Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2025.4 P 123
Urteil vom 18. September 2025
Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Wick Gerichtsschreiber Ceni
Rekurrent 1 A._____
Rekurrentin 2 B._____
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 25. November 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021
Das Gericht entnimmt den Akten:
Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 296'000.00 (satzbestimmendes Einkommen: CHF 300'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'486'000.00 (satzbestimmendes Vermögen: CHF 2'768'000.00) ver- anlagt. Dabei wurden unter anderem bei den Einkünften aus Liegenschaft "Pachtzinseinnahmen, Baurecht, Erlös Stromverkauf" von CHF 4'768.00 hinzugerechnet.
Gegen die Verfügung vom 20. September 2024 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 Einsprache. Sie beantragten den Verzicht auf die Aufrechnung der Einspeisevergütung von CHF 4'768.00.
Mit Entscheid vom 25. November 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.
Den Einspracheentscheid vom 25. November 2024 (Zustellung am 28. No- vember 2024) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe gleichentags) bzw. vom 11. Januar 2025 (Nachreichung Rekursbegründung; Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen folgende Anträge:
"• Aufhebung des Einspracheentscheides der Steuerkommission Q._____ in Bezug auf den KEV-Ertrag (kostendeckende Einspeisevergütung aus der PV-Anlage) • Der Ertrag aus Kleinstanlagen sei als steuerfrei zu erklären • Die Anwendung des 'Nettoprinzipes' analog den anderen Kantonen sei als richtig zu erklären • 'Alt-PV-Anlagen', welche dem Zwang der Einspeisung noch unterworfen sind, seien gleich zu behandeln, wie wenn der Strom zur Selbstnutzung direkt bezogen würde • Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen."
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.
Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses.
A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet.
Das Gericht zieht in Erwägung:
Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).
Die Rekurrenten betreiben an ihrem Wohnsitz in Q._____ eine Photovolta- ikanlage. Der nicht selbst verbrauchte Anteil des mit dieser Anlage produ- zierten Stromes (Produktionsüberschuss) wird in das Stromnetz einge- spiesen. Gemäss eigenen Angaben betrug der Eigenstromverbrauch der Rekurrenten im Jahr 2021 22'357 kWh. Wie hoch daran der Anteil des selbstproduzierten Stroms aus der Photovoltaikanlage war, ist nicht bekannt. Im Jahr 2021 wurde den Rekurrenten von der C._____ AG unbestrittenermassen Einspeisevergütungen von CHF 4'936.50 (Strom- produktion: 6'582 kWh) ausbezahlt.
3.1. Anders als in den Vorjahren deklarierten die Rekurrenten die erhaltenen Einspeisevergütungen nicht in ihrer Steuererklärung 2021 als Einkünfte aus Liegenschaft. In der Beilage zur Steuererklärung führten die Rekurrenten aus, bei der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage vor über 10 Jahren habe noch kein Wahlrecht bestanden, ob der produzierte Strom selbstgenutzt oder ins Netz eingespeist werden könne. Sie seien damals zur Einspeisung verpflichtet gewesen, obschon sie den erzeugten Strom selber hätten nutzen wollen. Gemäss der Schweizerischen Steuerkonferenz könne von einer Eigenerzeugung ausgegangen werden, wenn die Erzeugung zeitgleich den Eigenverbrauch nicht übersteige. Vorliegend übersteige die Stromerzeugung mit der Photovoltaikanlage den Eigenverbrauch nicht. Die Einspeisevergütungen seien daher nicht mehr zu besteuern.
3.2. Die Steuerkommission Q._____ rechnete im Veranlagungsverfahren Ein- speisevergütungen von CHF 4'768.00 (CHF 4'936.50 [im Jahr 2021 ausbe- zahlte Einspeisevergütungen] – CHF 168.40 [Grundpreis Zählermiete]) zu den Einkünften aus Liegenschaft hinzu.
4.1. Mit Einsprache machten die Rekurrenten geltend, die Praxis des Kantons Aargau, wonach die Vergütungen für ins Netz eingespeisten Strom (Pro-
duktionsüberschuss) vollständig steuerlich erfasst werden (Bruttoprinzip), sei willkürlich. Andere Kantone würden Einspeisevergütungen nur besteu- ern, soweit diese die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom über- steigen (Nettoprinzip). Einige Kantone würden sogar eine Freigrenze für Kleinanlagen von CHF 10'000.00 vorsehen. Die damaligen gesetzlichen Vorgaben, wonach der selbstproduzierte Strom eingespiesen werden musste und nicht selbstgenutzt werden durfte, würden eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber heute darstellen. Es sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, Gleiches nicht gleich zu beurteilen. Für die Ungleichbe- handlung liege kein sachlicher und vernünftiger Grund vor. Wenn die volle Selbstnutzung steuerfrei sei, dann sei die Einspeisevergütung solange steuerfrei, wie der Stromertrag geringer ausfalle, als der private Bedarf. An- dernfalls liege ein unzulässiger Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsge- bot vor. Die Anwendung der Praxis des Kantons Aargau erweise sich somit als unsinnig. Zudem machten die Rekurrenten mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Septem- ber 2019 [2C_510/2017 und 2C_511/2017]) geltend, Einspeisevergütun- gen könnten mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht als Vermö- gensertrag erfasst werden.
4.2. Mit Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2020 (3-RV.2019.63) hielt die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid fest, dass Einspeisevergütungen im Sinne der Generalklausel gemäss § 25 Abs. 2 StG mit der Einkommenssteuer zu erfassen seien. Eine Verrech- nung mit Strombezügen sei nicht möglich, da es sich bei den Stromkosten um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im privaten Bereich handle. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass für die steuerrechtliche Beurteilung nicht relevant sei, dass die Rekurrenten im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage keine Wahlmöglichkeiten gehabt hätten. Die Rekur- renten hätten von der kostendeckenden Einspeisevergütung profitiert.
5.1. Mit Rekurs führten die Rekurrenten aus, dass ein späterer technischer Um- bau der Photovoltaikanlage aus ökonomischen Gründen bei ihrer Kleinst- anlage unverhältnismässig gewesen wäre. Weiter wird wiederholt geltend gemacht, dass die Praxis des Kantons Aargau willkürlich sei, indem anders als in anderen Kantonen das Bruttoprinzip angewendet werde. Bei einer objektiven Beurteilung der Anwendungspraxen müsse die Situation der Nachbarkantone mitberücksichtigt werden. Es könne und dürfe nicht sein, dass der gleiche Sachverhalt unterschiedlich besteuert werde. Dies sei mehr als nur stossend und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Die Praxis des Kantons Aargau in Bezug auf die Besteuerung des Einspeise- vergütung sei unhaltbar. Es lägen keine sachlichen, vernünftigen und er-
kennbaren Gründe vor, weshalb der Kanton Aargau im Vergleich mit den meisten anderen Kantonen eine ungleiche Behandlung anwende. Weiter machen die Rekurrenten Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte gemäss Art. 127 Abs. 2 BV geltend. So verletze die Praxis des Kan- tons Aargau das Prinzip der Allgemeinheit und das Prinzip der Gleichmäs- sigkeit der Besteuerung. So sei die Gleichmässigkeit der Besteuerung ein wesentlicher Bestandteil, welcher bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden müsse. Zudem widerspreche die Praxis des Kantons Aargau dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der gleiche Sachverhalt werde in der Schweiz nicht überall gleich besteu- ert.
5.2. Das KStA beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekur- ses. Ergänzend hält es fest, dass der Regierungsrat die Motion 24.327 vom 19. November 2024 betreffend Nettobesteuerung des Ertrages aus Photo- voltaikanlagen entgegengenommen habe. Gemäss der Erklärung des Re- gierungsrates solle das Nettoprinzip per 1. Januar 2026 angewendet wer- den, soweit der Grosse Rat die Motion entgegennehme. Ob der Grosse Rat die Motion behandelt oder nicht, sei nicht relevant, da die Praxisänderung erst für die Steuerperioden ab 2026 erfolge.
6.1. Gemäss der Generalklausel von § 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 Teil- satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; gleichlau- tend auch Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Gesetz enthält keine Definition der steuerbaren Einkünfte, jedoch eine nicht abschlies- sende Aufzählung der wichtigsten Einkunftsarten (§§ 26 - 32 StG) und eine Begrenzung durch die abschliessende Aufzählung der steuerfreien Ein- künfte (§ 33 StG). Im Ergebnis ist dadurch jedes Einkommen steuerbar, das nicht durch § 33 StG steuerbefreit ist (vgl. VGE vom 9. März 2015 [WBE.2013.498]; VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]; Kommen- tar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 25 StG N 3).
6.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Entschädigungen für Netzeinspeisungen als Einkommen im Sinne der Generalklausel und sind mit der Einkommenssteuer zu erfassen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes vom 16. September 2019 [2C_510/2017 und 2C_511/2017]):
"7. Zu untersuchen bleibt, ob andere bundesrechtliche Aspekte eine horizon- tale oder vertikale Harmonisierung der Frage aufdrängen, wie Photovol- taik-Anlagen vermögenssteuerlich zu erfassen sind.
7.1. Nach Art. 21 Abs. 1 DBG sind als Einkünfte aus unbeweglichem Ver- mögen steuerbar die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbeson- dere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a), der Mietwert von Liegenschaften oder Liegen- schaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung ste- hen (lit. b), Einkünfte aus Baurechtsverträgen (lit. c) und Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens (lit. d). Für die kantonalen Steuern gelten kraft Art. 7 Abs. 1 StHG dieselben Ver- mögenszugänge als Vermögensertrag.
7.2. Gemäss einer verbreiteten kantonalen Praxis stellen kostendeckende Einspeisevergütungen und der Erlös aus Direktvermarktung des erzeugten Stroms steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (vgl. RAINER ZIGERLIG/MATHIAS OERTLI/HUBERT HOFMANN, Das st. gal- lische Steuerrecht, 7. A. 2014, II. Teil N. 465; Schweizerische Steuerkon- ferenz, Analyse vom 15. Februar 2011 zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikan- lagen [zuletzt aktualisiert am 3. Februar 2016], Ziff. 2.4; Praxisanweisung der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau 'Erträge aus unbeweglichem Vermögen', StP 23 Nr. 1 Ziff. 5). Dabei wird allerdings übersehen, dass Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG keine Rechtsgrundlage bieten, um Einspeisevergütungen als Vermögensertrag zu erfassen.
7.2.1. Vermögenserträge im Sinne von Art. 21 DBG liegen vor, wenn einer Privatperson aus den in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerten für deren Zurverfügungstellen ein Entgelt zufliesst (MARKUS REICH/ MAR- KUS WEIDMANN, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 20 DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/ STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 21 DBG). Eine Vermietung oder Verpach- tung der Photovoltaik-Anlage des Stromproduzenten an das Elektrizitäts- werk erfolgt aber nicht. Die Beschwerdegegner überlassen dem Elektrizi- tätswerk die Anlage auch nicht auf andere Weise zur Nutzung. Der einem Dritten gelieferte Strom kann ferner nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG analog zu Kies und Sand 'und anderen Bestandteilen des Bodens' als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erfasst werden, weil Elektri- zität kein Bestandteil des Bodens ist.
7.2.2. Von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen wird nicht schon dann gesprochen, wenn Grundstücksteile oder bestimmte Bestandteile ei- nes Grundstücks nutzbar gemacht werden, indem diese zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. Wie bei jeder andern standortgebundenen Aktivität, mit der ein verkehrsfähiger Mehrwert generiert wird (z.B. Plan- tage, Bienenstand), liegt auch bei der Gewinnung von Solarstrom Einkom- men aus selbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit vor (Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. Art. 8 StHG), wenn sie gewerbsmässig erfolgt. Erfolgt die Stromer- zeugung nicht kommerziell, kommt für die Besteuerung von Einspeisever- gütungen einzig die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG als Auffangtatbestand als Besteuerungsgrundlage infrage.
7.2.3. Ob die Photovoltaik-Anlage Bestandteil des Grundstücks ist oder ei- nen selbständigen beweglichen Gegenstand darstellt, bleibt somit uner- heblich für die Qualifikation des damit erzielten Einkommens. Weil Einspei- severgütungen nicht als Vermögensertrag qualifizieren, kann selbst er- zeugter Strom auch nicht der Eigenmietwertbesteuerung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG unterliegen. 7.3. Die 'sonstige Nutzung' gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG stellt den Auffangtatbestand dar, mit dem der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung an eine Drittperson zur Besteuerung ge- langt (vgl. BERNHARD ZWAHLEN/ALBERTO LISSI, in: Martin Zweifel/Mi- chael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 21 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 59 zu Art. 21 DBG). Als steuerbaren Vermögensertrag qualifizieren würden bei privaten Photovoltaik-Anlagen einzig Entschädigungen für deren Vermietung als Ganzes an einen Dritten sowie für die Überlassung von privaten Liegen- schaftsteilen zum Betrieb einer Solaranlage durch einen Dritten (vgl. ZI- GERLIG/ OERTLI/HOFMANN, a.a.O., II. Teil N. 465). Bei einer Photovol- taik-Anlage, die Bestandteil einer Liegenschaft ist, würde in dieser prak- tisch eher seltenen Konstellation das Entgelt unter Art. 21 DBG fallen, bei einer mobilen Anlage dagegen unter Art. 20 Abs. 1 lit. d DBG. Vorliegend ist darauf nicht einzugehen, weil die Beschwerdegegner die Photovoltaik- Anlage selber nutzen und niemandem zum Gebrauch überlassen.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Entschädigungen für die Lie- ferung von Strom nicht als Vermögensertrag (im Sinne von Art. 20 oder Art. 21 DBG) qualifizieren. Daher ist die Frage, ob die Solarstromanlage beweglich oder unbeweglich ist, bei Einspeisung ins Stromnetz gegen Ver- gütung auch für die Zwecke der direkten Bundessteuer in der Regel nicht relevant. Ein diesbezüglicher vertikaler Harmonisierungsbedarf würde sich erst dann (und überdies nur für Zwecke der Einkommensbesteuerung) er- geben, wenn eine private Photovoltaik-Anlage als Ganzes einem Dritten zur Nutzung überlassen würde."
6.3. Gemäss geltender Praxis des Kantons Aargau werden die Einspeisvergü- tungen für die gesamte Energiemenge, welche an das Netz abgegeben wird, gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG als steuerpflichtiges Einkommen besteuert (vgl. auch Urteil des Spezialverwal- tungsgerichtes vom 25. März 2010 (3-RV.2019.63, Erw. 4; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 21i). Ein Abzug für später aus dem Netz zugekauften Strom für den Eigenbedarf kann nicht vorgenom- men werden. Soweit der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage direkt und zeitgleich selber konsumiert wird, erfolgt hingegen keine Besteuerung.
6.4. Gemäss § 59 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Besteuert werden nur diejenigen Ein- künfte, die während der Steuerperiode realisiert werden. Ein Einkommen gilt nach der steuerrechtlichen Praxis grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und damit erzielt, in dem der Steuerpflichtige Leistungen ver- einnahmt oder einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er tatsäch- lich verfügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009
[2C_245/2009], Erw. 3.1; AGVE 1995, S. 214 f.; SGE vom 20. September 2018 [3-RV.2018.81]).
6.5. Die Vorinstanz hat vorliegend im Veranlagungsverfahren die Einspeisever- gütungen von CHF 4'768.00 im Einklang mit der geltenden Praxis zu den Einkünften aus Liegenschaft hinzugerechnet. Eine wie von den Rekurren- ten geltend gemachte Verrechnung mit Strombezügen ist nicht möglich, da es sich bei den Stromkosten um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im privaten Bereich im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a StG handelt.
7.1. Die Rekurrenten haben zudem geltend gemacht, dass die Praxis des Kan- tons Aargau im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einspeisevergü- tungen gegen die verfassungsmässige Grundsätze gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sowie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verstosse.
7.2. 7.2.1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Per- sonen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen in gleichen Verhältnissen in gleicher Weise mit Steuern zu be- lasten. Wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen müssen zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Das grösste Ge- wicht kommt dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu. In horizontaler Hinsicht lässt sich aus dem Leistungs- fähigkeitsprinzip unmittelbar ableiten, dass Personen und Personengrup- pen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben, Personen mit verschieden hohen Einkommen aber unterschiedlich zu be- lasten sind. Die Vergleichbarkeit ist in vertikaler Richtung erheblich geringer und dem Gesetzgeber steht ein grosser Gestaltungsspielraum zu.
7.2.2. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will- kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Will- kürverbot besagt, dass staatliche Handlungen nicht ohne sachlichen Grund erfolgen dürfen und nicht grundlos diskriminierend sein dürfen. Willkür liegt dann vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, beispiels- weise wenn sie einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz widerspricht.
7.2.3. Das Rechtsgleichheitsgebot verankert, dass alle Menschen vor dem Ge- setz gleich sind und den Anspruch darauf haben, vom Staat in vergleich- baren Situationen gleich wie jeder andere Mensch behandelt zu werden.
7.3. Die Kantone sind bei der Ausgestaltung und der Ausübung ihrer Steuerge- setze frei, solang sie nicht gegen das Bundesrecht verstossen (vgl. auch Art. 3 BV). Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sieht bundesrechtli- che Vorschriften über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden, insbesondere über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern vor.
Es ist den Rekurrenten zuzustimmen, dass in einer Vielzahl von Kantonen die Einspeisevergütungen nur besteuert werden, soweit sie höher sind als die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom. Dadurch, dass im Kan- ton Aargau die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom nicht be- rücksichtigt werden, kann es durchaus in einem interkantonalen Vergleich zu einer unterschiedlichen Besteuerung der Einspeisevergütungen kom- men. Dies ist jedoch Ausfluss der verfassungsmässigen Gestaltungsfrei- heit der Kantone. Eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. des Rechts- gleichgebotes ist nicht ersichtlich.
Im Kanton Aargau ist im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einspei- severgütung geltende Praxis, dass die Einspeisvergütungen für die ge- samte Energiemenge, welche an das Netz abgegeben wird, als steuer- pflichtiges Einkommen besteuert wird. Ein Abzug für später aus dem Netz zugekauften Strom für den Eigenbedarf kann nicht vorgenommen werden. Diese Praxis hat zum Urteilszeitpunkt weiterhin Gültigkeit. Insofern sind alle Veranlagungsbehörden an diese Praxis gebunden und haben diese daher ausnahmslos anzuwenden. Insofern ist eine Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit sowie dem Grundsatz der Besteue- rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gegeben.
7.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Praxis des Kantons Aargau im Zusam- menhang mit der Besteuerung von Einspeisevergütungen im innerkanto- nalen Verhältnis nicht gegen die verfassungsmässige Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV sowie gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleich- heitsgebot verstösst.
7.5. Eine Praxisänderung wird erst ab 2026 in Erwägung gezogen und ist daher für das Steuerjahr 2021 (noch) nicht anzuwenden.
Die Steuerkommission Q._____ hat die Einspeisevergütungen (abzüglich Grundpreis Zählermiete) folglich zu Recht mit der Einkommenssteuer er- fasst. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädi- gung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
Das Gericht erkennt:
Der Rekurs wird abgewiesen
Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 645.00 zu bezahlen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 18. September 2025
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Heuscher Ceni