AGVE 2000 120 S.503
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei 503
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120 Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem Strafvollzug
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. April 2000 in Sachen L.G. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00100). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bun- desgerichts vom 17. November 2000 (2A.287/2000).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste als 16-Jähriger am 1. Oktober 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Zwischen Januar 1994 und Juni 1994 wurde er straffällig. Nachdem das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1998 aufgehoben hatte, fällte dieses am 28. Januar 1999 ein neues Urteil und bestrafte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
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das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a und b sowie wegen versuchten Erwerbes von Falschgeld mit einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, einer Busse von CHF 1'500.-- sowie mit 7 Jahren Landesverweisung, letztere bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 3 Jahren. Am 29. Juli 1999 setzte die Sektion Straf- und Massnahmen- vollzug des Departements des Innern des Kantons Aargau den Straf- antritt auf den 11. Januar 2000 fest. Eine bedingte Entlassung kann rechnerisch frühestens am 26. Mai 2001 erfolgen. Am 22. Oktober 1999 verfügte die Fremdenpolizei auf den Zeitpunkt der Haftentlassung die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf unbestimmte Zeit. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1999 Einsprache. Am 24. November 1999 wies der Rechts- dienst der Fremdenpolizei Einsprache. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 erhob der Beschwer- deführer beim Rekursgericht Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 1999 zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. 2.a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint, d.h. verhältnismässig ist.
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b) aa) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Auswei- sung werde erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug wirksam, d.h. frühestens im Mai 2001. Ob eine Ausweisung dann noch not- wendig und verhältnismässig sei, müsse nach den tatsächlichen Ver- hältnissen im Zeitpunkt der Entlassung beurteilt werden. Diese Ver- hältnisse seien heute noch nicht absehbar. Massgebende Veränderun- gen, einerseits in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdefüh- rers wie z.B. Heirat, schwere Krankheit, etc., andererseits hinsicht- lich der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland, seien nicht auszuschliessen. Auch seien der Führungsbericht und der Entscheid über die bedingte Entlassung erst im Mai 2001 verfügbar. bb) Art. 14 Abs. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom
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deren Wirksamkeit erst mit der Entlassung aus der Anstalt eintreten lässt, setzt die Norm voraus, dass eine Ausweisung auch vor der Entlassung verfügt werden kann. Diese Regelung entspricht denn auch dem praktischen Bedürfnis, auf den Zeitpunkt der Entlassung eine klare Situation über den ausländerrechtlichen Status des Inhaf- tierten herbeizuführen. Darum wird ausdrücklich bestimmt, die Neu- ordnung des Anwesenheitsverhältnisses solle rechtzeitig erfolgen. cc) "Rechtzeitig" belässt der zuständigen Behörde ein Ermessen in zeitlicher Hinsicht. Dass dieses Ermessen vorliegend überschritten worden wäre, trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu. dd) Was das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel der möglichen schweren Krankheit anbelangt, könnte ein solcher Um- stand auch dann nach einem Ausweisungsentscheid eintreten, wenn der Entscheid erst ein oder zwei Monate vor der Entlassung gefällt würde. Solange ein künftiger Umstand ungewiss ist, kann er nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann ein Entscheid ge- troffen wird. Sollte ein künftiger Umstand in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers dem Vollzug eines Ausweisungs- entscheides entgegenstehen, wäre das im Zeitpunkt des Vollzuges im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu berücksichtigen. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer erwähnten möglichen Änderungen der politischen Situation in seiner Heimat; es kann diesbezüglich auf die Regelung von Art. 14a ANAG über die Folgen eines nicht mögli- chen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzuges einer Aus- weisung verwiesen werden. ee) Im Übrigen zielt die Einwendung des Beschwerdeführers darauf, ein allfälliges Wohlverhalten während des Strafvollzuges in die Prüfung, ob eine Ausweisung verhältnismässig sei, einzubezie- hen. Die Fremdenpolizeibehörden sind jedoch nicht verpflichtet, aufgrund guten Verhaltens im Strafvollzug Anwesenheitsbewilligun- gen zu erteilen (Ziff. 838.2 der Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten,
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dass eine bedingte Entlassung zufolge von Bewährung im Strafvoll- zug im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung gewisse Unsi- cherheiten in Kauf nehme; aus fremdenpolizeilicher Sicht dürfen jedoch strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in Unfreiheit geringere Bedeutung zugemessen werden (BGE 114 Ib 1, E. 3b S. 5). Auch das Rekursgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass selbst hervorragendes Verhalten im Strafvollzug nicht speziell positiv zu werten ist, da dies grundsätzlich und generell erwartet wird (z.B. Entscheid des Rekursgerichtes vom 13. August 1999 in Sachen B.A., BE.99.00054, E. 3b S. 6). Es würde denn auch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von straffälligen Personen führen, die zu einer unbedingt zu vollzie- henden Strafe verurteilt wurden, gegenüber solchen, deren Strafe infolge eines bedingten Strafvollzugs nicht vollzogen wird, da erste- ren während des Strafvollzugs eine Bewährungschance gewährt würde, die letzteren nicht zukommen kann, weil ihre Ausweisung ohne durch den Strafvollzug verursachten zeitlichen Verzug und damit verbundener Bewährungsmöglichkeit vorgenommen wird. Dasselbe gilt im Hinblick auf strafrechtlich unbescholtene Personen, die aufgrund der anderen Ausweisungstatbestände die Schweiz zu verlassen haben. Auch für sie besteht keine Möglichkeit, mittels persönlicher Bewährung ihre Ausweisung abzuwenden. ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz trotz des bevorstehenden beziehungsweise inzwischen angetretenen Straf- vollzuges des Beschwerdeführers mit frühest möglicher bedingter Entlassung im Mai 2001 die Frage der Ausweisung prüfen durfte.