AGVE - Archiv
2012 Eintrag in Personalakten 321
II. Eintrag in Personalakten
57 Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2012 i.S. R.B. gegen Kanton Aargau (2-KL.2012.4)
Aus den Erwägungen
II. 2. 2.1. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe "darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt und bestritten werden". Diesen Anforderungen genüge die Klage- antwort in keiner Art und Weise. Die Darlegungen der Klage seien somit von der Gegenpartei nicht substanziell bestritten. 2.2 Es trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilpro- zessordnung in der Klageantwort die relevanten Tatsachen behaupten und substanziieren muss (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Christoph Leuenberger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuen- berger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 41 ff. und
2012 Personalrekursgericht 322
Art. 222 N 19 ff.; Sylvia Frei/Daniel Willisegger in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/ Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Basel 2010, Art. 221 N 15 ff.). Diese Behauptungs- und Substantiierungslast sind keine Rechts- pflichten, sondern lediglich Obliegenheiten, prozessuale Lasten. Die Nichterfüllung dieser Lasten stellt keine Rechtsverletzung dar, sondern zieht prozessuale Folgen für die betreffende Partei nach sich, indem nicht oder ungenügend behauptet Tatsachen im Prozess keine Berücksichtigung finden können (Frei/Willisegger in: Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 221 N 19). Sofern die Verhandlungsmaxime gilt, besteht daher die Möglichkeit, dass der nicht substantiiert vorge- brachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt wird (unpu- bliziertes Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2005, 5P.210/2005, Erw. 4.1). Gilt allerdings die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Parteien haben diesfalls weder umfassende Tatsachenbehauptungen noch deren genügende Substantiierung in den Prozess einzubringen (Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 20; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2008, Erw. 2/a, online abrufbar unter: http://www.gerichte.sg.ch (21. No- vember 2012)). Das Gericht kann von Amtes wegen und unabhängig von Parteivorbringen und Beweiseingaben Tatsachen ermitteln und im Prozess berücksichtigen (Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 55 N 61). 2.3. Im Klageverfahren vor dem Personalrekursgericht gelangt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (AGVE 2002 S. 585 ff., Erw. 6). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel- tend gemacht, was die Klägerin gestützt auf das Vorbringen, die Kla- geantwort genüge den Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht, zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. 3. 3.1. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 16 GAL) wird im Zu- sammenhang mit der Datenbearbeitung durch § 16 Abs. 3 und Abs. 4
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GAL konkretisiert. Darin wird auf die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (IDAG) verwiesen. Insofern haben die Bestim- mungen des kantonalen Datenschutzgesetzes als Vertragsinhalt zu gelten (Rebekka Riesselmann-Saxer, Datenschutz im privatrechtli- chen Arbeitsverhältnis, Bern 2002, S. 10 f.). 3.2. Die zum Personaldossier gehörenden Schreiben vom 7. Juni 2010 und vom 25. Januar 2011 stellen Personendaten im Sinne das kantonalen Datenschutzgesetzes dar (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d IDAG; Riesselmann-Saxer, a.a.O., S. 49 ff.). 3.3. Gemäss § 16 Abs. 3 GAL in Verbindung mit § 27 Abs. 1 IDAG hat die Lehrperson hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Berichtigung bzw. darauf, dass unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet werden. 3.4. Personendaten sind dann richtig, wenn sie eine Tatsache mit Bezug auf die betroffene Person und im Hinblick auf den Verwen- dungszweck sachgerecht wiedergeben. Sie können somit auch dann unrichtig sein, wenn sie an sich korrekte Tatsachen wiedergeben, im Hinblick auf den Bearbeitungszweck jedoch irreführend sind (z.B. durch fehlende Information oder die Kombination einzelner, an sich richtiger Tatsachen, die jedoch ein falsches Gesamtbild ergeben; vgl. dazu David Rosenthal/Yvonne Jöri, Handkommentar zum Da- tenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 5 N 1 ff.). Soweit die im Rahmen eines rechtmässigen Verwendungs- zwecks erstellte Datensammlung Tatsachen enthält, die im Zeitpunkt ihrer Einführung im Sinne einer Momentaufnahme richtig sind, ist eine Aufbewahrung zulässig (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2001, 1A.6/2001, Erw. 2/a und Erw. 2/c). Ob und inwie- weit solche Akten infolge Zeitablaufs oder nachfolgender Ereignisse aus der Datensammlung zu entfernen sind, ist nicht eine Frage der Richtigkeit der in der Datensammlung enthaltenen Tatsachen, son- dern der Verhältnismässigkeit (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 5 N 3).
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3.5. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Schreiben vom 7. Juni 2010 und vom 25. Januar 2011 - wie von der Klägerin geltend ge- macht - als nichtig bzw. als unrichtig zu qualifizieren sind und ge- stützt darauf aus dem Personaldossier entfernt werden müssen.