AGVE 2004 17 S.64
2004 Obergericht/Handelsgericht 64
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17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen Verpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprü- fung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen.
Entscheid der Anwaltskommission vom 21. Oktober 2004 i.S. A. R.
Aus den Erwägungen
2004 Zivilprozessrecht 65
c) Insgesamt lässt sich feststellen, dass es der Gesuchsteller während des ganzen Verfahrens trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf die geltende Bundesgerichtspraxis sowie die Praxis der Anwaltskommission des Kantons Aargau unterlassen hat, in Bezug auf die Frage seiner anwaltlichen Unabhängigkeit für klare Verhält- nisse zu sorgen. Den erforderlichen Nachweis, dass die Ausgestal- tung seines Arbeitsverhältnisses und die im Hinblick auf die selb- ständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehren eine Be- einflussung durch die Interessen des [Arbeitgebers] verunmöglichen und auch sonst der korrekten Ausübung des Anwaltsmandats in kei- ner Weise entgegenstehen, hat er damit nicht erbracht. Es kann nicht Aufgabe der Anwaltskommission sein, dem Gesuchsteller - selber Rechtsanwalt - sämtliche relevanten Angaben und erforderlichen Unterlagen einzeln aufzuzeigen und diese unter namentlicher Nen- nung einzuverlangen. Er erfüllt demnach die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Registereintrags nicht, weshalb der Eintrag im Anwaltsregister zu löschen ist (Art. 9 BGFA; vgl. BGE 130 II 87 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2003 vom 13. April 2004, Erw. 5.2).