2001 Entschädigung 511 I. Entschädigung
116 Gebäudewasserversicherung. § 3 lit. b GWVV.
512 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2001 (d.h. Versicherung - Versicherter) bezieht, das Aussenverhältnis (d.h. Versicherung - Geschädigter) aber nicht betrifft und daher das Rück- griffsrecht des Versicherers auf den Versicherten verschafft (vgl. Thomas Geiser / Peter Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts- praxis, 5. Teil Schaden-Haftung-Versicherung, Basel/Genf/München 1999, N. 4.78 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Vorleistungspflicht seitens des AVA besteht (vgl. auch BGE 114 V 171 ff.). 3.1.2. Gemäss Art. 33 VVG muss eine Ausschlussklausel be- stimmt und unzweideutig abgefasst sein. Wie oben bereits erwähnt, ist dieses Erfordernis hier erfüllt. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, auf was sich der Ausschluss bezie- hen sollte, wenn wie nach Ansicht der Beschwerdeführer das AVA trotz § 3 lit. b GWVV gegenüber den Versicherten leistungspflichtig bleibt, jedoch zusätzlich in den Genuss eines Regressrechtes gegen- über dem haftbaren Dritten kommt. 3.2.1. Damit bleibt zu prüfen, ob in casu § 3 lit. b GWVV erfüllt ist, welcher die Leistungspflicht des AVA ausschliesst. Strittig ist hier, ob für den Schaden ein Dritter wegen fehlerhaften Unterhaltsar- beiten haftbar ist. Die Beschwerdeführer halten dies in casu für nicht erwiesen (...), das AVA stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Haftbarkeit ergebe sich aus dem Expertenbericht von S.; ein rechts- kräftiges Urteil, welches die Haftbarkeit des Dritten (...) feststelle, könne nicht verlangt werden, zumal das AVA in einem solchen Pro- zess nicht Partei wäre (...). Dem halten die Beschwerdeführer wie- derum entgegen, dass das AVA in einem solchen Prozess gestützt auf das Regressrecht von Art. 72 VVG Parteistellung hätte (...). Gemäss AVA stelle sich bei einem Ausschlussgrund nicht die Frage nach einer Vorfinanzierung mit anschliessendem Regress (...). 3.2.2. Mangels direkten Anspruchs kann das AVA nicht selber einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. AG erwirken. Diese Möglichkeit entstünde erst, nachdem das AVA den Beschwerdeführern eine Entschädigung geleistet hat (und auch dann nur insoweit, als den Beschwerdeführern gegenüber der Firma C. AG ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht) (Art. 72 Abs. 1 VVG). Wie bereits erwähnt, findet sich im GWVV keine
2001 Entschädigung 513 Vorleistungspflicht. Eine solche schreibt auch das subsidiär anwendbare VVG nicht vor (vgl. dagegen z. B. die Vorleistungs- pflicht in Art. 112 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [SR 832.102]). Das AVA kann deshalb (d.h. keine Vorleistungspflicht vorge- schrieben) nicht verpflichtet werden, den geltend gemachten Schaden den Beschwerdeführern zu entschädigen, einzig um in den Genuss des Regressrechts zu kommen und so einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. zu erwirken (vgl. Maurer, a.a.O., S. 374 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anwendbarkeit von § 3 lit. b GWVV nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das AVA keinen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. AG vorlegen kann. Es stellt sich die Frage, ob die Oberschätzungsbehörde vorfra- geweise die Haftbarkeit des Dritten zu entscheiden hat. Der Prozess über die Haftbarkeit des Dritten fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichtes. Es ist nicht Aufgabe der Oberschätzungsbehörde als Spezialgericht, in diese Zuständigkeitsordnung einzugreifen. Die Gefahr sich widersprechender Urteile (divergierende Entscheide der Oberschätzungsbehörde und des Zivilgerichtes über die identische Frage der zivilrechtlichen Haftbarkeit des Dritten) ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann es nicht angehen, die Parteien auf den Zivilweg zu verweisen, falls dies unzumutbar ist. Die Unzumut- barkeit ist insbesondere gegeben, falls keine überwiegende Wahr- scheinlichkeit für ein Obsiegen in der Haftbarkeitsklage gegen den Dritten anzunehmen ist, der zivilprozessuale Gerichtsort aufgrund seiner Distanz nicht zugemutet werden kann oder wenn mit unzu- mutbaren Kosten zu rechnen ist (vgl. LGVE 1994 II 33 [Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 2. September 1994], S. 252, mit Verweis auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 14. September 1993, in Sachen H., Erw. 3c). (...)
Personalrekursgericht
2001 Nichtwiederwahl 517 I. Nichtwiederwahl
117 Nichtwiederwahl. Anspruch auf Entschädigung.