Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.10 Urteil vom 7. Mai 2025 BesetzungPräsident B. Wehrli Richter T. Humbel Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- führer 1 A._____ Beschwerde- führerin 2 B._____ Beschwerde- gegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat GegenstandAbwasser- und Wasseranschlussgebühren
1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 4. März 2024 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 4. März 2024 haben die Beschwerdefüh- renden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Einspracheentscheid ist den Beschwerdeführenden am 7. März 2024 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezem- ber 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die mit Poststempel vom 2. April 2024 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht erhoben worden. Auf die im Übrigen formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Gebührenrechnung vom 13. Mai 2024 erhöhte die Beschwerdegegne- rin die ursprünglich verfügten Anschlussgebühren auf Fr. 2'659.00 (Abwas- ser) und Fr. 1'262.00 (Wasser), zusammen Fr. 3'921.00 (je inkl. MWST), da sie zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, dass das "C-Zim- mer" über eine Bruttowohnfläche von 20.50 m 2 verfüge, während sie zu- nächst noch von einer Bruttowohnfläche von 15.60 m 2 ausgegangen war.
6 - 2.2. 2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erhöhung der Anschlussgebühr während des hängigen Verfahrens überhaupt zulässig ist. Die Beschwerde ist ein devolutives Rechtsmittel. Der Devolutiveffekt eines Rechtsmittels bewirkt, dass die Streitsache an die Rechtsmittelinstanz übergeht. Mit der Einlegung eines devolutiven Rechtsmittels geht die Streit- sache somit an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über; die obere Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befas- sen, derweil auf der anderen Seite die Vorinstanz grundsätzlich mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen und weitere Abklärungen oder Anord- nungen in der Sache zu treffen. Der Devolutiveffekt wird jedoch dadurch gemildert, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einrei- chung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen darf (Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2019 [Kommentar VwVG], Art. 58 N 1). Dieser auf Bundesebene in Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] vom 20. Dezember 1968 verankerte Grundsatz ist im Kanton Aargau in § 39 VRPG geregelt. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Be- hörde in Wiedererwägung gezogen werden. Im Falle der Anfechtung des Entscheids ist die Wiedererwägung noch bis zur Vernehmlassung der erst- instanzlichen Behörde zulässig, nach ihrer Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz. 2.2.2. Zieht eine Behörde ihren angefochtenen Entscheid während des hängigen Verfahrens in Wiedererwägung und entspricht den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich, entfällt in der Folge das Anfech- tungsobjekt und das Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, N 131 zu § 38; vgl. Art. 58 VwVG; BGE 113 V 237; 126 III 85). Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwer- deführers nur teilweise, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die strittig gebliebenen Teile der Verfügung sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen (BGE 126 III 85, Erw. 3.; BGE 113 V 237). Ändert die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten des Be- schwerdeführers ab, wird die neue Verfügung praxisgemäss nur als Antrag an die Beschwerdeinstanz qualifiziert und ersetzt die ursprüngliche Verfü- gung nicht. Die Beschwerdeinstanz hat über die Beschwerde zu
7 - entscheiden und insbesondere über die von der Vorinstanz verlangte refor- matio in peius zu befinden. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidfin- dung anzuhören. Ihm steht bei diesem Stand des Verfahrens auch das Recht zu, die Beschwerde zurückzuziehen (Kommentar VwVG, a.a.O, Art. 58, N 23). 2.3. Das vorliegende Verfahren ist dementsprechend fortzusetzen und die neue Gebührenrechnung ist als Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der ursprünglich verfügten Anschlussgebühren zu qualifizieren.
3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumin- dest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegen- stand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Ab- gabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrund- lage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374). 3.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Än- derung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung zu erheben. Er ver- pflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kan- tonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwas- serentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] und § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetz- gebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). 3.3. Die Verlegung der Kosten für kommunale Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindege- biet ist in der Einwohnergemeinde Q._____ im Reglement über die Finan- zierung von Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) vom tt.mm.2007 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Einwoh- nergemeindeversammlung mit Beschluss vom tt.mm.2007 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindege- setz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).
4.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die im Archiv der Gemeinde vor- handene Bauzeichnung aus dem Jahr 1971 sei nicht mehr aktuell. Der Vor- eigentümer der Liegenschaft habe im Jahr 2006 neue Wände eingezogen. Dabei sei der "Trockenraum" in die drei Räume "C-Zimmer", "Durchgang" und "Kellerabteil" aufgeteilt worden. Der Voreigentümer habe das neu er- stellte "C-Zimmer" bereits als Wohnfläche genutzt. Im "C-Zimmer" sei eine kleine Küche und eine Eckbank eingebaut worden. Der Raum sei mit einem Tisch, drei Stühlen und einer kleinen Couch möbliert worden. Dies ergebe sich aus der vom Voreigentümer erstellten Verkaufsdokumentation aus dem Jahr 2014. Auch habe die in der Verkaufsdokumentation ausgewie- sene Gesamtwohnfläche von 230 m 2 nur unter Berücksichtigung des "C- Zimmers" erreicht werden können. Die Gesamtwohnfläche sei im Jahr 2006 um 12 m 2 erhöht worden. Der Raum sei seit seiner Erstellung im Jahr 2006 als Wohnfläche genutzt wor- den. Das RFE sei im Jahr 2006 noch nicht in Kraft gewesen, es gelte erst seit 1. Oktober 2007. Damit seien auch § 33 Abs. 2 RFE und § 19 Abs. 2 RFE, wonach zusätzliche Abwasser- und Wasseranschlussgebühren in Rechnung gestellt werden können, nicht anwendbar. Es sei somit nicht richtig, dass dem Voreigentümer Anschlussgebühren in Rechnung gestellt hätten werden können, wenn die Nutzungsänderung der Gemeinde mitge- teilt worden wäre.
10 - Zudem beschränkten sich die baulichen Veränderungen gemäss Bauge- such auf die Vergrösserung von zwei Fenstern. Die Bruttogeschossfläche werde dadurch weder erhöht noch vermindert. 4.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die aktuelle Raumaufteilung des Untergeschosses mit "C-Zimmer", "Durchgang" und "Kellerabteil" bei Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführenden im Jahr 2014 be- reits existierte. Sie habe jedoch keine Kenntnis von der Umnutzung des "Trockenraums" in das "C-Zimmer" gehabt. Es sei richtig, dass für die blosse Vergrösserung von zwei Fenstern keine Anschlussgebühren geschuldet seien. Dies könne auch der Baubewilligung Nr. 202371 entnommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine Fenstervergrösserung eines Kellers bzw. Trockenraums handle. Gemäss dem von der Bauherr- schaft eingereichten Plan sei davon ausgegangen worden, dass der Raum eine Fläche von 41.20 m 2 umfasse. Ausgehend von diesem Plan hätten die Fenster auch nach ihrer Vergrösserung die gemäss § 40 Abs. 5 BNO ge- forderte Grösse von 1/10 der betreffenden Bodenfläche nicht aufgewiesen. Dementsprechend sei die Baubewilligung mit der Auflage erteilt worden, dass der als "Trockenraum/Keller" bezeichnete Raum nicht als dauerhafter Aufenthaltsraum (Büro oder Wohnraum) genutzt werden darf. Erst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2023 sei die Beschwerde- gegnerin von den Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden, dass der Raum lediglich eine Fläche von 10.794 m 2 aufweise und die Fenster- fläche von 3.1652 m 2 das geforderte Mindestmass für die Belichtung auf- weise. Das "C-Zimmer" weise eine Bruttowohnfläche von 20.50 m 2 und eine Bo- denfläche von ca. 12.30 m 2 auf und erfülle nach der Fenstervergrösserung mit einer Fensterfläche von 3.17 m 2 die wohnhygienischen Anforderungen. Die Anschlussgebühren seien für die zusätzliche Bruttowohnfläche von 20.50 m 2 erhoben worden, welche der Gemeinde bislang nicht bekannt ge- wesen sei. Bei der Umgestaltung und Umnutzung des Kellers im Zuge der Sanierung im Jahr 2006 handle es sich um eine ohne Bewilligung erfolgte Umnutzung. Der Vorbesitzer hätte sich bei der Gemeinde erkundigen müs- sen, ob die Kellersanierung und die teilweise Umnutzung der Kellerräume in Wohnraum bewilligungspflichtig sei. Eine Bewilligung hätte damals je- doch nicht erteilt werden können, da die Belichtung des Raums bis zur von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Fenstervergrösserung ledig- lich über das Fenster auf der Südfassade mit einer Grösse von 0.92 m 2 erfolgt sei. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Verkaufsdoku- mentation zeige, dass es sich beim zweiten Fenster nicht um ein öffenbares Fenster, sondern um eine Fläche aus Glasbausteinen gehandelt habe. Glasbausteine entsprächen nicht den Anforderungen eines Fensters, das
11 - direkt ins Freie führen und geöffnet werden können müsse. Das "C-Zim- mer" sei folglich sei 2006 entweder entgegen den Bestimmungen der Wohnhygiene als Wohnraum oder lediglich als Hobbyraum (Sauna, Ruhe- raum) genutzt worden. Durch die Fenstervergrösserung würden die Anfor- derungen an die Wohnhygiene eingehalten, weshalb das "C-Zimmer" mit einer Bodenfläche von ca. 12.30 m 2 künftig als Wohnraum genutzt werden dürfe. Zusätzlicher Wohnraum sei einerseits zur anrechenbaren Geschoss- fläche (aGF) zu zählen. Andererseits könnten für die zusätzliche Brutto- wohnfläche von 20.50 m 2 Anschlussgebühren in Rechnung gestellt wer- den. Weiter sei die gesetzeskonforme Umnutzung der Kellerräume sei erst mit der Fenstervergrösserung erfolgt. Dementsprechend sei das aktuelle Reg- lement für die Anschlussgebührenerhebung massgebend. 4.3. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das "C-Zimmer" weise eine Bodenfläche von 11.635 m 2 auf und sei 2006 mit Fenstern in der Grösse von 0.93 m x 0.99 m und 0.62 m x 0.87 m erstellt worden. Die Fens- terfläche habe insgesamt 1.4601 m 2 betragen. Damit sei die von § 40 Abs. 5 BNO geforderte Mindestfläche erfüllt gewesen. Zu verlangen, dass in einem so kleinen Raum beide Fenster öffenbar sein müssten, um die wohnhygienischen Anforderungen zu erfüllen, sei unverhältnismässig. Zu- dem habe das öffenbare Fenster mit 0.9207 m 2 die Vorgabe von 1.1 m 2 (1/10 der Bodenfläche) fast erfüllt. Weiter sei für die Anwendung von § 33 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 RFE nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht der Zeitpunkt der Bewilligung als Wohnraum massgebend, sondern der Zeitpunkt der durch die bauliche Ver- änderung bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Vorliegend habe die durch die bauliche Veränderung bedingte Erhöhung der Bruttogeschossfläche bereits 2006 stattgefunden, als das "C-Zimmer" erstellt worden sei, welches seither als Wohnfläche genutzt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei das RFE noch nicht in Kraft gewesen. Auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. Oktober 2007 verwirklicht hätten, sei das Reglement nicht anwendbar. Eine rückwirkende Anwendung verstosse gegen das Legalitätsprinzip.
5.1. Die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser werden in der Ge- meinde Q._____ für Wohnbauten anhand der Summe der Bruttogeschoss- fläche bestimmt, wobei die anrechenbare Geschossfläche nach § 32 BauV für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird (Erw. 3.6.1. und Erw. 3.6.2.). Nach § 32 Abs. 2 BauV gelten als anrechenbare Geschossflä- chen alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der
13 - Baudepartements [BDE] 424/8502 vom 27. August 1991, Erw. 5.1), son- dern vielmehr auf die Verhältnisse des durchschnittlichen Grundeigentü- mers und darauf an, wie die betreffenden Flächen unter sachlichen Ge- sichtspunkten genutzt werden bzw. genutzt werden könnten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] 1986/318 vom 24. Februar 1987 in Sachen Z., Erw. 2b/bb; AGVE 1985 S. 309; AGVE 1979 S. 246). 5.4. Vorliegend wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass das "C-Zimmer" vor der durch sie vorgenommenen Fenstervergrösserung le- diglich über ein einziges öffenbares Fenster auf der Südfassade mit einer Grösse von 0.92 m 2 verfügte. Beim zweiten Fenster handelte es sich nicht um ein eigentliches Fenster, sondern um eine Fläche aus Glasbausteinen (Protokoll, S. 2 f., S. 8). Nach § 40 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung Q., beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2000, genehmigt vom Grossen Rat am tt.mm.2002, (kurz: BNO Q.) müssen Wohn-, Schlaf-, und Arbeitsräume Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, min- destens aber 0.8 m 2 zu betragen. 5.5. Dem "C-Zimmer" mangelte es aufgrund der zu geringen Fensterfläche vor der im Jahr 2023 von den Beschwerdeführenden vorgenommen Fenster- vergrösserung an der Eignung zum dauernden Aufenthalt bzw. zu Wohn- zwecken, weshalb es nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen war. Daran ändert auch nichts, dass die Fensterfläche knapp genügend gewe- sen wäre, wenn man das nicht öffenbare Fenster aus Glasbausteinen da- zugezählt hätte. § 40 Abs. 5 BNO sieht klar vor, dass Fenster direkt ins Freie führen und geöffnet werden können müssen. Erst mit der Fensterver- grösserung erfüllte der Raum die wohnhygienischen Anforderungen und erlangte die Eignung als Wohnraum, wodurch sich die Bruttogeschossflä- che der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entsprechend erhöhte. Der Abgabetatbestand hat sich somit erst mit der Fenstervergrösserung im Jahr 2023 verwirklicht. Davor war der Raum nicht für Wohnzwecke geeig- net und dementsprechend nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen. Anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 7. Mai 2025 brachten die Ver- treter der Gemeinde vor, dass sie vom Voreigentümer keine Anschlussge- bühren hätten erheben können, da dieser den Umbau nicht gemeldet hatte. Die Gemeinde sei auf die Meldung angewiesen, um überhaupt vom Eintritt eines Abgabetatbestands Kenntnis erlangen zu können. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde eine Meldepflicht für Umbauten explizit im Reglement vorsehen müsse. Die Zahlungspflicht entstehe unab- hängig von der Kenntnis der Gemeinde (Protokoll, S. 10). Dazu ist festzu- halten, dass die Gemeinde auch bei einer Meldung der vorgenommenen
14 - Veränderungen durch den Voreigentümer von diesem keine Anschlussge- bühren hätte erheben können, da die damals vorgenommene Umbaumass- nahme keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche zur Folge hatte. 5.6. Die Gemeinde muss die Forderung gegenüber dem nach Reglement Zah- lungspflichtigen verfügen. Verfügt sie die Anschlussgebühr gegenüber ei- nem falschen Adressaten, ist die Verfügung nichtig bzw. nicht vollstreckbar (AGVE 2011 S. 327 ff.; AGVE 2002 S. 507 ff.). Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 Abs. 1 RFE). Wird die Abgabeverfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erlassen, ist der Baubewilligungsnehmer zur Bezahlung der provisorischen und definitiven Abgaben verpflichtet. Diejenigen Personen, welchen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht, haften subsidiär (§ 6 Abs. 2 RFE). Bei Um-, An-, Aus- und Erwei- terungsbauten sowie Zweckänderungen einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht für Wasser- und Abwasseranschlussge- bühren innert 60 Tagen nach Baubeginn (§ 21 und § 34 RFE). Vorliegend hat sich der Abgabetatbestand erst mit der Vergrösserung der Fenster verwirklicht (Erw. 5.5.). Schuldner der Anschlussgebühren sind so- mit die Beschwerdeführenden und nicht die Voreigentümer der Liegen- schaft.
6.1. 6.1.1. Darüber hinaus berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Verjährung. Selbst wenn das aktuelle Reglement vorliegend anwendbar wäre oder bis zum 1. Oktober 2007 eine vergleichbare Regelung gegolten hätte, könnten aufgrund der Verjährung keine zusätzlichen Anschlussgebühren verlangt werden. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE verjährten einmalige Abgaben, wie die zusätzlichen Abwasser- und Wasseranschlussgebühren, innert 10 Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Entstehung der Zahlungspflicht zu laufen beginne. Vorliegend habe der Umbau des Kellergeschosses bereits im Jahr 2006 stattgefunden, womit sämtliche einmaligen Abgaben im Zusammen- hang mit diesem Umbau im Jahr 2016 verjährt seien. 6.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es sei zwar korrekt, dass öffent- lich-rechtliche Geldforderungen innert 10 Jahren verjähren, allerdings be- ginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, sobald die Forderungen berech- net werden könnten. Vorliegend sei die Gemeinde nicht über den Umbau des Trockenraums zu Wohnraum im Jahr 2006 in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, die Anschlussgebühren in
15 - Rechnung zu stellen. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen be- gonnen. Entsprechend seien die Anschlussgebühren nicht verjährt. Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, § 5 RFE sei nicht zu entneh- men, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Gemeinde Kenntnis von der Zahlungspflicht erhalte. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE beginne die Verjährung mit der Erstehung der Beitrags- bzw. Zahlungspflicht. Da der Umbau des Kellergeschosses im Jahr 2006 stattgefunden habe, sei die Zahlungspflicht im Jahr 2006 entstanden, womit die Verjährungsfrist zu lau- fen begonnen habe. Der Gemeinderat berufe sich auf § 5 Abs. 2 VRPG. Diese Bestimmung sei gemäss ihrem Wortlaut jedoch nur anwendbar für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlege. Da § 5 Abs. 2 RFE eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einmalige Abgaben festlege, gelange § 5 Abs. 2 VRPG vorliegend nicht zur Anwendung. 6.2. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Sie ist nach § 5 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu beachten, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist. § 5 Abs. 2 VRPG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt, innert 10 Jahren verjähren, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können. Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt die Frist neu zu laufen (Botschaft des Regierungsrats zum VRPG vom 14. Februar 2007, a.a.O., S. 15). Erst mit Ablauf von 20 Jahren bezie- hungsweise bei periodisch zu erbringenden Leistungen von 15 Jahren tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein (§ 5 Abs. 5 VRPG). Bezüglich der Verjährung wird in § 5 Abs. 1 RFE noch auf § 78a des auf- gehobenen VPRG vom 9. Juli 1968 verwiesen. § 78a altVRPG sah vor, dass öffentlich-rechtliche Forderungen, für deren Geltendmachung das Ge- setz nicht bestimmte Fristen festlegte, innert 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit erloschen. Die Fälligkeit trat ein, sobald die Forderungen berech- net werden konnten. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE beginnt die Verjährungsfrist von 10 Jahren für einmalige Abgaben mit Entstehung der Beitrags- bzw. Zahlungspflicht. 6.3. Da sich der Abgabetatbestand vorliegend erst im Jahr 2023 verwirklicht hat (Erw. 5.5.), hat die Verjährungsfrist erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen. Folglich ist die Anschlussgebührenforderung nicht verjährt.
16 -
7.1. Die Gemeinde lässt schliesslich vorbringen, bei der detaillierten Überprü- fung der Unterlagen bei der Erstellung der Beschwerdeantwort habe sich ergeben, dass die Bruttowohnfläche, welche als Grundlage für die Bemes- sung der Anschlussgebühren beigezogen werde, grösser sei als bislang angenommen. Einerseits sei der von der Bauherrschaft nachträglich einge- reichte Grundriss nicht im Massstab 1:100. Eine genauere Überprüfung habe ergeben, dass der Massstab ca. 1:112 sei. Aufgrund der von den Be- schwerdeführenden eingereichten Verkaufsunterlagen habe sich zudem gezeigt, dass der kleine Raum "Durchgang", welcher bislang nicht zur Brut- towohnfläche gezählt worden sei, der Erschliessung des C-Zimmers diene und daher ebenfalls zur Bruttowohnfläche zu zählen sei. Die bislang ange- nommene Bruttowohnfläche von 15 m 2 sei auf 20.50 m 2 zu erhöhen. 7.2. Dazu bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei nicht richtig, dass der eingereichte Grundriss Untergeschoss im Massstab 1:112 sei. Vielmehr seien zwei Längenangaben in der Bauzeichnung nicht korrekt: Die mit 820.0 cm (Südfassade) und 883.0 cm (Ostfassade) bezeichneten Längen seien auf der Bauzeichnung 7.9 cm bzw. 8.6 cm lang. Es handle sich um eine Differenz von 3 mm. Alle anderen Längenangaben in der Bauzeich- nung seien auf 0.5 mm-genau. Die Längen im C-Zimmer seien eigenhändig gemessen worden. Die Messung habe eine Fläche von 11.635 m 2 ergeben. Aus den in den in der Bauzeichnung bezeichneten Längen resultiere eine Fläche von 11.08 m 2 . Die Grössenverhältnisse würden somit in der Bau- zeichnung vom 5. Februar 2006 korrekt dargestellt. Die von der Beschwer- degegnerin in der Vernehmlassung geltend gemachte Bruttowohnfläche von 20.50 m 2 und die Bodenfläche von 12.30 m 2 entbehrten jeglicher Grundlage. Weiter gehe es nicht an, den in der Bauzeichnung vom 5. Februar 2006 bezeichneten "Durchgang" als Erschliessung des C-Zimmers zu dessen Bruttowohnfläche zu zählen. Als Bruttowohnfläche gelte die Nettowohnflä- che zuzüglich der Aussenwandquerschnitte. 7.3. Anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 7. Mai 2025 wurden die Masse in den Plänen von den Fachrichtern plausibilisiert (Protokoll, S. 3 f.). Es wurde dabei festgestellt, dass die Werte eher höher sind als die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Flächenangaben. Weiter ist nach der Auffassung der Fachrichter der Durchgang als Erschliessung des "C-Zimmers" zu dessen Bruttowohnfläche zu zählen. Die der ursprüngli- chen Gebührenverfügung vom 29. Januar 2024 zugrunde gelegte
Zusammenfassend bleibt es bei den ursprünglich verfügten Abwasseran- schlussgebühren von Fr. 1'945.80 und den Wasseranschlussgebühren von Fr. 923.40 (jeweils inkl. MWST). Die Beschwerde ist abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Erhöhung der Anschlussgebühren. 9. 9.1. 9.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen zu ¾ (sie müssen die ur- sprünglich verfügten Anschlussgebühren bezahlen, nicht jedoch die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren beantragte Erhöhung der Anschlussgebühren). Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu ¾ von den Beschwerdeführenden und zu ¼ von der Beschwerdegegnerin zu be- zahlen. 9.1.2. Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwal- tungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskos- tendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Das Gericht legt
18 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD). Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen. 9.1.3. Durch den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der Anschluss- gebühren erhöht sich der Streitwert von Fr. 2'869.20 auf Fr. 3'921.00. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen. 9.2. 9.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Vorliegend wäre eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009, Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51). 9.2.2. Die Beschwerdeführenden verlangten zunächst einen Parteikostenersatz von Fr. 2'000.00. Der Beschwerdeführer sei als selbständig praktizierender Anwalt im Anwaltsregister des Kantons C._____ eingetragen und habe für das Beschwerdeverfahren insgesamt fünfeinhalb Stunden aufgewendet. Mit Replik vom 29. Mai 2024 machten die Beschwerdeführenden geltend, der zusätzliche zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin habe 4 ¼ Stunden betragen und sie erhöh- ten ihren Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes entsprechend auf Fr. 3'500.00. 9.2.3. Ein Anwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn er einen Pro- zess für fremde Rechnung und nicht im eigenen Interesse führt, etwa als Willensvollstrecker (BGE 129 V 113, Erw. 4.3.). Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer den Prozess jedoch nicht als Parteivertreter und auch nicht für fremde Rechnung, sondern in eigener Sache (vgl. BGE 1C_408/2018 vom 18. März 2019, Erw. 6.2.). Bei Prozessführung in eige- ner Sache wird nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugespro- chen, etwa bei hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand, welcher das
19 - übliche Mass an Aufwand für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten überschreitet (BGE 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 4.3.), was vor- liegend nicht der Fall ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand gilt somit als Eigenaufwand. Die Beschwerdeführenden haben da- her keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 9.2.4. Die Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
20 - Das Gericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der Anschlussgebühren wird ebenfalls abgewiesen. Es bleibt bei den ursprünglich verfügten Abwasseranschlussgebühren von Fr. 1'945.80 und den Wasseranschlussgebühren von Fr. 923.40 (jeweils inkl. MWST). 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, ins- gesamt Fr. 870.00, sind zu ¾ (Fr. 652.50) von den Beschwerdeführenden und zu ¼ (Fr. 217.50) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführenden an- gerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung
Beschwerdeführende (2)
Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung
Mitwirkende Fachrichter
21 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 7. Mai 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: B. WehrliC. Dürdoth