AGVE 2005 16 S.76
2005 Obergericht 76
16 Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters.
Die aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5
Ziff. 3 EMRK.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 19. April 2005 i.S. C.L.
Aus den Erwägungen
- c) Zu prüfen ist der Einwand der fehlenden sachlichen
Zuständigkeit mit Bezug auf die angefochtene Entlassungsverfügung
unter Auflagen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Unter Hinweis auf BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004
(publ. in BGE 131 I 36) wird die Unabhängigkeit der Untersu-
chungsrichterin des Bezirksamts Aarau bestritten und damit man-
gelnde Sachkompetenz zum Erlass auch der Entlassungsverfügung
eingewendet. Es ist zutreffend, dass es sich beim haftanordnenden
Magistraten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK um eine unpartei-
ische Instanz handeln muss, die bei der Ausübung ihres Amts nicht
weisungsgebunden sein darf. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gilt praxisgemäss
daher namentlich dann als verletzt, wenn die haftanordnende Amts-
person in gleicher Sache auch noch für die Anklageerhebung zu-
ständig ist. Entgegen der Regelung des Kantons Luzern, für welche
im zitierten Bundesgerichtsentscheid diese Unabhängigkeit verneint
worden ist, untersteht der Untersuchungsrichter im aargauischen
Strafprozessrecht weder der Weisungskompetenz einer hierarchisch
übergeordneten Instanz noch übt er Anklagefunktion aus: Über die
Anklageerhebung entscheidet vielmehr nach Abschluss der Untersu-
chung die Staatsanwaltschaft - ebenso wie über die allfällige Einstel-
lung des Strafverfahrens (§§ 136 Abs. 1 und 143 StPO) - selbständig
und unabhängig allein gestützt auf die Akten und den dazu er-
gangenen Schlussbericht des Untersuchungsrichters (§ 135 StPO). In
Untersuchungen verfügt die Staatsanwaltschaft über die ordentlichen
Parteirechte ohne Weisungsbefugnis (§ 129 StPO). Der Einwand der
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mangelnden richterlichen Unabhängigkeit der Untersuchungs-
richterin erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.