AGVE 2008 81 S.399
2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399
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81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug Die aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht ent- gegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).
2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 400
Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grund- sätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.). Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Be- schäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäfti- gungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.). Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Aus- schaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändi- gen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.). Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Mi- grationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. be- treffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62).
Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 (2C_483/2008).
Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaf- fungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter die- sen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts mehr einzuwenden.