AGVE 2003 93 S.355
2003 Bundessteuern 355
II. Bundessteuern
A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990
93 Wertzerlegungs-/Präponderanzmethode (Art. 18 DBG in der bis 31. De- zember 2000 geltenden Fassung).
Aus den Erwägungen
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er (BdBSt) entsprechende Besteuerung in der Regel nur dann ge- währleistet, wenn bei gemischt genutzten Liegenschaften eine Wert- zerlegung erfolgte, und zwar nach dem Verhältnis, in dem die private und die geschäftliche Zweckbestimmung zueinander standen (sog. Wertzerlegungsmethode). Der erwähnte Art. 18 Abs. 2 DBG statuiert demgegenüber die sog. Präponderanzmethode. Danach sind dem Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ein Vermö- genswert dient dann vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätig- keit, wenn er zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt wird (M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 18 DBG N 54 ff.; StR 1999, S. 669 ff.). 2. a) Mit dem Tod von E. F. (Mutter des Beschwerdeführers) am 18. Dezember 1981 gelangte die Liegenschaft GB B. Nr. 2584, Plan 83, Parz. 4087, 34.22 a Gebäudeplatz und Umgelände, mit Wohn- haus Nr. 2444, Hühnerhaus, Garage und Schweinestall Nr. 2445 sowie Hühnerhaus Nr. 612 in das Eigentum der Erbengemeinschaft E. F.. Mit "Teil-Erbteilungsvertrag Nr. 1" vom 6. September 1984 übertrug die Erbengemeinschaft E. F. das Eigentum an der Parzelle 4087 per 1. Januar 1984 zu einem Übernahmewert von Fr. 685'000.-- an den Miterben M. F.. Bereits im Jahr 1983 baute M. F. das als Re- staurationsbetrieb und als Wohnhaus benutzte Gebäude Nr. 2444 für ca. Fr. 1.5 Mio. auf eigene Rechnung um. Die Parzelle 4087 wurde sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. b) Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 15. November 1993 wurde von der Parzelle 4087 ein Teil abparzelliert. Die neue Parzelle 5519 mit dem Restaurant weist eine Fläche von 1772 m2 auf und stellt unstreitig Geschäftsvermögen dar. Die verbleibende Par- zelle 4087 mit Scheune weist neu eine Fläche von 1650 m2 auf und stellt unstreitig Privatvermögen dar. c) Die Vorinstanz hat gestützt auf diesen Sachverhalt einen Ka- pitalgewinn von durchschnittlich Fr. 196'250.-- aus der Überführung der (nach der Abparzellierung verbleibenden) Parzelle 4087 ins Pri- vatvermögen aufgerechnet. Nach ihrer Auffassung gilt für die Steu- erveranlagung 1995/96 das DBG und sind die Jahre 1993/94 zur Bemessung heranzuziehen. Mit dem Übergang von der Wertzerle-
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gungs- zur Präponderanzmethode sei daher entscheidend, ob zu Be- ginn der Bemessungsperiode, also am 1. Januar 1993, gemischt ge- nutzte Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen gelten. Aufgrund der mehrheitlich geschäftlichen Nutzung der ursprüngli- chen Parzelle 4087 stellte diese nach Auffassung der Vorinstanz ge- mäss der nach dem DBG anwendbaren Präponderanzmethode am
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Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten seien (BGE 74 I 104 mit Ver- weisungen, 101 Ia 85 f. E. 2). Mit dieser Formel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein neues Steuergesetz für die Bestimmung des nach seinem Inkrafttreten vorhandenen Steuerobjektes auf die Jahre vor dem Inkrafttreten als Bemessungsgrundlage zurückgreifen darf. Die Praenumerandobesteue- rung des Einkommens beruht ja auf dem methodischen Grundsatz, dass das zu besteuernde Einkommen der Veranlagungsperiode nach dem in den vorangehenden Jahren (Bemessungsperiode) erzielten Ein- kommen festgelegt wird. Diese heute allgemein übliche Methode ist nach der erwähnten Bundesgerichtspraxis auch bei einem Wechsel der Gesetzgebung zulässig. Vor dem Inkrafttreten der neuen Steuervor- schriften eingetretene Tatsachen dürfen als Elemente der Bemessung verwendet werden, wenn es darum geht, das Steuerobjekt zu bestim- men. b) Von der Bemessung der ordentlichen Einkommenssteuer aufgrund der in der Bemessungsperiode erzielten Einkünfte ist die Besteuerung der Kapitalgewinne zu unterscheiden. (...) Werden Vermögensgewinne bei der Praenumerandobesteuerung ir- gendwie in die ordentliche Einkommensbesteuerung einbezogen, so stellt dies eine klare Abweichung vom methodischen Grundgedanken dar, dass das laufende Einkommen der Steuerperiode, welches das ei- gentliche Steuerobjekt bildet, nach den aus den Vorjahren sich erge- benden Elementen zu bemessen sei; denn der ausserordentliche Kapi- talgewinn hat einmaligen Charakter und wird sich in der Steuerperiode nicht wiederholen. Der Einbezug in die Besteuerung des Einkommens ist ein Notbehelf; man will auf diese Weise den einmaligen Vermö- genszugang steuerlich erfassen, ohne eine eigentliche Spezialsteuer schaffen zu müssen, verlässt aber dabei die Grundidee der Schätzung des laufenden Einkommens nach dem Einkommen der Vorjahre. (...) Anzuwenden ist daher das im Zeitpunkt der Erzielung dieses Kapital- gewinnes geltende Recht." Beim vorliegend zur Diskussion stehenden (angeblichen) Ge- winn aus Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privat- vermögen handelt es sich um einen Kapitalgewinn im Sinne der dar- gelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Anzuwenden ist daher
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das im Zeitpunkt der Erzielung des (angeblichen) Kapitalgewinnes geltende Recht, also der bis Ende 1994 geltende Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer. Es ist folglich P. Gurtner zuzustimmen, dass Stichtag für die Zuteilung einer gemischt genutzten Liegenschaft nach der Präponderanzmethode der