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2012 Kantonale Steuern 267
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45 Allgemeine Abzüge; Einkauf in die Pensionskasse (§ 40 lit. d StG) Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter hinaus weitergeführt wird und keine Altersleistungen aus dem BVG-Ob-
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ligatorium bezogen werden, ist ein Einkauf in die Pensionskasse bei nachgewiesener Vorsorgelücke steuerrechtlich zu berücksichtigen.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. Oktober 2012 in Sa- chen I. + M.H. (3-RV.2011.212).
Aus den Erwägungen
3.1. 3.1.1. Der Rekurrent mit Jahrgang 1942 führte seine selbständige Er- werbstätigkeit als Arzt mit Praxis in W. über das ordentliche AHV- Alter hinaus auch im Jahr 2008 weiter. Im Bereich der 2. Säule war er der Stiftung für Selbständigerwerbende angeschlossen. (...) 3.1.2. Die ordentlichen Beiträge des Rekurrenten in die 2. Säule belie- fen sich pro 2008 auf CHF 91'500.00 und wurden von der Vorinstanz zum Abzug zugelassen. Diese Beiträge bilden nicht Verfahrensge- genstand. 3.1.3. Am 17. Dezember 2008 kaufte sich der Rekurrent zusätzlich mit CHF 200'000.00 in die 2. Säule ein. (...) 4. 4.1. Gemäss § 40 lit. d StG werden die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Den ordentlichen Beiträgen sind die Beiträge für Einkäufe von Lohnerhöhungen und von Beitragsjahren zur Schliessung von Beitragslücken gleichgesetzt und es spielt keine Rolle, ob die Vorsorge den obligatorischen oder den überobligatori- schen Bereich betrifft (Bundesgerichtsurteile vom 10. Februar 2011
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[2C_189/2010 und 2C_190/2010]; Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 40 StG N 95; vgl. VGE vom 15. Juli 2009 in Sachen C. + V.J. [WBE.2008.132]; RGE vom 23. September 2010 in Sachen K. + I.A.). (...) 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fortführung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unweigerlich den Aufschub der Altersleistungen nach sich zieht. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Versicherungsnehmer weiter aktiv in der Vor- sorgeeinrichtung versichert ist und der Aufbau der Vorsorge erst mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. spätestens mit 70 Jahren als abgeschlossen gilt. Der Rekurrent bezog im Zeitpunkt seines Einkaufes - anders als im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt - keinerlei Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der weitere Aufbau der Altersvorsorge - hier Schliessen einer Vorsorge- lücke - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das ordentliche Rentenalter hinaus als zulässig zu bezeichnen ist und zwar sowohl durch laufende Beiträge als auch durch Einkäufe. Der in die umhüllende Vorsorgeeinrichtung getätigte Einkauf war regle- mentskonform und verletzte keine vorsorgerechtlichen Prinzipien. Der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss aus Art. 33b BVG, wonach "die Weiterführung der Vorsorge über das Terminalter hinaus bis und mit 31. Dezember 2010 nicht möglich war" ergibt sich insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht automatisch. Vielmehr wurde mit Art. 33b BVG eine bereits vor dessen Inkrafttreten gängige Praxis gesetzlich verankert (analog Art. 20a Abs. 1 DBG betreffend indirekte Teilliquidation und Trans- ponierung). Es ist jedenfalls widersprüchlich, wenn die Vorinstanz festhält, dass die im Jahr 2008 gültigen Bestimmungen den Aufbau der Vorsorge mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters als abgeschlossen erklärt hätten, im Gegenzug jedoch die ordentlichen Beiträge an die 2. Säule anerkannt hat.