Aargau Obergericht Handelsgericht 01.08.2010 AGVE 2010 11

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11 Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Der Grundtatbestand nach Art. 240 Abs. 1 StGB ist bereits erfüllt, wenn die Fälschung nicht leicht erkennbar oder nicht bloss wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind, auch wenn die Vorge- hensweise des Täters einfach war und er nur geringe kriminelle Energie aufgewendet hat. Das gebietet der Umstand, dass die Voraussetzung zur Annahme des privilegierten Tatbestands von Art. 240 Abs. 2 StGB nicht das Vorliegen eines "leichten", sondern eines "besonders leichten" Falles ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2010, i.S. P.L.F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.145)

Aus den Erwägungen

2.2.3. Allgemein gültige Kriterien, wann ein besonders leichter Fall vorliegt, wurden von Rechtsprechung und Lehre bislang nicht entwickelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein sol- cher vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind (BGE 133 IV 256 E. 3.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass ein Fall bloss als leicht erscheint. Andererseits wird in der Rechtsprechung ausgeführt, das Vorgehen oder der Nominalwert der Fälschungen müsse eine kriminelle Energie offenbaren, welche die Annahme des Grundtatbestandes mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebiete (vgl. BGE 133 IV 256 E. 3.2). Die obengenannten Kriterien helfen in einem Fall, wie er vorlie- gend zu beurteilen ist, nicht weiter, denn in diesem kann einerseits aufgrund der Vorgehensweise des Täters und des Nominalwerts nicht ernsthaft von einer kriminellen Energie gesprochen werden, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebieten würde. Ande-

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rerseits liegt aber aufgrund der Qualität, der Anzahl und des Nomi- nalwerts der Falsifikate auch kein "besonders" leichter Fall vor. Nach dem oben Gesagten ist jedoch, auch wenn das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall (BGE 133 IV 256) unter Hinweis auf den richterlichen Ermessensspielraum entschieden hat, die Annahme des privilegierten Tatbestandes verletze kein Bundesrecht, immer dann vom Grundtatbestand auszugehen, wenn kein besonders leichter Fall vorliegt. Entscheidend für die Annahme des privilegierten Tatbestan- des der Geldfälschung ist somit ausschliesslich, ob die Fälschung für jedermann leicht erkennbar war oder nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind. 2.3.3. Der Angeklagte hat gemäss diesbezüglich anerkanntem Sachverhalt mit einem professionellen Farblaserkopierer bei seinem damaligen Arbeitgeber 26 falsche Banknoten Fr. 20.00, 48 falsche Banknoten Fr. 50.00 und 13 falsche Banknoten Fr. 100.00, insge- samt 87 falsche Banknoten mit einem Nominalwert von Fr. 4'220.00, hergestellt. Sowohl die Anzahl von 87 Falsifikaten als auch der Nominal- wert von Fr. 4'220.00 sprechen gegen die Annahme eines besonders leichten Falles (LENTJES MEILI / KELLER, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 22 zu Art. 240). Bei 87 Banknoten kann nicht mehr von bloss wenigen Falsifikaten gesprochen werden. Auch der Nominalwert von Fr. 4'220.00 ist nicht gering. Dieser Betrag ist mehr als zehn mal höher als der vom Bundesgericht betreffend Art. 172ter StGB festgelegte Grenzwert für die Annahme eines "gerin- gen Vermögenswertes" (Fr. 300.00, BGE 121 IV 261). Auch im Ver- gleich zu dem vom Bundesgericht bei der Sachbeschädigung als grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.00 (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010) kann der Nominalwert der Falsifi- kate von Fr. 4'220.00 nicht mehr als so gering bezeichnet werden, dass von einem besonders leichten Fall gesprochen werden könnte. Werden die gefälschten Banknoten betrachtet, so sehen sie wie echte aus. Die Farben sind originalgetreu und beim Kopieren sind Merkmale gebrauchter Banknoten wie z.B. Faltstriche übernommen worden. Wären die zur Kennzeichnung als Falsifikate angebrachten

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Löcher nicht vorhanden, schöpfte der Betrachter keinen oder höchs- tens beim Befühlen allenfalls einen gewissen Verdacht. Die vom An- geklagten hergestellten Banknoten sind nur bei genauer Überprüfung der Sicherheitsmerkmale bei guten Verhältnissen (gutes Licht, genü- gend Zeit, keine Durchmischung mit echten Banknoten) von echten Banknoten zu unterscheiden. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte die Falsifikate nicht speziell nachbearbeitet hat (z.B. durch Nach- ahmung von Sicherheitsmerkmalen) und er gewöhnliches Papier ver- wendet hat. Das führt aber nicht dazu, dass es sich vorliegend um leicht erkennbare oder gar plumpe Falsifikate handeln würde. Auf- grund der eigenen Wahrnehmung steht für das Obergericht fest, dass die Qualität der Falsifikate so gut ist, dass sie nicht für jedermann leicht als gefälscht erkennbar sind. Dieser Befund deckt sich mit den bei der Fachstelle des Polizeikommandos Aargau vorgenommenen Abklärungen. Auch in den Augen dieser Fachstelle soll es sich bei den Falsifikaten um solche sehr guter Qualität handeln. Die Fäl- schung sei von blossem Auge kaum sichtbar (Rapport der Kantons- polizei Aargau vom 20. November 2008, act. 211). Nicht entscheidend für die Frage, ob ein besonders leichter Fall der Geldfälschung vorliegt, sind der Zeitaufwand des Angeklagten für die Herstellung der Falsifikate und die Gründe, weshalb er diese hergestellt hat. Diese Punkte sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vor- liegt. (...)

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