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2010 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 359
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76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in Deutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift. Amtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach Deutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Überein- kommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechts- gültig eröffnet (E. I./2.3.). Eine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist nicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.).
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Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Januar 2010 in Sachen H.S.G. betreffend Verstoss gegen Arbeitszeitvorschriften (1-BE.2009.40).
Aus den Erwägungen
I. 2.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ju- ristische Person mit Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Fall wur- den ihr sowohl die Verfügung vom 8. Mai 2009 als auch der Ein- spracheentscheid vom 28. August 2009 direkt per Post nach Deutsch- land zugestellt. 2.2.2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezem- ber 2007 haben Parteien mit Sitz im Ausland den Behörden ein Zu- stellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gegenüber dem Migrationsamt oder der Vorin- stanz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz angegeben hätte bzw. von diesen Amtsstellen dazu aufgefordert wor- den wäre. Bezeichnen die Parteien weder ein Zustellungsdomizil noch eine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publika- tion im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden (§ 15 Abs. 3 VRPG). Auf eine solche Publikation kann indessen verzichtet werden, wenn die direkte postalische Zustellung ins Ausland völkerrechtlich zuläs- sig ist. 2.3.1. Die Eröffnung von amtlichen Verfügungen und gerichtli- chen Entscheiden ins Ausland unterliegt besonderen Regeln, da sie einen hoheitlichen Akt darstellt, dessen Ausführung in der Regel aufgrund des Prinzips der Souveränität der Staaten ausschliesslich den territorial zuständigen Behörden des jeweiligen Staates zusteht. Die Zustellung ins Ausland hat daher grundsätzlich auf dem diplo- matischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Davon kann in der Regel nur dann abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies
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ausdrücklich vorsieht (vgl. zum Ganzen: Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, publiziert in: VPB 66.128). 2.3.2. Gemäss Art. IIIA des Vertrages der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. No- vember 1969 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Übereinkommen mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.913.61) können die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Ver- tragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an andere Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Rechtshilfe wird gemäss Art. I des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Straf- sachen auch geleistet in Verfahren wegen Handlungen, die nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staa- ten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Diese Voraussetzung ist im Falle von verwaltungsrechtlichen Ordnungsbussen erfüllt, da gegen letztinstanzliche kantonale Ent- scheide in Verwaltungsstrafsachen beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt werden kann (vgl. BGE 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1). Gleiches muss auch für Verfügungen und Ent- scheide gelten, die sich - wie in casu - auf Art. 9 Abs. 2 lit. a des Ent- sendegesetzes stützen, da auch diese grundsätzlich beim Bundesge- richt angefochten werden können (vgl. BGE 2C_440/2008 vom 10. November 2008, E. 1). [...] 2.3.3. Nach dem Gesagten besteht gestützt auf Art. IIIA des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsa- chen [...] eine ausdrückliche völkerrechtliche Grundlage für die un- mittelbare Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2009 und des Ein- spracheentscheides vom 28. August 2009 per Post nach Deutschland. Somit wurden der Beschwerdeführerin die fraglichen Entscheide am 14. Mai 2009 bzw. am 3. September 2009 rechtsgültig eröffnet und
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liegt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2009 ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. [...] 3.2.1. [...] Die an das Departement gerichtete Eingabe vom 23. September 2009 (Postaufgabe in der Schweiz: 28. September 2009) wurde daher
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3.2.4. Ungeachtet dieser Hinweise richtete die Beschwerdefüh- rerin ihre Eingabe vom 23. September 2009 an das für die Beschwer- debehandlung unzuständige Departement und beschränkte sich auf folgende Ausführungen: " Betreff: Einspracheentscheid 2009.1006.0060/80734/AG400 077 Kontr.Nr. 2009.039/fot 2009.1006.0059/80734/AG400 076 Kontr.Nr. 2009.038/for Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit reichen wir zu beiden oben genannten Fällen Beschwerde ein. Die Begründung erfolgt bis zum 16.10.2009." 3.2.5. Aus der Verwendung der Worte "Beschwerde" und "Ein- spracheentscheid" kann zwar geschlossen werden, dass sich die Be- schwerdeführerin gegen einen behördlichen Entscheid zur Wehr set- zen wollte. Ein konkreter Antrag kann dem Schreiben vom 23. Sep- tember 2009 indessen nicht entnommen werden. Eine Begründung enthält die Parteieingabe ebenfalls nicht. Vielmehr wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Begründung bis zum 16. Oktober 2009 er- folge. Antrag und Begründung lieferte die Beschwerdeführerin indes- sen erst mit ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2009 nach. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Organe bzw. die mit der Einreichung der Beschwerde betrauten Personen der deutschen Sprache mächtig sind und gestützt auf die Erläuterungen in der Rechtsmittelbelehrung bei Anwendung der nöti- gen Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen wären, rechtzeitig und in korrekter Form gegen den Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich ver- treten ist, besteht unter diesen Umständen kein Raum für die Anset- zung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 23. September 2009. 3.2.6. Nach dem Gesagten genügt die Parteieingabe vom 23. September 2009 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht (§ 43 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdefrist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR am 5. Oktober 2009 abgelaufen ist, erweist sich die Eingabe
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vom 27. Oktober 2009, die sowohl ein Rechtsbegehren als auch eine Begründung enthält, als verspätet.