AGVE 2001 132 S.627
2001 Opferhilfe 627
IX. Opferhilfe
132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. August 2001 in Sachen M.M. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.
Aus den Erwägungen
2001 Verwaltungsbehörden 628
eintreten müsse. Der Rechtsvertreter steht dabei in entsprechenden aussergerichtlichen Verhandlungen mit der (...)-Versicherung; diese ist indessen ohne den Nachweis eines konkreten Schadens nicht zu irgendwelchen Zahlungen bereit (vgl. ...). (...) c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungs- stelle weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers ange- zeigt ist. Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeit- lich an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst längerfristige Massnahmen, die insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer dienen. Auch das Inkasso des geschul- deten Schadenersatzes beim Täter oder der Täterin sowie die Be- gleitung im Strafverfahren und die Durchsetzung der Zivilansprüche einschliesslich der Übernahme der Anwaltskosten können unter den Begriff der weiteren Hilfe fallen (vgl. zum Ganzen: Botschaft zum OHG, Bundesblatt [BBl] 1990 II S. 979; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 28 ff. zu Art. 3 OHG; RRB Nr. ...). Die in Art. 3 Abs. 4 OHG aufgeführten Kosten gehören sachlich zum Schaden, den das Opfer durch die Straftat erleidet und zu dessen Ersatz der Täter bzw. die Täterin verpflichtet ist. Diese Kosten können auch mit der Entschädigung im Sinne von Art. 12 OHG abgegolten werden. Die Berechtigten haben die Wahl zu treffen, in welchem Sinne sie Opferhilfe beanspruchen wollen. Entscheidend ist dabei das Begehren und die entsprechende Begründung dazu. Weiter handelt es sich beim Gesuch um Vorschuss nach Art. 15 OHG - im Verhältnis zum Gesuch um Entschädigung - um eine vorläufige Massnahme. Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 228 Erw. 2c/bb, mit Hinweisen auf BGE 125 II 230 Erw. 2d und 121 II 116 Erw. 1. cc). Vorliegend hat der Beschwerdeführer (noch) kein Entschädi- gungsbegehren gestellt, sondern - gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG - lediglich ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Erstellung
2001 Opferhilfe 629
eines Haushaltsgutachtens, d.h. der Übernahme der Kosten für die Beschaffung der notwendigen Grundlagen, damit ein Schaden über- haupt beziffert und durchgesetzt werden kann. Mithin handelt es sich also um einen Kostenersatz für die Aufwendungen zur Beschaffung der notwendigen Beweismittel. Die Frage, ob das Gesuch des Be- schwerdeführers unter dem Titel "Vorschuss auf Entschädigung" gemäss Art. 15 OHG zu behandeln ist, stellt sich daher nach dem Obgesagten nicht. Im Übrigen wäre Beschwerdeinstanz für derartige Entscheide nicht der Regierungsrat, sondern das Verwaltungsgericht (vgl. § 16 i.V.m. § 12 der regierungsrätlichen Verordnung zum Bun- desgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale Opferhilfeverordnung]). bb) Wie unter Erw. 1 vorstehend festgehalten, ist M.M. unbe- strittenermassen (direktes) Opfer i.S. des Opferhilfegesetzes. Zwar anerkennt Art. 2 Abs. 2 OHG gewisse dem Opfer nahestehende Per- sonen ebenfalls als Opfer im Rechtssinne (indirekte Opfer), so u.a. auch die Eltern des (direkten) Opfers; diese werden dem (direkten) Opfer insbesondere bei der Beratung gemäss Art. 3 und 4 OHG gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. a OHG). Nachdem indessen die Mutter des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend selbst anerkennt - gar kein Gesuch um Opferhilfe gestellt hat, ist vorliegend lediglich zu beurteilen, ob M.M. Anspruch auf weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG hat. cc) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG soll Opfern von Straftaten wirk- sam Hilfe geleistet werden. Die Wirksamkeit der Hilfe setzt voraus, dass die Unterstützung auf unbürokratische und schnelle Art und Weise erfolgt sowie von dafür qualifizierten Fachleuten erbracht wird. Die Hilfe hat sich in bezug auf ihre Wirksamkeit zudem an den Bedürfnissen des Opfers zu orientieren und diesem gerecht zu wer- den. Ziel der Hilfe ist die Wiedereingliederung des Opfers in die Gesellschaft, die Wiederherstellung des Selbstvertrauens beim Opfer und die Wiedergutmachung der negativen Folgen der Straftat (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Ge- waltverbrechen" vom 6. Juli 1983, BBl 1983 III, S. 895; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfege-
2001 Verwaltungsbehörden 630
setz, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 1 OHG; Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 1996 S. 535 ff.). Indem Art. 1 Abs. 1 OHG als Voraussetzung für die Hilfe deren Wirksamkeit statuiert, ist damit implizit auch gesagt, dass Hilfe nach Opferhilfegesetz nur gewährt werden darf, wenn diese unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommt und nicht etwa einer Drittperson. Vorliegend bedeutet dies, dass Kosten im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 OHG nur insoweit zu übernehmen sind, als dass damit ein Schaden von M.M. bewiesen und somit "zum Durchbruch" ver- holfen werden soll. Wie bereits unter Erw. 2. a vorstehend erwähnt, soll mit dem verlangten Haushaltsgutachten ein Betreuungsschaden des Be- schwerdeführers belegt werden. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Mutter desselben durch ihre Aufwendungen für die Pflege ihres Sohnes einen Haushaltsschaden erleidet; indessen hat sie für dessen Nachweis kein entsprechendes Opferhilfegesuch gestellt. Die durch die Betreuung durch die Mutter entstehenden (höheren) Kosten, einschl. deren Nachweis können aber (auch) als Schaden betrachtet werden, der dem Beschwerdeführer selber entsteht. (...) (Im Folgen- den wird die Verpflichtung der Mutter, für ihren Sohn aufzukommen, verneint.) Demgemäss ist festzuhalten, dass mit dem Nachweis des Scha- dens, welcher vermutlich durch die Betreuung des Beschwerdefüh- rers durch seine Mutter entsteht, einem Schaden zum Durchbruch verholfen werden soll, der dem Beschwerdeführer selber entsteht. (...) dd) Weiter ist die Frage zu entscheiden, ob der vom Beschwer- deführer verlangte Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung des Haushaltgutachtens unter die in Art. 3 Abs. 4 OHG genannten weite- ren Kosten subsumiert werden kann. Wie bereits unter Erw. 2. c aa vorstehend erwähnt, handelt es sich bei den einverlangten Kosten um solche für die Beschaffung der notwendigen Beweismittel. Würde der Beschwerdeführer gegen den Täter einen Zivilprozess anstrengen, so würde das Gericht aller Wahrscheinlichkeit nach für den Nachweis des Schadens - auf Antrag des Opfers - im Rahmen des durchzuführenden Beweisverfahrens ein
2001 Opferhilfe 631
entsprechendes Gutachten bei einer sachverständigen Person in Auftrag geben (vgl. dazu § 198 des Zivilrechtspflegegesetzes [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984 i.V.m. § 253 ff. ZPO). Die dadurch entstandenen Kosten gelten dabei gemäss § 28 des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 als Auslagen, welche zu den Ge- richts- und damit den Verfahrenskosten geschlagen werden (vgl. § 100 Abs. 1 ZPO; Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 3 zu § 100 Abs. 1). Demgemäss handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer verlangten Ersatz der Kosten für die Erstellung eines Haushaltgut- achtens um Verfahrenskosten, welche explizit als weitere Kosten i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG genannt werden (vgl. dazu auch Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfege- setz, a.a.O., N 44 zu Art. 3 OHG). d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer gestellten Opferhilfegesuches mit der beantragten Übernahme der Kosten für ein Haushaltgutachten (noch) kein Entschädigungsbegehren gestellt, sondern ein Anspruch auf weitere Hilfe geltend gemacht wird. Mit dem beantragten Gutachten soll im Weiteren ein eigener Schaden des Beschwerdeführers sub- stantiiert werden. Die Aufwendungen für die Erstellung dieses Gut- achtens fallen unter die weitere Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. (...)