Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.11.2013 AGVE 2013 27

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2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 124

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27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.177).

Aus den Erwägungen

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Das MIKA ordnete die Vorbereitungshaft für sechs Monate an und schöpfte damit das gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG für die Vorberei- tungshaft erlaubte Höchstmass aus. Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. September 2007 (2C_275/2007) festgehalten hat, wurde die Regelung gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG in das Gesetz aufgenommen, um die Vorbereitungs- haft mit dem asylrechtlichen Nichteintretensgrund der missbräuchli- chen Nachreichung eines Asylgesuches gemäss Art. 33 AsylG zu ko- ordinieren (Erw. 2.1). Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Haftdauer ist daher zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 37 AsylG Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta- gen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begrün- den sind. Ist die 10-tägige Frist abgelaufen, steht dies zwar einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG nicht entgegen; die Behörden sind jedoch verpflichtet, gerade bei Personen, die sich in Haft befinden, rasch zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG). Diese zeitlichen Vorgaben für die Durchführung des Asylverfahrens müs- sen bei der Bemessung der Dauer der Vorbereitungshaft berücksich- tigt werden. Ohne besondere Gründe rechtfertigt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht, die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG für mehrere Monate anzuordnen. Erweist sich im Verlauf des Asylverfahrens, dass eine Erledigung durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG ausser Betracht fällt, ist die auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG beruhende Vorbereitungshaft zu beenden, wobei jedoch ein anderer Haftgrund gemäss Art. 75 AuG die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen kann. Nach Erlass des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist dessen Vollzug gegebenenfalls mit einer Ausschaffungs- oder Durch- setzungshaft zu sichern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 2.3 und 5.2, mit Hinweis). Vorliegend erfolgte die Einreichung des Asylgesuchs durch den Gesuchsgegner am 14. November 2013. Besondere Umstände, wel- che im vorliegenden Fall die Anordnung einer Vorbereitungshaft für mehrere Monate rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter den dargelegten Umständen erscheint daher eine Haftdauer von

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einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 5.2).

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25.03.2026