Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.09.2024 3-RV.2024.83

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2024.83 P 152

Urteil vom 19. September 2024

Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 14. Mai 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022

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Das Gericht entnimmt den Akten:

Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2022 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 46'400.00 veranlagt.

Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 beim Kantonalen Steueramt Einsprache und beantragten eine Korrektur des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00.

Mit Schreiben vom 20. März 2024 teilte die Abteilung Steuern Q._____ A._____ und B._____ die Grundzüge einer Ermessensveranlagung mit und wies sie darauf hin, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 nahmen A._____ und B._____ dazu Stellung.

Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 ist die Steuerkommission Q._____ infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten.

Den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (Zustellung am 24. Mai 2024) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragen sinngemäss,

es sei das steuerbare Einkommen auf CHF 0.00 festzusetzen.

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensent- scheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.131], d.h. die Höhe des steuerbaren Einkommens.

3.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG).

3.2. Die definitive Steuerveranlagung 2022 trägt das Versanddatum 23. Januar 2024 und wurde den Rekurrenten mit A-Post Plus am 24. Januar 2024 zu- gestellt (vgl. "Brief A-Post Plus, Sendungsnummer: aaa). Die 30-tägige Einsprache hat somit am 25. Januar 2024 zu laufen begonnen und am 23. Februar 2024 geendet. Die Einsprache datiert vom 26. Februar 2024 und wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Aufgabedatum auf dem dazugehörigen Couvert). Sie ist also verspätet erfolgt.

4.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG).

4.2. Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist kommt dann in Frage, wenn in der Regel subjektive Gründe vorliegen, welche die objektiv nicht unaus- weichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Für sich

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allein genügt das Vorliegen eines Hinderungsgrundes zur Wiederherstel- lung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht. Vielmehr muss dieser für das verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein. Zudem ist ein geltend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit der Steuerpflichtigen "erheblich" im Sinne von § 187 Abs. 2 StG, d.h. wenn ein "gangbarer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat (VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]).

4.3. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist wird nur ausnahmsweise gewährt (Bundesgerichtsurteil vom 13. Dezember 2000 [2P.235/2000]; VGE vom 31. März 2004 [BE.2004.00009]).

5.1. 5.1.1. Die Rekurrenten führen in der Einsprache vom 26. Februar 2024 das Fol- gende aus:

"In der zur Diskussion angeführten Zeit waren wir in verschiedenen Hinsichten von mehreren Seiten bedrängt.

Wir durften die Geburt eines neuen Kindes erleben, was uns sehr in Anspruch genommen hat.

Aus diesem Ereignis heraus blieb vieles liegen, und ich musste mich darum kümmern, die nötigen Mittel zum Überleben der Familie zu beschaffen."

5.1.2. Im Schreiben vom 17. Mai 2024 führen die Rekurrenten das Folgende aus:

"Ich war längere Zeit auslandsabwesend, so dass ich erst jetzt darauf [das Schreiben der Vorinstanz vom 20. März 2024] reagieren kann. Meine Frau ist in Sachen Umgang mit Behörden sehr zurückhaltend, so dass sie es jeweils mir überlässt, die entsprechenden Schritte einzuleiten.

Die familiäre Situation mit der Geburt eines fünften Kindes hat mich bzw. uns sehr eingespannt, so dass vieles liegengeblieben ist.

Mein Hauptaugenmerk hat der Beschaffung von genügenden Mitteln gegolten, um das Überleben meiner Familie zu sichern, was meine ganze Kraft in An- spruch genommen hat.

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Damit war ich nicht so erfolgreich, wie ich es mir gewünscht habe und hat meine ganze Kraft in Anspruch genommen. So habe ich es auch versäumt, eine Steu- ererklärung fristgerecht einzureichen."

Diese Argumente werden im Rekurs wiederholt.

5.2. Das fünfte Kind der Rekurrenten ist am tt.mm. 2023, also nicht während der Einsprachefrist, zur Welt gekommen und war bei deren Beginn 4 Monate alt. Ein Neugeborenes nebst vier weiteren Kindern hat sicher eine grosse zeitliche Belastung der Rekurrenten zur Folge. Eine durch die familiäre Situation bedingte Verspätung eines Rechtsmittels stellt aber ebenso wenig einen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. SGE vom 27. Juni 2024 [3- RV.2023.131]), wie die vom Rekurrenten ebenfalls geltend gemachte berufliche Überlastung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 2021 [2C_788/2021]), und eine längere Auslandsabwesenheit des Rekurrenten ist nicht nachgewiesen.

Weil auch weder eine allenfalls materiell falsche Veranlagung (vgl. SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.145]) noch finanzielle Probleme von Steuerpflichtigen (vgl. VGE vom 2. Juli 2024 [WBE.2023.362]) einen Fristwiederherstellungsgrund darstellen, ist die Steuerkommission Q._____ zu Recht auf die verspätete Einsprache vom 26. Februar 2024 nicht eingetreten.

Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

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Das Gericht erkennt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 450.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezah- len.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

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Aarau, 19. September 2024

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs

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