Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.07.2002 AGVE 2002 59

AGVE 2002 59 S.194

2002 Verwaltungsgericht 194

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59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation.

  • Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen ei- nes Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a).
  • Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur auf- weisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).

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  • Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstalts- einweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a).
  • Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltsein- weisung legitimiert (Erw. 2/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2002 in Sachen B. u. J.R. gegen Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde A.

Aus den Erwägungen

  1. a) Wird ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Rah- men eines Obhutsentzugs nach Art. 310 Abs. 1 ZGB von einer Be- hörde in einer Anstalt untergebracht, so ist dies als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB gelten diesfalls die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen sinngemäss. Die mit dem Ob- hutsentzug verbundene Anstaltseinweisung kann deshalb gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB innert 10 Tagen direkt beim Richter angefoch- ten werden; die Vormundschaftsbeschwerde ist durch diesen spe- zielleren Instanzenzug ausgeschlossen (BGE 121 III 306 ff.; 109 II 388 f. = Pra 73/1984, S. 264 f.; Peter Breitschmid, in: Basler Kom- mentar ZGB I/1, Basel/Genf/München 1996, Art. 310 N 12 und N 20, Art. 314a N 8; Cyrill Hegnauer, Heimerziehung als Massnahme des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, in: ZVW 1988, S. 54 ff.). (...) b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff "Anstalt" im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB ist in einem sehr weiten Sinne zu verste- hen. Darunter sind nicht nur diejenigen Einrichtungen zu verstehen, die man im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet, sondern alle möglichen "Versorgungseinrichtungen", in welchen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht wird (BGE 121 III 308 mit Hinwei- sen). Wird das Kind statt in Familienpflege in einer nicht Familien-

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struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohn-

gruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren

Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der

Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisie-

rung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breit-

schmid, a.a.O., Art. 310 N 12).

2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen

werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG;

Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich

ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche

und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das

Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwal-

tungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde

gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breit-

schmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8).

  1. (...)
  2. Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das

Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das

16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern

(bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessen-

kollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d

Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des

Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen.

Nach gefestigter Rechtsprechung gehören dazu nicht nur die engsten

Angehörigen (Eltern, Geschwister), sondern auch weitere Bezugs-

personen wie Lehrer, Ärzte, Pfarrer oder Sozialhelfer (Eugen Spirig,

in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995,

Art. 397d N 26).

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01.07.2002
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026