AGVE 2010 70

AGVE - Archiv

2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 337

[...]

70 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft setzt das Bestehen konkreter Vollzugsperspektiven voraus und ist nur als letztes mögliches Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung zulässig. Unter den gegebenen Umstän- den ist eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit nicht verhältnismässig (die Durchführung von Sonderflügen wurde für unbestimmte Dauer aus- gesetzt; E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

  1. April 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S. betref- fend Haftüberprüfung (1-HA.2010.40).

Gegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht hat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Bundesgericht (2C_402/2010) erhoben. Dieses ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2010 nicht eingetreten.

2010 RekursgerichtimAusländerrecht 338

Aus den Erwägungen

II. 4. Die Haftanordnung ist nur dann zu bestätigen, wenn sie im konkreten Fall nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit ver- stösst. Mit anderen Worten muss die Haft zur Durchsetzung der Aus- reiseverpflichtung notwendig sein und das letzte Mittel darstellen, die Ausreise zu erzwingen. Ohne dem Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit zu gewäh- ren, zwecks Vorsprache vor dem georgischen Konsul selbständig nach Genf zu reisen, wurde eine Ausschaffungshaft angeordnet und eine Zwangsvorsprache vorgesehen. Dies ohne konkreten Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner einer selbständigen Vorsprache kaum oder sicher nicht nachkommen würde. Entscheidend ist dabei, dass sich der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr aus Deutschland den Behörden jederzeit zur Verfügung gehalten hat und auch problemlos in seiner Unterkunft angehalten werden konnte. Unter diesen Um- ständen lag keine Veranlassung dafür vor, den Gesuchsgegner ver- haften und dem Migrationsamt vorführen zu lassen. Vielmehr hätte der Gesuchsgegner - wie in vielen anderen Fällen üblich - vorgeladen und aufgefordert werden können, bei seinem heimatlichen Konsul vorzusprechen. Aus der polizeilich erfolgten Zuführung kann jeden- falls nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner widersetze sich behördlichen Anordnungen. Abgesehen davon, dass die angeordnete Haft nicht das letzte mögliche Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung darstellt, steht sie auch in keinem Verhältnis zur mutmasslichen Haftdauer. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt als einzig mög- lichen Ausschaffungsweg die Rückführung mittels Sonderflug sieht. Dies obschon sich der Gesuchsgegner zur Rückkehr nach Georgien bereit erklärt hat. Nachdem durch das [Bundesamt für Migration (BFM)] für Sonderflüge jedoch ein genereller Vollzugsstopp verfügt wurde und nicht absehbar ist, wann wieder Sonderflüge durchgeführt werden ([...] http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/dokumentation /medienmitteilungen/2010/2010-03-18.html, zugegriffen am 9. April 2010), besteht im Moment auch keine konkrete Vollzugsperspektive.

2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 339

Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig den Gesuchs- gegner für unbestimmte Dauer zu inhaftieren. Festzuhalten bleibt, dass sich eine Inhaftierung schon gar nicht damit begründen lässt, dass das BFM eine vorgängige Inhaftierung bei Sonderflügen offenbar generell vorschreibt. Eine Inhaftierung ist nur dann zu bestätigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen er- füllt sind.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_RGAR_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_RGAR_001, AGVE 2010 70
Entscheidungsdatum
01.04.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026