Handelsgericht
Die Gesuchstellerin ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q.. Sie bezweckt insbesondere [...] (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R.. Ihr Zweck umfasst [...] (GB 3). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB R._____ Nr. aaa (GB 2/1). 3. Mit Gesuch vom 11. März 2024 (gleichentags persönlich überbracht) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt S._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Las- ten des Grundstücks Kat-Nr. aaa R., und zu Gunsten der gesuchstellerischen Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 59'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 26. Januar 2024 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzu- tragen. 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 vorstehend sei durch das ange- rufene Gericht als vorsorgliche Massnahme und zudem super- provisorisch (d.h. zunächst ohne vorherige Anhörung der Ge- suchsgegnerin) zu erteilen. 3. Die in Ziffer 2 vorstehend beantrage superprovisorische Verfü- gung sei dem Grundbuchamt S. umgehend sowohl schrift- lich als auch vorab per Telefax oder sonst elektronisch anzumel- den." 4. 4.1. Mit Verfügung vom 11. März 2024 bewilligte der Präsident den Antrag um superprovisorische Anordnung der Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im beantragten Umfang und wies das Grundbuchamt S._____ an, die Vormerkung sofort einzutragen. 4.2. Das Grundbuchamt S._____ merkte die vorläufige Eintragung am 11. März 2024 (Tagebuchnummer bbb) im Tagebuch vor.
Mit Gesuchsantwort vom 2. April 2024 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: "1. 1.1. Das Gesuch betr. Vormerkung einer vorläufigen Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück LIG R./aaa für eine Pfandsumme von CHF 59'235.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 26.01.2024 sei abzuweisen. 1.2. Das Grundbuchamt S. sei anzuweisen, die vorläufig ein- getragene Pfandsumme auf dem Grundstück LIG R./aaa von CHF 59'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26.01.2024 zu löschen. 2. Eventualiter: 2.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs sei die Vormerkung ei- ner vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück LIG R./aaa für eine Pfandsumme von CHF 39'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 21.02.2024 zu bestätigen. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sei das Gesuch abzuweisen. 2.2. Das Grundbuchamt S._____ sei anzuweisen, die vorläufig ein- getragene Pfandsumme auf dem Grundstück LIG R./aaa von CHF 59'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 26.01.2024 auf CHF 39'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 21.02.2024 zu redu- zieren. 3. Im Falle der Abweisung der Begehren gemäss Ziff. 1. und der Gutheissung der Begehren gemäss Ziffer 2. sei der Gesuch- stellerin sei Frist zur Einreichung einer Klage auf definitiven Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss vorläufiger Eintragung im Umfang gemäss Ziff. 2.1. vorstehend anzuset- zen. 4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Gesuchsbeilage 8/1 (Auftragsbestätigung zwischen Gesuchstellerin und C. GmbH vom 17.10.2023) zu übersetzen und eine beglaubigte Übersetzung einzureichen. Der Gesuchsgegnerin sei nach Ein- reichung der beglaubigten Übersetzung Frist zur Stellung- nahme und zur allfälligen Ergänzung der Gesuchsantwort an- zusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
6 - und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben. 4 Hat ein Unternehmer sowohl Arbeit als auch Material zu liefern, ist beides bzw. ist die gesamte Vergütungsforderung des Unternehmers pfandbe- rechtigt, unabhängig davon, ob es sich beim Material um vertret- oder un- vertretbare Sachen handelt. 5 Für blosse Materiallieferungen oder intellek- tuelle Arbeitsleistungen kann hingegen kein Bauhandwerkerpfandrecht ein- getragen werden. 6 Bildet geistige Arbeit jedoch mit den physischen Arbeits- leistungen eine funktionelle Gesamtleistung, so ist sie ebenfalls pfandbe- rechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Totalun- ternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt. 7 3.3. Würdigung 3.3.1. Vertrag vom 12. Juli 2023 Die Gesuchsgegnerin hat am 7. Juni 2023 mit derD._____ GmbH einen Werkvertrag über die Vornahme von Stahlbau, Elementfassade, Fenster, Aussen- und Innentüren sowie von weiteren Arbeiten für den Bau einer Halle auf dem streitgegenständlichen Grundstück abgeschlossen (Gesuch Rz. 22; Antwort S. 5). Diese beauftragte wiederum am 12. Juli 2023 die Gesuchstellerin mit der Herstellung, Lieferung und Montage von spezifisch hergestellten Stahlkonstruktionen zu einem Werklohn von Fr. 90'000.00 (inkl. MwSt.; GB 6/1 und 6/2). Bei diesen Arbeiten handelt es sich um sol- che, die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen, was auch die Gesuchsgegnerin nicht in Frage stellt. Vom vereinbarten Werklohn von Fr. 90'000.00 wurden Fr. 70'000.00 mit Akontozahlungen vom 25. Juli 2023 (GB 11/1 und 11/2) und vom 21.Sep- tember 2023 (GB 12/1 und 12/2) beglichen. Ausstehend sind damit noch Fr. 20'000.00 (inkl. MwSt.), wie es die Gesuchstellerin mit (Schluss)-Rech- nung Nr. 2023041 vom 5. Oktober 2023 ausweist (GB 13). 3.3.2. Vertrag vom 17. Oktober 2023 Weiter hat die Gesuchstellerin auch glaubhaft gemacht, dass dieD._____ GmbH sie am 17. Oktober 2023 mit zusätzlichen Arbeiten im Zusammen- hang mit der Errichtung der Halle betraute. 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 230. 6 BGE 136 III 6 E. 5.2; vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 237; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1) Art. 839/840 N. 4. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 273 ff.; vgl. auch BGE 136 III 6 E. 5.3.
7 - Die Auftragsbestätigung vom 17. Oktober 2023 enthält zwar lediglich den Werkpreis von total € 40'000.00, ohne dass der Leistungsumfang aus- drücklich festgehalten wird. Der Auftragsbestätigung angehängt ist ein Ver- trag zwischen der Gesuchstellerin und derF._____ vom 13. Oktober 2023, welcher ausschliesslich in albanischer Sprache vorliegt (GB 8/1). Der Ge- suchsgegnerin ist beizupflichten, dass die Verpflichtung zum Gebrauch der Amtssprache (Art.129 ZPO) grundsätzlich die Übersetzung einer in einer Fremdsprache eingereichten Urkunden erfordert. 8 Im Rahmen des vorlie- genden summarischen Verfahrens, in welchem das Beweismass beson- ders stark herabgesetzt ist, kann jedoch darauf verzichtet werden. Die Auf- tragsbestätigung wurde von denselben Personen unterzeichnet wie der Werkvertrag vom 12. Juli 2023 (GB 6/1 und GB 8/1). Die Verbindung zum Projekt der Gesuchsgegnerin ergibt sich nicht nur aus den gestellten Rech- nungen (vgl. GB 4 und 5), sondern auch aus der schriftlichen Auskunft von G._____. Dieser gibt an, dass die Gesuchstellerin gemäss zwei separaten Verträgen für die Lieferung und Montage der Stahlkonstruktion des Bau- projekts der Gesuchsgegnerin verantwortlich gewesen sei und zusätzliche Schrauben geliefert habe (GB 7). Ein weiteres Indiz für die Beauftragung der Gesuchstellerin ist schliesslich der Umstand, dass die Gesuchstellerin auch nach Ausstellung der Schlussrechnung für den Werkvertrag vom
9 - (Gesuch Rz. 14). Folglich sei die Eintragungsfrist eingehalten (Gesuch Rz. 25). 4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Wahrung der viermonatigen Eintra- gungsfrist. Mit Ausstellung der Schlussrechnung vom 5. Oktober 2023 habe die Gesuchstellerin dokumentiert, dass ihre Leistungen gemäss Werkvertrag vom 12. Juli 2023 abgeschlossen gewesen seien (Antwort S. 6 f., 9). Mit Bezug auf Fr. 20'000.00 sei die Frist spätestens am 5. Feb- ruar 2024 abgelaufen (Antwort S. 13). Die Gesuchstellerin führe selbst aus, dass die behaupteten Leistungen unter zwei verschiedenen Verträgen er- folgt seien. Es könne nicht von einem einheitlichen Fristenlauf ausgegan- gen werden, weil bei den gegebenen mehreren Verträgen nicht von einer funktionellen Einheit auszugehen sei. Dagegen spreche schon, dass die Gesuchstellerin am 5. Oktober 2023 explizit und ohne Vorbehalt die Schlussrechnungen für die Leistungen aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2023 ausgestellt habe und sie nicht darlege, inwiefern bautechnisch eine funktionelle Einheit gegeben sein solle. Wäre tatsächlich von einem funkti- onellen Zusammenhang auszugehen, hätte die Gesuchstellerin im Rah- men der Abrechnung der Leistungen aus dem Vertrag vom 12. Juli 2023 in irgendeiner Form vor Ausstellung der Rechnung darlegen müssen, dass das Werk insgesamt noch nicht vollendet gewesen sei und noch weitere Leistungen im Rahmen eines separaten Werkvertrages folgen würden (Antwort S. 9). 4.2. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB). 13 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht. 14 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Be- tracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll- kommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelie- ferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Gering- fügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie uner- lässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als viel- mehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt. 15 13 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR(Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 14 BSK ZGB II-THURNHERR(Fn. 1),Art. 839/840 N. 31a. 15 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N.
10 - Werden auf der Grundlage verschiedener Werkverträge mehrere, zeitlich gestaffelte Leistungen erbracht, so stellt sich die Frage, wann deren frist- auslösende Vollendung anzunehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob diese Leistungen eine Einheit bilden. Denn wiederholt gleiche oder gleichartige Bauleistungen des gleichen Unternehmens bilden in ihrer Gesamtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem ein- heitlichen Fristenlauf. Eine Einheit zwischen zeitlich gestaffelten Bauleis- tungen ist dann anzunehmen, wenn zwischen diesen ein innerer Zusam- menhang besteht. 16 Vorausgesetzt ist, dass die verschiedenen Bauleistun- gen in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Ganzes bilden. 17 Ob formell getrennte Werkverträge abgeschlossen wurden, spielt keine Rolle, kommt es doch nicht auf die oft eher zufällige Anzahl von Werkverträgen an, sondern darauf, ob zwischen den fraglichen Leistungen ein enger Kon- nex vorhanden ist. 18 Zur Beurteilung, ob zwei Bauleistungen eine funktio- nelle Einheit bilden, kann der Begriff der Arbeitsgattung herangezogen wer- den, der freilich unscharfer Natur ist. 19 4.3. Würdigung Die Gesuchstellerin hat sich mit beiden abgeschlossenen Verträgen zu ei- nem Typ Arbeitsleistung verpflichtet, nämlich zur Anfertigung und Montage von Stahlträgerelementen für das Stahlskelett der geplanten Halle. Die Ge- suchstellerin hat auch glaubhaft dargelegt, dass die zusätzlichen Stahlele- mente für die Verstärkung und Stabilisation des Stahlbaus notwendig wa- ren. Bei den von der Gesuchstellerin erbrachten Leistungen handelt es sich um eine einzige, spezifische Arbeit, ungeachtet ihrer Auftrennung in zwei Verträge. Sie sind daher einem einheitlichen Fristenlauf zu unterwerfen. Nachdem mittels des eingereichten Tagesrapports vom 14. November 2023 (GB 14) und insbesondere des Schreibens vonI._____ vom 15. No- vember 2023 (GB 15) glaubhaft gemacht ist, dass die Gesuchstellerin am
InGutheissung des Gesuchs vom 11. März 2024 wird die mit Verfügung vom 11. März 2204 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grundbuch R._____ Nr. aaa superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 59'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Januar 2024 angeordnete Vormerkungvorsorglich bestätigt. 2. DasGrundbuchamt S._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. DieGesuchstellerin hatbis zum 9. Juli 2024 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts anzuheben. 3.2. ImSäumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es giltkein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'050.00 sind von der Gesuchsgeg- nerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Gesuchsgeg- nerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'936.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.
13 - 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Gesuchsant- wort vom 2. April 2024) die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Zustellung an: das Grundbuchamt S._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrungfür die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagen,von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
14 - Aarau, 9. April 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau