AGVE 2004 128 S.503
2004 Prozessrecht 503
IX. Prozessrecht
128 Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG).
Entscheid des Regierungsrates vom 15. September 2004 i.S. X. AG gegen Gemeinderat U.
Aus den Erwägungen:
2004 Verwaltungsbehörden 504
gungserteilung gemäss der Rechtssprechung von Bundesgericht, Verwaltungsgericht und Regierungsrat (vgl. u.a. BGE 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 i.S. A.; BGE 1A.158/2004 vom 12. August 2004 i.S. A.; AGVE 2002, S. 266 ff.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.) aus umweltschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen. d) Der Gemeinderat U. begründete seinen Abweisungsentscheid lediglich mit Themen, die nicht (mehr) in seiner Kompetenz liegen. Zu den aus kommunaler Sicht zu behandelnden Themen äusserte er sich dagegen nicht. (...) 2. Nach ständiger Praxis und gestützt auf § 35 Abs. 1 VRPG werden in der Regel den am Verfahren beteiligten Amtsstellen keine Verfahrenskosten auferlegt. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen Gemeinderäte trotz klaren rechtlichen Verhältnissen im Bereich der umweltschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere der NISV - Baugesuche abweisen, wobei sie die von den kantonal zuständigen Fachstellen erteilten Zustimmungen übergehen. Obschon dem Regie- rungsrat die Bedenken der Bevölkerung und der Gemeinderäte be- kannt sind, kann es nicht angehen, dass die zuständigen Baubewilli- gungsbehörden ihre Kompetenzen überschreiten, das Recht bewusst nicht anwenden und damit die Verantwortung aus der ihnen übertra- genen Entscheidungsbefugnis nicht wahr nehmen. Aufgrund der vorgenommenen Abweisung des Baugesuches mit einer ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Begründung ist es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Verfah- rens vor dem Regierungsrat vollumfänglich der Einwohnergemeinde U. aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG; vgl. u.a. AGVE 1994, S. 224 f.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.). Auch künftig wird der Re- gierungsrat in ähnlichen Fällen nicht mehr darauf verzichten, den Einwohnergemeinden Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie durch das kompetenzwidrige Handeln ihrer Gemeinderäte Beschwerdever- fahren verursachen.