AGVE 2006 91 S.450
2006 Personalrekursgericht 450
[...]
91 Kindergartenlehrperson. Lohndiskriminierung.
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. November 2006 in Sachen C. und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde R. (2-BE.2006.3). Gegen den Entscheid ist eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
Aus den Erwägungen
II/1. 1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihre Besol- dung für das Jahr 2005 verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz und stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da die Lohndifferenz zwischen ihnen und den ebenfalls von der Gemeinde R. angestellten Primarlehrpersonen zu gross sei. Sie verlangen, wie die Primarlehr- personen gemäss der kantonalen Lohnentwicklungstabelle entlöhnt zu werden, da "bei der Funktion Kindergarten allfällige Abweichun- gen der Löhne nach unten geschlechterdiskriminierende Lohnun- gleichheiten schaffen." Nicht in Frage gestellt wird die grundsätzli- che Lohnstufeneinteilung in Anhang II A LDLP, wonach die Kinder- gartenlehrpersonen der Lohnstufe 1, die Primarlehrpersonen der Lohnstufe 4 zugeordnet sind. Die Lohnentwicklungstabelle gemäss LDLP sieht Unterschiede von 14,6% bis 17,1% zwischen den Löhnen der Kindergarten- und
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der Primarlehrpersonen in demselben Alter vor. In concreto sind die Unterschiede höher. 1.2. Beim Beruf der Kindergartenlehrperson handelt es sich um einen typischen Frauenberuf, währenddem der Primarlehrberuf, ob- wohl mittlerweile überwiegend von Frauen ausgeübt, aufgrund seiner historischen Prägung als geschlechtsmässig neutral zu betrachten ist und in Lohnvergleichsfragen als neutraler Vergleichsberuf gegenüber Frauenberufen herangezogen werden kann (BGE 125 II 530, Erw. 2/b, mit Hinweisen). 2. 2.1. Rechtsgrundlagen für die Anstellung und Besoldung von Kindergartenlehrpersonen waren bis zum 31. Dezember 2004 die kommunalen Dienst- und Besoldungs- bzw. Personalreglemente (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a SchulG in der Fassung vom 17. März 1981 und § 9 Abs. 1 der Lehrerwahlverordnung [aufgehoben durch § 52 VALL]; vgl. auch AGVE 1985, S. 147 f.). Am 1. Januar 2005 trat das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen in Kraft, welchem auch die Kindergartenlehrpersonen unterstehen. 2.2. 2.2.1. Lehrpersonen an der Volksschule und an Kindergärten sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde bzw. des Gemeinde- verbandes (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 GAL). 2.2.2. Im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (bzw. im Fall der Beschwerdeführerin 1 bis zum 31. Juli 2005) erfolgten die Festsetzung sowie die Ausrichtung der Besoldung der Kindergartenlehrpersonen durch die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände (vgl. § 67 Abs. 1 SchulG [aufgehoben per
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währte den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden lediglich Beiträge an die Ausgaben für die Besoldung, ohne in Bezug auf deren Höhe konkrete Vorgaben zu machen (§ 1 lit. d Leistungsgesetz). Im Jahr 2005 lag somit die Arbeitgeberfunktion ausschliesslich bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband. Sie war sowohl für die Anstellung der Kindergartenlehrpersonen zuständig als auch für deren Besoldung. 2.2.3. Mit Inkrafttreten des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden per 1. Januar 2006 wurden u.a. di- verse Fremdänderungen des Schulgesetzes vorgenommen. Gemäss § 66 Abs. 5 SchulG zahlt seit dem 1. Januar 2006 der Kanton die Löhne der Lehrpersonen an den von den Gemeinden und Gemeinde- verbänden geführten Kindergärten (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 2 KV in der Fassung vom 22. Februar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006). Massgebend für die Festlegung des Lohnes sind das Lohndek- ret Lehrpersonen und die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen. Gemäss § 41 GAL sind die Kindergartenlehrpersonen Ange- stellte (allein) der entsprechenden Gemeinde bzw. des entsprechen- den Gemeindeverbandes. Demzufolge ist die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband formell zuständig für den Abschluss des öffent- lichrechtlichen Anstellungsvertrages (§ 3 Abs. 1 GAL) sowie für die Eröffnung der Lohnverfügung (vgl. § 8 LDLP sowie §§ 4 lit. b und 44 Abs. 1 VALL). Faktisch besteht indessen seit dem 1. Januar 2006 eine doppelte Arbeitgeberfunktion; der Gemeinde bzw. dem Gemein- deverband steht diese Aufgabe nur zu, soweit es nicht um die vom Kanton geregelte Festlegung und Auszahlung der Besoldung geht. Bezeichnenderweise ist die Ausrichtung von Ortszulagen oder ande- ren Zulagen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht gestattet (§ 17 GAL). 2.3. In Bezug auf das (vorliegend allein relevante) Jahr 2005 er- gibt sich zusammenfassend, dass die Anstellung der Kindergarten- lehrpersonen durch die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände er- folgte und diese auch für die Besoldung zuständig waren.
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3.1. Analog zu den Kindergartenlehrpersonen fungieren auch in Bezug auf die Primarlehrpersonen die Gemeinden bzw. die Gemein- deverbände als Anstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 GAL). 3.2. Die Festlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen der Primarlehrpersonen, die Schulplanung sowie insbesondere die Fest- legung und Ausrichtung der Besoldung obliegen dem Kanton (§ 29 Abs. 5 KV in der Fassung vom 25. Juni 1980 bzw. § 29 Abs. 2 KV in der Fassung vom 22. Februar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006; § 66 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 bzw. § 66 Abs. 5 SchulG in der Fassung vom 22. Februar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006; vgl. auch Botschaft des Regierungsrates zum Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 24. Mai 2000, S. 11: "[...] die Arbeitgeberverantwortung [muss] dort liegen, wo auch die tatsächlichen anstellungsrechtlichen Entscheide fallen und wo die konkrete Führung im Alltag wahr zu nehmen ist. Dies kann nur die Gemeinde sein. Dies hindert nicht, dass der anstellungs- rechtliche Rahmen sowie die Festlegung und Ausrichtung der Besol- dungen weiterhin kantonale Angelegenheit bleibt." sowie S. 28: "[...] die Besoldung der Lehrpersonen an den Volksschulen durch den Kanton ausgerichtet wird."). Die Besoldung wird denn auch vom Kanton im Lohndekret Lehrpersonen und in der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen abschliessend umschrieben. Insofern sind die Primarlehrpersonen (analog zur Praxis nach frühe- rem Recht; vgl. AGVE 1985, S. 113 ff.) den kantonalen Angestellten gleichzustellen. 3.3. Somit ergibt sich, dass zwar formell die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband als Anstellungsbehörde den Lohn der Primarlehr- personen festlegt, sie dabei aber vollumfänglich an die kantonalen Vorgaben gebunden ist und keinerlei Ermessensspielraum besitzt (anders als in Bezug auf die Kindergartenlehrpersonen fand sich im Lohndekret Lehrpersonen nie ein Vorbehalt zugunsten des kommu- nalen Rechts, vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Diese Rechtslage galt insbe- sondere auch im vorliegend relevanten Jahr 2005. Bei den Primar- lehrkräften bestand somit bereits damals - wiederum entgegen dem
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Wortlaut von § 41 GAL - faktisch eine doppelte Arbeitgeberfunktion (vgl. PRGE vom 30. Juni 2006 in Sachen A.B., Erw. I/2.1 in fine). 4. 4.1. Im in concreto interessierenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (bzw. bis zum 31. Juli 2005) galt für die Be- soldung der Kindergartenlehrpersonen das kommunale, für die Pri- marlehrkräfte das kantonale Recht (vgl. Erw. 2 und 3 hievor). 4.2. Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn richtet sich gegen diejenigen, die den Lohn bezahlen, also die Arbeitgebenden. Demzufolge gilt das Lohngleichheitsgebot grundsätzlich für die Ar- beitnehmenden einer bestimmten Arbeitgeberschaft oder des von dieser abhängigen Systems; die dem Bewertungsvergleich zugeführ- ten Tätigkeiten müssen bei ein und derselben Arbeitgeberschaft er- bracht werden (Entscheid des Bundesgerichts 4C.57/2002 vom 10. September 2002, Erw. 4.2; BGE 125 I 71, Erw. 4/d/bb, mit Hin- weisen; Susy Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: Aktuelle Juristische Praxis 11/2006, S. 1355). Kantons-, gemeinde- oder firmenübergreifende Vergleiche oder Lohnvergleiche zwischen Kantons- und Bundesangestellten können nicht verlangt werden, wenn Arbeitgebende bezüglich des Lohnsys- tems, der Festsetzung und Bezahlung der Löhne nicht nur formal- rechtlich, sondern tatsächlich voneinander völlig unabhängige Entitä- ten und alleinverantwortlich sind. Bei Verflechtungen ergeben sich allerdings unter Umständen andere Zusammenhänge und Verantwort- lichkeiten. Dann kann oder muss der Vergleich ausgeweitet, und es können auch andere juristische Personen oder öffentlichrechtliche Körperschaften als die formellrechtliche Arbeitgeberschaft belangt werden (Elisabeth Freivogel, in: Margrit Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 N 105). Wenn ein Kanton Empfehlun- gen für die kommunalen Besoldungsreglemente erlässt und sich die Gemeinden trotz rechtlich bestehender Autonomie faktisch an diese Empfehlungen halten, dann kann auch bei der Beurteilung einer kommunalen Besoldungsordnung auf die kantonalen Empfehlungen abgestellt werden (Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, in: ZBl 3/2003, S. 119, mit Hinweis).
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4.3. Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände waren im Jahr 2005 für die Löhne der Kindergartenlehrpersonen zuständig (vgl. Erw. 2 hievor). Seitens des Kantons bestanden keine Richtlinien über die Höhe der Besoldung (vgl. ebenfalls Erw. 2 hievor); es wurde ein- zig unverbindlich empfohlen, den Vorgaben des Gleichstellungsge- setzes Rechnung zu tragen. Hingegen bestand (bzw. besteht) für die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Löhne der Primarlehrkräfte kein finanzieller Spielraum, da die Be- soldung - trotz der formellen Eröffnung durch die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband - faktisch ausschliesslich vom Kanton vorge- geben und übernommen wurde (bzw. wird; vgl. Erw. 3 hievor). Da 2005 in Bezug auf die Besoldung für die Kindergartenlehrpersonen die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, für die Primarlehrperso- nen faktisch der Kanton als Arbeitgeber auftrat, können die Löhne nicht miteinander verglichen werden. Die Schlichtungskommission begründet ihre gegenteilige Beur- teilung im Wesentlichen damit, dass die Gemeinden bzw. die Ge- meindeverbände das kantonal geregelte Lohnsystem für Primarlehr- personen integral anzuwenden haben; damit würde es materiell zu gemeindeeigenem Recht. Diese Argumentation greift zu kurz: Letzt- lich kann offen gelassen werden, ob das kantonale Recht materiell zu kommunalem Recht wird. Entscheidend ist allein, dass die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband den Lohn in keiner Art und Weise zu be- einflussen vermag. 4.4. In casu fungierte im Jahr 2005 für die Kindergartenlehrper- sonen die Gemeinde R. als (alleinige) Arbeitgeberin, bezüglich der Primarlehrkräfte bestand eine doppelte Arbeitgeberschaft aus der Gemeinde und - insbesondere in Bezug auf die Entlöhnung - dem Kanton. Da faktisch für die Besoldung der beiden Kategorien von Lehrpersonen zwei verschiedene Arbeitgeber zuständig waren, ist ein Lohnvergleich zwischen dem Beruf der (kommunal entlöhnten) Kin- dergartenlehrperson und dem Beruf der (kantonal entlöhnten) Pri- marlehrkraft nicht zulässig. Dementsprechend vermögen die Be- schwerdeführerinnen aus der Entlöhnung der Primarlehrpersonen keine Ansprüche abzuleiten.
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