AGVE 2007 119 S.457
2007 Schulrecht 457
II. Schulrecht
119 Zuweisung in eine Sonderschule.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. März 2007 in Sachen T. und M. G. gegen den Entscheid des Schulrates des Bezirks B.
Aus den Erwägungen
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meinschaft oder bei Dritten. Die Eltern haben ihre Entscheidung im Blick auf das Wohl des Kindes gemäss Art. 301 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unter Berücksichtigung seiner Reife und soweit tunlich, seiner Mei- nung (Art. 301 Abs. 2 ZGB) zu treffen. Dazu gehört in der Regel, dass sie es jedenfalls bis zum Abschluss der Schulpflicht in ihrer häuslichen Gemeinschaft aufwachsen lassen. Das Bestimmungsrecht der Eltern wird durch Anordnungen über den persönlichen Verkehr und durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Schulpflicht) be- schränkt (Hegnauer, a.a.O. Rz. 26.06 und Rz. 26.10). Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu nicht imstande sind. Eine der Kindesschutz- massnahmen ist die Aufhebung der elterlichen Obhut. Art. 310 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt: ,,Kann der Gefährdung des Kindes nicht an- ders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den El- tern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen." Zuständig für diese Massnahme ist - unter Vorbehalt der Art. 315a und 315b ZGB - aus- schliesslich die Vormundschaftsbehörde (Art. 310 und 315 ZGB). c) Nach § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) entscheidet die Schulpflege u.a. über die Zuweisung in Sonderschulen. Soweit mit der Zuweisung eines Kin- des in eine Sonderschule dessen Unterbringung an einem Drittort verbunden ist, liegt ein Eingriff in die elterliche Obhut vor. Dieser Eingriff ist nicht durch die allgemeine Schulpflicht gedeckt. Es han- delt sich daher bei diesem staatlichen Eingriff in die elterliche Obhut um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, wofür ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde zuständig ist. Der Schulpflege entscheidet lediglich, ob ein Kind einer Sonderschulung bedarf. Damit ist allerdings nicht zwingend ein Eingriff in die elterli- che Obhut verbunden, da der Besuch einer Sonderschule nicht die Unterbringung eines Kindes in einem Heim zur Folge hat. Sofern die Unterbringung in einem Heim erforderlich ist, die Eltern jedoch mit einer Heimeinweisung nicht einverstanden sind, muss in die elterli-
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che Obhut eingegriffen werden, weil ihr Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, beeinträchtigt wird (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991 S. 524 ff.). In der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinde- rungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (V Sonderschulung; SAR 428.513) ist denn auch in § 16 Abs. 2 verankert: ,,Die Schul- pflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge u.a. über die Zuweisung in eine stationäre Sonderschule. Unter- bringungen gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge er- folgen nach den Bestimmungen des Kindesschutzrechts durch die Vormundschaftsbehörden. (...) d) bb) Die Eltern des Beschwerdeführers willigten zwar schrift- lich ein, es sei für T. (Beschwerdeführer) ein geeigneter Schulheim- platz zu suchen, jedoch bleibt unklar, ob die Mutter (Beschwerdefüh- rerin) ihr Einverständnis zur konkreten Zuweisung in die Sonder- schule aus Überzeugung abgab. Des Weiteren ist nicht eindeutig fest- stellbar, ob die Einwilligung der Mutter nach der Probewoche von T. im Sonderschulheim immer noch vorlag. Nicht mehr nachvollziehen lässt sich, ob die Mutter tatsächlich zum Einverständnis gedrängt wurde. Fest steht jedoch, dass sie sich gegen die mit einer Rechts- mittelbelehrung versehenen Zuweisungsverfügung der Schulpflege B. vom 5. Dezember 2005 mit Beschwerde an den Schulrat B. wehrte. Die Beschwerdeführerin legt in ihren Eingaben glaubhaft dar, dass sie mit der Zuweisung ihres Sohnes in die Sonderschule nicht einverstanden war bzw. immer noch nicht ist. Das freiwillige Belassen von T. vermag - aufgrund der Schwere des Eingriffs - nicht zu genügen, um die Zuweisung des Beschwerdeführers in die Son- derschule als rechtmässig einzustufen. Untermauert werden kann dies damit, dass - selbst wenn von einer Einwilligung hätte ausge- gangen werden können - die obhutsberechtigte Mutter bei der Schul- pflege jederzeit ein Gesuch hätte einreichen können, es sei ihr Sohn einer Regelklasse oder einer Tagessonderschule zuzuteilen, worauf
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die Schulpflege verpflichtet gewesen wäre, sich der Angelegenheit nochmals anzunehmen. Es kann somit festgehalten werden, dass seitens der Mutter keine rechtsgenügliche Einwilligung vorliegt. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. So- fern der Beschwerdeführer weiterhin in der Sonderschule verbleiben soll und die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung zum dortigen Verbleib nicht ausdrücklich erklärt, sollte möglichst rasch über den Obhutsentzug entschieden werden. 5. a) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Schulpflege B. zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist. Anschliessend ist zu klären, ob die Einweisung in das Sonder- schulheim verhältnismässig war beziehungsweise ist. (...) b) Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Son- derkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule gemäss § 15 Abs. 1 V Sonderschulung setzt voraus, dass: a) die Voraussetzungen für die integrative Schulung gemäss § 3 geprüft und als nicht erfüllt beurteilt worden sind, b) beim Kind oder Jugendlichen eines der Kriterien von § 15 Abs. 2 (siehe nachfolgenden Abschnitt) erfüllt ist, c) eine Abklärung gemäss § 17 (bei einer Fachstelle) vorgenommen wurde, d) es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten bzw. bei der vor- gesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kan- ton anerkannte Einrichtung handelt, e) im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport gemäss Betreuungsge- setzgebung vorliegt. Ein Kriterium nach § 15 Abs. 2 V Sonderschulung ist das Vor- liegen einer ,,erheblichen sozialen Beeinträchtigung" (lit. g). Dabei muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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Sonderschulung sind in casu die weiteren Voraussetzungen der vor- erwähnten Bestimmung auch erfüllt: So lag vor der Zuweisung in die Sonderschule eine Abklärung des Schulpsychologen (lit. c) vor und bei der Sonderschule handelt es sich um eine vom Kanton anerkannte Einrichtung (lit. d). Die Frage, ob eine integrative Schulung möglich gewesen wäre, mussten sich die Vorinstanzen zum damaligen Zeit- punkt noch nicht stellen, da die V Sonderschulung noch nicht in Kraft war. Diese Frage kann aber heute insofern beantwortet werden, als dass nachfolgend geprüft wird, ob die Heimeinweisung als ver- hältnismässig einzustufen ist oder nicht. Falls sich die Zuweisung in das Sonderschulheim als verhältnismässig erweist, fällt eine integra- tive Schulung (vgl. dazu die Voraussetzungen gemäss § 3 V Sonder- schulung) von vornherein ausser Betracht. (...) d) dd) Die Schulpflege stützte sich bei ihrem Entscheid, den Beschwerdeführer der Sonderschule zuzuweisen, auf die Empfeh- lung des Schulpsychologen, J. G., der sich ganz klar für eine Verset- zung in ein Schulheim aussprach. So führte er in seinem Bericht zu- handen der Schulpflege aus, Schulverweigerung sei eine schwierige und zähe Angelegenheit, die eine schnelle Massnahme mit wesentli- chem Veränderungspotenzial brauche, um einen wirklichen Neube- ginn zu ermöglichen. Er empfehle daher die Versetzung in die
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Verhaltensmuster vermieden werden kann. Bei einer massiven Form der Schulverweigerung, wie sie beim Beschwerdeführer vorlag, kann es daher notwendig sein, eine Heimplatzierung vorzunehmen. Beizu- fügen ist, dass auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Psychologe den Verbleib in der Sonderschule für eine gewisse Zeit als eine der Varianten aufführte. Damit sprach sich nicht nur der Schulpsychologe mit überzeugender Einschätzung, sondern auch eine zweite Fachperson für diese Lösung aus. In casu erwies sich die Heimplatzierung somit als erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zur Zumutbarkeit ist zu sagen, dass die regelmässige Er- füllung der Schulpflicht und die Förderung des Kindeswohls im vorliegenden Fall als wichtiger einzustufen sind als die Beeinträchti- gungen, welche die Heimplatzierung von Montag bis Freitag für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn mit sich bringen. Die von der Schulpflege angeordnete Massnahme, die auf Empfehlung einer ausgewiesenen Fachperson beruht, kann somit als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Anzufügen ist, dass der als verletzt gerügte Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht bedeutet, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg aller schwächeren Mass- nahmen angeordnet werden dürfen. Insofern musste die Schulpflege nicht alle möglichen Varianten prüfen, wenn ihr doch die mit der Sa- che befasste Fachperson klar eine Zuweisung in ein Schulheim vor- schlug (Urteil des Bundesgerichts 5C.71/2005/blb vom 26. April 2005, E. 3.4). Dass sich die Heimplatzierung durch die Schulpflege als richtig erweist, zeigt auch die Tatsache, dass der Beistand der Vormund- schaftsbehörde B. kürzlich beantragte, es sei der Mutter die Obhut zu entziehen und der Beschwerdeführer in der Sonderschule zu belas- sen. (...)