344 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004
haltung ist insoweit nicht bloss faktischer Natur, sondern auch recht-
lich geschützt (BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215; BGE 1P.746/2000
vom 11. Mai 2001 Erw. 1a). Die Schätzungskommission schliesst
sich der höchstrichterlichen Praxisänderung an.
(...)
96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung
- Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Ge-
richtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
- Juni 2004 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen S.
Aus den Erwägungen
- Gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom
- Juli 1968 und § 89 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilpro-
zessordnung, ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 gelten
auch für das Verfahren vor der Schätzungskommission Gerichtsfe-
rien. Davon kann der Richter nach § 90 Abs. 2 lit. a ZPO in dringen-
den Fällen eine Ausnahme verfügen. Für die Nichtgeltung der Ge-
richtsferien verlangt das Gesetz demnach eine Verfügung des Ge-
richts, die als rechtsgestaltender Akt erkennbar sein muss (AGVE
1990, S. 68 f.). Die Nichtgeltungsanordnung ist ins Verfügungsdispo-
sitiv aufzunehmen (so Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Kil-
ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Aarau 1998, § 90 N 3).
Da es sich bei der vorzeitigen Besitzeinweisung um ein vor-
sorgliches und damit dringliches Verfahren handelt, ist die Nichtgel-
tung der Gerichtsferien ohne weiteres zu verfügen.
2004 Umlegungsrecht 345
II. Umlegungsrecht
97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan
- Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses (Erw. 2.2.1.).
- Unvollständiger Perimeterplan (Erw. 2.2.2.).
- Rechtsfolge eines unvollständigen Perimeterplans (Erw. 2.4.).
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
- März 2004 in Sachen M. gegen Landumlegung S.
Aus den Erwägungen
2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden das
Fehlen aussagekräftiger Planunterlagen. Es seien keine den Anforde-
rungen an eine öffentliche Auflage genügenden Pläne vorhanden.
Dort habe nur eine Planskizze mit Handnotizen gezeigt werden kön-
nen. So fehle unter anderem auch eine Flächentabelle.
2.2.1. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über Landumle-
gung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. Februar 1994
(LEV; SAR 713.112) sind vor dem Einleitungsbeschluss zu erstellen:
- ein Plan über die Abgrenzung des Umlegungsgebietes (Perime-
terplan) und ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit An-
gabe der Eigentümer und der Flächen gemäss Grundbuch;
- ein Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und
ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung;
- ein Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und
über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer.
Diese vorbereitenden Unterlagen sind zusammen mit dem Ein-
leitungsbeschluss des Gemeinderates öffentlich aufzulegen (§ 2
LEV).
Anlässlich der Verhandlung war unbestritten, dass der Einlei-
tungsbeschluss und der Perimeterplan tatsächlich aufgelegen sind