oben dargelegt, das Einbürgerungsgesuch bereits aus formellen Gründen gutgeheissen werden muss.