Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.9 Urteil vom 4. Juni 2025 BesetzungPräsident B. Wehrli Richter C. Koch Richter T. Plüss Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- führerin 1 A._____ Beschwerde- führerin 2 B._____ beide vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Beschwerde- gegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Michael Pletscher, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Gegenstandursprünglicher Beitragsplan Erschliessung "XY"
1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erho- ben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau- wesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des
In Bezug auf den Beitragsplan Schmutzwasser wird die Beitragspflicht ins- gesamt bestritten. Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass sie keine Beiträge an die Schmutzwasserleitung schulden. In Bezug auf den Beitragsplan Trinkwasser wird eine Reduktion des Beitrags bean- tragt. An der Sauberwasserleitung wurde die Parzelle der Beschwerdeführerin- nen nicht beteiligt. Der entsprechende Beitragsplan steht daher hier nicht zur Diskussion. 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt
6 - (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen an- wendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Die Gemeinden können von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Beiträgen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften beste- hen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 EG UWR). 3.3. Die Gemeinde Q._____ stützt sich bei der Beitragserhebung auf das Reg- lement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (kurz: RFE). Das RFE wurde am tt.mm. 2005 von der Einwohnergemeindeversammlung be- schlossen und damit kompetenzgemäss erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Ge- setzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 3.4. 3.4.1. Gemäss § 31 RFE leisten die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserentsorgung. Die Ver- teilung der Kosten erfolgt gemäss Anhang zum Reglement. Als Änderung gilt, wenn eine bestehende Abwasserleitung aufgrund des Querschnitts, der Linienführung sowie aufgrund des Entwässerungskonzepts die Anfor- derungen nicht mehr erfüllt. Als Änderungsgrund gilt auch, wenn nur ein Teil der aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Laut Anhang Finanzierung der Entwässerungsanlagen (Anhang S. 3) tra- gen die Grundeigentümer die Kosten der Feinerschliessung zu 100 %, jene der Groberschliessung zu 30 %. 3.4.2. Gemäss § 20 RFE leisten die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Wasserversorgung. Die Vertei- lung der Kosten erfolgt gemäss Anhang zum Reglement. Als Änderung gilt, wenn eine bestehende Wasserleitung aufgrund des Querschnitts, der Lini- enführung sowie aufgrund des Wasserversorgungskonzepts die Anforde- rungen nicht mehr erfüllt. Als Änderungsgrund gilt auch, wenn nur ein Teil der aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
7 - Laut Anhang Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen (Anhang S. 2). betragen die Grundeigentümerbeiträge für die Feinerschliessung 100 %, jene für die Groberschliessung 30 %. 3.5. Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 5 Abs. 1 RFE). Die Beitragspflicht entsteht mit der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 RFE). 3.6. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im RFE in den Grundzügen umschrieben. Das RFE ist damit eine taug- liche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Bau von Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 3).
4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Sie lassen vorbringen, die Begründung des Einspracheent- scheids sei völlig ungenügend. Auf die einzelnen Vorbringen der Einspre- cherinnen sei nicht eingegangen worden. Zum Einsprachebegehren werde einzig auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanla- gen verwiesen. Beim Beitrag an die Trinkwasserleitung sei auf Rüge hin der Ersatz der beiden bestehenden Hydranten ausgenommen worden. Die Reduktion um Fr. 252.95 sei jedoch nicht nachvollziehbar, da eine Begrün- dung dafür fehle. Auch in Bezug auf die Beitragserhebung an die Kanalisa- tion werde der wirtschaftliche Sondervorteil nicht begründet. Mit den Argu- menten aus der Einsprache betreffend Erschliessung in die R-Strasse und damit, dass nur ein beschränkter Sondervorteil vorliege, setze sich der Ge- meinderat nicht auseinander. Dadurch würden sowohl das rechtliche Ge- hör als auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Werde vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, der Gemeinderat sei im Einspracheentscheid je einzeln auf die Vorbringen der Beschwerdeführe- rinnen eingegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Be- schwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz ihre Einsprache einzig mit einem Verweis auf das Reglement abgewiesen habe, schlichtweg falsch. Der Trinkwasserbeitrag und dessen Reduktion aufgrund der Ausnahme der Kosten für den Ersatz der beiden bestehenden Hydranten von der Beitrags- pflicht seien anlässlich der Einspracheverhandlung bereits Thema
10 - erforderlich, damit die Parteien – und die Rechtsmittelinstanz – die Ermes- sensausübung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.). 4.3.3. Vorliegend wurde die vorgenommene Beitragsreduktion im Einspracheent- scheid nicht begründet. Diese ist jedoch zugunsten der Beschwerdeführe- rinnen erfolgt. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum Zeit- punkt der Auflage des Beitragsplans wird im Einspracheentscheid ebenfalls nicht Stellung genommen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dazu erfolgten jedoch, um zu verdeutlichen, dass es ihnen möglich sein müsse, sich noch gegen das rechtskräftige Projekt zu wehren. Sie machen insbesondere keine Verwirkung der Beiträge wegen verspäteter Auflage der Beitragspläne geltend. Beim Beitrag an die Schmutzwasserleitung wird auf die Argumente der Be- schwerdeführerinnen eingegangen. Zum Beitrag an die Trinkwasserleitung wurde im Einspracheentscheid lediglich ausgeführt, dass der Ersatz der Hydranten nicht beitragspflichtig ist. Auf die restlichen Argumente der Be- schwerdeführerinnen wurde nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin- nen waren gezwungen, Beschwerde zu erheben, um Klarheit über die Be- rechtigung des ihnen auferlegten Beitrags an die Trinkwasserleitung zu er- halten. Das rechtliche Gehör wurde in diesem Punkt verletzt. 4.3.4. Der im Beschwerdeverfahren durchgeführte Schriftenwechsel zeigt aber, dass die Positionen der Parteien doch recht weit auseinander liegen. Es ist kaum denkbar, dass sich die Parteien in einem erneuten Verfahren auf Ge- meindeebene "finden" würden, weshalb damit gerechnet werden müsste, dass die Angelegenheit erneut zum SKE gelangte. Zudem hat die Ge- meinde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ausführ- lich Stellung genommen. Ihnen wurde anschliessend Gelegenheit zur Rep- lik gegeben, wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Eine Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2024 und eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat machen unter diesen Umständen keinen Sinn und würden einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Sache ist somit vom SKE zu beurteilen. 4.3.5. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit ein Mangel formeller Natur vorliegt (Erw. 4.2.), ist dies nachfolgend bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 13.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz
11 - über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 a VRPG, Zürich 1998, § 58 N 31).
Bei Beitragsbeschwerden handelt es sich um Individualrechtsschutzmittel. Allfällige Gutheissungen gelten grundsätzlich nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4-BE.2015.1 vom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Spezialverwaltungsgericht ist weder die den Beitragsplan er- lassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere un- strittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen aus- ser Betracht (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Beitragsplan sei nicht zu beschliessen, kann daher nicht eingetreten werden. 6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, Bauprojekt und Bei- tragsplan müssten eigentlich gleichzeitig aufgelegt werden, damit gewähr- leistet sei, dass sich der Betroffene in Kenntnis seiner Beitragspflicht gegen das Bauprojekt wehren könne. Da das Projekt vorliegend bereits vor Auf- lage des Beitragsplans in Rechtskraft erwachsen sei, müssten sie daher vorliegend die Möglichkeit haben, sich trotz Rechtskraft der Baubewilligung noch gegen den Bau der Erschliessungsanlage wehren zu können. Das rechtskräftige Bauprojekt sei nicht absolut verbindlich. 6.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, das Projekt Erschliessung XY sei am tt.mm. 2022 nach Eingang der kantonalen Stellungnahmen und Zustimmungen bewilligt worden. Die einzige Einwendung gegen das Pro- jekt sei am 14. September 2022 zurückgezogen worden. Das Projekt sei demnach bereits vor Auflage des Beitragsplan am tt.mm. 2022 in Rechts- kraft erwachsen. Die Baufreigabe sei mit Schreiben vom tt.mm. 2022 erteilt worden. Mit der Bauausführung sei nicht vor der Auflage des Beitragsplans begonnen worden, weshalb der Beitragsanspruch nicht verwirkt sei, was von den Beschwerdeführerinnen letztlich auch nicht geltend gemacht werde. Abgesehen davon sei den Grundeigentümern anlässlich der Informations- veranstaltung am 8. Juni 2022 und damit vor der Auflage des Erschlies- sungsprojekts vom tt.mm. 2022 bis tt.mm. 2022 die Möglichkeit eingeräumt worden, Angaben zur individuellen Beitragshöhe zu machen. Die
12 - Grundeigentümer hätten somit die Möglichkeit gehabt, das Erschliessungs- projekt aufgrund der Beitragshöhe anzufechten. Der Beschwerdeführerin- nen könnten sich nun nicht mehr gegen das Erschliessungsprojekt zur Wehr setzen, da sie dieses nicht angefochten hätten. 6.1.3. Die Beschwerdeführerinnen lassen dem entgegnen, die Baubewilligung sei bereits am tt.mm. 2022 erteilt und am tt.mm. 2022 versandt worden. Der Gemeinderat gebe nun zu, dass die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Auf- lage des Beitragsplans bereits rechtskräftig gewesen sei. Mit den Bauar- beiten sei am tt.mm. 2022 begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Auflagefrist noch nicht abgelaufen gewesen. Mit diesem Einsprachepunkt habe sich der Gemeinderat im Einspracheentscheid nicht auseinanderge- setzt. Auch dies müsse bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden, so- fern auf eine Rückweisung verzichtet werde. Weiter bestehe sehr wohl noch die Möglichkeit, sich gegen das Erschliessungsprojekt zur Wehr zu setzen. 6.2. 6.2.1. Gemäss Bundesgericht sollte der Auflagezeitpunkt von Beitragsplänen als wesentliche Verfahrensvorschrift in einem Gesetz geregelt sein (vgl. BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1 a.E.). Eine solche Rege- lung fehlt im Kanton Aargau, weshalb die Gerichte in verschiedenen Anläu- fen den Auflagezeitpunkt festgelegt und präzisiert haben. Diese Rechtspre- chung wurde laufend publiziert. Es hat sich folgende Regelung herauskristallisiert: Der Beitragsplan ist frü- hestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag und spätestens vor Baubeginn aufzulegen (AGVE 2002, S. 502 f.). Die Auf- lage muss bei Baubeginn noch nicht abgeschlossen sein (AGVE 2015 S. 251, bestätigt in BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1). Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben hat zur Folge, dass Beitragsbe- troffene einspracheweise die Verwirkung des ihnen gegenüber festgesetz- ten Beitragsanspruchs geltend machen können. Der Beitragsplan als Gan- zes ist aber nicht nichtig (AGVE 2010 S. 133). 6.2.2. Vorliegend wurde Ende November 2022 mit dem Bau begonnen (Protokoll der Verhandlung der Parallelverfahren 4-BE.2024.7+8, S. 10). Der Bei- tragsplan ist frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kos- tenvoranschlag und spätestens vor Baubeginn aufzulegen (AGVE 2002, S. 502 f.). Vorliegend wurde der Beitragsplan noch vor Baubeginn und da- mit rechtzeitig aufgelegt. Eine verspätete Auflage des Beitragsplans wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht geltend gemacht.
13 - 6.3. Die Auflage des Beitragsplans vor der Bauausführung dient vor allem der kommunalen Budgetwahrung. Sofern der Gemeinde nach Abschluss des Beitragsplanverfahrens der Anteil, welchen sie übernehmen muss, zu hoch erscheint, hat sie noch immer die Möglichkeit, auf den Bau zu verzichten. Auch wenn diese Überlegung dafürsprechen könnte, dass vor Beginn der Bauausführung die Auflage des Beitragsplans abgeschlossen sein sollte, ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der kommunalen Budgethoheit nicht derart hoch zu gewichten, als dass dies die einspracheweise Geltend- machung der Verwirkung des Beitragsanspruchs rechtfertigen würde (AGVE 2015 S. 253). Im Kanton Aargau ist keine parallele Auflage von Projekt und Beitragsplan vorgeschrieben. Die Rechtslage der Beitragspflichtigen wird durch den Be- ginn der Bauausführung noch während der Auflagefrist nicht verschlechtert. Die Befristungsregelung für die Eröffnung des Beitragsplanverfahrens dient der Rechtssicherheit. Nach der Aargauer Praxis soll das Beitragsplanver- fahren spätestens vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet werden. Die Ein- leitung geschieht durch öffentliche Auflage (Publikation) oder durch Zustel- lung von Einzelverfügungen. Mit Beginn der Auflage bzw. Empfang der Bei- tragsverfügungen hat das Beitragsplanverfahren - für die Betroffenen wahr- nehmbar - begonnen. Der Eröffnungszeitpunkt bestimmt in der Regel auch, wer beitragspflichtig ist, nämlich der jeweilige Eigentümer. Wem bis zum Baubeginn kein Baubeitrag eröffnet wurde, kann davon ausgehen, dass er nicht belastet wird. Der Vorgabe (Verfahrenseinleitung vor Baubeginn) und der Rechtssicherheit ist damit Genüge getan. Nach Baubeginn kann die Gemeinde nicht mehr auf das Projekt verzichten, selbst wenn diesem im Beitragsplanverfahren massiver Widerstand er- wächst. Der Baubeginn hat zudem zur Folge, dass der Perimeter nicht mehr ausgedehnt werden kann, also keine Grundstücke nachträglich ein- bezogen werden können. Würde der Perimeter im Gerichtsverfahren be- treffend Erschliessungsbeitrag doch erweitert, wären die Beiträge für die Zusatzflächen vom Gemeinwesen zu tragen (SKE 4-BE.2011.4/5 vom
7.1. Vorab werden die wichtigsten Grundsätze des Erschliessungsbeitrags- rechts dargelegt (Erw. 7.2. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführ- ten Kriterien zu prüfen sein, ob die von den Beschwerdeführerinnen gefor- derten Erschliessungsbeiträge nicht nur in genereller, sondern auch in in- dividueller Optik gerechtfertigt sind. 7.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion ste- henden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Per- sonen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirt- schaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommen- tar], § 34 N 19; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2814). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt oder – mit anderen Worten – ob der Beitragsperimeter richtig ab- gegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. ge- gen Einwohnergemeinde E., Erw. 6.2.; AGVE 1992, S. 195; VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 13 mit Hinweisen).
15 - 7.3. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. Bereiche, die unangefochten bleiben, überprüft das Gericht jedoch nur summarisch und korrigiert ledig- lich offensichtliche Mängel (vgl. Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2018.2 vom 23. April 2019 Erw. 4.3. vgl. auch Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 1996, S. 449). 7.4. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Bun- desgerichtsentscheid 1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 Erw. 2.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2825). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund er- sichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316 f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskon- forme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentli- chen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, S. 9). Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Son- dervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bau- liche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die sub- jektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (Bundesgerichts- entscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Muss eine Anlage aufgrund geänderter Vorschriften neu errichtet oder ersetzt werden, ent- steht den danach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3 mit Hinweisen). 7.5. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisier- bar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffent- lich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein
16 - (AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom
17 - erlangen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vorteil (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauG). 7.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid dar- über, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervor- teil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervor- teil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen oder nachträglichen) Bei- tragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären. 7.9. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beach- ten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstü- cken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006 S. 95 f.; AGVE 1990 S. 179 f.; AGVE 1981 S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70). 7.10. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschlies- sungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzli- chen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjeni- gen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, ver- zichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495 f. mit Hinweisen).
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8.1. 8.1.1. Zum Beitrag an die Schmutzwasserleitung lassen die Beschwerdeführerin- nen vorbringen, Parzelle aaa liege im Bereich einer Strasseneinmündung. Aufgrund dieser Lage sei die Erschliessung mit einer 150 mm Hausan- schlussleitung in die Abwasserleitung in der R-Strasse erforderlich gewe- sen. Mit Kanalisationsanschlussverfügung vom 7. Oktober 1981 sei ein Beitrag von Fr. 3'690.00 verfügt worden. Mit der einmaligen Anschlussge- bühr sowie dem einmaligen Klärbeitrag hätten sich die Eigentümer bereits in die Kanalisation in der R-Strasse eingekauft. Weiter seien 2/3 der Pla- nungskosten des Ingenieurbüros C._____ bezahlt worden. Diese Abgaben wiesen durchaus den Charakter von heutigen Beiträgen auf. Die neue Ka- nalisationsleitung führe ebenfalls in die Leitung in der R-Strasse. Die bis- herige Leitung könne beibehalten werden. Ein Neuanschluss an die Leitung in der S-Strasse bringe keinen wirtschaftlichen Sondervorteil. Dafür dürfe nicht nochmals ein Beitrag erhoben werden. 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, das anfangs der Achtziger- jahre geltende Kanalisationsreglement habe als einmalige Abgaben An- schlussgebühren, Kanalisationsbaubeiträge sowie Klärbeiträge vorgese- hen. Der damalige Eigentümer der Parzelle aaa habe im Jahr 1983 für den Vollanschluss eine Kanalisationsanschlussgebühr (Fr. 2'460.00) sowie ei- nen Klärbeitrag (Fr. 1'230.00) entrichtet. Weder der Klärbeitrag noch die anderen damals in Betracht kommenden einmaligen Abgaben hätten den Charakter des heutigen Erschliessungsbeitrags. Insbesondere habe die Fälligkeit der damaligen Abgaben den effektiven Anschluss vorausgesetzt, was beim heutigen Erschliessungsbeitrag nicht der Fall sei. Die Eigentü- merschaft der Parzelle aaa habe bis heute weder für die Schmutzwasser- leitung R-Strasse noch für die neue Schmutzwasserleitung S-Strasse einen Beitrag entrichtet. Aufgrund des fehlenden direkten Anstosses an die R-Strasse und des Ein- bezugs in den Perimeter der neuen Schmutzwasserleitung S-Strasse hät- ten die Beschwerdeführerinnen zudem nicht zu befürchten, dass sie für zu- künftige beitragspflichtige Massnahmen an der Schmutzwasserleitung R-Strasse Beiträge zu entrichten hätten. Es liege keine Doppelbelastung vor noch drohe den Beschwerdeführerinnen in Zukunft eine solche. Der Anschluss an die S-Strasse sei deutlich kürzer und gestalte sich in tat- sächlicher sowie rechtlicher Hinsicht wesentlich einfacher, was insbeson- dere für eine allfällige Überbauung des bislang noch unbebauten nordöst- lichen Teils der Liegenschaft gelte. Die Beschwerdeführerinnen müssten zukünftig eine rund 18 m kürzere Leitung auf eigene Kosten unterhalten oder ersetzen als bisher, was einen wirtschaftlichen Sondervorteil darstelle.
9.1. 9.1.1. Zum Beitragsplan Trinkwasser lassen die Beschwerdeführerinnen geltend machen, im Auflageplan Situation Erschliessung XY sei zu erkennen, dass die neue Wasserleitung in erster Linie der Erschliessung der Liegenschaf- ten an der S-Strasse und der T-Strasse bis zur Einmündung V-Strasse diene. Zudem sollen zwei Hydranten ersetzt und ein Hydrant neu erstellt werden. Parzelle aaa sei bereits durch die Wasserleitung in der R-Strasse erschlossen. Der wirtschaftliche Sondervorteil sei daher sehr gering. Der Brandschutz sei ebenfalls bereits vorhanden. Der Schwerpunkt des neuen Brandschutzes werde durch die zwei Hydranten im Osten getragen. Beim blossen Ersatz von Hydranten bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Auch sei unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Sondervorteils zu wenig gewichtet worden, dass vor allem die Parzellen östlich der Parzellen ccc und aaa von der neuen Erschliessung profitierten. Die Beschwerdeführerinnen könnten ihr Haus auch ohne die neue Wasser- leitung abbrechen und wiederaufbauen, da das Grundstück bereits über die Leitung in der R-Strasse erschlossen sei. Obwohl der wirtschaftliche Son- dervorteil beschränkt sei, werde dies im Rahmen der internen Aufteilung unter den Grundeigentümern nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin- nen hätten dem Gemeinderat daher eine Reduktion der gewichteten Fläche um 15 % von 174.94 m 2 auf 148.69 m 2 vorgeschlagen, was einen Beitrag von Fr. 3'484.70 ergeben hätte. Beim Beitragsplan Trinkwasser wird die Beitragspflicht nicht vollumfänglich bestritten, sondern es wird lediglich eine Reduktion der Fläche um 15 % verlangt. Dabei handelt es sich um eine Schätzung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen (Protokoll, S. 8). 9.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, dem unterschiedlich gros- sen Sondervorteil werde durch die Beitragsabstufung nach Ausnützungs- ziffer und Bautiefe, die Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken sowie mit der Winkelhalbierenden Rechnung getragen. Da- bei handle es sich um von der Rechtsprechung anerkannte Verteilungskri- terien. Der Beitragsplan sei vergleichsweise differenziert ausgestaltet und es sei versucht worden, dem effektiven Vorteil jeder einzelnen Liegenschaft so genau wie möglich Rechnung zu tragen. Parzelle aaa stosse nicht an die R-Strasse an. Der Anschluss an die neue Trinkwasserleitung S-Strasse sei deutlich kürzer und gestalte sich in tat- sächlicher sowie rechtlicher Hinsicht wesentlich einfacher. Dies gelte ins- besondere bei einer allfälligen Überbauung des heute noch unüberbauten nordöstlichen Teils der Liegenschaft. Dass das bestehende Gebäude
22 - (AGV-Nr. aa) an die Trinkwasserleitung R-Strasse angeschlossen sei, spiele aus beitragsrechtlicher Sicht keine Rolle. Die Beschwerdeführerin- nen müssten zukünftig eine rund 20 m kürzere Leitung auf eigene Kosten unterhalten oder ersetzen als bisher, was einen wirtschaftlichen Sonder- vorteil darstelle. Sodann würden aufgrund des Ringschlusses und des grösseren Leitungsdurchmessers die Versorgungssicherheit sowie die Trinkwasserqualität verbessert. 9.1.3. Dem lassen die Beschwerdeführerinnen entgegnen, auf dem südöstlichen, unüberbauten Teil der Liegenschaft sei keine Überbauung möglich, da die- ser Grundstücksteil im Gewässerraum der Eindolung liege. Es bestehe kein Potenzial, welches ausgeschöpft werden könne. Ein weiterer Teil des Grundstücks liege zudem ausserhalb des Baugebiets. Dieser dürfe nicht mit Beiträgen belastet werden (Replik vom 23. Juli 2024). Dazu lässt die Beschwerdegegnerin wiederum vorbringen, bei der angeb- lichen Eindolung handle es sich um eine Sauberwasserleitung. Es bestün- den daher vorliegend keine die Überbauungsmöglichkeiten einschränken- den Gewässerraumvorschriften. Die über das Grundstück verlaufende Sauberwasserleitung schliesse eine Überbauung des nordöstlichen Be- reichs der Parzelle aaa nicht aus, zumal die Sauberwasserleitung bereits heute mehrheitlich im Unterabstand zur Grenze verlaufe und Leitungen durchaus verlegt werden könnten. Abgesehen davon seien die nicht im Baugebiet liegenden Grundstücksteile nicht in den Beitragsplan einbezo- gen worden (Duplik vom 22. Oktober 2024). 9.2. Zur Baureife eines Grundstücks gehört auch die Erschliessung mit Trink- und Löschwasser (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Während das Trinkwasser aus- reichend und in genügender Qualität vorhanden sein muss, verlangt der Brandschutz vor allem Wasser in ausreichender Menge und mit genügend Druck. Gemäss § 17 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 (FwG; SAR 581.100) sind Hydrantenanlagen mit genügend grosser Was- serreserve und ausreichendem Druck zur Verfügung zu stellen. Neben der Wasser- bzw. Löschwasserkapazität sind aus feuerwehrtechni- schen Gründen im Weiteren der Hydrantenabstand und die erlaubte Lösch- schlauchlänge zur Beurteilung der gesetzeskonformen Erschliessung ei- nes Grundstückes zu beachten. Gemäss § 11 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Feuerwehrgesetz (VFwG; SAR 581.111) vom 4. Dezember 1996 sind Überflurhydranten in der Regel in Abständen von 60 bis max. 100 m so zu setzen, dass alle sich im Hydrantenbereich befindenden Gebäude mit Nor- mal-Schlauchmaterial von max. 70 m Länge erreicht werden können.
23 - 9.3. Die bestehenden Trinkwasserleitungen verlaufen in Nord- bzw. Südrich- tung entlang der R-Strasse (PE 200/164 mm), der U-Strasse (GU 100 mm), der W-Strasse (GU 150 mm) und der V-Strasse (PE 160/131 mm). Es be- steht eine Querverbindung (GU 100 mm) von der V-Strasse zur U-Strasse, welche sich in der Landwirtschaftszone befindet. Diese kann nach dem Neubau der Wasserleitung in der S-Strasse und T-Strasse aufgehoben werden (Technischer Bericht vom 8. Juli 2022, S. 6). Gemäss GWP 2010 ist eine neue Wasserleitung in der T-Strasse und in der S-Strasse vorge- sehen. Die geplante Verbindungsleitung soll an der bestehenden Schieber- kombination (UNI 3) in der R-Strasse angeschlossen werden und bis zur Einmündung V-Strasse (Hydrant Nr. 25) führen. Die Leitung soll eine Länge von 250 m aufweisen. Zur Gewährleistung der Löschwassersicherheit im Gebiet XY wurde beim neuen KS B6 ein neuer Hydrant geplant. Der beste- hende Hydrant an der Kreuzung U-Strasse/T-Strasse wird auf die andere Seite verschoben werden. Der bestehende Hydrant an der Kreuzung V- Strasse T-Strasse wird am selben Standort ersetzt (Technischer Bericht vom 8. Juli 2022, S. 10 f.). 9.4. Muss aufgrund eines wachsenden Siedlungsgebietes und zur Sicherstel- lung einer unbeeinträchtigten Wasserversorgung und zur Gewährleistung des Brandschutzes die Wasserleitung durch eine grösser dimensionierte ersetzt werden, so kommen alle Anlieger in den Genuss der verbesserten neuen Trinkwasserversorgung und des Brandschutzes. Auf diese Weise können allfällige Beeinträchtigungen effektiv oder vorbeugend vermieden werden. Somit sind die mit dem Bau der GWP-konformen Trinkwasserlei- tung vorgenommenen Änderungen grundsätzlich ebenfalls geeignet, für die im Perimeter liegenden Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu schaffen. 9.5. 9.5.1. Die Parzelle der Beschwerdeführerinnen grenzt direkt an die neue Wasser- leitung in der S-Strasse an. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass ihr Grundstück bereits durch die Wasserleitung in der R-Strasse erschlos- sen sei, ändert nichts an der zusätzlichen wassertechnischen Erschlies- sungsoption. Entscheidend ist, dass ein Anschluss ihres Grundstücks an die neue Wasserleitung möglich ist. Der Anschluss des Grundstücks an die neue Leitung ist bereits erfolgt (Protokoll, S. 7). Vorliegend wurde nur der nordwestliche Teil des Grundstücks mit einer Flä- che von insgesamt 766 m 2 in den Beitragsperimeter einbezogen. Da der in den Perimeter einbezogene Parzellenteil überbaut ist, wurde eine Fläche von 726 m 2 in der ersten Bautiefe und eine Fläche von 40 m 2 in der zweiten Bautiefe belastet. Der in der Landwirtschaftszone gelegene Parzellenteil
24 - von 810 m 2 wurde nicht mit Beiträgen belastet. Den unterschiedlich gros- sen Sondervorteilen wird durch die Beitragsabstufung nach Ausnützungs- ziffer und Bautiefe sowie durch die Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken vorliegend ausreichend Rechnung getragen. 9.5.2. Der südöstliche Parzellenteil wird von den Beschwerdeführerinnen als nicht überbaubar erachtet, da dieser im Gewässerraum der Eindolung liege. Dies wird von der Gemeinde bestritten. Nach Angaben der Gemeinde handle es sich um eine Sauberwasserleitung und nicht um einen eingedolten Bach. Gemäss Art. 36a GeschG und Art. 41a GSchV ist für oberirdische Fliess- gewässer ein Gewässerraum festzulegen, der grundsätzlich nicht überbaut werden darf (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Bei eingedolten Gewässern könnte auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b GschV). Gemäss § 127 Abs. 1 BauG wird als Gewässerraum das Gewäs- ser mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m bei eingedolten Gewässern (§ 127 Abs. 1 lit. c BauG). Anlässlich des Augenscheins vom 4. Juni 2025 wurde festgehalten, dass es sich um eine Bachleitung handelt (Protokoll der Verhandlung der Paral- lelverfahren 4-BE.2024.7+8, S. 3). Die Überbaubarkeit des südöstlichen Parzellenteils wird dadurch nicht eingeschränkt.
25 -
10.1. 10.1.1. Die Kosten für die Schmutzwasserleitung belaufen sich laut Kostenvoran- schlag vom August 2021 auf insgesamt Fr. 141'000.00. Der Kostenvoran- schlag enthält Kosten für Bauvorbereitung, Baukosten, Honorare, Unvor- hergesehenes sowie die MWST von 7.7 %. 10.1.2. Die Kosten für die Sauberwasserleitung belaufen sich auf insgesamt Fr. 138'700.00. Es sind Kosten für Bauvorbereitung, Baukosten, Honorare, Unvorhergesehenes sowie 7.7 % MWST enthalten. 10.1.3. Die Kosten für die Trinkwasserleitung belaufen sich laut Kostenvoranschlag auf insgesamt Fr. 162'050.00. Der Kostenvoranschlag enthält ebenfalls die Positionen Bauvorbereitung, Baukosten, Honorare, Unvorhergesehenes sowie 7.7 % MWST. Die Kosten für den Ersatz der bestehenden Hydranten waren ursprünglich als beitragsrelevante Erstellungskosten qualifiziert worden und daher im öf- fentlich aufgelegten Kostenteiler Trinkwasser noch Teil der Kosten für die Erstellung der Trinkwasserleitung. Aufgrund von Einsprachen überprüfte die Gemeinde den Einbezug dieser Kosten und kam zu dem Schluss, dass diese nicht beitragsrelevant seien. Die beitragspflichtigen Erstellungskos- ten für die Trinkwasserleitung reduzierten sich dadurch um Fr. 10'000.00 von Fr. 162'050.00 auf Fr. 152'050.00. 10.2. Soweit ersichtlich, sind im Kostenvoranschlag keine unzulässigen Beträge enthalten. Die Kosten werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht beanstandet. Eine vertiefte Prüfung kann unter diesen Umständen unter- bleiben (vorne Erw. 7.3.). 10.3. An der Verhandlung vom 4. Juni 2025 gaben die Vertreter der Gemeinde an, dass es zu einer Kostenüberschreitung kommen wird (Protokoll der Verhandlung der Parallelverfahren 4-BE.2024.7+8, S. 5). Die Mehrkosten im Vergleich zum Kostenvoranschlag vom August 2021 werden jedoch voll- umfänglich von der Gemeinde übernommen (Protokoll der Verhandlung der Parallelverfahren 4-BE.2024.7+8, S. 19).
11.1. 11.1.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen. 11.1.2. Zur Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern haben sich die Beschwerdeführerinnen nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt (Erw. 7.3.). Laut Anhang Finanzierung der Entwässerungsanlagen (Anhang S. 3) tra- gen die Grundeigentümer die Kosten der Feinerschliessung zu 100 %, jene der Groberschliessung zu 30 %. Die Änderung der Schmutzwasserleitung in der S-Strasse wird als Feinerschliessung qualifiziert. Daher haben die Grundeigentümer 100 % der Kosten zu tragen. Die Erstellung der neuen Sauberwasserleitung in der S-Strasse und T-Strasse mit Einleitung in den XZ wird als Groberschliessung qualifiziert, da die Leitung direkt in die Bachleitung mündet (Basiserschliessung). Da- her übernimmt die Gemeinde 70 % der Kosten und die Grundeigentümer haben 30 % der Kosten zu tragen. Die Erstellung des Ringschlusses in der S-Strasse und T-Strasse wird als Groberschliessung qualifiziert. Sie dient nicht nur der Erschliessung der Di- rektanstösser, sondern hat eine übergeordnete Funktion. Durch den Ring- schluss wird die Versorgungssicherheit und der Löschschutz im gesamten Gebiet verbessert. Die Gemeinde übernimmt daher 70 % der Kosten (Be- richt Erschliessung XY, Beitragsplan vom 27. Oktober 2022). Die vorgenommenen Aufteilungen der Beiträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern entsprechen den Regelungen im RFE und sind nicht zu beanstanden. 11.2. 11.2.1. Vorliegend wurden die Beiträge der Grundeigentümer nach Fläche, Direkt- anstoss / Hinterlieger, Ausnützungsziffer und Überbauungsstand abgestuft. Als erste Bautiefe wurde ein Abstand von 25 m ab Strassenrand gewählt und für die zweite Bautiefe ein Abstand 50 m. Der Anteil der Grundeigen- tümer für die Direktanstösser beträgt 100 % (1. Bautiefe), jener für die Hin- terlieger (2. Bautiefe) beträgt 50 %. Weiter wird eine Gewichtung nach der Nutzungsintensität vorgenommen, wobei die Ausnützung in der Einfamili- enhauszone 0.35 beträgt; in der Wohnzone W2 beträgt die Ausnützung 0.45. Der Wert eines Grundstücks wird ganz entscheidend durch Art und Ausmass der baulichen Nutzungsmöglichkeiten beeinflusst. Je intensiver
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erschliessungsprojekt dem Gebiet wie auch dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen einen Son- dervorteil bringt, für den Beiträge erhoben werden dürfen. Die Kostenauf- teilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (inkl. Antrag auf Rückweisung) ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1. 13.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Materiell unterliegen die Beschwerdeführerinnen zu 100 %. Mit ih- rer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind sie jedoch durchge- drungen. Dieser Umstand hat Folgen für die Verteilung der Verfahrenskos- ten (Erw. 4.3.5.). Mit Blick auf die Rechtsprechung (Erw. 4.2.) und die Schwere der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführe- rinnen eine pauschale Kostenreduktion von 20 % zu gewähren. Die Be- schwerdeführerinnen haben somit 80 % der Verfahrenskosten zu tragen.
28 - Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den von den Beschwerdeführerin- nen zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. 13.1.2. Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwal- tungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskos- tendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Das Gericht legt die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD). Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen. 13.2. 13.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Verteilung der Partei- kosten erfolgt also nach dem Verfahrensausgang. Die Parteikosten wären demnach zu 80 % von den Beschwerdeführerinnen und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. AGVE 2011 S. 249 f., mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen haben somit 60 % der Partei- kosten zu ersetzen. 13.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 16'891.70. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwi- schen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich
29 - die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mass- gebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfah- ren als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT), wovon die Beschwerdeführerinnen 60 %, ausmachend Fr. 1'500.00, zu be- zahlen haben. Das Gericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 390.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zu- sammen Fr. 2'010.00, werden zu 80 %, ausmachend Fr. 1'608.00, den Be- schwerdeführerinnen und zu 20 %, ausmachend Fr. 402.00, der Beschwer- degegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird den Beschwerdefüh- rerinnen angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin einen Partei- kostenersatz von Fr. 1'500.00 auszurichten. Zustellung
Beschwerdeführerinnen (3)
Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung
Mitwirkende Fachrichter
Gerichtskasse (intern)
30 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 4. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: B. WehrliC. Dürdoth